Und noch einmal AG Saarlouis im Sachververständigenkostenrechtsstreit, dieses Mal 25 C 839/09 vom 26.08.2009.

Dieses Mal wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg, vertr. durch d.Vorstand durch die Amtsrichterin der 25. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis in vollem Umfang verurteilt. Kläger war das Sachverständigenbüro A.. Beklagte, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg. Die Amtsricherin verurteilt die Beklagte mit Urteil vom 26.8.2009 – 25 C 839/09 – zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten. Nachfolgend das Urteil der Amtsrichterin in Saarlouis. Die Amtsrichterin hat sich dabei ausführlich mit der Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigenbüros auseinander gesetzt und ausführlich den zugesprochenen Sachverständigenkostenrestbetrag begründet.

IM NAMEN DES VOLKES

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 128,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

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AG Geilenkirchen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 431/09 vom 31.03.2010)

Mit  Urteil vom 31.03.2010 (10 C 431/09) hat das Amtsgericht Geilenkirchen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 906,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 906,72 € aus §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1, 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Es besteht ein Anspruch des Herrn X gegen die Beklagte auf Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 784,92 € aus §§ 7 Abs1. 17 Abs.1, 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs 1 VVG.

Unstreitig ist am xx.xx.2009 bei einem von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten  Pkw mit dem amtlichen  Kennzeichen ……  allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall der Pkw des Herrn X beschädigt worden.

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OLG Karlsruhe bestätigt mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 den Schwacke-Mietpreisspiegel [4 U 131/09].

Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat mit Berufungsurteil vom 30.4.2010 – 4 U 131/09 – in dem Berufungsrechtsstreit den Schwacke-Mietpreisspiegel bestätigt. Vorinstanz war das LG Freiburg – 5. Zivilkammer -. Das Urteil war bereits in der Liste aufgeführt, hier aber das vollständige Urteil:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg Vom 12. Juni 2009 – 5 O 11/09 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 5.774,23 nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen i.H. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.  Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 9/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/10 dem Kläger zur Last.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg erneut zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [ Urteil vom 4.6.2010 – 29 C 598/10 ].

Mit Urteil vom 4.6.2010 hat der Amtsrichter der Zivilabteilung 29 C des Amtsgerichtes Saarlouis in dem Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Willi-Hussong-Str. 2, 96450 Coburg, mit dem Aktenzeichen 29 C 598/10 für Recht erkannt:

I.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 324,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2 9.01.2 010, sowie 70,20 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 09.03.2010 zu zahlen.

II.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 324,51 EUR gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Zedenten … in Folge des Verkehrsunfalls vom 23.01.2010 in Schwalbach entstandenen Schäden ist unstreitig.

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HUK-Coburg hält an Preiskrieg fest

Krieg auf Kosten der Werkstätten, der Sachverständigen, der Geschädigten und der Versicherten.

Quelle: Financial Times

http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:wettbewerb-in-der-kfz-versicherung-huk-coburg-haelt-an-preiskrieg-fest/50056544.html

Im harten Konkurrenzkampf der Autoversicherer um neue Kunden kommen vom zweitgrößten deutschen Autoversicherer keine Friedenssignale. Für die HUK-Coburg sei das Geschäft weniger einträglich, aber immer noch rentabel, sagt Vorstandschef Wolfgang Weiler.

Könnte aber ein Problem geben, mit dem Lohnen, wenn immer mehr Prozesse verloren gehen und immer mehr Kunden die bittere Erkenntnis erfahren, was HUK-Versicherungsschutz wirklich bedeutet.

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AG Berlin-Mitte verurteilt Generali zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis von Schwacke

Mit Urteil vom 11.05.2010 (102 C 3337/09) hat das AG Berlin-Mitte die Generali Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 576,02 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten aus § 115 VVG aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin hat sich durch Abtretungserklärung vom 08. September 2009 den Anspruch des Geschädiaten X abtreten lassen. Es handelt sich dabei offensichtlich um eine individuelle Abtretung eines individuellen Anspruchs des Geschädigten eines Verkehrsunfalls, wie sich aus der vorgelegten Abtretungserklärung ergibt. Insofern liegt keine Inkassotätigkeit der Klägerin vor und kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

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Vorbildliche und schnelle Schadensregulierung der HUK – leider erst nach Strafanzeige

Viele fragen sich vielleicht, warum die HUK zur Zeit das Sachverständigenhonorar weit unter der BVSK-Honorarbefragung bzw. Gesprächsergebnis BVSK-HUK reguliert. Hierzu wurde bereits im „Virus“-Beitrag vom 09.06.2010  einiges vorgetragen. Die Strategie ist einfach und klar erkennbar. Ungeachtet aller Mißerfolge der letzten 15 Jahre und tausendfacher Belehrung durch die Gerichte, will die HUK, mit aller Macht, den Markt ihrem Willen unterwerfen? Dabei ist wohl jedes Mittel recht, wie der folgende Beitrag zeigt?

Ein typisches Beispiel einer übl(ich)en Schadensregulierung durch die HUK-Coburg „à la Basar“ – und ein nachahmenswertes Beispiel dafür, wie man als rechtstreuer Bürger, völlig unbeabsichtigt, den beschleunigten Ausgleich des vollständigen Schadensersatzes auslösen kann:

Der Schaden wurde durch den Sachverständigen des Geschädigten per 22.04.2010 auf netto EUR 1.654,24 kalkuliert. Das SV-Honorar in Anlehnung an die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 mit EUR 522,53 brutto einschl. Nebenkosten in Rechnung gestellt.

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LG Köln weist Berufung der beklagten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 13.04.2010 (11 S 2/09) hat das LG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Köln vom 01.12.2008 (261 C 207/08) zurückgewiesen. In diesem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, Mietwagenkosten in Höhe von 3.374,86 € zu zahlen. Das AG Köln hatte als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste 2007 unter Ablehnung der Fraunhofer Tabelle und der Erhebung von Dr. Zinn herangezogen, das LG Köln bestätigt diese Entscheidung ausdrücklich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.374,86 € hebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die geltend macht, das Urteil des Amtsgerichts sei verfahrensfehlerhaft. Die Mietwagenkosten hätten nicht nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 ermittelt werden dürfen, da dieser wegen fehlender Erhebung der Daten keine geeignete Schätzungsgrundlage für die Mietwagenkosten darstelle.

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Die (neuen) Textbausteine der HUK unter Betrachtung der (alten) UWG-Entscheidung des OLG Köln

Weiterhin brandaktuelle UWG-Entscheidung des OLG Köln vom 16.10.1998 (6 U 38/98; NZV 1999, 88), passend für die „neuen Textbausteine“ der HUK-Coburg Versicherung. Die HUK sollte vielleicht gelegentlich etwas im Urteils-Archiv kramen, bevor man „neue (alte) Textbausteine“ in Umlauf bringt oder in Schreiben folgendes behauptet:

„Dem Haftpflichtversicherer kann es nicht verwehrt werden, anlässlich einer gesetzlich gebotenen Überprüfung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere der Honorarhöhe, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und damit eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen und dies dem Geschädigten/-Rechtsnachfolger zur Kenntnis zu bringen.“

Quelle: Virus-Beitrag vom 09.06.2010

Doch, liebe HUK. Nach der Rechtsauffassung des OLG Köln kann dem Haftpflichtversicherer in der Tat derart „geschäftsschädigendes Geschwätz“ gegenüber Dritten verwehrt werden…..

Schon vergessen, oder war das Urteil vor der Zeit der momentanen Textbaustein-Truppe?

Aus den Gründen:

1. Wendet sich ein Kfz-Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf sog. „Textbausteinen“ beruhenden formularmäßigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Kfz-Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter KfzSachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin (auch) ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

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Mietwagenkosten: AG Zweibrücken verurteilt HDI auf der Basis von Schwacke (6 C 480/09 vom 21.05.2010)

Mit kurzem Urteil vom 21.05.2010 (6 C 480/09) hat das AG Zweibrücken die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 482,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten  verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer-Liste ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagen­kosten gem. §§7,18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

a)

Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken.

Insbesondere ist die Abtretung nicht gem. § 134 BGB i.V.m. dem Gesetz über außer­gerichtliche Rechtsdienstleistungen nichtig. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR Drucksa­che 632/06, Seite 110 f) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadenregulierung genannt.

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HUK-Coburg agiert dogmatisch und will in ihrer Handlungsweise keine Strafbarkeit nach § 240 StGB erkennen

Auch mehrere tausend Prozesse in den letzten Jahren zum Thema Sachverständigenhonorar, verloren durch die HUK-Coburg Versicherung, einschl. div. Entscheidungen des BGH, konnten die HUK offensichtlich bis dato nicht überzeugen es zu unterlassen, korrekt berechnete Sachverständigenhonorare auf das Wunschnieveau der HUK zu kürzen.

Wer aber bisher glaubte, die HUK kürze in der letzten Zeit einzelne Sachverständigenhonorare rein willkürlich auf  lächerliche Minimalbeträge, wird durch die nachfolgenden Aussagen, die im Auftrag des Vorstandes der HUK-Coburg Versicherung getroffen wurden, eines Besserem belehrt.

Durch horrende außergerichtliche Abschläge auf das geforderte Sachverständigenhonorar hofft diese Versicherung offensichtlich, Sachverständige in die Ecke zu drängen bzw. aus der Reserve zu locken. So nach dem Motto: „Ich will wenigstens ein Honorar, welches sich aus dem derzeitigen BVSK-HUK Coburg-Gesprächsergebnis ergibt“.

Gegenüber der Rechtsvertretung eines Sachverständigen wurde im Auftrag des Vorstandes der HUK folgendes ausgeführt:

Im Rahmen unserer Regulierung folgen wir den Empfehlungen 2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zu Grunde.

Die BaFin soll die Kürzungen von Sachverständigenhonoraren angeblich billigen und Herr Fuchs vom BVSK soll sogar meinen:

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Mietwagenkosten: auch AG Krefeld urteilt auf der Basis von Schwacke

Mit Urteil vom 29.04.2010 (2 C 23/10) hat das AG Krefeld die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.390,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz seiner durch den Unfall entstandenen Schäden unstreitig dem Grunde nach zu, §§ 7, 17, 18 StVG, 115VVG.

I.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten steht ihm der Anspruch auch der Höhe nach zu. Das Gericht hält es im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008,699, 700 m.w.N.) für angemessen, zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten den „Normaltarif'“ an Hand des „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 heranzuziehen.

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