Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir setzen unsere Urteilsreihe mit historischen BGH-Urteilen fort und stellen Euch heute ein interessantes BGH-Urteil des VI. Zivilsenates zum § 287 ZPO vor. Der VI. Zivilsenat urteilt mit dem nachfolgenden Urteil ganz klar, dass § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger darstellt. In dem damaligen Rechtsstreit um die Folgen des Verkehrsunfalls auf der Straße nach Reutte in Tirol (Österreich) ging es um die Beweiserleichterungen für den Kläger im Kausalverlauf der Unfallfolgen. Der § 287 ZPO gilt insbesondere – und das ist bei den heute immer häufiger zu entscheidenden Rechtsstreiten der Fall – auch als Beweiserleichterung des Geschädigten für die Schadenshöhe. Die heute tätigen Bundesrichter des VI. Zivilsenates des BGH sollten durchaus auch noch einmal ältere Entscheidungen ihres Zivilsenates heraussuchen, wenn es um den „besonders freigestellten Tatrichter“ im Sinne des § 287 ZPO geht. Von diesem historischen BGH-Urteil können sich die heutigen Senatsmitglieder des VI. Zivilsenates noch eine Scheibe abschneiden. Lest selbst das historische BGH-Urteil vom 27.2.1973 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Osterwoche
Willi Wacker