Der III. Zivilsenat sieht unter Mitwirkung des damaligen Bundesrichters und jetzigen Vorsitzenden Richters des VI. Zivilsenates Galke in dem § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Revisionsurteil vom 22.7.2004 – III ZR 154/03 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Urteil des AG Saarlouis stellen wir Euch heute hier noch ein BGH-Urteil des III. Zivilsenats unter Mitwirkung des Bundesrichter Galke zur Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO vor. Man beachte: Der jetzige Vorsitzende Richter des VI. Zivilsenates des BGH war 2004, als das nachfolgend dargestellte Revisionsurteil des III. Zivilsenates gesprochen wurde, Beisitzer am III. Zivilsenat. Dieser III. Zivilsenat hat wie die übrigen Senate den § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung des Klägers im Hinblick auf den behaupteten Schaden gesehen. Keineswegs war damals von einem „besonders freigestellten Tatrichter“ die Rede. Auf keinen Fall war damals auch die Möglichkeit des Tatrichters eröffnet, den behaupteten und durch Rechnung belegten Schaden zu kürzen. Das ergibt sich auch nicht aus § 287 ZPO. Eine Schätzung ist erst dann möglich, wenn sonstige Beweismittel nicht verfügbar sind. Bei den Sachverständigenkosten liegt aber mit der Rechnung ein Dokument vor, das durch Inaugenscheinnahme gewürdigt werden kann. Damit ist eine Beweisaufnahme möglich und daher für die Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO kein Raum. Das entspricht auch der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH in dem Urteil vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann), in dem eine Preiskontrolle der Schadensbelege im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Das gilt auch für die Sachverständigenhonorare. Aber auch bei den Nebenkosten muss dies gelten, denn ohne Lichtbilder, ohne Seiten, ohne Übersendung des Gutachtens macht dieses keinen Sinn. Im Übrigen hat der Geschädigte auf die Höhe der Nebenkosten keinen Einfluss, denn bei der Auftragserteilung, und auf diesen Zeitpunkt kommt es an, ist ihm nicht bekannt, wie viele Seiten das Gutachten umfassen wird, wie viele Lichtbilder der Sachverständige für die Dokumentation des Unfallschadensbereiches benötigt, wie viel Porto benötigt wird usw.. Dementsprechend kann der Geschädigte zum Nachweis seiner Schadensposition „erforderliche Sachverständigenkosten“ die Rechnung als Beweis vorlegen. Wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dann meinen, die Rechnung sei aus wefrkvertraglichen Gründen nicht angemessen oder unüblich hoch, dann steht ihm der Vorteilsausgleich zu (vgl. dazu bei der Reparaturrechnung der Werkstatt: BGHZ 63, 182 ff sowie Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 154). Der Schädiger ist mithin nicht rechtlos, wenn der durch Rechnung belegte Schaden durch ihn an den Geschädigten ausgeglichen wird. Dieser Inkonsequenz beim § 287 ZPO und beim § 249 BGB, wie sie vom VI. Zivilsenat geübt wird, bedarf es nicht, wenn nur § 249 I BGB und § 287 ZPO gesetzeskonform angewandt werden. Liegt der Grund für die Abweichung von der Darlegungs- und Beweiserleichterung i.S.d.  § 287 ZPO vielleicht in der Person des Beisitzers Bundesrichter Wellner? Bestimmt dieser in dem VI. Zivilsenat die Rechtsprechung, wie er sie auf seinen Seminaren vorträgt? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis spricht kurz und knapp die gekürzten Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 29.12.2016 – 27 C 1539/16 (13) -, nachdem die eintrittspflichtige VHV-Versicherung die von ihr vorgerichtlich vorgenommene Kürzung noch nicht einmal schriftsätzlich erklären konnte oder wollte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Revisionsurteil des BGH stellen wir Euch hier auch noch ein Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV- Versicherung vor. Die VHV-Versicherung hatte sich noch nicht einmal verteidigt. Zuerst nicht zahlen und dann Verurteilung nebst Verfahrenskosten einkassieren, das ist ein Beispiel dafür, wie Versichertengelder vergeudet werden können. Letztlich hat die VHV-Versicherung eingesehen, dass es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten, auch wenn sie an den Sachverständigen abgetreten worden sind, um eine konkrete Schadensposition handelt, die unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängt und auf deren Höhe der Geschädigte regelmäßig keinen Einfluss hat, und die zu ersetzen sind. Also sind sie, kein Auswahlverschulden vorausgesetzt, bei einhundertprozentiger Haftung des Schädigers auch in voller Höhe von diesem zu ersetzen. So einfach kann Schadensersatz sein. Irritierend ist schon, dass die VHV-Versicherung im Rechtsstreit nicht in der Lage war, die von ihr vorgenommenen Kürzungen zu begründen. Es wäre auch für die Versicherungswirtschaft fatal gewesen, wenn sie wahrheitsgemäß vorgetragen hätte, dass der Dachverband seinen Mitgliedern empfiehlt, die berechneten Sachverständigenkosten zu kürzen, weil es den Krafthaftpflichtversicherern gerade so schlecht geht, wie der Bericht im „Morgenmagazin“ der ARD gezeigt hat.  Lest selbst das Urteil des AG Saarlouis  vom 29.12.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Cum-Cum und Cum-Ex – Finanzwissenschaftler Christoph Spengel: „Es ist der größte Steuerskandal in der Geschichte der Bundesrepublik“

Hans Eichel, Peer Steinbrück und zurzeit Wolfgang Schäuble lagen nach Berichten (siehe auch hier und hier) „Anzeigen“ von Bänkern vor, die auf die Cum-Cum und Cum-Ex-Geschäfte hinwiesen. Von allen genannten Finanzministern sollen die entsprechenden Schreiben unbearbeitet abgeheftet worden sein.

Staat verlor mindestens 31,8 Milliarden Euro

Der Staat hat durch Tricks von Banken und Maklern mehr Geld verloren als bekannt. Recherchen von ARD-„Panorama“, der ZEIT und ZEIT ONLINE zeigen das Ausmaß des Skandals.

Mehr als 30 Milliarden Euro sind verschwunden. Steuergeld, mit dem der Staat hätte Brücken sanieren können oder Hartz-IV-Empfänger unterstützen. Doch stattdessen kassierten Banken, Börsenmakler und Anwälte über Jahre das Geld, das dem Fiskus zugestanden hätte. „Es ist der größte Steuerskandal in der Geschichte der Bundesrepublik“, sagt der Finanzwissenschaftler Christoph Spengel.

Quelle: ZEIT ONLINE, alles lesen >>>>>>>>>

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IX. Zivilsenat entscheidet im Rahmen des § 287 ZPO zur Darlegungs- und Beweiserleichterung bezüglich eines Schadens mit Revisionsurteil vom 23.10.2003 – IX ZR 249/02 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem Urteil des AG Halle an der Saale stellen wir Euch hier wieder einmal ein Urteil des BGH zur Darlegungs- und Beweiserleichterung des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO vor, bei dem sogar noch der Anscheinsbeweis eine Rolle spielt. Diese gesetzeskonforme Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des BGH passt so gar nicht zu der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats im Zusammenhang mit dessen Ansicht vom besonders freigestellten Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO. Was denkt Ihr? Lest daher selbst das Revisionsurteil des IX. Zivilsenates des BGH und gebt bitte Eure – sachlichen – Ansichten dazu bekannt.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt zum Teil die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin zur Zahlung restlicher durch die HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten und kürzt selbst nach BVSK mit Urteil vom 20.12.2016 – 105 C 2042/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch auch noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Schädigerin vor. Anfänglich ist die Entscheidungsbegründung unserer Ansicht nach eigentlich gar nicht so schlecht, dann aber verfällt das erkennende Gericjht wieder in die schadensersatzrechtlich nicht veranlasste Angemessenheitsprüfung nach BVSK-Tabelle nebst willkürlicher Kürzung der Nebenkostenpositionen, obwohl der BGH eine Preiskontrolle untersagt hat (vgl. BGH VI ZR 67/06). Die Berufung gegen das Urteil wurde zwar zugelassen. Nach Angaben des Einsenders wurde jedoch – wegen des geringen Restbetrages – keine Berufung eingelegt. Schade eigentlich. Lest aber selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Landau i. d. Pfalz urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 14.10.2016 – 5 C 447/15 – zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zu Beginn der Nachpfingstwoche stellen wir Euch hier ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Landau in der Pfalz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider hat der Einsender nicht den Namen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung mitgeteilt. Es handelt sich wieder um ein Urteil, bei dem es einem die ausgelatschten Schuhe auszieht. Wir meinen, dass es sich um richterliche Willkür vom Feinsten handelt, u.a. mit der unterschwelligen Feststellung, dass es sich bei dem Geschädigten wohl nicht um einen vernünftig denkenden Menschen gehandelt haben kann. Diese Einschätzung des Geschädigten steht dem erkennenden Richter nicht zu. Warum allerdings der Kläger mit irgendwelchen Parallelrechnungen zur Verwirrung beigetragen hat, ist weder bekannt noch nachvollziehbar. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Landau (Pfalz) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Der IX. Zivilsenat des BGH sieht nach wie vor in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers mit Revisionsurteil vom 16.10.2003 – IX ZR 167/02 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit ihr über die Pfingstfeiertage auch noch Lektüre zur Beweiserleichterung für den Kläger habt, stellen wir Euch hier ein weiteres Urteil des BGH zur Beweiserleichterung für den Kläger im Rahmen des § 287 ZPO vor. In diesem Fall hatte der IX. Zivilsenat im Rahmen des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Der IX. Zivilsenat ist seiner Rechtsprechungslinie treu geblieben und sieht nach wie vor im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger. Auch der IX. Zivilsenat spricht im Rahmen des § 287 ZPO nicht von dem „besonders freigestellten Tatrichter“, wie es der VI. Zivilsenat macht. Ich selbst bin jetzt in den Pfingstferien und bin am Dienstag nach Pfingsten für Euch wieder da. Ich wünsche Euch schöne Pfingstfeiertage. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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LG Heidelberg verwirft die Berufung der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung und verurteilt zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Heidelberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Leider ist uns auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil zwar richtig, in der Begründung jedoch teilweise abenteuerlich. Denn es wird bei einer konkreten Rechnung, die als mit dem Schaden verbundener Vermögensnachteil anzusehen ist, der über § 249 I BB abzurechnen ist (BGH VI ZR 67/06), die Erforderlichkeit nach § 249 II BGB geprüft. Im Rahmen der Erforderlichkeit wird dann die schadensersatzrechtlich irrelevante Angemessenheit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte bei der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit keine Rolle spielen dürfen, denn es geht nicht um die Ausgleichung der Werklohnforderung im Verhältnis des Sachverstänsdigen zum Geschädigten. Es geht einzig und allein um die Erstattung der schadensersatzrechtlich veranlassten Sachverständigenkosten gemäß der vorgelegten Kostenrechnung. Dabei sind die Sachverständigenkosten als mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil anzusehen. Völlig daneben sind die Ausführungen zu der beglichenen bzw. unbeglichenen Rechnung. Es spielt keine Rolle, ob die Rechnung beglichen ist oder nicht, denn das Schadensersatzrecht ist nicht unbedingt ein Kostenausgleichsrecht. Ansonsten würde die fiktive Schadensabrechung völlig ohne Bedeutung sein. Auch die unbeglichene Rechnung beinhaltet eine Belastrung mit einer Zahlungsverpflichtung. Diese ist der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen eingegangen. Gegenüber dem Schädiger hat der Geschädigte Anspruch auf Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung, die sich aufgrund der durch den Unfall verursachten Schadensbegutachtung ergibt. Lest daher selbst das in der Begründung nicht überzeugende Berufungsurteil des LG Heidelberg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Otterndorf weist die von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgenommene Kürzung der konkret angefallenen und berechneten Reparaturkosten als zu Unrecht vorgenommen zurück mit Urteil vom 23.12.2016 – 2 C 339/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil zur konkreten Schadensabrechnung vor, bei der die – uns leider nicht bekannte – Versicherung versucht hatte, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, die durch die Reparaturkostenrechnung belegt sind,  zu kürzen. Die Versicherer versuchen daher jetzt auch schon, bei der konkreten Schadensabrechnung zu kürzen. Dabei vergessen sie aber, dass die Rechnungen der Abschleppunternehmer, der Mietwagenunternehmer, der Werkstattinhaber und der Sachverständigen die Rechnungen ihrer Erfüllungsgehilfen sind. Die Abschlepper, Mietwagenunternehmer, Werkstätten und Sachverständigen werden im Wiederherstellungsinteresse des Schädigers, also als deren Erfüllungsgehilfen, tätig. Dementsprechend gehen Fehler der Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB  zu Lasten des Schädigers. Folgerichtig hat das erkennende Amtsgericht den Kürzungsversuch des Versicherers strikt zurückgewiesen. Allerdings ist das Urteil, das im Ergebnis zutreffend ist, nicht frei von Mängeln. Zwar hat das Gericht die Stellung der Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes erkannt und konsquent auch den BGH zitiert (BGH VI ZR 42/73 = BGHZ 63, 182 ff). Da es sich folglich um eine Wiederherstellung durch den Schädiger handelt, hätte § 249 I BGB angewendet werden müssen. Das ergibt sich auch daraus, dass die Werkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung gemäß § 249 I BGB ist. Denn durch den Erfüllungsgehilfen des Schädigers erfolgte eine physische Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes. Der Geschädigte beansprucht daher die Freistellung der durch die Hinzuziehung des Erfüllungsgehilfen entstandenen Kosten, die als mit dem Unfall zusammenhängende Vermögensnachteile im Sinne des § 249 I BGB anzusehen sind. Sollte die Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers überhöhte Preise oder Zuvielleistungen berechnet haben, so hat der Schädiger einen Regressanspruch gegenüber seinem Erfüllungsgehilfen. Er kann sich dazu den vermeintlichen Bereicherungsanspruch gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und den Vorteilsausgleich suchen. Jedoch muss er dem Gesachädigten aus schadensersatzrechtlichen Grundsätzen den Wiedereherstellungsaufwand gemäß der vorgelegten Reparaturrechnung erstatten (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Obwohl das erkennende Amtsgericht zutreffend auf die Werkstattrisiko-Entscheidung des BGH (BGHZ 63, 182 ff) und – zu Recht – dem Schädiger das Werkstattrisiko angelastet hat, hat es den Begriff des Erfüllungsgehilfen mit keinem Wort in den Urteilsgründen erwähnt. Das wäre aber der entscheidende Punkt gewesen. Man kann aber gespannt sein, ob die Versicherer tatsächlich flächendeckend die konkret angefallenen Wiederherstellungskosten gemäß § 249 I BGB bestreiten werden. Bei ihrer momentanen schlechten finanziellen Situation gehe ich davon aus. Das AG Otterndorf  wird nicht alleine bleiben. Noch eine Bitte zum Schluss: Gebt bitte bei der Einsendung der Urteile den Versicherer mit bekannt, damit wir die Urteile zuordnen können. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Auch der III. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Galke sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweislasterleichterung zugunsten des Klägers mit Revisionsurteil vom 22.5.2003 – III ZR 32/02 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Schadensersatzurteil, das wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier ein weiteres Urteil des BGH zur Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger im Rahmen des § 287 ZPO in einer Schadensersatzsache. Auch bei dieser Entscheidung des III. Zivilsenates hat Bundesrichter Galke mitgewirkt, der jetzt Vorsitzender Richter des VI. Zivilsenates des BGH ist, der speziell für Schadensersatz auch aus Verkehrsunfällen zuständig ist. Bundesrichter Galke weiß also sehr genau, wann und wie der § 287 ZPO anzuwenden ist. Nämlich immer nur dann, wenn keine Belege vorliegen, die den Schaden exakt dokumentieren. Und der Freiraum für diese Schätzung greift nur zu Gunsten des Klägers und nicht umgekehrt, wie es der VI. Zivilsenat seit einiger Zeit praktiziert. Bei den Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten sowie den Reparaturkosten werden eindeutig konkret angefallene Kosten als Schadensersatz gefordert, die über § 249 Abs. 1 BGB als Kosten der Wiederherstellung in den Zustand vor dem Schadensereignis zu bewerten sind. Daher sind Abschleppunternehmer, Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Werkstattinhaber als Erfüllungsgehilfen des Schädigers anzusehen. Für die Werkstatt hat der BGH dies bereits in BGHZ 63, 182 ff. (vgl. dazu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff) bestätigt. Für den Sachverständigen hat das OLG Naumburg in DS 2006, 283 ff. diesen als Erfüllungsgehilfe angenommen. Bereits bei der Beauftragung dieser Erfüllungsgehilfen, die den vormaligen Zustand im Interesse des Schädigers wiederherstellen, geht der Geschädigte eine Zahlungsverbindlichkeit ein, deren Freistellung er vom Schädiger verlangen kann (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Diese Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist als Schaden, der sich aus dem Unfallereignis ergibt, anzusehen und der über § 249 I BGB als unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängend als Vermögensnachteil auszugleichen ist. Da gibt es nichts zu schätzen, sofern sich die Kostenrechnungen unterhalb der Wuchergrenze bewegen. Bei vollständigem Schadensausgleich bleibt der Schädiger gleichwohl nicht rechtlos, denn es bleibt ihm, wie der BGH bei den berechneten Reparaturkosten bereits entschieden hat, der Vorteilsausgleich (BGHZ 63, 182 ff.). Umso unverständlicher ist es, dass der VI. Zivilsenat – unter Führung des Bundesrichters Galke – nunmehr in jüngster Rechtsprechung beim § 287 ZPO auf den „besonders freigestellten Tatrichter“ abzielt. Mit der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates wird die Bedeutung des § 287 ZPO verdreht. Der § 287 ZPO stellt eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers dar. Nach Sinn und Zweck des § 287 ZPO soll „der besonders freigestellte Tatrichter“ nicht willkürlich vorgelegte Rechnungen nach § 287 ZPO kürzen dürfen, wie es ihm gefällt. Dies gilt umso mehr, wenn es um Kürzungen auf der Grundlage irgendwelcher zusammengebastelter – nichtamtlicher – Listen, wie z.B. Fraunhofer, Schwacke, BVSK, HUK-Honorartableau usw. geht. Wie hatte schon der VI. Zivilsenat entschieden: Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06). Auch wenn der Gesetzgeber (noch) keine Notwendigkeit für eine „Gebührenordnung“ für Sachverständige sieht, ist trotzdem kein Gericht berechtigt, eine „Gebührenordnung“ über die Hintertür durch ständige Rechtsprechung einzuführen. Es besteht dafür auch keine Notwendigeit, denn der Gesetzgeber hat gesetzlich den Vorteilsausgleich geregelt, wonach ein Ausgleich für eventuell zu hohe Schadensersatzleistungen aufgrund der Rechnungen der Erfüllungsgehilfen des Schädigers (wie Abschlepper, Mietwagenunternehmer, Sachverständigen und Werkstattunhaber) erfolgen kann. Denn, wie bereits gesagt, die genannten sind sämtlich Erfüllungsgehilfen des Schädigers, so dass deren Fehler zulasten des Schädigers, nicht des Geschädigten gehen. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Greifswald verurteilt kurz und knapp die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.11.2016 – 45 C 186/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Greifswald zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Wieder einmal hatte die Allianz Versicherung AG die berechneten Sachverständigengrundkosten, in diesem Fall berechnet nach Zeitaufwand, und die berechneten Nebenkosten gekürzt. Der Gipfel der Beratungsresistenz der Allianz Versicherung AG war, dass dem Geschädigten bei der Beauftragung des einzigen auf Usedom ansässigen Sachverständigen auch noch ein Mitverschulden angelastet wurde. Der Geschädigte wohnt auf Usedon. Die Werkstatt befindet sich dort und das verunfallte Fahrzeug befindet sich bereits in der Werkstatt. Dann soll nach Ansicht der Allianz der Geschädigte auch noch auf dem Festland auf die Suche nach dem preisgünstigsten Sachverständigen gehen, obwohl der BGH bereits höchstrichterlich entschieden hatte, dass der Geschädigte keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen anstellen muss (vgl. BGH VI ZR 67/06; Wortmann DS 2010, 102, 103; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 150). Bis auf die unpassende Bemerkung des erkennenden Amtsgerichts Greifswald zu der vermeintlichen Überhöhung der Sachverständigenkosten handelt es sich unseres Erachtens um eine positive Entscheidung zum Schadensersatzrecht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne (nicht zu heiße) Woche.
Willi Wacker

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Auch der IV. Zivilsenat des BGH sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung mit Urteil vom 27.11.2002 – IV ZR 159/01 -.

Hallo  verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Beginn der Woche stellen wir Euch hier ein BGH-Urteil des „Versicherungssenats“ mit Hinweis zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO vor, bei dem es um Boden- und Gewässerverunreinigung gegangen ist. Auch hier hatte die eintrittspflichtige Versicherung alle Register gezogen, um sich um die Schadensersatzzahlung zu drücken. Dem geneigten Leser kommt dabei sofort das Regulierungsverhalten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen in den Sinn, die nach Angaben der ARD in der Sendung „Mittagsmagazin“ am 29.5.2017 nur noch 20 % der Unfallschäden überhaupt korrekt abrechnen. GDV und Huk-Coburg als Marktführer haben trotz Aufforderung durch die ARD dazu keine Stellungnahme abgegeben. Warum wohl nicht? Aber zurück zum § 287 ZPO. Auch der IV. Zivilsenat des BGH sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung. Damit steht der VI. Zivilsenat mit seinem besonders freigestellten Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO so ziemlich alleine da. Es dürfte daher nicht ganz abwegig sein, die Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH zum § 287 ZPO mit seinem besonders freigestellten Tatrichter im Rahmen der Schadenshöhenschätzung im Schadensersatzrecht als Mindermeinung anzusehen. Lest aber selbst das BGH-Urteil des IV. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Vorpfingstwoche
Willi Wacker

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