AG Köln verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherte Halterin mit lesenswertem Urteil vom 15.11.2016 – 272 C 137/16 – zur Zahlung des Restbetrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht ersetzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch einmal wieder ein lesenswertes Urteil des Amtsgerichts Köln vor. Wieder einmal ging es um die von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten im Rahmen der Abwicklung einer von der bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeughalterin. Die einhundertprozentige Haftung der HUK-COBUREG und ihrer Versicherungsnehmerin als Gesamtschuldner war eigentlich unbestritten. Trotz der einhundertprozentigen Haftung regulierte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Geschädigten nicht zu einhundert Prozent. Ein Auswahlverschulden des Gesachädigten lag nicht vor. Folgerichtig nahm der Geschädigte wegen des von der HUK-COBURG nicht ersetzten Schadensbetrages in Form der restlichen Sachverständigenkosten den Schädiger persönlich in Anspruch. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Köln war erfolgreich. Die beklagte Versicherte der HUK-COBURG kann sich jetzt bei dieser für den Prozess vor dem AG KLöln bedanken. Lest selbst das Urteil des AG Köln.  Auch in Köln gibt es offensichtlich Kenner des Schadensersatzrechts. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (Az.: 820 C 244/16 vom 31.08.2016)

Mit Datum vom 31.08.2016 (820 C 244/16) hat das AG HH-Barmbek den Halter zur Zahlung der von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 52,19 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 820 C 244/16

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Abteilung 828 – durch den Richter am Amtsgericht … am 31.08.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

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IX. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Bedeutung des § 287 ZPO mit Revisionsurteil vom 19.9.1985 – IX ZR 138/84 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum bevorstehenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Revisionsurteil des IX. Zivilsenates des BGH zum § 287 ZPO. Zutreffend hat der erkennende Senat ausgeführt, dass nach § 287 Abs. 1 ZPO über die Entstehung und die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden werden kann. Keineswegs ist damit eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs (auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung kann ein Schaden sein) gemeint. Zwar ist das erkennende Gericht frei; diese Freiheit kann aber nicht dazu führen, den durch Rechnungen belegten Schadensersatzanspruch des Klägers freihändig zu minimieren, da es sich bei § 287 ZPO um eine Norm zugunsten des Klägers handelt. Lest selbst das Revisionsurteil vom 19.9.1985 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Spieglein, Spieglein auf der Bühne, ……….? – „HUK distanziert sich von Söhne-Song“

Neue Presse Coburg

HUK distanziert sich von Söhne-Song

Künstlerische Freiheit oder Aufruf zur Gewalt? Um ein Lied der Söhne Mannheims gibt es Streit. Der Hauptsponsor des Coburger open air Sommers will solche Texte hier nicht auf der Bühne hören.

(………)

Sehr deutliche Worte findet hingegen der Hauptsponsor des open air sommers, die HUK Coburg. „Die Botschaften, die der Song ‚Marionetten‘ beinhaltet, finden wir unakzeptabel. Egal, um welchen Künstler es sich handelt: Wir halten demokratiefeindliche Äußerungen, ganz gleich wo und in welcher Form sie getätigt werden, für widerwärtig. Die relativierenden Äußerungen, die die Band dazu von sich gegeben hat, können das nicht aus der Welt schaffen. Wir würden es begrüßen, wenn die Band diesen Song in Coburg im August nicht spielt“, betont der Unternehmenssprecher Thomas von Mallinckrodt auf NP -Anfrage. Das werde das Unternehmen auch so dem Veranstalter mitteilen. „Außerdem werden wir beim Veranstalter darauf drängen, dass in Zukunft bei der Auswahl der Musiker für den open-air-sommer berücksichtigt wird, inwieweit sich die Akteure diskriminierend und tendenziös äußern.“

Quelle: Neue Presse Coburg,  alles lesen >>>>>>>

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Die „Kumpanei“ des BVSK mit der Versicherungswirtschaft und das Kartellrecht – a never ending story ?

Aktuell liegen uns Schreiben der VHV Allgemeine Versicherung AG an Kfz-SV-Büros vor, in denen die VHV Versicherung großspurig verkündet, dass Sie mit dem BVSK eine Preisabsprache zu den Sachverständigenkosten getroffen habe. Nach dem „Gesprächsergebnis“ mit der HUK, dem durch das Bundeskartellamt mit aller Deutlichkeit ein Ende gesetzt wurde, oder dem Nachfolgemodell „HUK-Honorartableau“, das derzeit noch darauf wartet, gibt es nun offensichtlich ein weiteres kleines „Techtelmechtel“ des BVSK mit der Versicherungswirtschaft? Zumindest nach der Darstellung der VHV Versicherung.

Hier nun der Inhalt eines dieser Schreiben:

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AG Bonn entscheidet im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit lesenswertem Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil ich, wie bereits erwähnt, morgen nicht im Captain-Huk-Blog unterwegs sein werde, stelle ich Euch hier und heute noch ein Urteil aus Bonn zur fiktiven Schadensabrechnung vor. Die Verbringungskosten wurden wohl zu Recht nicht zugesprochen, weil der Privatgutachter eine Werkstatt angegeben hatte, die über eine eigene Lackiererei verfügt. Insoweit würden auch bei einer Durchführung der Reparatur in dieser Werkstatt, deren Preise in der gutachterlichen Kalkulation zugrunde gelegt wurden, keine Verbringungskosten entstehen. Zu den anderen Schadenspositionen kann nur gesagt werden, dass es sich auf alle Fälle um eine positive Entscheidung handelt. Leider ist uns auch in diesem Fall keine Versicherung bekannt gegeben worden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und bis Freitag
Willi Wacker

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BGH entscheidet zur Bedeutung des § 287 ZPO – Beweiserleichterung für den Kläger – mit Revisionsurteil vom 22.10.1987 – III ZR 197/86 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des BGH zum § 287 ZPO vor. In diesem Fall hatte der III. Zivilsenat des BGH im Revisionsverfahren zu entscheiden. Über fast alle Zivilsenate des BGH hinweg besteht immer das gleiche Ergebnis: Die Schätzung auf Grundlage des § 287 ZPO hat zu Gunsten des Klägers zu erfolgen und nicht umgekehrt. Nur der als „Wellner-Senat“ bezeichnete VI. Zivilsenat des BGH ist offensichtlich anderer Meinung (siehe hierzu die Mietwagenrechtsprechung und die aktuelle Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten). Außerdem kann und darf eine Schadenshöhenschätzung nur vorgenommen werden, sofern keine Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen. Die Rechnung einer Mietwagenfirma, eines Abschleppunternehmens, eines Sachverständigen oder die Rechnung der Reparaturwerkstatt sind konkret vorliegende Tatsachen im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB, die keinesfalls freihändig durch das Gericht, „durch den besonders freigestellten Tatrichter“, wie der VI. Zivilsenat unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner immer wieder anführt, gekürzt werden dürfen. Bei Vorlage einer Rechnung bleibt demzufolge kein Raum für eine Kürzung konkreter Kostennoten unter dem Deckmantel des § 287 ZPO, wie wir meinen. Der III. Zivilsenat sieht das offensichtlich ähnlich, indem er in seiner nachfolgend veröffentlichten Entscheidung Folgendes ausführt:

„Über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger durch die mangelhafte Vertragserfüllung seitens des Beklagten ein Schaden entstanden ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu befinden. Diese Gesetzesvorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast.“

Was für vertragliche Erfüllungspflichten gilt, muss selbstverständlich auch bei deliktischen Schadensersatzverpflichtungen gelten.

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AG Sonthofen verurteilt zur Zahlung restlicher Reparaturkosten, restliche merkantile Wertminderung und restliche allgemeine Pauschalunkosten mit Urteil vom 8.11.2016 – 1 C 419/16 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit nicht nur BGH-Urteile zum § 287 ZPO hier veröffentlicht werden, um die neuere fragwürdige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zu beleuchten, stellen wir für Euch hier und heute ein Urteil aus Sonthofen zur Wertminderung, zu den restlichen Reparaturkosten bei der konkreten Abrechnung und zur Unkostenpauschale vor. Was das Gericht zur merkantilen Wertminderung ausführt, kann nur unterstrichen werden. Eine auf den Einzelfall bezogene gutachterliche Feststellung ist immer einer rechnischen, computerbasierten Berechnungsmethode vorzuziehen. Zutreffend sind auch die Ausführungen zur allgemeinen Unkostenpauschale des Geschädigten für Laufereien, Fahrten zum Sachverständigen, Anrufe bei der Versicherung; Porti etc. in Höhe von insgesamt 30,– €. Zutreffend sind auch die Ausführungen zum Werkstattrisiko, das grundsätzlich der Schädiger trägt. Preissteigerungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers. Damit hat nunmehr ein weiteres Untergericht – zu Recht – die Stellung der Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers bestätigt. Nichts anderes kann für den Sachverständigen gelten. Das aber nur am Rande, denn die berechneten Sachverständigenkosten waren nicht im Streit. Lest selbst das Urteil des AG Sonthofen vom 8.11.2016 – 1 C 419/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, Prognoserisiko, Unkostenpauschale, VERSICHERUNGEN >>>>, Werkstattrisiko, Wertminderung | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar

IX. Zivilsenat des BGH urteilt zur Bedeutung des § 287 ZPO – Beweiserleichterung für den Kläger – mit Revisionsurteil vom 5.11.1992 – IX ZR 12/92 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir hoffen, dass Ihr alle gut in den Mai gekommen seid. Da wir von verschiedenen Seiten gebeten wurden, unsere BGH-Urteils-Serie über Entscheidungen zum § 287 ZPO fortzusetzen, stellen wir Euch hier ein weiteres Urteil des BGH zum § 287 ZPO vor. Der IX. Zivilsenat des BGH hat zur Bedeutung des § 287 ZPO dazu folgendes ausgeführt:

„Die Klage darf daher nicht wegen eines lückenhaften Vortrages zum Schaden abgewiesen werden, solange dafür greifbare Anhaltspunkte vorhanden sind.“

Das bedeutet, auf die gekürzten Sachverständigenkosten bezogen, das weder der Schädiger noch das Gericht den Schaden minimieren darf, sofern greifbare Anhaltspunkte für den Schaden vorhanden sind. Der dem Geschädigten durch einen Verkehrsunfall durch den Schädiger zugeführte Schaden liegt neben den Reparaturkosten auch in den Abschleppkosten, in den Leihwagenkosten, in den Sachverständigenkosten, in den Rechtsanwaltskosten etc.. Sämtliche Kostenarten sind regelmäßig durch Rechnungen konkret nachgewiesen und daher durch greifbare Anhaltspunkte (konkret) vorhanden. Es besteht daher keine gerichtliche Berechtigung – auch nicht durch den besonders freigestellten Tatrichter – den konkreten Schaden durch Kürzungen zu Lasten des Geschädigten zu minimieren oder gar gänzlich abzulehnen. Deshalb ist bei einem konkreten Schaden, wie ihn die berechneten Sachverständigenkosten – aber auch die Reparaturkosten, die Abschleppkosten, die Mietwagenkosten oder Anwaltskosten – darstellen, eine im Nachhinein vorzunehmende Kürzung zu Lasten des Schädigers nicht möglich, denn durch die jeweiligen Belastungen mit den Zahlungsverpflichtungen ist der Geschädigte bereits in Höhe der jeweiligen  Rechnungsbeträge geschädigt. Bei den Reparaturkosten hat der VI. Zivilsenat des BGH ja auch folgerichtig die Werkstatt als Erfüllungsgeghilfe des Geschädigten bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes nach § 249 I BGB anerkannt und dem Geschädigten den vollen Reparaturkostenbetrag zugesprochen sowie den Schädiger auf den Vorteilsausgleich verwiesen (vgl. BGHZ 63, 182 ff; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).

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Phönix – Di. 02.05.17, 14.45 Uhr – GDV schrieb das „Bewertungsreserven-Gesetz“

Die Lebensversicherungsfalle

Ein Insider aus einem großen deutschen Versicherungsunternehmen berichtet, welchem Druck er ausgesetzt ist, um seine Quote beim Versicherungsverkauf zu erfüllen. Eine sorgfältige Beratung der Kunden sei Nebensache. Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten nennt Lebensversicherungen „legalen Betrug“. Dass die Versicherungsunternehmen die stark gesunkenen Ablaufleistungen mit der aktuellen Niedrigzinsphase begründen, ist für ihn eine Ausrede. Tatsächlich sitze die Versicherungswirtschaft auf Reservepolstern von zirka 70 Milliarden Euro, die den Kunden vorenthalten würden.

Quelle Phönix, alles lesen: >>>>>>>

Siehe auch: Captain HUK Beiträge zu den Bewertungsreserven

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IX. Zivilsenat des BGH nimmt einen Schaden auch dann an, wenn eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen Vermögenslosen trifft (BGH Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84 -).

Hallo Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Sonntag stellen wir Euch, nachdem ich gestern kein Urteil einstellen konnte, erneut ein historisches – aber dafür nicht unaktuelles – Urteil des BGH zur Belastung mit einer Verbindlichkeit vor. Bekanntlich sieht der VI. Zivilsenat heutzutage hierin keinen Schaden, denn nur dann, wenn der Schuldner den Rechnungsbetrag bezahlt hat, soll ein Vermögensnachteil vorliegen. Bei der – noch nicht bezahlten – Rechnung an sich sei der Vermögensnachteil in der Geldbörse noch nicht eingetreten, so der VI. Zivilsenat in den jüngsten Entscheidungen VI ZR 357/13 Rn. 16; VI ZR 50/15 Rn. 12; VI ZR 76/16 Rn. 13). Dabei stellt die mit der Rechnungslegung des Gläubigers an den Schuldner sich ergebende Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ebenso einen Vermögensnachteil dar, wie das Bezahlen der Rechnung. Auf die Sachverständigenkosten bezogen, bedeutet das, dass es auf die Bezahlung der Sachverständigenkostenrechnung nicht ankommen kann, denn in beiden Fällen tritt ein Vermögensnachteil ein, der gemäß § 249 I BGB als mit dem Unfall unmittelbar zusammenhängender Vermögensnachteil vom Schädiger auszugleichen ist. So schreibt es sogar der VI. Zivilsenat des BGH – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in seinen Leitsatz 1 der Entscheidung vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 -. Allerdings wird dann über § 249 II BGB geprüft.  Das ist – unseres Erachtens – inkonsequent. Denn mit der Rechnung ist der Schaden – egal ob bezahlt oder nicht – bei dem Geschädigten eingetreten, und zwar in der Höhe der Rechnung, denn die Rechnung ist ein wesentliches Indiz für die Höhe des Schadens. Im Rahmen des § 287 ZPO spricht die Beweis – und Darlegungslast für den Geschädigten, so dass für eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nebst Kürzung kein Raum mehr ist. In dem vom IX. Zivilsenat des BGH entschiedenen Rechtsstreit lag sogar eine Belastung mit einer Verbindlichkeit bei einem vermögenslosen Schuldner vor.

„Ein Schaden liegt auch dann vor, wenn eine zusätzliche Verbindlichkeit einen vermögenslosen Schuldner trifft.“

In konsequenter Fortführung dieser Logik kann dann entnommen werden, dass auch der – liquide – Geschädigte, der demnächst seine Rechnung bezahlt, einen Schaden in Höhe der Rechnung erleidet. Man sieht, wie fragwürdig die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH geworden ist. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch ein schönes verlängertes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit fast mustergültigem Urteil vom 10.10.2016 – 114 C 5232/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil ich morgen keine Urteile einstellen kann, veröffentlichen wir heute auch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig. Es ging – wieder einmal – um restliche erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ersetzen wollte, obwohl ihre einhundertprozentige Haftung unbestritten war. Folgerichtig klagte der Sachverständige aus abgetretenem  Recht gemäß § 398 BGB die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten als Restschaden des Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig ein. Die Klage hatte vollen Erfolg. Das erkennende Gericht hat – zu Recht – die Entscheidung des OLG Dresden, auf die die beklagte HUK-COBURG hingewisen hatte, ignoriert. Denn OLG Dresden ist durch die wenige Tage später veröffentlichte Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 überholt worden. Insoweit meinen wir, dass das AG Leipzig ein prima Urteil mit positiver Begründung gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG abgesetzt hat. Ein Wermutstropfen verbleibt allerdings, indem das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten, obwohl konkret abgerechnet, über § 249 II BGB löst. Eigentlich hätten die Sachverständigenkosten, wie Bundesrichter Offenloch selbst feststellt (in ZfS 2016, 244 ff.), auch über § 249 I als konkreter Schaden abgerechnet (so auch: AG Idstein u.a.) werden können. Wir halten das Urteil – bis auf den Verweis auf § 249 II BGB – eigentlich für ein fast perfektes Musterurteil. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes verlängertes Wochenende
Willi Wacker

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