BGH urteilt zur Bedeutung des § 287 ZPO – Beweiserleichterung für den Kläger – mit Urteil vom 23.10.1991 – XII ZR 144/90 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil wir gerade wieder dabei sind, die – kritikbehaftete – jüngere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH – besonders unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – zu beleuchten, weil der VI. Zivilsenat im Rahmen der Schadenshöhenschätzung den „besonders freigestellten Tatrichter“ hervorhebt, stellen wir Euch hier und heute noch ein BGH-Urteil zum Thema § 287 ZPO aus dem XII. Zivilsenat des BGH vor. Zu Recht stellt der XII. Zivilsenat des BGH mit dem Urteil vom 23.10.1991 – XII ZR 144/90 – heraus, dass § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast erleichtert. Keineswegs wird dabei von einem Tatrichter gesprochen, der nach Lust und Laune dem Geschädigten den Schadensersatzbetrag, der sich aus einer ihn belastenden Rechnung ergibt, kürzen kann. Durch die vorgelegte Rechnung, zu deren Begleichung der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen verpflichtet ist, ist der Schaden der Höhe nach belegt und konkret dargelegt. Auf die Begleichung kommt es nicht an, da auch die Belastung mit einer Schuldverpflichtung der Bezahlung gleichgestellt ist (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112 f.; BGH NJW 1986, 581 ff.; BGH BGHZ 59, 148, 149; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Kap. 2). Dementsprechend gibt es keinen Raum mehr für eine Kürzung, denn der Schaden ist nach § 249 I BGB konkret nachgewiesen!! Mit Urteilen, wie dem nachfolgend aufgeführten, muss man daher – zu Recht – die jüngere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates kritisch betrachten. Kürzungen im Rahmen des § 287 ZPO sind nach Sinn und Zweck des § 287 ZPO dem Grunde nach nicht möglich, da § 287 ZPO dem Geschädigten lediglich die Darlegungslast und – besonders – die Beweisführung hinsichtlich seines eingetretenen Schadens erleichtert. Lest daher selbst das BGH-Urteil zum § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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BGH urteilt zu der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung als Schaden mit Urteil vom 29.6.1972 – II ZR 123/71 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in den jüngsten Entscheidungen des VI. Zivilsenates des BGH – unter anderem auch in dem aktuellen Urteil vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16 – unter Randnote 13 – wird immer wieder auf die vom „Geschädigten beglichene“ Sachverständigenkostenrechnung als Indiz abgestellt (vgl. auch BGH VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15). Dabei steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der Bezahlung gleich. In dem Fall der Bezahlung ist das Vermögen bereits gemindert und im Fall der Belastung mit der Zahlungsverpflichtung steht die Vermögensminderung kurz bevor, weil der Schuldner demnächst zahlen muss. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des BGH zur Belastung mit einer Verbindlichkeit vor, das zeigt, dass die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – zur Indizwirkung einer bezahlten Rechnung mehr als kritisch betrachtet werden muss. Der II. Zivilsenat des BGH geht sogar noch eine Stufe weiter, indem er nicht nur die bezahlte Rechnung mit der Belastung der Zahlungsverpflichtung gleich stellt, sondern er nimmt auch an, dass ein völlig überschuldeter Schuldner noch mit einer zusätzlichen Verbindlichkeit belastet sein kann und daher einen Vermögensnachteil erleidet. Lest selbst die BGH Entscheidung zur Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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ERGO Versicherung AG knickt nach Klageeinreichung beim AG Halle (Saale) ein und gleicht die außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten einschl. Zinsen vollständig aus (AG Halle 99 C 3622/16)

Hier ein typischer Fall, wie er des Öfteren vorkommt. Zuerst verweigert die eintrittspflichtige Versicherung rigoros die Zahlung des vollständigen Schadensersatzes – hier gekürzte Sachverständigenkosten – und erkennt dann die Forderung nach Klageeinreichung sofort an.

ERGO-Schreiben Nr. 1:

Datum 29.10.2013
Kraftfahrt-Schaden …
Schaden vom 20.09.2013
Versicherungsnehmer: A. K.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen folgenden Betrag für den Schaden:

Sachverständigen-Gebühren/Kfz                              744,76 EUR
Abzüge für Sonstiges                                                  71,40 EUR
Zwischensumme                                                                                    673,36 EUR
auszuzahlender Betrag                                                                          673,36 EUR

Wir haben Ihre Gebühren nach der BVSK Tabelle abgerechnet.
Demnach beträgt die Grundgebühr 409,00 Euro netto.

Für einen Bericht über eine Reparaturerweiterung sind nicht extra Kosten zu berechnen.

Die im Rahmen der Schadenregulierung erforderlichen Daten haben wir gespeichert.

Wir haben den Gesamtbetrag auf das Konto DE… bei der Saalesparkasse Halle überwiesen. Verwendungszweck: …

Bei Fragen rufen Sie uns einfach an – wir sind gern für Sie da.

Mit freundlichen Grüßen
Schadenservice Leipzig

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AG Hohenstein-Ernstthal verurteilt unter Bezugnahme auf die VKS-BVK-Honorarumfrage den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.11.2016 – 1 C 2/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit das heute morgen veröffentlichte Urteil des AG Dortmund, das man getrost als Negativbeispiel einer Entscheidung bezeichnen kann (um das Wort „Schrotturteil“ nicht gebrauchen zu müssen), schnell wieder vergessen wird, stellen wir Euch hier und jetzt noch ein (im Ergebnis positives) Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallfahrer vor. Mit erfreulich klaren Worten hat  das erkennende Gericht das von den HUK-Anwälten vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG verworfen und statt dessen die VKS-BVK-Honorartabelle zugrunde gelegt. Leider wurde aber mit dieser Tabelle dann wieder eine Angemessenheitsüberprüfung der Einzelpositionen im Sinne des Werkvertragsrechts vorgenommen. Auf die Angemessenheit der einzelnen Rechnungsposten kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht an. Entscheidend ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Da auch hier in diesem Rechtsstreit der Geschädigte gegen den Schädiger persönlich geklagt hatte, hätte die einschlägige BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 zugrunde gelegt werden müssen. Trotz dieses Mangels wird die HUK-COBURG, wie wir meinen, mit diesem Urteil nicht hausieren gehen. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 1.11.2016 (dort offenbar kein Feiertag!) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Teilurteil zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten (AG Dortmund Urteil vom 29.9.2016 – 425 C 5431/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

ich war ja der Meinung, dass das AG Kulmbach den Spitzenplatz an Schlechtleistung bei den Urteilsbegründungen belegt. Tatsächlich gibt es jedoch noch eine Steigerung. Ein Prof. Dr. hat in Dortmund ein Urteil abgesetzt, bei dem selbst dem unbedarften Leser glatt die Spucke wegbleibt. Und so etwas hat einen Lehrauftrag an einer deutschen Hochschule? Wurde dieser Lehrstuhl vielleicht von der HUK-COBURG finanziert? Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil ist vieles falsch gemacht worden, so dass die getroffene Entscheidung eigentlich nicht als juristische Facharbeit mit guten Noten belegt werden kann. Beginnen wir mit der fiktiven Schadensabrechnung. Dort wird von einer gerichtsbekannten freien Werkstatrt ausgegangen, die den Unfallschaden fachgerecht reparieren könne, es wurde aber nicht geprüft, ob diese Werkstatt die Reparatur gleichwertig zu einer Fachwerkstatt durchführen könnte. Bei den Sachverständigenkosten wird die einschlägige Grundsatzentscheidung des BGH, nämlich das Urteil im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger VI ZR 225/13 völlig ignoriert, obwohl der  Geschädigte gegen die Unfallverursacherin persönlich geklagt hatte. Statt dessen wird das Urteil auf  BGH-Entscheidungen gestützt, die den Rechtsstreit des aus abgetretenen Recht klagenden Sachverständigen gegen den Schädiger betreffen. Die Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 wird gänzlich ignoriert. Als Professor müsste er bei seinen Studenten dieses Urteil als mangelhafte Arbeit bewerten. Was denkt Ihr? Lest selbst das mehr als kritisch zu betrachtende Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Mönchengladbach verurteilt den Schädiger persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.11.2016 – 11 C 333/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben im Rheinland und gehen auf unserer Urteilsreise von Siegburg weiter nach Mönchengladbach. Heute stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger persönlich vor. Leider hat der Einsender wieder einmal nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben. So kann das Urteil leider nicht in der Urteilsliste einer Versicherung zugeordnet werden. Schade eigentlich. In dem Rechtsstreit, der dem Urteil zugrunde liegt, wurde durch die Beklagtenseite wieder alles bestritten. So wurde die Eigentümerstellung des Geschädigten, der seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten hatte, bestritten, obwohl die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung annähernd den vollen Schadensersatz an den Geschädigten gezahlt hatte. Das nennt man dann wohl widersprüchliches Verhalten der Versicherung, das gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat das erkennende Gericht leider wieder – entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13 – eine Angemessenheitsprüfung auf der Grundlage der BVSK-Honorarumfrage vorgenommen, obwohl der BGH in VI ZR 225/13 ausgeführt hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Das BGH-Urteil VI ZR 67/06, in dem der BGH dem Schädiger sowie dem Gericht im Schadensersatzprozess die Preiskontrolle untersagt, wird offensichtlich schon gar nicht mehr erwähnt. Das erscheint problematisch. Weiterhin wurde in den Urteilsgründen  wieder eine Fehlinterpretation des § 287 ZPO – entgegen der älteren BGH-Rechtsprechung, die wir Euch in letzter Zeit bekannt gegeben haben – vorgenommen. Eine Eizelpostenüberprüfung ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nicht möglich. Der angeblich besonders freigestellte Tatrichter kann nicht gegen den Gesetztestext eine Eizelpreiskontrolle durchführen. Zu guter Letzt wird noch beanstandet, dass das erkennende Gericht – trotz vorgelegte Rechnung des Sachverständigen – die Entscheidung auf § 249 Abs. 2 BGB stützt und nicht, wie es bei einer Abrechnung eines konkreten Schadens richtig wäre, nach § 249 Abs. 1 BGB. Zwar ist das Urteil vom Ergebnis her richtig, indem zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt wurde, aber die Entscheidungsgründe sind leider nur mit ausreichend zu bewerten. Wenn der Einsender dieses Urteil hier liest, mag er doch der Redaktion den Namen der eintrittspflichtigen Versicherung mitteilen. Danke dafür im Voraus. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Siegburg verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus erfüllungshalber abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.11.2016 – 110 C 144/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir ein Urteil aus Siegburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Zwar hat das erkennende Gericht die von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten voll zugesprochen, aber die Begründung ist wieder einmal nicht korrekt. Leider hat das erkennende Gericht auch hier wieder eine Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung auf Grundlage der BVSK-Honorarumfrage im Fahrwasser von § 287 ZPO vorgenommen und dabei dann auch noch BGH VI ZR 225/13 zitiert. In diesem BGH-Urteil hatte der BGH – übrigens ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss. Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann ihm dann im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen, wenn ein Amtsrichter als Tatrichter im Wege der Schätzung meint, eventuell die Einzelposten der vorliegenden Rechnung zu kürzen. Nach dem ebenfalls zitierten BGH-Urteil VI ZR 67/06 ist genau eine solche Preiskontrolle dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess untersagt. Es werden von dem erkennenden Gericht zwar BGH-Urteile zitiert, diese dann aber falsch angewandt. Insofern kann die juristische Leistung allenfalls als ausreichend bezeichnet werden. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Siegburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 12.10.2016 – 29 C 831/16 (16) – im Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG und deren Versicherungsnehmer nur zum Teil zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Saarlouis vom 12.10.2016 vor. Im Gegensatz zu dem gestern vorgestellten Urteil des AG Neresheim hat das erkennende Amtsgericht Saarlouis hier wieder eine durch nichts gerechtfertigte Einzelpostenüberprüfung im Rahmen des § 287 ZPO vorgenommen. Dabei ist § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und zum anderen aus der Rechtsprechung des BGH, die wir Euch in loser Folge hier bekanntgegeben hatten. Wenn das erkennende Gericht in Saarlouis im Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG und den bei ihr versicherten Kraftfahrer folgendes ausführt:

„Wann und in welcher Höhe Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO im Schätzwege zu bestimmen.“ ,

so entscheidet das Gericht gegen den Wortlaut der Gesetzesvorschrift und die (frühere) BGH-Rechtsprechung, aber auch die neuere Rechtsprechung des LG Hamburg. Der BGH hatte auch in seiner jüngeren Schadensersatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ausgeführt:

„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen“.

Dieser Grundsatz wird vom VI. Zivilsenat unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner ausgehöhlt und es wird offenbar jetzt doch eine Preiskontrolle propagiert  (vgl. dazu auch v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852). Man kann es nur noch einmal betonen, dass der § 287 ZPO ausschließlich der Beweiserleichterung des Klägers dient und nicht umgekehrt. Und auf keinen Fall räumt der § 287 ZPO dem Gericht ein Kürzungsrecht ein. Wer keine Preiskontrolle durchführen darf, der darf auch keine berechneten Preise kürzen, denn ansonsten würde ja eine Kontrolle der Preise durchgeführt. Im Übrigen ist die Schadenshöhe, auf die es im § 287 ZPO ankommt, durch den Endbetrag der Sachverständigenkostenrechnung belegt. Wegen der fehlerhaften Anwendung des § 287 ZPO kann dem erkennenden Richter nur eine mangelhafte Leistung bescheinigt werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Mit einer historischen, aber immer noch hochaktuellen, Entscheidung vom 9.7.1968 – VI ZR 14/67 – urteilte der VI. Zivilsenat des BGH zur Bedeutung des § 287 ZPO.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute streuen wir noch ein historisches BGH-Urteil zum § 287 ZPO in die aktuellen Urteile ein. Das Resümee aus den bisher veröffentlichten BGH-Urteilen über sämtliche Zivilsenate des BGH in Sachen § 287 ZPO ist eindeutig. Eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO darf nur vorgenommen werden, sofern der konkrete Schaden nicht nachgewiesen ist. Diese Schätzung dient dann jedoch nur der Beweiserleichterung für den Kläger und nicht umgekehrt. Bei den Reparaturkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten usw. ist der konkrete Schaden bzw. die Kosten zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 1 BGB eindeutig durch eine Rechnung, z.B. des Abschleppunternehmers, des Mietwagenunternehmers, der Fachwerkstatt und des Sachverständigen, nachgewiesen. Demzufolge gibt es im Rahmen eines Schadensersatzprozesses keinen Raum für eine Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO. Und schon gar nicht ist eine willkürliche Kürzung der vorgelegten Rechnung zu Lasten des Klägers á la Bundesrichter Wellner vom VI. Zivilsenat des BGH zulässig. Der BGH hatte bereits mit seiner Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – eine Preiskontrolle dem Schädiger und dem Gericht untersagt (vgl. dazu auch v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852 Fußn. 45). Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit seiner jüngeren Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten und zu den Schverständigenkosten die vorhergehende BGH-Rechtsprechung völlig auf den Kopf gestellt, und zwar ohne Not. Eine Preiskontrolle ist nach diesseitiger Ansicht durch § 287 ZPO nicht gedeckt, denn bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO kommt es nur auf den Gesamtbetrag an, wie dies bei den Sachverständigenkosten leicht nachweisbar ist. Der eine Sachverständige rechnet ein niedrigeres Grundhonorar ab, dafür höhere Nebenkosten. Der andere berechnet ein höheres Grundhonorar, dafür dann niedrigere Nebenkosten. Beide Sachverständige kommen im Endergebnis zum gleichen Betrag. Kann man nun im Rahmen der Schadenschätzung nach § 287 ZPO bei dem einen oder dem anderen Einzelposten kürzen? Die Antwort kann nur Nein lauten, den der Schaden ist der Gesamtbetrag, und der ist bei beiden gleich. Schon von daher ist die jüngste Rechsprechung des BGH zu § 287 ZPO mehr als kritisch zu betrachten. Bedauerlich ist nur, dass der VI. Zivilsenat, trotz entgegen stehender Rechtsprechung der Obergerichte, z.B. in Hamburg und der Literatur, bei der Schätzung von Einzelposten der vorgelegten Rechnung mit dem Endbetrag, der den Schaden darstellt, verbleibt. Will der VI. Zivilsenat damit eine Preiskontrolle etablieren? Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neresheim verurteilt die HUK 24 AG mit hervorragendem Urteil vom 2.11.2016 – 1 C 110/16 – zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein – hervorragendes – Urteil aus Neresheim zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder einmal musste die HUK-COBURG durch ihre Tochter-Gesellschaft eine juristische Schlappe vor Gericht hinnehmen, weil sie unberechtigterweise den Schadensersatz verkürzt hatte. Das erkennenende Gericht hat mit dem nachfolgend dargestellten Urteil gezeigt, wie Schadensersatz in Form der berechneten Sachverständigenkosten korrekt abgeurteilt werden kann. Der Rechtsstreit wurde kurz und schmerzhaft für die HUK-COBURG bzw die HUK 24 AG abgehandelt. Dabei hat das erkennende Gericht zutreffend auf § 249 I BGB abgestellt. Das AG Idstein findet – zu Recht – damit immer mehr Nachmacher, obwohl auch hier schon in Kommentaren argumentiert wurde, dass die Entscheidung des AG Idstein ein Einzelfall bleiben würde, was sich jetzt schon bereits als Fehleinschätzung herausgestellt hat. Mehr, als in dem Urteil aufgeführt, braucht es wirklich nicht. Dieses Urteil könnten sich so manche Richter und Richterinnen kopiert hinter ihren Schreibtisch stellen. Wetten dass die HUK-COBURG mit diesem hervorragenden Urteil nicht hausieren gehen wird? Lest selbst das Urteil des AG Neresheim und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Grundgesetzänderungen wegen Infrastrukturgesellschaft GmbH – Landesregierungen verscherbeln ihre Bürger an Banken und Versicherer

….. und niemanden interessiert es!

Selbst, nachdem gestern öffentlich wurde, dass die PKW-Maut „laut einem internen Papier des deutschen Rechnungshofs“ an zurückgelegte Kilometer gekoppelt werden könnte, gefahren auf Autobahnen und auf Bundesstraßen.

Der Deal, die Versicherer füllen mit einem Teil der „Infrastrukturabgabe“ die Beamten-Pensionskassen auf, wobei die erhobenen Daten, je nach Bedarf, vom Staat und von den Versicherern ausgelesen bzw. ausgewertet werden? Dagegen wäre E-Call dann eine Comedy-Veranstaltung.

Nachtrag: Ganz zu schweigen von den abzuzweigenden Beträgen aus der „Maut“, die bei Banken und Versicherern sowie deren Aktionären als Gewinne verbleiben.  Siehe faz.net:

Die Allianz verdient jetzt an der italienischen Maut
Ungefähr eine halbe Milliarde Euro investiert der Versicherer Allianz nun in einen italienischen Autobahn-Betreiber. Der weiß auch schon, was er mit dem Geld machen will.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf  eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

  1. Problem und Ziel

Die Regelungen zur Ausgestaltung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Maßstäbegesetz vom 9. September 2001 sowie im Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 treten mit Ablauf des 31.Dezember 2019 außer Kraft. Daher ist für die Zeit ab 2020 eine Neuregelung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen  erforderlich. Die Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs von Bund und Ländern hat mit Beschluss vom 14.Oktober 2016 die Eckpunkte für die Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 vereinbart. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Erledigung der staatlichen Aufgaben in der föderalen Ordnung geschaffen werden.

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BGH stellt mit klaren Worten im Urteil vom 24.9.1986 – IVa ZR 236/84 – die Bedeutung des § 287 ZPO dar (Beweiserleichterung für den Geschädigten).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonntag streuen wir wieder ein BGH-Urteil zu § 287 ZPO ein. Der IVa Zivilsenat des BGH hat dabei eine klare Kante zum § 287 ZPO gezeigt. Es handelt sich nämlich bei 287 ZPO um eine Beweiserleichterung für den Geschädigten, wie der BGH zutreffend unter Kapitel III. dieses Urteils feststellt. Dort wird wie folgt ausgeführt:

„Über die Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch die unrichtige Beratung ein Schaden entstanden ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu befinden (Senatsurteil vom 28. April 1982 – IVa ZR 8/81 – [= BGH WM 1982, 718 = VersR 1982, 756]). Diese Gesetzesvorschrift erleichtert den Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Eine Substantiierung der klagebegründenden Tatsachen kann von ihnen im Rahmen des § 287 ZPO nicht in gleicher Weise gefordert werden wie hinsichtlich anderer tatsächlicher Fragen.“

Damit stellt der BGH eindeutig fest, dass § 287 ZPO augenscheinlich keine Schätzungsgrundlage zur Verkürzung des konkret dargelegten Schadensersatzes darstellt, wie sie vom heutigen VI. Zivilsenat des BGH, insbesondere durch den Bundesrichter Wellner, propagiert wird. Unter Beachtung der Rechtsprechung des IVa. Zivilsenates hätten unseres Erachtens die Mietwagenurteile mit der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach Fraunhofer nicht ergehen dürfen. Auch das als Pinocchio-Urteil bezeichnete BGH-Urteil hätte unseres Erachtens so nicht ergehen dürfen, wenn der Tatrichter die Bedeutung des § 287 ZPO bei den berechneten Sachverständigenkosten zutreffrend beurteilt hätte. Sofern eine Rechnung, also eine sich daraus ergebende konkrete Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung vorliegt, ist im Rahmen des nach § 249 I BGB zu leistenden Schadensersatzes für eine Schadenshöhenschätzung kein Raum. Lest aber selbst das BGH-Urteil zum § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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