Das AG Mannheim verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 110/09 vom 13.07.2009)

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 13.07.2009 (10 C 110/09) dem Sachverständigen das restliche Sachverständigenhonorar zugesprochen. Auch hier ist die HUK-Coburg Versicherung, wieder einmal mehr, mit den Listen des BVSK bei Gericht gescheitert. Besonders erwähnenswert ist, dass die Richterin die Zusammenhänge gut heraus gearbeitet hat, insbesondere was das vertragliche Zusammenwirken zwischen der HUK und dem BSVK betrifft.

Wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht Mannheim Dr. G. am 13.07.2009 nach dem Sach- und Streitstand vom 13.07.2007  ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte in Höhe von 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2009 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

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Das AG Kassel zu den Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit (415 C 6203/08 vom 30.06.2009)

Das Amtsgericht Kassel hat am 30.06.2009 (415 C 6203/08) die eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr von 1,3 veruteilt. In den Urteilsgründen nimmt das Gericht u.a. Stellung zur Schwierigkeit bei der Bearbeitung eines Unfallschadens sowie zur Höhe der Anwaltsgebühren und der sog. „Schwellengebühr“. Hier noch einmal das vollständige Urteil als Ergänzung zum Beitrag von Peter Pan vom 18.09.2009.

In dem Rechtsstreit Autovermietung gegen XY Versicherung AG hat das Amtsgericht Kassel -Abt 415 im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 30.06.2009

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Das AG Halle (Saale) zur Erstattung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Das AG Halle (Saale) hat am 17.08.2009 (93 C 731/09 (093)) die eintrittspflichtige Versicherung verurteilt, die Kosten für die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Des weiteren wird in den Urteilsgründen zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren Stellung genommen sowie zur Unkostenpauschale.

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 17.08.2009

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 433,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 389,31 € seit dem 28. November 2008 und aus weiteren 44,00 € seit dem 21. Januar 2009 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 600,00 € festgesetzt.

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„Die Krise ist tot, es lebe die Krise.“

So gefährlich sind die Schulden der G 20 für Sparer 

Von Daniel Eckert und Holger Zschäpitz        25. September 2009, 06:00 Uhr

In der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise verschulden sich Regierungen immer höher. Die großen Industriestaaten und Schwellenländer stehen mit zusammen 35 Billionen Dollar in der Kreide. Sie suchen verzweifelt den Ausweg aus der Schuldenspirale – und für Sparer steht viel auf dem Spiel.

Tabelle:  Die größten Wirtschafts- und Schuldenmächte

Das Problem könnte noch Generationen beschäftigen. Denn allein durch die Krise sind neun Billionen Dollar an neuen Schulden hinzugekommen. Insgesamt belaufen sich die Verbindlichkeiten der großen Staaten jetzt auf rund 35 Billionen Dollar (24 Billionen Euro). Die Bundesrepublik Deutschland trägt dazu annähernd zwei Billionen Euro bei: Jeder Bürger steht über Bund, Länder und Gemeinden mit mehr als 24.000 Euro in der Kreide.

Quelle:   welt.de / finanzen >>>>>>>>>>

 

 

 
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AG Minden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.08.2009 (21 C 414/08) hat das AG Minden die HDI Gerling Firmen und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 252,75 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung der während der Reparaturdauer des Fahrzeuges des Halters P. angefallenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Das Fehlen der Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das RDG kommt nicht in Betracht. Es handelt sich bei der Geltendmachung weder um eine Rechtsdienstleistung noch um eine außergerichtliche Geltendmachung, sondern um die Geltendmachung einer eigenen Forderung. Die Abtretung ist aus dem erstgenannten Grunde ebenfalls nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam.

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AG Altena verurteilt die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.08.2009 (2 C 182/09) hat das AG Altena die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 572,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Knapp gesagt: Schwacke ja, Fraunhofer nein!

Aus den Entscheidungsgründen:

Der von der Klägerin geltend gemachte Mietpreis entspricht im wesentlichen der Schwacke-Liste, die gegenüber der Mietpreisfestlegung des Frauenhofer Institutes eindeutig der Vorzug gebührt. Denn die Schwacke-Liste ist unabhängig erstellt, während die Liste des Frauenhofer Institutes von der Versicherungswirtschaft bezahlt wird. Es versteht sich von selbst, dass auf derartiges Material im Rahmen eines Rechtsstreits nicht zurückgegriffen werden kann.

Der Klagevortrag ist auch im Wesentlichen unstreitig geblieben. Die Beklagte hat mit der Einlassung auf die Klage Textbausteine hintereinandergesetzt, ohne auf den vorliegenden Rechtsstreit eingehend zu reagieren. Eine wirksame Klageerwiderung ist das nicht. Es ist absolut unerfindlich was die von ihr auf Blatt 17 ihrer Klageerwiderung zitierten Urteile deutscher Amtsgerichte mit dem hier vorliegenden Fall zu tun haben könnten. Da die Mietwagenpreise aber im Wesentlichen der Schwacke-Liste angegliedert sind, ist die Klage nicht wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht unbegründet.

Der Klägerin steht der Anspruch in vollem Umfang zu.

So – knapp – das AG Altena.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Das AG Gießen zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt sowie zu den Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung (43 C 141/08 vom 28.10.2008)

Das AG Gießen hat mit Urteil vom 28.10.2008 (43 C 141/08) bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugesprochen. Ebenso die Verbringungskosten und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Interessant sind auch die Ausführungen zur Rückverformung und zur Beilackierung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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LG Lüneburg mit Hinweisbeschluss zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Hinweisbeschluss vom 02.07.2008 (4 S 28/08) hat das LG Lüneburg die Berufung einlegende beteiligte Versicherung darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Gericht (AG Lüneburg, 39 C 580/07) völlig korrekt u. a. die Anwendung der Schwacke-Liste bejaht hat. Die Empfehlung für die Versicherung lautet: Besser das Rechtsmittel zurücknehmen und Versichertengelder nicht verschwenden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 22.02.2008, mit dem dem Kläger hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten über den bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinaus weitere 1.385,16 € zugesprochen wurden

Das AG ist zu Recht von einem ansprechenden Anspruch des Klägers ausgegangen. Unstreitig hafte die Beklagte für dem der Kläger aufgrund des Unfalls am xx.xx.2007 entstandenen Schaden aus §§ 3 PflVersG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB. Im Rahmen des nach § 249 BGB erforderlichen Herstellungsaufwandes kann der Geschädigte danach grundsätzlich nur den Betrag ersetzt verlangen, der objektiv erforderlich ist, also Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde.

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Das AG Andernach mit einem klaren Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen, den UPE Aufschlägen sowie zu den Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 18.08.2009 (63 C 352/08) hat das Amtsgericht Andernach den Schädiger sowie die eintrittspflichtige Versicherung zur Zahlung des restlichen Schadenersatzes verurteilt. Zugesprochen wurden die erforderlichen Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt. Betroffene Positionen:  Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilpreisaufschläge und die Verbringungskosten.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 323,31 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2008 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Auch das AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars

Mit der Entscheidung vom 23.06.2009 hat das AG Berlin Mitte die HUK-Coburg Versicherung dazu verurteilt, das gekürzte Resthonorar des Sachverständigen nebst Zinsen zu bezahlen (107 C 3016/09). Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

In dem Rechtsstreit des Sachverständigen (Kläger) gegen die HUK-Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands AG (Beklagte) hat das Amtgericht Mitte auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2009 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe gemäß § 313 a ZPO:

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AG Erfurt verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (2 C 2108/08 vom 20.02.2009)

Das Amtsgericht Erfurt verkündete am 20.02.2009 unter dem AZ: 2 C 2108/08 gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG das nachfolgende Urteil zum Thema Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,24 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 54,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Geschädigten gemäß § 398 Abs. 1, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 3 PflVG Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.04.2008 in Höhe von 180,24 EUR für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten zu verlangen.

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Mal so, mal so, wie es dem SV der Versicherung gerade passt

Es gibt Tage, da werden einem kurz nacheinander mehrere vergleichbare Fälle zugänglich gemacht, die einen vermuten lassen, dass die Sachverständigen, die für bzw. im Auftrag der Versicherungen arbeiten, alle anderen für dumm halten.

Ich habe bei uns im Büro eine kleine Datenbank, in die ich Kürzungen und „Meinungsverschiedenheiten“ eintrage, um bei Bedarf mit einer Stichwortsuche schnell darauf zuzugreifen. So auch vor ein paar Tagen. Das Stichwort heißt Scheibenausbau.

Es gibt geklebte Scheiben, bei denen die Dichtung an der Scheibe dran ist und nicht gesondert gekauft werden kann. Wird diese Dichtung beim Ausbau beschädigt, ist die Scheibe zu ersetzen. Bei manchen Fahrzeugen geht der Scheibenausbau recht problemlos, bei manchen mal so mal so und bei manchen kann man schon vorher mit fast traumwandlerischer Sicherheit sagen, dass die Dichtung beschädigt wird.

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