Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
weil wir gerade wieder dabei sind, die – kritikbehaftete – jüngere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH – besonders unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – zu beleuchten, weil der VI. Zivilsenat im Rahmen der Schadenshöhenschätzung den „besonders freigestellten Tatrichter“ hervorhebt, stellen wir Euch hier und heute noch ein BGH-Urteil zum Thema § 287 ZPO aus dem XII. Zivilsenat des BGH vor. Zu Recht stellt der XII. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 23.10.1991 – XII ZR 144/90 – heraus, dass § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtert. Keineswegs wird dabei von einem Tatrichter gesprochen, der nach Lust und Laune dem Geschädigten den Schadensersatzbetrag, der sich aus einer ihn belastenden Rechnung ergibt, kürzen kann. Durch die vorgelegte Rechnung, zu deren Begleichung der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen verpflichtet ist, ist der Schaden der Höhe nach belegt und konkret dargelegt. Auf die Begleichung kommt es nicht an, da auch die Belastung mit einer Schuldverpflichtung der Bezahlung gleichgestellt ist (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112 f.; BGH NJW 1986, 581 ff.; BGH BGHZ 59, 148, 149; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Kap. 2). Dementsprechend gibt es keinen Raum mehr für eine Kürzung, denn der Schaden ist nach § 249 I BGB konkret nachgewiesen!! Mit Urteilen, wie dem nachfolgend aufgeführten, muss man daher – zu Recht – die jüngere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates kritisch betrachten. Kürzungen im Rahmen des § 287 ZPO sind nach Sinn und Zweck des § 287 ZPO dem Grunde nach nicht möglich, da § 287 ZPO dem Geschädigten lediglich die Darlegungslast und – besonders – die Beweisführung hinsichtlich seines eingetretenen Schadens erleichtert. Lest daher selbst das BGH-Urteil zum § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker