AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 18.11.2016 – 113 C 9360/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserserschaft,

zur Abwechslung stellen wir Euch wieder ein Sachverständigenurteil vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Versicherten der HUK-COBURG verursachten Verkehrsunfall gekürzt. Dass mit der Sachverständigenkostenrechnung einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil geltend macht, hat das Gericht nicht erkannt. Das Gericht folgt lediglich den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte, die ebenfalls den vom BGH entwickelten Grundsatz des unmittelbaren Vermögensnachteils nicht sehen oder nicht sehen wollen. So wird dann auf das BGH-Urteil VI ZR 50/15 Bezug genommen. Dementsprechend wird dann folgendes in den Urteilsgründen aufgeführt:

„Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (Az.: VI ZR 50/15) ausführt, ist der Höhe der von der Klägerin erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beizumessen. Es wurde im vorliegenden Fall die Rechnung vom Geschädigten nicht bezahlt. “

Dass aber auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die sich aus der Beauftragung des Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ergibt, einen mit dem Unfallschaden unmittelbar zusammen hängenden Vermögensnachteil darstellt, der über § 249 I BGB auszugleichen ist, übersieht das erkennende Gericht ebenfalls. Dafür führt das Gericht in den Urteilsgründen folgendes aus:

„Der Geschädigte ist verpflichtet zu prüfen, ob die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten, insbesondere die Aufwendungen deutlich überhöht sind.“

Dabei verkennt das Gericht, dass höchstrichterlich entschieden ist, dass im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle untersagt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06; Vgl. auch  Ullenboom, NJW 2017, 849 ff, 852). Dafür führt das Gericht weiter aus, dass

„die Bemessung der Höhe der Schadensersatzansprüche gemäß § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichtes liegt.“

Damit wird die Bedeutung des § 287 ZPO völlig auf den Kopf gestellt. Als „geeignete Schätzgrundlage“ wird dann auch noch das JVEG bemüht, von dessen Bedeutung der Normalbürger auf der Straße keine Ahnung hat. Entscheidend ist aber, dass gerade nach der BGH-Rechtsprechung die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 225/13; Offenloch, ZfS 2016, 244 245 jew. m.w.N.). Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Auch der II. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger im Urteil vom 4.11.2002 – II ZR 224/00 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch ein weiteres Urteil des BGH zur Darlegungs- und Beweiserleichterung des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO vor. In diesem Revisionsrechtsstreit hatte der II. Zivilsenat des BGH im Jahre 2002 entschieden. Auch der II. Zivilsenat des BGH sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers und nicht – wie der VI. Zivilsenat des BGH heutzutage meint – eine Schadenskürzungsmöglichkeit durch den „besonders freigestellten Tatrichter“. Lest aber selbst das Revisionsurteil des II. Zivilsenates vom 4.11.2002 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , | 3 Kommentare

AG Otterndorf entscheidet brilliant zu den von der HUK-COBURG gekürzten Verbringungskosten und weniger brilliant zu den gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2016 – 2 C 290/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute zwar etwas spät, aber dafür interessanter: Wir stellen Euch als Wochenendlektüre ein Urteil aus Otterndorf zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Die Verbringungskosten wurden durch das erkennende Gericht top beurteilt, die Sachverständigenkosten dafür dann wieder teilweise schlecht. Der zweite Fotosatz sei für die Geschädigte erkennbar zu teuer? Diese Erkenntnis kann das Gericht nicht über eine Schadenshöhenschätzung gewinnen, denn das, was der Geschädigte sieht und denkt, das kann nicht im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ermittelt werden. Denn in diesem Fall wurde, wie auch bei anderen Urteilen, eine Geschädigte als ein unvernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch diskreditiert. Darüber hinaus wendet das erkennende Gericht das BGH-Urteil VI ZR 50/15 an, verkennt dabei aber, dass BGH VI ZR 50/15 eine Abtretung  an Erfüllungs statt behandelt, während hier die Geschädigte gegen den Versicherer des Schädigers klagt. Wenn das Gericht schon den Vorteilsausgleich bei den Verbringungskosten ausspricht, dann aber bitte auch entsprechend bei den Sachverständigenkosten. Bei den Verbringungskosten ist das Urteil auf dem Weg zur Brillianz, indem wie folgt ausgeführt wird:

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Prognoserisiko, Sachverständigenhonorar, Urteile, Verbringungskosten, Werkstattrisiko | Verschlagwortet mit , , , , , , | 15 Kommentare

VIII. Zivilsenat des BGH urteilt zur Darlegungslast- und Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO mit Urteil vom 10.7.2002 – VIII ZR 58/00 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Feiertag stellen wir Euch – quasi als Feiertagslektüre – hier ein umfangreiches BGH-Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters analog § 89 HGB, nebst Hinweis auf die Erleichterung der Darlegungslast sowie Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO vor. Dieses Revisionsurteil dürfte auch für Kfz-Vertragshändler interessant sein, da sich der Ausgleichsanspruch nach Vertragskündigung durch den Hersteller/Importeur in der Regel daran orientiert. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und auch weiterhin noch einen schönen Feiertag.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Darmstadt verurteilt kurz und knapp den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.12.2016 – 304 C 279/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk- Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Vatertag stellen wir Euch ein kurz und knapp abgehandeltes Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16.12.2016 vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten – und überdies noch bezahlten – Sachverständigenkosten nach einem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall gekürzt, dessen volle Haftung unbestritten ist. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht gewillt oder in der Lage war, den vollständigen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte folgerichtig den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG in Anspruch. Die HUK-COBURG trat dann in dem gegen den Versicherungsnehmer rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess auch noch als Nebenintervenientin auf Seiten des beklagten Unfallverursachers bei. Dadurch verteuerte sich der Rechtsstreit auch noch. Letztlich half das dem beklagten Versicherungsnehmer nicht. Er wurde verurteilt zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG nicht gewillt war als Schadensersatz zu leisten. Da hat die HUK-COBURG Ihrem Versicherten wieder einmal ein guten Dienst erwiesen, indem sie diesen mit einem Rechtsstreit überziehen ließ, statt sich mit Ihrem blanken Schild schützend vor den Versicherungsnehmer zu stellen und diesen von den Schadensersatzverpflichtungen freizuhalten. Aber so ist sie nun mal: die  HUK-COBURG. Lest selbst das kurz und richtig abgehandelte Urteil des  AG Darmstadt vom 16.12.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Vatertag
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Das Landgericht Karlsruhe (AZ 19 S 44/16) durfte mit Urteil vom 10.05.2017 eine völlig verkorkste Entscheidung des AG Bruchsal gerade rücken

Verehrte Leserschaft,

nach längerer Zeit stelle ich wieder ein Urteil ein, das sich mit dem Sachverständigenhonorar beschäftigt. Beim Lesen des Urteils wird man an einigen Stellen nur den Kopf schütteln können. Zum bessern Verständnis hier der Vorgang in Kürze:

Durch einen Unfall wurde ein Fahrzeug beschädigt und hierüber ein Schadengutachten erstattet. Der LVM kürzte die Kostenrechnung um brutto 5,71 €. Normalerweise würde man einen solchen Betrag aus betriebswirtschaftlichen Gründen ausbuchen, denn wer länger als zwei Minuten über die Kürzung nachdenkt, hat bereits Verlust gemacht. Aber beim LVM war es eine besondere Situation, sodass vor dem zuständigen AG Bruchsal geklagt werden musste.

Die dortige Richterin am AG Fuchs vergaloppierte sich dermaßen, trotz richtigen Klägervortrags, sodass sie plötzlich in der mündlichen Verhandlung mit verschiedensten Schätzgrundlagen kam (die Urteilsreihe zum 287 ZPO wäre damals schon sehr hilfreich gewesen), die nicht nur alle der Art nach entkräftet wurden, sondern es wurde sogar aufgezeigt, dass dann, wenn die Richterin sie wenigstens richtig anwenden würde, der abgerechnete Honorarbetrag sogar viel zu gering ist. Das war der Richterin jedoch herzlich egal, ließ aber durch sanften Druck die Berufung zu.

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, LVM Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 10 Kommentare

AG Pforzheim urteilt zur anwaltlichen Vertretung bei Mandatierung des geschädigten Kfz-Eigentümers und des verletzten Insassen mit Urteil vom 29.11.2016 – 4 C 54/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

vor dem morgigen Feiertag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Pforzheim zu den Rechtsanwaltskosten gegen die VHV und deren Versicherungsnehmer zur Problematik der „Abrechnung von Anwaltskosten bei Vertretung mehrer Geschädigter nach einem Verkehrsunfall“ vor. Das erkennende Amtsgericht Pforzheim hat entschieden, dass im dortigen Fall keine „einheitliche Angelegenheit“ iSv. § 7 RVG vorliegt. Dementsprechend kann der Anwalt des Klägers, der einerseits den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs wegen der Sachschäden und andererseits den durch den Unfall verletzten Insassen vertritt, die jeweiligen Aufträge auch gesondert abrechnen. Lest selbst das Urteil des AG Pforzheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen morgigen Feiertag
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Personenschäden, Rechtsanwaltskosten, Urteile, VHV Versicherung | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

IX. Zivilsenat des BGH sieht auch im § 287 ZPO eine Beweiserleichterung und eine Darlegungserleichterung zugunsten des Klägers (Urteil vom 27.1.2000 – IX ZR 45/98 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Urteil des AG Offenbach, das wir  Euch gestern abend noch vorgestellt hatten, stellen wir Euch heute morgen wieder ein BGH-Urteil zum § 287 ZPO vor. Bei dieser Revisionsentscheidung handelt es sich um ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH. Dieser Zivilsenat geht auch bei § 287 ZPO von einer Beweiserleichterung und einer Erleichterung der Darlegungslast des Klägers aus. Lest selbst das Revisionsurteil des IX. Zivilsenates und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

AG Offenbach verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.12.2016 – 33 C 63/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Urteil folgt wieder ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. – trotz voller Haftung – keinen vollen Schadensersatz geleistet und, obwohl ihr durch höchstrichterliche Rechtsprechung (s. BGH VI ZR 67/06) eine Preiskontrrolle untersagt ist, eine Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten vorgenommen. Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das erkennende Amtsgericht die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse darauf hingewiesen, dass es so nicht geht. Die HUK-COBURG hat im Schadensersatzprozess noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass die angebliche Überhöhung für den Geschädigten als erkennbar erheblich überhöht anzusehen gewesen wäre. Das ist aber die Aufgabe der Beklagtenseite, die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen schlüssig darzulegen und zu beweisen. Ein schlichtes Bestreiten reicht nicht aus (BGH VI ZR 225/13 Rn. 8). Aber wie es bei der HUK-COBURG und ihren Anwälten so ist, es wird schlicht alles bestritten, ob das sinnvoll ist oder nicht. Seit BGH VI ZR 225/13 ist durch höchstrichterliche Entscheidung der HUK-COBURG aber bekannt, dass schlichtes Bestreiten nicht ausreicht. Lest selbst das Urteil des AG Offenbach am Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

Auch der III. Zivilsenat des BGH mit Bundesrichter Galke als Beisitzer sieht im § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung mit Revisionsurteil vom 23.3.2000 – III ZR 152/99 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem einige Leserinnen und Leser dieses Blogs, weil sie weder namentlich noch anonym im Kommentarbereich auftreten wollten, per Mail und Ruf mitgeteilt hatten, dass wir die Berichterstattung über den § 287 ZPO und die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung fortsetzen sollen, haben wir uns entschlossen, das dem Leserwunsch entsprechend zu tun, da uns mittlerweile auch die gegebenen Begründungen, warum trotz Interesses wenig oder keine Kommentare erfolgen, zwar nicht überzeugen, aber doch Verständnis aufdrängen. Nicht jeder mag oder will aktiv im Netz unterwegs sein. Auch der Hinweis auf Anonymität half nicht weiter. Das akzeptieren wir. Dementsprechend stellen wir Euch hier noch ein BGH-Urteil des III. Zivilsenats des BGH zur Beweiserleichterung sowie Erleichterung der Darlegungslast des Klägers auf der Grundlage des § 287 ZPO vor. Auffallend bei dieser Revisionsentscheidung ist, dass der jetzige Vorsitzende des VI. Zivilsenates des BGH als Beisitzer im damaligen III. Zivilsenates des BGH beteiligt war und an dieser Entscheidung mitgewirkt hatte. Jetzt ist er mit den Entscheidungen des VI. Zivilsenates ein Befüworter des besonders freigestellten Tatrichters, der – trotz vorliegenden Beweises zur Schadenshöhe, nämlich der Rechnung – einer Preiskontrolle durch das Gericht und Kürzung des bewiesenen Schadensbetrages das Wort redet. Man könnte auch von einer Wandlung vom Paulus zum Saulus reden. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt vielleicht trotzdem Eure Kommentare ab, diese sollten aber sachlich sein.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein, Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , , | 2 Kommentare

LG Kiel entscheidet in einem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist und dass der Beklagte seines Rechtsmittels verlustig ist, mit Beschlüssen vom 22.11.2016 und 8.12.2016 – 7 S 69/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem auch zu dem heute morgen veröffentlichten BGH-Urteil zum § 287 ZPO bisher keine Kommentare eingegangen sind, sieht die Redaktion – trotz besonderer Bitten – keine Veranlassung, noch weitere BGH-Urteile zu veröffentlichen, die u.a. die Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO zum Gegenstand haben. Und dabei hätten diese Urteile gerade bei Klageerhebungen wegen restlicher Schadensersatzleistungen des Schädigers eine große Hilfe sein können. Der Chefredakteur und der Autor bemühen sich in ihrer Freizeit für Euch die gesamte Rechtsprechung zum § 287 ZPO zusammenzustellen, und von Euch erfolgt keine Reaktion. Die Kfz-Versicherer wird es freuen, wenn die Serie der höchstrichterlichen Urteile zum § 287 ZPO hier eingestellt wird. Das musste ich jetzt auch mal loswerden.  – Dementsprechend beschränken wir uns jetzt auf die Schadensersatzurteile und stellen Euch heute noch Entscheidungen des AG und des LG Kiel zu den von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Kiel vor. Da die HUK-COBURG außergerichtlich wieder einmal nicht gewillt war, trotz einhundertprozentiger Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte zu Recht den Halter des schädigenden Kraftfahrzeuges in Anspruch. So erfuhr der bei der HUK-COBURG versicherte Halter von den rechtswidrigen Schadensregulierungen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Letztlich war er es, der den Restschaden begleichen muss, nur weil die HUK-COBURG als seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage oder gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wieder einmal hatte es die HUK-COBURG auf die Spitze getrieben. Zuerst wurde der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG beim AG Kiel zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG gekürzt hatte,  verurteilt. Danach hat man seitens der HUK-COBURG, obwohl gar nicht Partei des Rechtsstreits, dann das Glück über die Berufung herausgefordert. Aber auch dort ging die Sache voll in die Hose. Nachfolgend stellen wir Euch hier die Beschlüsse des LG Kiel sowie das angefochtene Urteil des AG Kiel vor. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 14 Kommentare

Auch der VI. Zivilsenat des BGH hat bereits zu den Grenzen des § 287 ZPO im Rahmen eines Unfallschadensersatzprozesses mit Urteil vom 22.12.1987 – VI ZR 6/87 – entschieden.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

im Rahmen der von uns vorbereiteten Reihe der höchstrichterlichen Urteile zum § 287 ZPO stellen wir Euch heute hier ein Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zu den Grenzen des § 287 ZPO vor. In dem durch den VI. Zivilsenat entschiedenen Fall nimmt das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, eine Sachkunde in Anspruch, für die es nicht ausgewiesen ist. Der VI. Zivilsenat des BGH führt zutreffend aus, dass der Tatrichter grundsätzlich im Rahmen des § 287 ZPO nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob er einen Sachverständigen zuziehen oder, was im Streitfall auch hätte in Betracht kommen können, eine amtliche Auskunft (etwa des damaligen Arbeitsamtes; vgl. §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO) einholen will, die in geeigneten Fällen einen Sachverständigenbeweis zu ersetzen vermag (BGHZ 89, 114, 119). Diese freie Stellung des Tatrichters ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO insbesondere dann gegeben, wenn es sich darum handelt, den Umfang eines Schadens zu ermitteln. Aber auch in solchen Fällen überschreitet der Tatrichter die Grenzen, die seinem Ermessen im Rahmen des § 287 ZPO gesetzt sind, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben, und sich dabei eine Sachkunde zutraut, über die er nicht verfügen kann (vgl. BGH – VI ZR 336/55 -). Die von verschiedenen Gerichten vorgenommenen Schätzungen der Sachverständigenkosten und die daraus resultierenden Kürzungen zeigen, dass diese regelmäßig ohne die erforderliche Sachkunde des Gerichts erfolgen, denn welcher Richter ist schon in der Lage, als betriebswirtschaftlich erforderlich gehaltene und dementsprechend berechnete Sachverständigennebenkosten zu bewerten? Daher hat der VI. Zivilsenat auch in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – festgestellt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle (vgl. dazu: BGH VI ZR 211/03 -) durchzuführen, wenn der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt ist. Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte nach einem für ihn unverschuldeten Verkehrsunfall dadurch, dass er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholt, weil er regelmäßig selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Schadenshöhe zu bestimmen und schlüssug darzustellen. Warum der VI. Zivilsenat von seinen früheren Entscheidungen insbesondere zur Stellung des Tatrichters im Rahmen des § 287 ZPO abweicht, ist nicht verständlich. Lest selbst das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Sollten auch zu diesem Urteil keine sachlichen Kommentare erfolgen, müssen wir davon ausgehen, dass Ihr kein Interesse an weiteren Urteilen zu diesem Thema habt. Es macht dann auch keinen Sinn, eine eigene Urteilsliste mit Urteilen zur Beweiserleichterung auf Grundlage des § 287 ZPO anzulegen, wie dies beabsichtigt ist.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Personenschäden, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar