AG Saarlouis verurteilt die AXA-versicherungs AG und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, allerdings mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 30.11.2016 – 29 C 413/16 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da in diesem Blog regelmäßig nur kritisch zu betrachtende Urteile vermehrt Kommentare, wenn auch nicht immer sachlich,  hervorrufen, stellen wir Euch hier gleich noch ein Urteil aus dem Saarland, der Heimat des LG Saarbrücken, vor. In dem konkreten Fall hatte das örtlich zuständige Amtsgericht Saarlouis über restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Verklagt waren als Gesamtschuldner die eintrittspflichtige AXA-Versicherung und deren Versicherter. Zur Kausalität des Schadensherganges und zur Berücksichtigung der fiktiven Reparaturkosten ist das Urteil des AG Saarlouis noch durchaus brauchbar. Dann aber bei den Sachverständigenkosten fängt es an gruselig zu werden. Insoweit handelt es sich wieder um ein Urteil, das zeigt, was die 13 S- Berufungskammer des LG Saarbrücken (sog. Freymann-Kammer) und der VI. Zivilsenat des BGH angerichtet haben. Auch die Ausführungen zum § 287 ZPO sind nicht aus dem Gesetzestext des § 287 ZPO zu entnehmen, wenn es wie folgt heißt:

„Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO normalerweise dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn der Geschädigte den betreffenden Aufwand gehabt, d.h, die Rechnung auch bezahlt hat“. … Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen.“

Das ist schlichtweg falsch, denn der § 287 ZPO räumt dem Gericht keine Preiskontrolle ein, wie der VI. Zivilsenat mit zutreffender Begründung noch mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden hatte. So frei gestellt, wie der VI. Zivilsenat den Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO sieht, ist er tatsächlich bei rechtskonformer Berücksichtigung des § 287 ZPO nicht, wie die bereits hier eingestellten Urteile zum § 287 ZPO zeigen. Insgesamt kann daher auch diese Entscheidung als juristische Arbeit nur mit mangelhaft, weil mit juristischen Mängeln behaftet, bewertet werden. Lest aber das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Saarlouis selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Der 8. Senat des BAG sieht in der Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit einen zu ersetzenden Schaden mit Revisionsurteil vom 22.1.2009 – 8 AZR 161/08 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – ein Urteil des Bundesarbeitsgericht zur Belastung mit einer Verbindlichkeit vor. Bekanntlich hatte der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat des BGH die Indizwirkung für die Erforderlichkeit nur bei einer beglichenen Rechnung bejaht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Ls. 2), allerdings vergißt er dabei, dass die in der Rechung indizierte Belastung des Rechnungsempängers mit der Zahlungsverpflichtung ebenfalls einen über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil darstellt (so bereits der VI. Zivilsenat in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Diese Ansicht, dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ebenfalls einen auszugleichenden Schaden darstellt, hat auch der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) festgestellt. Selbst der Bundesrichter Offenloch stellt in seinem Aufsatz in ZfS 2016, 244, 245 fest, dass der Schaden des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch darin liegt, dass der Geschädigte bei der Beauftragung des Kfz-Sachverständigen eine Verbindlichkeit eingeht, und dass die Freistellung von dieser Zahlungsverbindlichkeit bzw. der Ersatz der für die Tilgung aufgewendeten Mittel die Naturalrestitution im Sinne des § 249 I BGB ist. Dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt, ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (Offenloch, aaO.). Das wird – gerade auch vom BAG – in dem nachfolgend dargestellten Revisionsurteil so gesehen. Dieses BAG-Urteil hatte Offenloch sogar selbst zitiert (vgl. Offenloch, aaO, Fußn. 9). Lest daher selbst das Urteil des BAG und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Der für Werkvertrag zuständige X. Zivilsenat des BGH entscheidet zum § 287 ZPO und sieht darin eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Geschädigten mit Revisionsurteil vom 12.10.1993 – X ZR 65/92 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch wieder ein Urteil des BGH zum § 287 ZPO. In diesem Fall hatte der für Werkvertrag zuständige X. Zivilsenat des BGH entschieden. Wir zitieren aus den Eintscheidungsgründen:

„§ 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung“.

So ist es richtig. Warum der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat von der Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate abweicht, bleibt daher ein Rätsel. Das umsomehr, als Bundesrichter Offenloch, selbst Richter im VI. Zivilsenat, in seinem Aufsatz in der ZfS 2016, 244, 245 feststellt, dass § 287 ZPO ausdrücklich die Schadensschätzung durch das Gericht erlaubt. Insoweit hätte der VI. Zivilsenat bei verständiger Sichtweise des § 287 ZPO auch bei den jüngsten Entscheidungen die sich aus § 287 ZPO ergebende Erleichterung der Darlegungs- und Beweissituation für den Kläger beachten müssen. Zumindest hätte sich der VI. Zivilsenat mit den Entscheidungen der übrigen Senate zum § 287 ZPO auseinandersetzen müssen. Es bleibt daher dabei, dass der VI. Zivilsenat des BGH den § 287 ZPO unrichtig anwendet und die Bedeutung des § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers (sprich: Geschädigten) ignoriert. Lest aber selbst das BGH-Urteil zum § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Saarbrücken verurteilt nur zu einem geringen Teil zur Zahlung restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 25.8.2016 – 120 C 32/16 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Freitag stellen wir Euch wieder ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil aus Saarbrücken aus der 120. Zivilabteilung vor. Der erkennende Amtsrichter H. setzt dabei willig den ganzen Rechtsprechungsmist um, den seine Berufungskammer und der BGH vorfabriziert haben. Er orientiert sich fast ausschließlich an dem, was die sogenannte Freymann-Berufungskammer des LG Saarbrücken und der Wellner-Senat des BGH vorgeben, ohne zu prüfen, ob das zutreffend sein kann. Immerhin ist jeder Richter nur seinem Gewissen und dem Recht unterworfen. Bei voller Haftung auch vollständigen Schadensersatz zu leisten war gestern. Auffallend an seinem Urteil ist die Tatsache, dass er als Anspruchsnorm für den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall immerhin sogar § 249 Abs. 1 BGB erwähnt. Dennoch wurde anschließend nach Lust und Laune der berechtigte Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt. Die Missachtung des Sinns und Zwecks des § 287 ZPO macht es möglich. Die irrige Auffassung des VI. Zivilsenates des BGH von der Bedeutung des § 287 ZPO schlägt insoweit bis in die Amtsgerichte an der äußersten Ecke Deutschlands durch. Wenn das erkennende Gericht  die „Prüfberichte“ der Versicherer nun als Maßstab heranziehen will, obwohl diese keine rechtliche Relevanz besitzen, fragt man sich, für was der Geschädigte überhaupt ein Gutachten einholt? Obwohl, ohne Gutachten funktioniert das Kürzen ja auch nicht, oder? Lest daher selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des Amtsrichters H. vom AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bonn verurteilt den Versicherungsnehmer der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die VHV vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 5.12.2016 – 108 C 75/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch heute hier noch ein Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar als eine positive Entscheidung zu werten, aber die Tatsache, dass das erkennende Gericht den § 79 ZPO missachtet hat, wiegt doch schwer. Das Gericht hat von Amts wegen nicht beanstandet, dass die VHV als Prozessbevollmächtigte der beklagten Unfallverusacherin aufgetreten ist. Das ist jedoch nicht zulässig gemäß § 79 ZPO. Das hätte das erkennende Gericht von sich aus schon erkennen müssen. Ansonsten eine positive Entscheidung. Lest daher selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt die bei der Bruderhilfe versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die Bruderhilfe vorgerichtlich unter Bezugnahme auf das HUK-COBURG-Honorartableau gekürzt hatte, mit Urteil vom 7.12.2016 – 8 C 169/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute vormittag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Diez zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der Bruderhilfe versicherte Unfallverursacherin vor. Im Verlaufe des Rechtsstreits trat die Bruderhilfe, der kleinere Bruder der HUK-COBURG, als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Versicherungsnehmerin bei. Aber das half der Beklagten letztlich nichts. Damit hat die Unfallverursacherin jetzt durch die gerichtliche Entscheidung erfahren, wie rechtswidrig ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die angerichteten Schäden reguliert, obwohl volle Haftung bestand. Lest aber selbst das Urteil des AG Diez vom 7.12.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg kürzt im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die berechneten Sachverständigenkosten nach Mittelwert mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.11.2016 – 104 C 537/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Versäumnisurteil veröffentlichen wir heute für Euch noch ein Untergerichts-Urteil mit – unserer Meinung nach – bedenklicher Begründung zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG nach einem von ihrem Versicherungsnehmer schuldhaft verursachten Verkehrsunfall bei einhundertprozentiger Haftung die berechneten Sachverständigenkosten. Zu Recht klagte der Geschädigte den restlichen Schadensersatz gemäß § 249 BGB bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in Neubrandenburg ein. Von dem – allerdings inkompetenten – Amtsrichter bekommt der Geschädigte bei vollständiger Haftung des Schädigers eine (relativ kleine) Kürzung verpasst und geht dann aber deshalb mit 31% der Verfahrenskosten nach Hause. So etwas geht gar nicht. Dies schon deshalb, weil seine Argumentation mehr als bedenklich ist, wenn er in den Urteilsgründen ausführt:

„Das Gericht hat nach dem für diese Schadenshöhe eröffneten Honorarkorridor von 341,– EUR bis zu 376,– EUR einen Mittelwert von 358,50 EUR ermittelt und als erstattungsfähigen Betrag zugrunde gelegt“.

Inwieweit darf ein Richter von sich aus selbständig Kürzungen eines vorgelegten Dokumentes vornehmen, in dem ein ganz bestimmter Endbetrag dokumentiert ist. Bei der Sachverständigenkostenrechnung handelt es sich um ein Beweismittel. Das kann das Gericht in Augenschein nehmen. Nicht jedoch kann das Gericht eine Preiskontrolle des vorgelegten Dokumentes vornehmen (vgl. BGH DS 2007, 144 ff.). Darüber hinaus erscheint es mehr als bedenklich, wenn das erkennende Gericht einen Mittelwert der Sachverständigenkosten, analog der Mietwagenrechtsprechung vornimmt. Mit dieser Mittelwertbildung verstößt das erkennende Gericht eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung. Mit dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass die Grundsätze des Schadensersatzrechtes zu den erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf die Sachverständigenkosten übertragbar sind. Gleichwohl wird hier ein durch nichts begründeter Mittelwert zugrundegelegt. Das ist verbotene Preiskontrolle. Bei einer juristischen Prüfung wäre dem erkennenden Amtsrichter die Note mangelhaft erteilt worden. Lest selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure – sachlichen – Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen sonnigen Mittwoch
Willi Wacker

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Auch der VII. Zivilsenat des BGH sieht in dem § 287 ZPO eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers mit Versäumnisurteil vom 6.4.2000 – VII ZR 199/97 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weiter geht es mit den BGH-Urteilen zur Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO. Nachstehend veröffentlichen wir sogar ein Versäumnisurteil vor dem BGH zur Beweiserleichterung gem. § 287 ZPO aus dem Jahr 2000. Offenbar hatte die Beklagtenseite bereits nach der Revisionsschrift erkannt, dass ihr bisheriges Vorbringen wenig Aussicht auf Erfolg bot und schon von daher das Urteil des Kammergerichts Berlin aufzuheben sei. Auf jeden Fall ließ die Beklagtenseite Versäumnisurteil gegen sich ergehen, so dass aufgrund der Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben wurde. Auch in diesem Versäumnisurteil hat der zuständige VII. Zivilsenat auf die Beweiserleichterung auf Grundlage des § 287 ZPO für den Kläger (Geschädigten) abgestellt. Lest selbst das BGH-Versäumnis-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt mit interessanter Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 28.11.2016 – 262 C 124/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem BGH-Urteil, das wir gestern noch veröffentlicht hatten, stellen wir Euch heute ein umfangreiches Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Das erkennende Gericht hat in der nachfolgend dargestellten Entscheidung eine interessante Begründung zur Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall abgegeben. Dabei hat sich das erkennende Gericht bewußt und überzeugend mit der Rechtsfolge der Abtretung erfüllungshalber auseinandergesetzt. Mit der Abtretung an den Sachverständigen ändert sich nämlich der Schadensersatzanspruch nicht. Es wird lediglich der Gläubiger ausgetauscht. Weiterhin hat sich das erkennende Gericht mit überzeugender Begründung mit der Indizwirkung auch der noch nicht beglichenen Sachverständigenkostenrechnung auseinandergesetzt und ist letztlich zu der wohl zutreffenden Ansicht gelangt, dass es auf die Bezahlung nicht ankommt, denn letztlich bleibt der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Und das reicht bereits für die Annahme eines mit dem Unfall zusammenhängenden Schadens aus. Konsequenterweise hätte das erkennende Gericht dann aber auch den Schaden über § 249 I BGB lösen können. Lest aber selbst das Kölner Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der IX. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 2.7.1992 – IX ZR 256/91 – zur Bedeutung des § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwar heute etwas spät, aber immerhin stellen wir Euch noch ein BGH-Urteil zum § 287 ZPO vor. Der für diese Entscheidung zuständige IX. Zivilsenat des BGH geht bei dem anzuwendenden § 287 ZPO zu Recht von einer Erleichterung der Beweisführung des Klägers sowie der Darlegungslast aus. Warum der VI. Zivilsenat des BGH in den jüngsten Schadensersatzentscheidungen ohne Not von der – zutreffenden – Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate abrückt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von ihm selbst nicht begründet. So frei, wie der VI. Zivilsenat des BGH den erkennenden Tatrichter darstellt, so frei ist er tatsächlich im Rahmen des § 287 ZPO nicht. § 287 ZPO ist eindeutig eine Norm zur Beweis- und Darlegungserleichterung für den Kläger, also in der Regel des Geschädigten, der den ihm entstandenen Schaden der Höhe nach darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Insoweit stellt § 287 ZPO tatsächlich eine Schätzung der Schadenshöhe durch das erkennende Gericht zu Gunsten des Geschädigten, also zu dessen Darlegungserleichterung, dar. Keineswegs hat der Gesetzgeber dem Geschädigten bzw. dem Gericht die Möglichkeit einer Schadensminimierung eingeräumt. Das Gericht muss im Rahmen der Schlüssigkeit prüfen, ob die vom Geschädigten – sprich: Kläger – vorgelegten Daten seinen behaupteten Schaden nachvollziehbar erscheinen lassen. Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Schädigers – sprich: Beklagten – . Das entspricht auch der Auffassung der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, die den Sachverständigen, ebenso wie die Werkstatt (vgl. hierzu: BGHZ 63, 182 ff.), als Erfüllungsgehilfen des Schädigers ansehen (vgl. hierzu: OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.), dessen Fehler dann zu Lasten des Schädigers gehen. Daher trägt nach absolut herrschender Meinung der Schädiger das Prognoserisiko. Das gilt aber nicht nur, wenn falsch kalkuliert wird, sondern auch sonstige Fehler beim Sachverständigen auftreten, die dem Einfußbereich des Geschädigten entzogen sind. Lest selbst das BGH-Urteil vom 2.7.1992 – IX ZR 256/91 – und gebt dann bitte Eure sachlichen (aber bitte nur sachliche!)  Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Olpe verurteilt mit lesenswerter Begründung den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.11.2016 – 25 C 394/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn wollen wir Euch hier ein Urteil aus Olpe zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vorstellen. Es handelt sich dabei wieder um eine positive Entscheidung für unsere Urteilsliste. Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Gericht den Anspruch des Geschädigten auf restlichen Schadensersatz in Form der Sachverständigenkosten in vollem Umfang bejaht. Das Gericht hätte sich dabei voll auf die Grundsatzentscheidung VI ZR 225/13 stützen können, denn auch in dem Rechtsstreit ging es um die Klage des Geschädigten gegen den Schädiger. Das erkennende Gericht hat aber auch hier zutreffend  darauf abgestellt, dass die berechneten Sachverständigenkosten für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich bzw. deutlich erkennbar überhöht waren, wie die Anwälte der HUK-COBURG dies behaupteten. Insbesondere ist eine Preiskontrolle der Einzelposten der Sachverständigenrechnung weder nach der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – möglich noch über eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO. Denn nach § 287 ZPO kommt es, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, nur auf den Endbetrag an. Lest selbst das Urteil des AG Olpe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Wolfsburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2016 – 12 C 255/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zur Auflockerung zwischen den BGH-Urteilen veröffentlichen wir für Euch heute hier ein Urteil aus Wofsburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wir meinen, dass es sich um ein erfreuliches Urteil handelt, das die schadensersatzrechtliche Thematik auf den Punkt bringt. Auch der Hinweis zur abgetretenem Forderung ist unseres Erachtens zutreffend.

Nachfolgend geben wir Euch hier noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Anbei ein Urteil aus Wolfsburg mit m.E. hervorragender Begründung. Hier hat ein Richter mal verstanden, dass sich die Rechtsnatur des Anspruchs durch die Abtretung nicht umwandelt und dass es vor allem auf die Sicht des Geschädigten ankommt. Außerdem, dass die Nebenkosten nicht von dem Grundhonorar abgedeckt sind und bei einer Regulierung in Höhe von 94% durch die Versicherung kaum von überhöhten Gebühren gesprochen werden kann.“

Dem ist im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Lest selbst das Urteil des AG Wolfsburg vom 14,.11.2016 – 12 C 255/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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