Mit Urteil vom 07.05.2008 (5 S 3/08) hat das LG Cottbus in der Berufung dazu Stellung genommen, unter welchen Umständen ein wirksamer Kfz-Mietvertrag zustande kommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Miete für das streitgegenständliche Kfz gem. § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.674,98 €.
Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein Auto-Mietvertrag bestand. Dies ist hier gegeben.
Die Vertragsurkunde selbst weist beide Beklagte als Mieter aus, ist aber nur vom Beklagten zu 2. unterschrieben worden. Dennoch ist der Vertrag mit beiden Beklagten, mithin auch mit dem Beklagten zu 1., zustande gekommen.
Zwar war die insoweit vor dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu einer etwaigen Bevollmächtigung des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. unergiebig. Dies wird mit der Berufung auch nicht gerügt.