Der Zentralruf der Autoversicherer (ZDA) zeigt mal wieder sein wahres Gesicht als Missbrauchsstelle für das „Schadensmanagement“ der Versicherer

Telefonische Anfrage des Kfz-Sachverständigen beim Zentralruf der Autoversicherer (ZDA) – Gesprächsprotokoll:

Mitarbeiterin des ZDA, Frau … , fragt nach Schadenstag und Kennzeichen des Verursacherfahrzeugs und nennt dann die zuständige Versicherung, an die sie das Gespräch sofort weiterleiten will.

Nachdem eine Weiterleitung nicht gewünscht ist, möchte Frau … ein „Protokoll“ anfertigen, sprich diverse Daten des Geschädigten für die eintrittspflichtige Versicherung aufnehmen (einsammeln).

Nachdem auch dies verneint wird, erfolgt die Weigerung der Mitarbeiterin des ZDA zur Herausgabe der Versicherungsnummer. Man solle bedenken, dass sich der Zentralruf durch die aufgenommenen Daten über die Versicherer finanziert und deshalb eine Gegenleistung vom Anrufer erwartet wird. Die Versicherungsnummer könne Sie deshalb nicht herausgeben. Darüber hinaus hätte sie ohne Protokoll auch keinen Zugriff auf die Daten. Stattdessen wird dann die Telefonnummer der eintrittspflichtigen Versicherung genannt. Auf Anfrage, ob es sich hier um eine endgültige Weigerung handelt bezgl. der Herausgabe der Versicherungsnummer, entsteht eine kurze (heftige) Diskussion über Sinn und Zweck des Zentralrufes mit Hinweis des Sachverständigen auf das PflVG und den gesetzlichen Auftrag des ZDA. Daraufhin wird die Versicherungsnummer dann (äußerst widerwillig) genannt, jedoch nicht ohne den drohenden Hinweis, dass der Sachverständige ja beim Zentralruf registriert sei. Er möge dies bei künftigen Anfragen berücksichtigen – tut, tut, tut….

Nur zur Erinnerung:

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Der III. Zivilsenat des BGH mit Bundesrichter Galke sieht in dem Revisionsversäumnisurteil vom 17.11.2005 – III ZR 16/05 – in § 287 ZPO nach wie vor eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute – auch am Feiertag sind wir für Euch tätig – veröffentlichen wir für Euch noch ein BGH-Versäumnisurteil des III. Zivilsenats des BGH, übrigens wieder mit Beteiligung des damaligen Bundesrichters und heutigen Vorsitzenden Richters des VI. Zivilsenats beim BGH Galke,  zur Darlegunsgs- und Beweiserleichterung  mit nahezu gleicher Begründung wie das am 13.6.2017 hier im Blog  eingestellte Revisionsurteil des III. Zivilsenates vom 17.11.2005 – III ZR 350/04 -.  Es ging hierbei wohl auch um ein „Parallelverfahren“. Wieder ein Beispiel dafür, dass der Bundesrichter Galke mit dem VI. Zivilsenat des BGH hinsichtlich des Paragrafen 287 ZPO einen gewaltigen Ansichtswandel durchgemacht hat? Oder lag es am Einfluss des Bundesrichters Wellner, der offensichtlich die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH maßgeblich beeinflusst? Man weiß es nicht genau. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Euer Willi Wacker

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AG Völklingen verurteilt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken die LVM-Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.1.2017 – 5 C 361/16 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Völklingen an der Saar zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Bekanntlich liegt Völklingen im Bereich des Landgerichts Saarbrücken. Die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sogenannten Freymann-Kammer, ist bei den dortigen Amtsgerichten bekannt. Gleichwohl sind einige Richter und Richterinnen nicht gewillt, der Rechtsprechung des LG Saarbrücken zu folgen, sondern richten sich nach der übergeordneten Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichtes. So war es auch bei dem Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Völklingen in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen die LVM-Versicherung Münster. Insgesamt handelt es sich daher um eine positiv zu bewertende Entscheidung des AG Völklingen. Aber ein Wermutstropfen ist leider doch zu beklagen. Leider wurde wieder nach § 249 Abs. 2 BGB entschieden, obwohl auf der Basis einer Rechnung konkret abgerechnet wurde. Zum anderen wurde wieder von „Gebühren“ gesprochen, obwohl der Sachverständige seine Kosten berechnet hat. Ansonsten handelt es sich aber um eine positive Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Wieder wurde der Berufungskammer des LG Saarbrücken mit ihrer kritisch zu betrachtenden Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten die Gefolgschaft – zu Recht – verweigert. Das müsste der Freymann-Kammer doch zu denken geben, oder? Lest selbst das Urteil des AG Völklingen vom 11.1.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Feiertag
Willi Wacker

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AG Wiesbaden spricht nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.12.2016 – 91 C 2202/16 (15) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Wiesbaden vor. Geltend gemacht wurden restliche Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. Verklagt wurde der Versicherungsnehmer der – uns leider nicht bekannten – eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung. Von der erkennenden Amtsrichterin hatten wir hier bereits am 8.2.2017 hier ein Urteil veröffentlicht. Jetzt ist bei ein und derselben Amtsrichterin ein Gesinnungswandel eingetreten. Das sogenannte Pinocchio-Urteil des BGH macht es nun offenbar möglich? Bei der heute veröffentlichten Entscheidung zeigt sich, wie „gesichtslos“ einige Richter(innen) sind. Nachfolgend geben wir Euch noch die Erläuterung des Einsenders bekannt:

„Zwei Urteile von derselben Richterin – hätte das jemand erkannt?“

Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der III. Zivilsenat des BGH mit dem Bundesrichter Galke sieht – anders als der VI. Zivilsenat, dem er jetzt vorsitzt – in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Geschädigten mit Revisionsurteil vom 17.11.2005 – III ZR 350/04 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute veröffentlichen wir etwas später als sonst ein weiteres Urteil des III. Zivilsenats des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Galke zur Darlegungs- und Beweiserleichterung unter Hinweis auf § 287 ZPO. Dem Grundanliegen des § 287 ZPO folgend wird durch den III. Zivilsenat des BGH nur dann eine Schätzung auf Grundlage des § 287 ZPO vorgenommen, sofern die Forderung nicht oder nur schwer bestimmbar ist. Insofern ermöglicht der § 287 ZPO für den Geschädigten eine Darlegungs- und Beweiserleichterung. Man beachte, dass im Jahre 2005 der damalige Bundesrichter Galke diese Erkenntnis als Mitglied des III. Zivilsenates des BGH mitgetragen hatte. Jetzt ist er Vorsitzender Richter des VI. Zivilsenates und vertritt nunmehr mit seinen Kollegen im VI. Zivilsenat die Ansicht, dass der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung besonders freigestellt sei und sogar zulasten des Geschädigten den Schadensbetrag kürzen könne, obwohl § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten darstellt. Eine nicht nachvollziehbare Wandlung ist mithin von 2005 bis etwa 2007 erfolgt, denn etwa ab dann gilt der besonders freigestellte Tatrichter. Oder liegt es vielleicht daran, dass der Bundesrichter Wellner zu diesem Schadensersatzsenat gehört? Lest aber selbst das Revisionsurteil des III. Zivilsenats und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bremen verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Halterin zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (Urteil vom 31.05.2017, 23 C 342/16)

Mit Datum vom 31.05.2017 (23 C 342/16) hat das AG Bremen die Halterin zur Zahlung der von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 126,88 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das AG Bremen hat die Berufung zugelassen.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten restlichen 126,88 € aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 30.8.2016 gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen.

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Auch der IX. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Klägers mit Revisionsurteil vom 20.10.2005 – IX ZR 73/05 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir veröffentlichen zu Wochenbeginn hier ein weiteres Urteil des IX. Zivilsenats des BGH zum § 287 ZPO. Auch der IX. Zivilsenat des BGH sieht – zu Recht – im Rahmen des § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger. Die Ansicht des VI. Zivilsenates mit dem besonders freigestellten Tatrichter entwickelt sich damit immer mehr zu einer Mindermeinung auch in den Zivilsenaten des BGH. Ist eine Mindermeinung überhaupt relevant? Wir hatten hier bereits vielfach auf die sich aus § 287 ZPO ergebende Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers hingewiesen. Wir ersparen uns daher heute weitere Ausführungen. Lest selbst das Revisionsurteil des IX. Zivilsenates des BGH und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Chemnitz – AZ 17 C 1669/16 vom 17.03.2017 – Richter bescheinigt dem Versicherer eines Unfallverursachers die Verletzung der Schadensminderungspflicht

Ehrlich gesagt, ich hatte die Hoffnung schon aufgegeben, ein rechtlich korrektes Urteil hinsichtlich der Obliegenheit der Schadenminderungspflicht des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers bei CH einstellen zu können.

Doch bekanntlich stirbt die Hoffnung zuletzt!

Die Schadenminderungspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten und der Versichertengemeinschaft  ist geregelt in den AKB`s der Kfz-Versicherer. Bei der HUK-Coburg z. B. (Stand 01.04.2014) heißt es da auf Seite 15:

Schadenminderungspflicht
E.1.4
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.

Der Urteilsfindung bzw. Begründung – des vom Richter auf den Punkt gebrachten Urteils – ist somit vollumfänglich zuzustimmen. Einzig bedauerlich ist, dass der in die Schranken gewiesene Haftpflichtversicherer nicht bekannt ist.

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AG Otterndorf legt bei den durch den Unfallschaden veranlassten Mietwagenkosten den Mittelwert an und verurteilt die R+V Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.1.2017 – 2 C 281/16 -.

Hallo verehrte Capotain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir etwas später als sonst ein Angemessenheitsurteil zu den Mietwagenkosten aus Otterndorf gegen die R+V Versicherung.

Obwohl mit der Rechnung ein Dokument über die Höhe der angefallenen Mietwagenkosten vorgelegt wurde und der Geschädigte mithin konkret abrechnet, wendet das erkennende Amtsgericht  Otterndorf bei der konkreten Schadensabrechnung statt des § 249 I BGB den § 249 II BGB an. Schon darin liegt ein Fehler, denn die Mietwagenkosten werden aufgrund der dokumentierten Rechnung  konkret als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung abgerechnet. Mit Abschluss des Vertrages mit dem Mietwagenunternehmer geht der Geschädigte eine Verbindlichkeit ein, die unmittelbar mit dem Unfallschaden und dem beschädigten Kraftfahrzeug zusammenhängt und die über § 249 I BGB als Naturalrestitution anzusehen ist.

Bezüglich dieser Zahlungsverpflichtung kann der Geschädigte von dem Schädiger Freistellung von dieser Belastung verlangen, weil die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung ein zu ersetzender Schaden ist (vgl. BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGHZ 59, 148, 149 f; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Schon von daher zeigt sich, wie fragwürdig die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zu den Mietwagenkosten – aber nicht nur zu diesen – ist. Trotzdem folgen die nachgeordneten Gerichte kritiklos dieser BGH-Rechtsprechung.

Dann wird auch noch über § 287 ZPO die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten – trotz vorliegender Rechnung – durch das Gericht geschätzt, obwohl der § 287 ZPO nach herrschender BGH-Rechtsprechung (vgl. hierzu die in letzter Zeit hier veröffentlichten Urteile des BGH zum § 287 ZPO) eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger darstellt.

Die andere Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH, der im Rahmen des § 287 ZPO von dem besonders freigestellten Tatrichter ausgeht, muss als Mindermeinung angesehen werden. Im § 287 ZPO ist nirgends geregelt, dass das erkennende Gericht den durch Dokumente belegten Schaden, der in der Belastung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Mitwagenvertrag besteht, nach eigenem Dafürhalten kürzen kann. Der Geschädigte kann bei Abschluss des Mietvertrages davon ausgehen, dass die vom Mietwagenunternehmer berechneten Preise gemäß der Schwacke-Liste den branchenüblichen Betrag ausmachen. Nicht umsonst hat der BGH auch den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage angesehen.

Woher soll der Geschädigte bei Abschluss des Mietvertrages als verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wissen, dass lediglich ein Mittelwert (wovon?) als Schaden ersetzt wird? Das kann der Geschädigte im Voraus nicht wissen. Insbesondere ist dem Geschädigten auch die uneinheitliche Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten nicht bekannt. Mit diesem Urteil wird daher der Geschädigte als unvernünftiger und unwirtschaftlich denkender Mensch abgestempelt. Daher ist bei konkreter Schadensabrechnung aufgrund der vorgelegten Rechnungen der Schaden auch über § 249 I BGB abzurechnen und der Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Dabei wird dann auch berücksichtigt, dass der Mietwagenunternehmer der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Naturalrestitution ist. Sollte der Schädiger daher der Ansicht sein, sein Erfüllungsgehilfe habe zu hoch abgerechnet, so kann er bei diesem Regress nehmen. Der Schädiger ist daher nicht rechtlos, wenn er bei voller Haftung aufgrund der vorgelegten Rechnungen dem Geschädigten gegenüber die von diesem eingegangenen Zahlungsverpflichtungen in voller Höhe begleicht.

Lest daher selbst das Urteil des AG Otterndorf vom 3.1.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Lebach folgt mit Urteil vom 4.1.2017 – 13 C 377/16 (10) – im Rechtsstreit gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin kritiklos der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des BGH aus dem Urteil VI ZR 357/13.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Lebach zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallfahrerin. Der erkennende Amtsrichter ändert wegen der Rechtsprechung des LG Saarbrücken bzw. des Bundergerichtshofs aus BGH VI ZR 357/13 seine eigene Rechtsprechung und schätzt nunmehr die Sachverständigenkosten auf der Grundlage der BVSK-Liste sowie die Nebenkosten nach JVEG. Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 scheint es wohl nicht mehr zu geben? Was sagt uns das? Einige Richter haben eben kein Rückgrad und plappern alles einfach nur nach. Auch wenn es – wie hier – grottenfalsch ist. Mit Schadensersatzrecht hat das aber alles nichts mehr zu tun. Denn bei einhundertprozentiger Haftung ist auch vollständiger Schadensersatz zu leisten. Insbesondere bei den Sachverständigenkosten ist im Schadensersatzprozess eine durch das Gericht vorzunehmende Preiskontrolle untersagt (BGH VI ZR 67/06). Auch wurde der § 287 ZPO aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH falsch angewendet. Bei dem § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung, so dass es lediglich auf den Endbetrag ankommt. Im Übrigen ist – wie die vielzählig hier vorgestellten Revisionsurteile des BGH zum § 287 ZPO zeigen – der § 287 ZPO eine Norn der Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger. Wenn das erkennende Amtsgericht in den Entscheidungsgründen ausführt, dass

„der Tatrichter nach § 287 ZPO zu bestimmen hat, welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören“,

so hat er die Bedeutung des § 287 ZPO völlig verkannt. Aber man erkennt, welche Auswirkungen die falsche Gesetzesanwendung des VI. Zivilsenates zum § 287 ZPO hat. Manche Richter folgen unreflektiert dieser kritisch zu betrachtenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenates, obwohl sämtliche anderen Zivilsenate den § 287 ZPO – richtigerweise – anders sehen. Lest aber selbst das Urteil des AG Lebach und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Auch der IX. Zivilsenat des BGH sieht erneut in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Revisionsurteil vom 21.7.2005 – IX ZR 49/02 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Anerkenntnis vor dem AG Merseburg stellen wir Euch hier ein weiteres BGH-Urteil zur Beweiserleichterung auf der Grundlage des § 287 ZPO vor. Auch dieses Revisionsurteil zeigt, dass § 287 ZPO keine Grundlage für eine vom Gericht durchgeführte Kürzung des Schadensbetrages sein kann, wie der VI. Zivilsenat meint. Nur der VI. Zivilsenat des BGH geht – soweit ersichtlich – von einem besonders freigestellten Tatrichter aus, der auf der Grundlage des § 287 ZPO berechtigt sei, den Klagebetrag eigenhändig zu kürzen, obwohl er selbst mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – im Schadensersatzprozess dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt hatte, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Damit steht der VI. Zivilsenat – soweit ersichtlich – unter den Zivilsenaten des BGH alleine da, so dass die Ansicht des VI. Zivilsenates als Mindermeinung angesehen werden kann und muss. Zu Recht sieht auch der IX. Zivilsenat in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers (Geschädigten) und keine Kürzungsberechtigung. Schon aus der Überschrift des § 287 ZPO hätte der VI. Zivilsenat des BGH erkennen können, dass es sich lediglich um eine Schadenshöhenschätzung handelt und nicht um eine Kürzungsmöglichkeit irgendwelcher Rechnungsposten. Lest aber selbst das Revisionsurteil des IX. Zivilsenates vom 21.7.2005 – IX ZR 49/02 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Allianz Versicherung erkennt Klageforderung wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, die vorgerichtlich von der Allianz Versicherung gekürzt wurden, nach Rechtshängigkeit an ( AG Merseburg Anerkenntnis vom 9.1.2017 – 6 C 473/16 (VI) – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Urteil stellen wir Euch jetzt wieder ein Urteil aus den „Niederungen der Justiz“ vor. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Anerkenntnis der Allianz Versicherung (VVD)  zu gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, nachdem der Sachverständige Klage in Merseburg eingereicht hatte. Zunächst war im vorgerichtlichen Verfahren die vorgenommene Kürzung vehement bestätigt worden. Man wollte mit keinem Deut von der Kürzung abgehen. Dann erfolgte aus abgetretenem Recht die Klage. Auch jetzt hatte die Allianz-Versicherung die Aufnahme des Klageverfahrens signalisiert. Am gleichen Tage kam dann allerdings der Gesinnungswandel und das  Anerkenntnis. Lest selbst die Korrespondenz sowie die Schriftsätze. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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