VI. Zivilsenat des BGH entscheidet insbesondere zu der Beweiserleichterung im § 287 ZPO in Bezug auf die Folgen eines Verkehrsunfalls auf der Straße nach Reutte in Tirol (Österreich) mit historischem Urteil vom 27.2.1973 – VI ZR 27/72 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir setzen unsere Urteilsreihe mit historischen BGH-Urteilen fort und stellen Euch heute ein interessantes BGH-Urteil des VI. Zivilsenates zum § 287 ZPO vor. Der VI. Zivilsenat urteilt mit dem nachfolgenden Urteil ganz klar, dass § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger darstellt. In dem damaligen Rechtsstreit um die Folgen des Verkehrsunfalls auf der Straße nach Reutte in Tirol (Österreich) ging es um die Beweiserleichterungen für den Kläger im Kausalverlauf der Unfallfolgen. Der § 287 ZPO  gilt insbesondere – und das ist bei den heute immer häufiger zu entscheidenden Rechtsstreiten der Fall – auch als Beweiserleichterung des Geschädigten für die Schadenshöhe. Die heute tätigen Bundesrichter des VI. Zivilsenates des BGH sollten durchaus auch noch einmal ältere Entscheidungen ihres Zivilsenates heraussuchen, wenn es um den „besonders freigestellten Tatrichter“ im Sinne des § 287 ZPO geht. Von diesem historischen BGH-Urteil können sich die heutigen Senatsmitglieder des VI. Zivilsenates noch eine Scheibe abschneiden. Lest selbst das historische BGH-Urteil vom 27.2.1973 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Osterwoche
Willi Wacker

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Geht das Unrecht denn nie in Rente?

Nicht nur der Versicherungsbote berichtet:

Huk-Coburg-Chef wird GDV-Präsident

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. hat einen Nachfolger für Alexander Erdland gefunden. Wolfgang Weiler soll im September das Präsidenten-Amt übernehmen. Der 64-Jährige ist Chef der Huk-Coburg Versicherungsgruppe.

Wer mehr lesen will? Versicherungsbote

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BGH entscheidet mit historischem Urteil vom 2.12.1975 – VI ZR 249/73 – zu der Schadensabwicklung nach Verkehrsunfall und zu den Rechten des Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem „Schrotturteil“ des AG Halle an der Saale veröffentlichen wir bis Ostern einige BGH-Urteile, die zwar schon älter sind, aber gleichwohl hochaktuell. Es handelt sich um ein historisches BGH-Urteil zur Schadensabwicklung. Zwar hat das BGH-Urteil bereits etwas Patina angesetzt, aber zur Sache selbst ist das Urteil immer noch hochaktuell.  Dass ältere BGH-Urteile nicht unbedingt verstaubt sein müssen, zeigt BGHZ 63, 182 ff zum Vorteilsausgleich, der auch heute noch beachtenswert ist, und das der BGH hier im Urteil selbst zitiert. In dem folgenden BGH-Urteil ist insbesondere interessant die Entscheidung zu den Rechten eines Geschädigten und auch die Erläuterungen zu § 249 Abs. 1 BGB. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Osterwoche
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) weist im Rechtsstreit des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen die Restschadensersatzklage gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit (nicht rechtkräftigem) Urteil vom 15.9.2016 – 96 C 3858/15 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Halle an der Saale und stellen Euch hier und heute noch – quasi als Kontrast zu dem heute vormittag hier veröffentlichten Urteil – ein „Schrotturteil“ des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG vor, das an Frechheit kaum noch zu überbieten ist. Das Pinocchio-Urteil trägt offenbar inzwischen Früchte, wie man auch bei dem gegenständlichen Urteil des AG Halle wieder erkennen kann. Einige Richter haben offensichtlich auf so ein „Lügenurteil“ gewartet. Nach Angaben des klagenden Sachverständigen ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Ein Berufungsurteil wurde hierzu noch nicht gesprochen. Aber wir befürchten, dass es sich bei dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des AG Halle an der Saale vom 15.9.2016 um ein solches handelt, mit dem die HUK-COBURG hausieren gehen würde, sofern es hier nicht veröffentlicht und damit kaltgestellt würde. Der aus abgetretenem Recht klagende  Sachverständige hat es offenbar schwer, denn einige Richter am AG Halle führen offensichtlich einen Privatkrieg gegen diesen Kfz-Sachverständigen. Mit jedem weiteren Urteil dieser Art, das wir hier veröffentlichen, wird dies mehr und mehr offensichtlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle an der Saale spricht der Geschädigten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung die erforderlichen Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten sowie die anteiligen Anwaltskosten und Rechtsschutzkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG mit Urteil vom 28.7.2016 – 92 C 2155/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zur Schadenregulierung bei fiktiver Schadensabrechnung mit Vorschaden, zu den Sachverständigenkosten, zu den Rechtsanwaltskosten und zur Erstattung der Kosten für die Rechtsschutzversicherung gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Im Ergebnis ist das Urteil nicht so schlecht, zumal das Gericht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt hat. Obwohl  das erkennende Gericht bei den Sachverständigenkosten zunächst von einer erstattungsmöglichkeit nach § 249 I BGB ausging, prüft es dann später über § 249 II 1 BGB die Erforderlichkeit unter  Bezugnahme auf die zumindest als kritisch anzusehende Mietwagen-Rechtsprechung mit Listenschätzung nach § 287 ZPO und BVSK-Angemessenheitsprüfung, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass die Grundsätze der Mietwagenrechtsprechung auf die Sachverständigenkosten nicht anwendbar sind (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Lest aber selbst das Urteil der Vizepräsidentin E. vom 28.7.2016 – 92 C 2155/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg wertet die Sachverständigenkosten auch nach § 249 I BGB und verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.9.2016 – 103 C 494/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Sonntag veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 26.9.2016. Geklagt hat der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, weil diese vorgerichtlich nicht in der Lage war, den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden – trotz einhundertprozentiger Haftung – vollständig zu regulieren. Der Restschadensbetrag in Form der restlichen Sachverständigenkosten – auch wenn sie abgetreten waren, bleiben sie eine Schadensposition – war Gegenstand des Rechtsstreites. Zu Recht behandelt das erkennende Gericht, ebenso wie bereits das AG Idstein und andere, die nach einem Verkehrsunfall in Auftrag gegebenen Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB, wie es das bereits der BGH mit dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = ZfS 2007, 560 = VersR 2007, 560) entschieden hat. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH aaO.). Das ist schon einmal erfreulich, dass die „bösen Zungen“, die behauptet hatten, dass das AG Idstein alleine mit seiner Rechtsprechung zu § 249 I BGB bleiben wird, nicht Recht behalten. Nach meiner Kenntnis ist das bereits zum dritten Mal jetzt so nach dem AG Idstein entschieden worden. Insoweit ist das Urteil auch im Ergebnis positiv. Allerdings verbleibt ein Wermutstropfen. Das erkennende Gericht wendet die Grundsätze des JVEG an. Dabei hat der BGH in seinem Grundsatzurteil zu den Sachverständigenkosten im Rechtsstreit gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bereits entschieden, dass die vom damaligen Berufungsgericht Frankfurt / Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist (BGH VI ZR 67/06 -). Dies wurde mit den unterschiedlichen Haftungsgrundlagen der Sachverständigen und den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zu den Sachverständigen begründet. Gleichwohl wendet das erkennende AG Neubrandenburg in diesem Fall das JVEG an. Zur Erinnerung zitiere ich:

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AG Euskirchen verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.10.2016 – 33 C 234/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Euskirchen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig sowie in vielen Teilen der Begründung auch, aber dann erfolgt aber wieder eine 100 Euro-Nebenkostendeckelung unter Hinweis auf LG Saarbrücken, obwohl das Urteil im Revisionsverfahren vor dem BGH aufgehoben wurde. Offensichtlich ist in Euskirchen das BGH-Urteil VI ZR 357/13 noch nicht angekommen oder der zuständige junge Richter hat sich nur nach den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte gerichtet, die gerne das Urteil der Freimann-Kammer des LG Saarbrücken mit der Deckelung der Nebenkosten auf 100 Euro anführen. Man weiß es nicht genau. Beides ist aber mehr als kritisch zu betrachten, denn ein Richter sollte sich nicht nur nach den Schriftsätzen der HUK-COBURG-Anwälte richten und zum anderen sollte er die BGH-Rechtsprechung kennen.

Hier noch Mitteilungen des Einsenders:

Zur Erläuterung möchten wir noch mitteilen, dass die Honorarrechnung bei den Nebenkosten Rechenfehler enthielt, so dass dort zu hohe Beträge ausgewiesen
wurden. Dies hatte der Mandant in seiner Mahnung dann auch korrigiert und wir auch in der Klageschrift. Das Gericht ist hier komplett ohne Bezugnahme auf BVSK ausgekommen und hat die HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars
verurteilt.“

Lest aber selbst das Urteil des AG Euskirchen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Biedenkopf verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerten Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.9.2016 – 50 C 136/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute wollen wir für Euch für das kommende Wochenende ein Urteil aus Biedenkopf zu den restlichen Sachverständigenkosten veröffentlichen. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den Schädiger. Insoweit wären die Voraussetzungen des BGH-Grundsatzurteils VI ZR 225/13 gegeben. Die gegnerische Versicherung, die zu Recht nicht gerichtlich in Anspruch genommen wurde, weil sie ohnehin bereits vorgerichtlich jegliche weitere Zahlung abgelehnt hatte, ist uns leider nicht bekannt, so dass wir dieses Urteil nicht in die Urteilsliste einpflegen können. Das Urteil des AG Biedenkopf ist im Ergebnis zwar positiv, in der Begründung jedoch leider wieder fehlerhaft. Die Sachverständigenkosten wurden über § 249 Abs. 2 BGB geprüft, obwohl eine konkrete Sachverständigenkostenrechnung vorlag und damit ein konkreter Schaden nachgewiesen worden ist, der unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängt und der gemäß § 249 I BGB hätte gelöst werden können. Darüber hinaus wurde die Angemessenheit auf der Grundlage von BVSK geprüft, obwohl die werkvertragliche Angemessenheit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen hat. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG München verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte zur Zahlung restlicher fiktiver Schäden, außer Entsorgungskosten, und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.9.2016 – 322 C 2647/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus München zur Kausalität, zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherungsnehmer vor. Bis auf die (rechtsfehlerhaft) gestrichenen Entsorgungskosten ist das Urteil des AG München vom 16.9.2016 als eine positive Entscheidung aus München anzusehen, zumal man aus München auch anderes gewohnt ist. Die vom erkennenden Gericht gestrichenen Entsorgungskosten sind ebenso Teil der Wiederherstellungskosten wie die zugesprochenen UPE-Aufschläge, die  Verbringungskosten usw. Wenn bei einer tatsächlichen Reparatur derartige Kosten in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen und eine fiktive Schadensabrechnung zulässig ist, dann sind derartige Kosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen (vgl. Wellner aaO. 2. A. § 4 G.) Die HUK-COBURG Allg. Vers. AG ist in diesem Rechtsstreit wohl nach Klageerhebung eingeknickt, was sich aus der Teilzahlung ergibt. Außergerichtlich wurde durch die Verantwortlichen der HUK-COBURG erst immer großes Tam Tam gemacht und dann der Rückwärtsgang eingelegt, wenn geklagt wird. Trotzdem war der Prozess wohl nicht gerade „billig“ für die HUK-COBURG, nachdem zu den „normalen“ Prozesskosten nun auch noch in diesem Rechtsstreit die Kosten für einen Gerichtssachverständigen zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten gehen. So kann man anvertraute Versichertengelder auch vergeuden. Vielleicht schreitet einmal die Versicherungsaufsicht ein? Lest aber selbst das Urteil aus München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) spricht im Wesentlichen restliche Mietwagen- und Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM mit Urteil vom 9.9.2016 – 102 C 2816/13 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute einmal wieder etwas später als sonst stellen wir für Euch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Im Ergebnis zeigt sich eine positive Entscheidung des AG Halle an der Saale. Leider erfolgt jedoch wieder einmal eine Einzelpositionsüberprüfung der Sachverständigenkosten, obwohl nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH eine Preiskontrolle gerade verboten ist (vgl. BGH DS 2007, 144 ff = NJW 2007, 1450, 1451; siehe auch v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852 Fußn. 45). Lest aber selbst das Urteil des AG Halle und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.9.2016 – 30 C 2208/16 (24) – den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung des Restbetrages an Sachverständigenkosten, den die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte.

Sehr geerehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Essen geht es weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Zu Recht hat der Geschädigte nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG in Anspruch genommen, sondern den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich. Denn bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner. Insofern kann der Gläubiger einen von ihnen für die Gesamtforderung in Anspruch nehmen. Da die HUK-COBURG nicht gewillt und bereit war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte – zu Recht – bezüglich des Restschadens den Versicherten perönlich in Anspruch. Das hat auch noch den Vorteil, dass der Versicherte die Machenschaften seines Haftpflichtversicherers hinsichtlich der Schadensregulierung kennen lernt und er selbst den Rücken hinhalten muss für den Kürzungswahn seines Versicherers. Bei dem nachfolgenden Urteil des AG Frankfurt am Main handelt es sich nach unserer Auffassung wieder um ein positives Urteil unter Hinweis auf den Forderungsausgleich ohne großes unnötiges Bla Bla. Auch die Nebenintervention hat der HUK-COBURG – zu Recht – nichts genützt. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf den Vorteilsausgleich verwiesen (so auch jüngst: v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852).  Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Essen spricht kurz und knapp die vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Vers. AG und deren Versicherungsnehmer mit Urteil vom 23.9.2016 – 11 C 230/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

diese Woche beginnen wir mit einem Urteil aus Essen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung und deren Versicherungsnehmer, die bekanntlich als Gesamtschuldner haften. Nachdem im Rechtsstreit von den Beklagten offensichtlich nicht viel vorgebracht wurde, wurden die restlichen, vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten durch das erkennende Gericht kurz und knapp zugesprochen.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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