Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nach dem Urteil des AG Saarlouis stellen wir Euch heute hier noch ein BGH-Urteil des III. Zivilsenats unter Mitwirkung des Bundesrichter Galke zur Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO vor. Man beachte: Der jetzige Vorsitzende Richter des VI. Zivilsenates des BGH war 2004, als das nachfolgend dargestellte Revisionsurteil des III. Zivilsenates gesprochen wurde, Beisitzer am III. Zivilsenat. Dieser III. Zivilsenat hat wie die übrigen Senate den § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung des Klägers im Hinblick auf den behaupteten Schaden gesehen. Keineswegs war damals von einem „besonders freigestellten Tatrichter“ die Rede. Auf keinen Fall war damals auch die Möglichkeit des Tatrichters eröffnet, den behaupteten und durch Rechnung belegten Schaden zu kürzen. Das ergibt sich auch nicht aus § 287 ZPO. Eine Schätzung ist erst dann möglich, wenn sonstige Beweismittel nicht verfügbar sind. Bei den Sachverständigenkosten liegt aber mit der Rechnung ein Dokument vor, das durch Inaugenscheinnahme gewürdigt werden kann. Damit ist eine Beweisaufnahme möglich und daher für die Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO kein Raum. Das entspricht auch der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH in dem Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann), in dem eine Preiskontrolle der Schadensbelege im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das gilt auch für die Sachverständigenhonorare. Aber auch bei den Nebenkosten muss dies gelten, denn ohne Lichtbilder, ohne Seiten, ohne Übersendung des Gutachtens macht dieses keinen Sinn. Im Übrigen hat der Geschädigte auf die Höhe der Nebenkosten keinen Einfluss, denn bei der Auftragserteilung, und auf diesen Zeitpunkt kommt es an, ist ihm nicht bekannt, wie viele Seiten das Gutachten umfassen wird, wie viele Lichtbilder der Sachverständige für die Dokumentation des Unfallschadensbereiches benötigt, wie viel Porto benötigt wird usw.. Dementsprechend kann der Geschädigte zum Nachweis seiner Schadensposition „erforderliche Sachverständigenkosten“ die Rechnung als Beweis vorlegen. Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dann meinen, die Rechnung sei aus wefrkvertraglichen Gründen nicht angemessen oder unüblich hoch, dann steht ihm der Vorteilsausgleich zu (vgl. dazu bei der Reparaturrechnung der Werkstatt: BGHZ 63, 182 ff sowie Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 154). Der Schädiger ist mithin nicht rechtlos, wenn der durch Rechnung belegte Schaden durch ihn an den Geschädigten ausgeglichen wird. Dieser Inkonsequenz beim § 287 ZPO und beim § 249 BGB, wie sie vom VI. Zivilsenat geübt wird, bedarf es nicht, wenn nur § 249 I BGB und § 287 ZPO gesetzeskonform angewandt werden. Liegt der Grund für die Abweichung von der Darlegungs- und Beweiserleichterung i.S.d. § 287 ZPO vielleicht in der Person des Beisitzers Bundesrichter Wellner? Bestimmt dieser in dem VI. Zivilsenat die Rechtsprechung, wie er sie auf seinen Seminaren vorträgt? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker