Hallo Captain-Huk-Leserschaft,
heute am Sonntag stellen wir Euch, nachdem ich gestern kein Urteil einstellen konnte, erneut ein historisches – aber dafür nicht unaktuelles – Urteil des BGH zur Belastung mit einer Verbindlichkeit vor. Bekanntlich sieht der VI. Zivilsenat heutzutage hierin keinen Schaden, denn nur dann, wenn der Schuldner den Rechnungsbetrag bezahlt hat, soll ein Vermögensnachteil vorliegen. Bei der – noch nicht bezahlten – Rechnung an sich sei der Vermögensnachteil in der Geldbörse noch nicht eingetreten, so der VI. Zivilsenat in den jüngsten Entscheidungen VI ZR 357/13 Rn. 16; VI ZR 50/15 Rn. 12; VI ZR 76/16 Rn. 13). Dabei stellt die mit der Rechnungslegung des Gläubigers an den Schuldner sich ergebende Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ebenso einen Vermögensnachteil dar, wie das Bezahlen der Rechnung. Auf die Sachverständigenkosten bezogen, bedeutet das, dass es auf die Bezahlung der Sachverständigenkostenrechnung nicht ankommen kann, denn in beiden Fällen tritt ein Vermögensnachteil ein, der gemäß § 249 I BGB als mit dem Unfall unmittelbar zusammenhängender Vermögensnachteil vom Schädiger auszugleichen ist. So schreibt es sogar der VI. Zivilsenat des BGH – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in seinen Leitsatz 1 der Entscheidung vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 -. Allerdings wird dann über § 249 II BGB geprüft. Das ist – unseres Erachtens – inkonsequent. Denn mit der Rechnung ist der Schaden – egal ob bezahlt oder nicht – bei dem Geschädigten eingetreten, und zwar in der Höhe der Rechnung, denn die Rechnung ist ein wesentliches Indiz für die Höhe des Schadens. Im Rahmen des § 287 ZPO spricht die Beweis – und Darlegungslast für den Geschädigten, so dass für eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nebst Kürzung kein Raum mehr ist. In dem vom IX. Zivilsenat des BGH entschiedenen Rechtsstreit lag sogar eine Belastung mit einer Verbindlichkeit bei einem vermögenslosen Schuldner vor.
„Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn eine zusätzliche Verbindlichkeit einen vermögenslosen Schuldner trifft.“
In konsequenter Fortführung dieser Logik kann dann entnommen werden, dass auch der – liquide – Geschädigte, der demnächst seine Rechnung bezahlt, einen Schaden in Höhe der Rechnung erleidet. Man sieht, wie fragwürdig die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH geworden ist. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes verlängertes Wochenende.
Willi Wacker
Weiterlesen →