„Pinocchio-Urteil“ von der HUK bestellt und vom BGH auftragsgemäß geliefert?

Am 03.09.2016 hatten wir über das BGH-Urteil  vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15) berichtet, mit dem der BGH seine bisherige Rechtsprechung völlig auf den Kopf gestellt und zur Erreichung dieses Ziels sogar mit Unwahrheiten operiert hatte. Deshalb bekam diese Entscheidung bei Captain HUK das Prädikat „Pinocchio-Urteil„. Wer die BGH-Rechtsprechung in den letzten 15 Jahren etwas genauer verfolgt hatte, konnte unschwer feststellen, dass die gesamte Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht beim VI. Zivilsenat des BGH eindeutig in Richtung der Versicherer abgebogen ist (Mietwagenrechtsprechung, fiktive Abrechnung, Sachverständigenkosten). Offensichtlich gibt es Zusammenhänge zwischen diesen Urteilen und den umfangreichen Seminartätigkeiten diverser BGH-Richter, deren Seminargagen aus der Versicherungswirtschaft finanziert werden? Erfreulicherweise stellen nun auch andere Medien die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit dieser BGH-Richter in Frage.

Quelle: Stiftung Warentest vom 21.03.2017

Der Richter am Bundes­gerichts­hof (BGH), Wolfgang Wellner, hat nach einem Bericht des Recherchezentrums Correctiv seit 2010 als Referent gegen Honorar „an mindestens 65 Seminaren“ der Veranstalter MWV und Versicherungs­forum teil­genommen. „Partner“ des von der Versicherungs­wirt­schaft betriebenen Versicherungs­forums ist die Anwaltskanzlei BLD, die „nahezu alle deutschen Versicherungs­unternehmen“ vertritt, so das Versicherungs­forum.

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Siehe hierzu auch: Captain-HUK-Beitrag vom 16.02.2017

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AG Kulmbach weist mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage des Unfallopfers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die Hannoversche Direktversicherungs AG im Urteil vom 12.9.2016 – 70 C 148/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

eigentlich wollte die Redaktion dieses kritisch zu betrachtende Urteil des Amtsgerichts Kulmbach in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Hannoversche Direktversicherung AG wegen restlicher Sachverständigenkosten gar nicht veröffentlichen, schon erst recht nicht, um Euch das Wochenende zu vermiesen. Eigentlich wollten wir  dieses Mega-Schrotturteil da belassen, wo es hingehört, nämlich auf den Misthaufen der Rechtsprechung. Andererseits zeigt das Urteil, wohin die „freie tatrichterliche Schätzung“ nach § 287 ZPO geht, die der VI. Zivilsenat des BGH in seiner neueren Rechtsprechung immer wieder brühwarm anpreist. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ist der „besonders freigestellte Tatrichter“ jedoch nicht so frei, wie es der VI. Zivilsenat suggerieren will. Deshalb haben wir uns entschlossen, das Urteil mit all seinen Mängeln hier zu veröffentlichen. Anstatt den § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers anzuwenden, wie es sich gehört, wird hier völlig willkürlich und rechtsfehlerhaft gekürzt, was das Zeug hält. Im Ergebnis wird dann die Klage auf restliche Sachverständigenkosten abgewiesen. Praktisch führt das erkennende Gericht eine Preiskontrolle durch, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH aber gerade verboten ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 ff. m. zust. Anm. Wortmann). Einzelpreise im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen ist ohnehin mit dem Grundgedanken des § 287 ZPO unvereinbar, denn es handelt sich um eine Schätzung des Schadensbetrages. Lediglich der Rechnungsendbetrag kann einer Schätzung unterworfen werden. Hat der Geschädigte aber eine Rechnung vorgelegt, so ergibt sich sein Schaden bereits aus dem Rechnungsbetrag, denn diesen auszugleichen ist er gegenüber dem Sachverständigen (werkvertraglich) verpflichtet. Mithin handelt es sich um einen Vermögensnachteil, der fest mit dem Unfallschaden verbunden ist und über § 249 I BGB vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. im Ergebnis dazu auch:  Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff; v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852). Der Richterin, die das nachfolgende Urteil verfasst hat, kann mit der juristischen Leistung nur ein unzulänglich attestiert werden. Aber das ist auch eines der Urteile, mit denen Versicherer vermutlich wieder hausieren gehen, unabhängig davon, ob das Urteil juristisch gesehen völlig falsch ist.

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Gelsenkirchen verurteilt den bei der Aachen Münchener Versicherungs AG versicherten Unfallfahrer zur Zahlung der von der Aachen Münchener rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.9.2016 – 210 C 336/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft ,

hier und heute stellen wir Euch vor dem Wochenende noch ein Urteil aus Gelsenkirchen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der Aachen Münchener Versicherung Versicherten vor. Nachdem der beklagte Versicherungsnehmer der Aachen Münchener Versicherung der schlüssigen Argumentation des Klägers nichts mehr entgegen zu setzen hatte, erfolgte quasi das Anerkenntnis, indem innerhalb der gesetzten Frist nicht erwidert wurde. Daher konnte das erkennende Gericht kurz und knapp verurteilen. Damit sind wiederum Versichertengelder einfach vergeudet worden. Nach dem Motto: Schauen wir mal, ob wegen des rechtswidrig gekürzten Betrages Klage erhoben wird, dann kann immer noch gezahlt werden. Dass damit unnötig Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren vergeudet wurden, interessiert die Verantwortlichen der Aachen Münchener Vericherung nicht. Einfach nur noch erbärmlich. Das hat mit ordentlichem Geschäftsgebaren nichts zu tun. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG St. Ingbert verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 15.9.2016 – 9 C 210/16 (10) – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserserschaft,

zwischen den ganzen kritisch zu betrachtenden Entscheidungen, die wir Euch hier im Blog zur Kenntnis vorgestellt haben, gibt es am Urteilshimmel hin und wieder auch mal einen Lichtblick. Nachfolgend wollen wir Euch – auch in Anbetracht des kommenden Wochenendes – hier ein herausragendes Beispiel aus St. Ingbert zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vorstellen. Endlich mal wieder ein sattelfester Amtsrichter, der in seiner Entscheidung Tacheles redet. Lest selbst das Urteil des AG St. Ingbert aus dem Saarland. Man erkennt, dass Schadensersatzrecht auch so einfach sein kann. Auch die wenig hilfreiche Rechtsprechung der 13. (Berufungs-) Zivilkammer wurde bewußt ignoriert. Der Rechtsprechung der Freymann-Kammer wird wieder einmal die Gefolgschaft verweigert. Zu Recht, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Bad Homburg v. d. H. verurteilt die VHV Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.9.2016 – 2 C 2889/15 (28) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Thema „Sachverständigenkosten“ stellen wir Euch noch ein Urteil aus Bad Homburg v. d. H. vom 29.9.2016 vor. Auch bei einem Schaden, der bei etwa 770,– € lag, was der Geschädigte aber bei Hinzuziehung des Sachverständigen nicht wusste und nicht wissen konnte, ist der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Festsellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe zu beauftragen. Auch in diesem Fall hat der Schädiger die Kosten der Begutachtung zu ersetzen, denn bei den Gutachterkosten handelt es sich entweder um Kosten, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und gemäß § 249 I BGB auszugleichen sind oder um erforderlichen Herstellungsaufwand, der über § 249 II 1 BGB  zu erstatten ist, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 ff.). Vom BGH ist eine Grenze bei etwa 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet worden. Im konkreten Fall, der vor dem AG Homburg v.d.H. verhandelt und entschieden wurde, lag mithin kein sogenannter „Bagatellschaden“ vor. Lest selbst das Urteil gegen die VHV Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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„Das Verfassungsgericht will nun regeln, was seine Richter nebenher verdienen dürfen.“

CORRECTIV ist weiter dran, an den Nebenbeschäftigungen von Richtern. Berichtet wird, dass sich das Verfassungsgericht dahingehend Regeln auferlegen will, was Verfassungsrichter so nebenbei und hinterher dürfen und was nicht. Regeln für BGH-Richter hingegen soll es nicht geben, da hier bereits durch Gesetze geregelt sei, was diesen erlaubt bzw. verboten ist.

Späte Einsicht

Das Verfassungsgericht will nun regeln, was seine Richter nebenher verdienen dürfen.

Deutsche Richter dürfen nebenher üppig dazuverdienen. Offenlegen, von wem sie die Honorare erhalten, für Vorträge oder Aufsätze, müssen sie nicht. Wir berichteten letzte Woche darüber. Das Bundesverfassungsgericht will nun einen Ethikkodex erarbeiten. Aber auch der wird nicht auf Offenlegung der Nebeneinkünfte aller Richter pochen.

Weiter lesen hier: >>>>>>>>>

Hier noch mal der Link zur Antwort  des Bundestages auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2010 bis 2016

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AG Plettenberg spricht mit Urteil vom 21.9.2016 – 1 C 279/14 – nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten gegen den bei der Generali Versicherung Versicherten mit kritisch zu betrachtender Begründung zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Plettenberg zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der Generali Versicherungs AG Versicherten vor. Zwar zitiert das erkennende Gericht das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13, wendet dieses dann allerdings nicht korrekt an. So werden die Fahrtkosten willkürlich analog der Rechtsprechung des LG Saarbrücken auf 70 Cent/Kilometer gekürzt und darüber hinaus noch willkürlich auf einen 10 Kilometer Radius begrenzt. Dabei ist dem Gericht eine Preiskontrolle grundsätzlich untersagt (vgl. BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).  Auch die Argumentation zum fahrbereiten Fahrzeug ist völlig daneben. Wer ersetzt dem Geschädigten dann die Fahrtkosten/Fahrzeit zum Sachverständigen? Soll das etwa auch in der Unkostenpauschale von 25,– €  enthalten sein? Vielleicht sollte der erkennende (junge) Richter nicht nur das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitieren, sondern die Entscheidung auch mal lesen? Das gilt besonders für die Beurteilung der Höhe der Fahrtkosten und der „Indizwirkung“ der bezahlten Rechnung. Wobei die „Indizwirkung“ des BGH natürlich auch nur kritisch gesehen werden kann, denn auch die unbezahlte Rechnung ist als Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zu ersetzender Schaden anerkannt (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; vgl. auch: Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Hinzu kommt, dass das Gericht die Sachverständigenkosten über § 249 II BGB löst, obwohl der vom BGH begangene Weg über § 249 II 1 BGB nicht unbedingt zwingend ist, wie Bundesrichter Offenloch selbst einräumt (Offenloch aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG Plettenberg vom 21.9.2016 – 1 C 279/14 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat urteilt mit gut begründeter Entscheidung vom 30.5.1961 – VI ZR 139/60 – zur merkantilen Wertminderung bei Inzahlunggabe des reparierten Fahrzeugs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier ein richtig historisches Urteil des BGH zur Wertminderung beim Fahrzeugverkauf bzw. im Rahmen der Inzahlunggabe vor. Damals wussten die Richter des VI. Zivilsenates des BGH noch, wofür der § 249 BGB steht bzw. der § 254 BGB nicht steht. Interessant ist, dass im Rahmen der Schadensschätzung eine solche nur hinsichtlich der Schadenshöhe vorgenommen wurde. In Zeiten der Seminartätigkeit für Versicherer oder denen nahe stehende Organisationen scheint dieses Rechtsbewusstsein beim BGH und insbesondere beim VI. Zivilsenat dann aber analog der Einkünfte aus der richterlichen Nebentätigkeit suckzessive „verlorengegangen“ zu sein. Lest selbst die gut begründete BGH-Entscheidung von 1961 – VI ZR 139/60 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aalen entscheidet zur Haftungsquote bei einem Parkplatzunfall und spricht restliche Sachverständigenkosten gegen den bei der Generali versicherten Fahrer zu mit Urteil vom 31.8.2016 – 12 C 148/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Aalen zur Haftungsquote, zum anteiligen Restschadensersatz einschl. der vollen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung und deren Versicherungsnehmer, bzw. den dort versicherten Fahrer des Beklagtenfahrzeugs vor. Es handelt sich um einen Parkplatzunfall, bei dem das erkennende Gericht einmal mehr keine Haftungsteilung, sondern eine Zuweisaung der alleinigen Haftung bei dem Vorwärtsfahrer angenommen hat. Bei den Sachverständigenkosten wurde – leider – die Üblichkeit im Sinne der §§ 631, 632 ff BGB geprüft, obwohl im Schadensersatzprozess die im § 249 BGB genannte Erforderlichkeit entscheidend ist. Auch was unüblich ist, kann erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein. Das Gleiche gilt für die werkvertragliche Angemessenheit. Ebenso unrichtig ist die Schadenshöhenschätzung durch die Überprüfung einzelner Rechnungsposten. Entscheidend ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nur der Endbetrag. Die vom erkennenden Gericht vorgenommene Schadensschätzung läuft auf eine Preiskontrolle hinaus, die der BGH in NJW 2007, 1450, 1451 gerade verboten hat. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, die bei der Haftungsfrage top und bei dem Schadensersatz ein Flop ist. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Die fragwürdigen Gehaltsexzesse der Bundesrichter

Quelle: Welt.de vom 05.01.2017

Richter sollen unabhängig sein, unantastbar und in ihrem Urteil nur dem Gesetz verpflichtet. Doch was ist, wenn sie Hunderttausende Euro zusätzlich verdienen? Das stellt ihre Unabhängigkeit in Frage.

Deutschlands Richter können nicht klagen. Angestellt auf Lebenszeit, bei höheren Gerichten sogar sehr gut besoldet, nur dem Gesetz unterworfen. Wie viele Berufsgruppen können das von sich behaupten?

Manchen Richtern aber reicht das nicht – finanziell jedenfalls. Sie gehen in einem Ausmaß Nebentätigkeiten nach, die ihnen höchst lukrative Nebenverdienste sichern, wie eine „Kleine Anfrage“ der Grünen im Bundesjustizministerium zeigt.

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Siehe hierzu auch:

Captain-HUK Beitrag vom 14.03.2017

Captain-HUK Beitrag vom 16.02.2017

Captain-HUK Beitrag vom 26.07.2016

Captain-HUK Beitrag vom 05.04.2014

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AG Fürth verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 14.9.2016 – 370 C 1210/16 – , in dem die restlichen Sachverständigenkosten über § 249 I BGB zugesprochen wurden, den bei der VHV-Versicherung Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die VHV rechtswidrig gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Leipzig geht es weiter nach Fürth in Bayern. Nachfolgend stellen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Fürth zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, die an Erfüllungs statt abgetreten waren, gegen den bei der VHV Versicherung Versicherten vor. Es handelt sich um eine prima Entscheidung unter Hinweis auf § 249 Abs. 1 BGB. Damit bleibt das AG Idstein nicht alleine, wie so manche „böse Zungen“ behaupten wollten. Selbst der Bundesrichter Offenloch räumt in seinem Aufsatz ein, dass die vom BGH vorgenommene Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten, die er als konkreten Schaden ansieht, aber über § 249 II BGB löst, nicht zwingend ist (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 ). Da es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten, egal ob beglichen oder nicht, um einen konkreten, unmittelbar mit dem Unfallschaden zusammenhängenden Vermögensnachteil handelt, ist dieser über § 249 I BGB zu regeln. Das gilt bei einer bezahlten Rechnung genau so wie bei einer noch nicht beglichenen Rechnung, denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit als ein zu ersetzender Schaden anerkannt (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Ra. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582 f; BGH BGHZ 59, 148, 149 f.).  Selbst der VI. Zivilsenat des BGH hat mit dem Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 – dies anerkannt. Gleichwohl stellt er in der neueren Rechtsprechung – entgegen der eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte – nur noch auf die bezahlte Rechnung ab. Ein Schelm, der dabei Böses denkt! Der Geschädigte des Unfallgeschehens hat in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des AG Fürth zugrunde liegt, die Rechnung quasi beglichen, denn es trat durch die Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB Erfüllungswirkung ein. Seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sachverständigen war durch die Abtretung gemäß § 364 BGB erfüllt. Lest daher selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten als Restschaden nach Unfall, den der bei der HUK-COBURG Versicherte verursacht hatte, mit Urteil vom 13.7.2016 – 113 C 7886/15-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Nördlingen geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Es handelt sich – unserer Meinung nach – wieder um eine positive Entscheidung aus Leipzig für unsere Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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