IX. Zivilsenat des BGH urteilt zur Beweiserleichterung des Klägers im Rahmen des § 287 ZPO mit Urteil vom 28.9.1995 – IX ZR 158/94 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum bevorstehenden Wochenende geben wir Euch im Rahmen der BGH-Urteile zum § 287 ZPO ein weiteres interessantes BGH-Urteil vom 28.9.1995 bekannt. In diesem Fall hat wieder der IX. Zivilsenat des BGH entschieden und im § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger gesehen. Im Gegensatz zum Strengbeweis in § 286 ZPO hat der Gesetzgeber bewußt die Beweiserleichterung in dem folgenden Paragrafen geregelt. Auch in dem nachfolgend dargestellten BGH-Urteil ist an keiner Stelle von dem „besonders freigestellten“ Tatrichter die Rede, wie dies der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH in den jüngsten Entscheidungen immer wieder betont, wenn es um die Schadenshöhenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO geht. Lest selbst das Urteil des BGH vom 28.9.1995 – IX ZR 158/94 – zur Beweiserleichterung für den Kläger und gebt dann bitte Eure  s a c h l i c h e n  Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Arnstadt Zwgst. Ilmenau sieht bei 757,13 € brutto keinen Bagatellschaden und verurteilt zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.11.2016 – 1 C 171/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwischen den BGH-Urteilen zum § 287 ZPO veröffentlichen wir hier und heute noch ein Urteil aus Arnstadt-Ilmenau zu den Sachverständigenkosten gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die uns leider nicht mitgeteilt wurde. Leider handelt es sich damit wieder um ein Urteil, auf das die entsprechende Urteilsliste verzichten muss, da es keiner Versicherung zugeordnet werden kann. Im Streit waren Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erstatten wollte, weil sie – allerdings irrig – meinte, es läge ein Bagatellschaden vor und insoweit wären aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht die Kosten für ein Schadensgutachten nicht zu erstatten. Der Geschädigte als Laie konnte von sich aus den Umfang und die Höhe des Unfallschadens nicht angeben, auch wenn die Beschädigungen nur in geringem Umfang vorhanden waren. Aber immerhin bezifferte der vom Geschädigten – zulässigerweise – hinzugezogene Sachverständige einen Schadensbetrag von knapp 760,– € brutto. Dieser liegt eindeutig über dem ohnehin nicht starren Grenzbetrag von 715,– €. Daher hat das erkennende Gericht zum Bagatellschaden das Urteil noch zutreffend begründet. Dann verfiel das Gericht aber leider wieder in eine Überprüfung der Einzelpositionen auf Grundlage der BVSK-Liste, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Für uns ist unverständlich, dass die Untergerichte diesen Absatz aus dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – völlig ignorieren. Lest aber selbst das Urteil des Amtsgericht Arnstadt Zweigstelle Ilmenau (in Thürigen) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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DEKRA Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kasko-Schadensgutachtens vom Feinsten

Für alle rechtswidrigen Kürzer an den Gerichten oder für diejenigen, die es (vielleicht nicht) werden wollen, haben wir hier beispielhaft eine Kostenrechnung der DEKRA für die Erstellung eines Kaskogutachtens, die zeigt, was Versicherer freiwillig bereit sind zu zahlen, sofern es sich um ihre „eigenen Partner“ handelt. Da sind offensichtlich auch Gesamtfahrtkosten in Höhe von EUR 29,47 für 4 km (= EUR 7,37 / km) plötzlich kein Problem? Oder die Ersatzteilpreisrecherche mit EUR 71,35, Wiederbeschaffungs/Restwertermittlung mit EUR 42,81 usw… Was wohl nach Kürzung auf Grundlage des BVSK-Diktats bzw. LG Saarbrücken sowie BGH VI ZR 50/15 davon übrig bliebe? Dagegen sind die Kosten der meisten freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen ja geradezu ein Discount-Schnäppchen.

Dieses Beispiel zeigt wieder einmal sehr deutlich, auf welchem Holzweg sich das LG Saarbrücken und neuerdings auch der BGH befinden. Dort sieht man bereits Fahrtkosten in Höhe von EUR 1,05 / km als deutlich erkennbar überhöht und kürzt diese dem (laienhaften) Geschädigten dann (rechtswidrig) auf EUR 0,70, obwohl in der jedermann zugänglichen ADAC-Autokostentabelle auch Werte deutlich über EUR 3,00 / km als Fahrtkosten ausgewiesen sind. Aber wer weiß? Möglicherweise sind die Damen und Herren der DEKRA ja inzwischen mit Rolls Royce und Chauffeur unterwegs? Bei Fahrtkostenabrechnungen wie diesen durchaus vorstellbar.

Hier nun die DEKRA-Rechnung aus dem Jahr 2016:

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TTIP – EuGH zeigt EU-Kommission Grenzen auf – Persönliche Niederlage für Juncker

Juncker, Jean-Claude – Leser hier wissen, das ist der mit dem Spruch:

„Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ – in Die Brüsseler Republik, Der Spiegel, 27. Dezember 1999.

Keine Sensation, nicht mal eine Nachricht wert ist wohl auch deshalb die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für ARD-20Uhr-Tagesschau und 19Uhr-heute-ZDF, Phönix und N-TV, dass die EU-Kommission die Bürgerinitiative EBI in den Gesetzgebungsprozess zu TTIP mit einzubeziehen muss. Damit dürfte es auch hierzulande für die Politik schwieriger werden, Petitionen einfach unter die Tische zu fegen.

Quelle:  DEUTSCHE WIRTSCHAFTS NACHRICHTEN,

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IX. Zivilsenat des BGH sieht im § 287 ZPO eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers mit Urteil vom 3.12.1999 – IX ZR 332/98 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch, wie bereits angekündigt, ein weiteres Urteil des BGH zum § 287 ZPO vor. Auch der IX. Zivilsenat des BGH geht – richtigerweise – bei § 287 ZPO von einer Beweiserleichterung für den Kläger aus. Da in der Regel der Geschädigte der Kläger ist, gelten die vom IX. Zivilsenat aufgestellten Thesen auch im Schadensersatzrecht nach Verkehrsunfällen. Damit steht die Rechtsprechung fast aller übrigen Zivilsenate im Gegensatz zu der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates, der nach wie vor von dem im Rahmen des § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters ausgeht und damit dann auch – trotz Verbots der selbst entschiedenen Preiskontrolle in VI ZR 67/06 – eine Kürzung der Einzelposten der konkreten Sachverständigenkostenrechnung vornimmt. Der VI. Zivilsenat unter Beteiligung des Bunbdesrichters Wellner müsste doch merken, dass ihre Rechtsprechung zum § 287 ZPO von der Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate abweicht, weil diese eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger (sprich: Geschädigten) annehmen. Daher wäre es wünschenswert, wenn die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates einmal durch das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsverstöße, wie z.B. Art. 3, 103 GG, überprüft würde. Was denkt ihr? Lest selbst das Urteil des IX. Zivilsenates vom 3.12.1999 und gebt dann bitte Eure s a c h l i c h e n  Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Freiburg verurteilt zwar mit Berufungsurteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, aber die Begründung überzeugt keineswegs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir noch weitere BGH-Urteile zur Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorstellen, stellen wir Euch hier und heute ein Berufungsurteil des LG Freiburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil zwar positiv, aber in der Begründung überzeugt es keinesfalls. Da wurde im wesentlichen negative Rechtsprechung zusammengetragen und daraus ein Urteil zusammen gebastelt. Insbesondere wurde der erfüllungshalber abgetretene Schadensersatzanspruch auf  Erstattung der berechneten Sachverständigenkostenn auf § 249 II 1 BGB gestützt, wobei unberücksichtigt geblieben ist, dass die in der Rechnung indizierte Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rechnungsbetrages einen konkreten, zu ersetzenden Schaden im Sinne der Naturalrestitution gemäß § 249 I BGB darstellt (siehe dazu auch die Ausführungen von Offenloch ZfS 2016, 244, 245, Kap. 2). Obwohl die Sachverständigenkosten durch die konkrete Rechnung belegt sind, und damit einer Schadensregulierung gemäß § 249 I BGB zugänglich sind, wobei auch noch die Höhe des Schadens zugunsten des Geschädigten durch das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden könnte, wird ein gerichtliches Honorargutachten eingeholt. Unverständlich ist auch die Annahme der Indizwirkung nur bei einer bezahlten Rechnung, so wie es fälschlicherweise der VI. Zivilsenat des BGH macht, obwohl Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied des VI. Zivilsenates, diese Schadensabrechnung über § 249 II 1 BGB nicht für zwingend ansieht (Offenloch aaO.), dabei aber die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung außer acht läßt. Da wird blind der Rechtsprechung des BGH gefolgt, obwohl diese nicht zwingend ist. Weiterhin wird, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt, eine (werkvertragliche) Überprüfung der Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen mit Verweis auf  BVSK, JVEG usw. Auf die werkvertragliche Angemessenheit kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht an. Der BGH hat sogar dem Schädiger und dem Gericht eine Preiskontrolle ausdrücklich untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Das ist mit der Einschaltung eines Sachverständigen immer dann der Fall, wenn der geschädigte Fahrzeugeigentümer selbst nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Unfallschadens anzugeben. Dann darf er sich sachverständiger Hilfe bedienen und einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Die dann berechneten Kosten des Sachverständigen gehören zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB zu ersetzenden Vermögensnachteilen, sofern eine vorherige Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 ff. m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Berufungsurteil aus Freiburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Stralsund verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Freistellung von Mietwagenkosten in Höhe von 8.459,60 € mit Urteil vom 7.12.2016 – 7 O 146/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Mietwagenurteil des Landgerichts Stralsund  gegen die Allianz Versicherung vor. Die Allianz Versicherungs AG hatte es mit der Regulierung des von ihrem Versicherten verursachten Verkehrsunfall nicht so eilig. Sie ließ sich mit der ihr obliegenden Schadensersatzleistung über Gebühr Zeit. So entstanden lange Ausfallzeiten, die der Geschädigte mit einem Mietwagen überbrückte. Insgesamt betrugen die Mietwagenkosten 10.904,59 €. Darauf erstattete die Allianz Versicherungs AG nur 1.354,53 €. Nach Ansicht der eintrittspflichtigen Allianz Versicherungs AG hätte der Geschädigte seine Vollkasko Versicherung in Anspruch nehmen sollen, obwohl der angeblich keine besaß, und der Geschädigte hätte zur Reparatur einen Kredit aufnehmen sollen, nachdem die Versicherung nicht in die Pötte gekommen ist. Eine derartige Argumentation erscheint mehr als fragwürdig. Eigentlich ist es sogar eine Unverfrorenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Allianz Versicherungs AG. Die richtige Antwort hat die Allianz Versicherung dann – zu Recht – vom erkennenden Gericht erhalten. Sie wurde zur Zahlung von 8.459,60 € nebst Zinsen sowie Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt.  Der von dem erkennenden Gericht vorgenommene Abzug für Eigenersparnis dürfte allerdings nicht zutreffend sein, wenn der Geschädigte – wie üblich – ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte. Lest selbst das Urteil des LG Stralsund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Völklingen entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil im Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.11.2016 – 16 C 251/16 (11) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wo Licht ist, ist auch Schatten. Nach diesem alten Sprichwort setzen wir unsere Urteilsreihe heute fort. Nach den positiven Urteilen aus Bremen, Hamburg und Köln stellen wir Euch heute – quasi als Kontrast – ein Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Zu diesem Urteil fehlen mir einfach die Worte, um dafür einen sinnvollen Vorspann abzugeben. Lest daher selbst das Urteil, das aber nur mit kritischem Abstand gelesen werden kann, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der IX. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Bedeutung und Darlegungs- sowie Beweissituation des § 287 ZPO mit Urteil vom 9.4.1992 – IX ZR 104/91 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

häufig werden wir darauf angesprochen, die Reihe mit älteren BGH-Entscheidungen doch fortzuführen, da dadurch gut ein Überblick zu Abweichungen in den jüngeren BGH-Entscheidungen, insbesondere des VI. Zivilsenates des BGH, geschaffen werden kann. Deshalb setzen wir die Reihe fort und stellen Euch heute noch ein Urteil des IX. Zivilsenates des BGH zum § 287 ZPO, aber auch zum Schadensersatz und dem entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB vor. Aus der Entscheidung des BGH vom 9.4.1992 – IX ZR 104/91 – zitieren wir bereits vorab:

„Um der Beweisnot des Geschädigten abzuhelfen, hat der Richter den Schaden zu schätzen, wenn und soweit die festgestellten Umstände dafür eine genügende Grundlage sind; eine Schätzung entfällt nur, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge.“

Das bedeutet, dass bei dem Vorliegen einer konkreten Rechnung, wie z.B. bei den Sachverständigenkosten, keine Beweisnot des Geschädigten vorliegt. Damit ist dann auch – entgegen der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenates – keine Schätzung auf der Grundlage des § 287 ZPO möglich. Weiterhin hat der IX. Zivilsenat des BGH festgestellt, daß

„… bei seiner Entscheidung nach § 287 Abs. 1 ZPO der Tatrichter die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zu berücksichtigen hat.“

Damit hat es – zu Recht – festgestellt, dass die Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Geschädigten ist. Keinesfalls eröffnet die Schadenshöhenschätzung  die Möglichkeit einer Schadensersatzverkürzung bei einer konkret vorliegenden Rechnung zu Gunsten des Schädigers, denn durch die Rechnung ist der Schaden der Höhe nach belegt. Sollte der Schädiger der Ansicht sein, dass die berechneten Beträge überteuert seien oder die Rechnung überhöht sei, so ist er nicht rechtlos gestellt und kann den Vorteilsausgleich suchen, wie der BGH (in BGHZ 63, 182 ff.) bereits entschieden hatte. Lest aber selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Bremen verurteilt HUK-Coburg zur Freihaltung gekürzter Sachverständigenkosten (7 C 324/16 vom 17.02.2017)

Mit Datum vom 17.02.2017 (7 C 324/16) hat das AG Bremen die HUK-Coburg Versicherung zur Freihaltung von gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 45,79 € verurteilt. Das Urteil ist nach hiesiger Kenntnis noch nicht rechtskräftig.

Geschäfts-Nr.: 7 C 324/16
Verkündet am 17. Februar 2017

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

W.,

D.,

– Kläger –

Prozeßbevollm.:          Rechtsanwälte T. & H.,

gegen

H.-AG,

– Beklage –

Prozeßbevollm.:          Rechtsanwälte H. & B.,

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2017 durch Richter am Amtsgericht Dr. D. für Recht erkannt:

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die diese vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 21.11.2016 – 910 C 309/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit die Woche einigermaßen gut beginnt, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG vor. Damit hat das erkennende Gericht wieder eine positive Entscheidung gegen die HUK-COBURG erlassen. Was allerdings stört, ist die Tatsache, dass das erkennende Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung zu Hilfe nimmt. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte in der Grundsatzentscheidung in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – unter Randziffer 10 festgestellt, dass dem Kläger das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des BVSK über die Höhe der üblichen Honorare nicht bekannt sein muss. Was in dem Rechtsstreit gegen den Schädiger gilt, das gilt auch in dem Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer des Schädiger an dessen Stelle. Folglich lassen sich die berechneten Sachverständigenkosten einschließlich der Nebenkosten dann später im Rechtsstzreit nicht an der BVSK-Honorarumfrage messen. Lest aber das Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 21.11.2016 – 910 C 309/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Parteispendenzusagen von Allianz, Deutsche Bank und Daimler auf Höchststand?

Nachfolgend könnt Ihr bei der Frankfurter Allgemeinen nachlesen, warum das Personalausweisgesetz – Online-Funktion künftig automatisch freigeschaltet und nicht mehr abschaltbar  – unbedingt noch vor der Bundestagswahl am 24.09.2017 „aktualisiert“ werden muss.

Frankfurter Allgemeine

Deutsche Konzerne planen Generalschlüssel fürs Internet

Allianz, Deutsche Bank und Daimler wollen sich gemeinsam gegen die Vormacht von Facebook und Co. im Internet stemmen. Die neue Internetplattform soll den Nutzern viele Vorteile bringen.

(…….)

Da die Plattform den neuesten Datenschutzrichtlinien der EU entsprechen soll, wird sie nach Angaben der Initiatoren auch die Möglichkeit bieten, darüber Verträge abzuschließen und Behördenangelegenheiten zu erledigen, wenn das Thema E-Government weiter voranschreitet. Vor diesem Hintergrund arbeitet das Konsortium auch eng mit dem Bundeswirtschaftsministerium zusammen. Das ganze Projekt steht allerdings noch unter dem Vorbehalt, dass die Wettbewerbsbehörden dem Vorhaben zustimmen werden.

Quelle Frakfurter Allgemeine, alles lesen >>>>>>>>

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