AG Nördlingen verurteilt die Allianz Vers. AG nur zum Teil zur Zahlung der restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.7.2016 – 3 C 278/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben in Nördlingen und stellen Euch heute noch ein weiteres kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Nördlingen vor. In diesem Fall hatte die Dezernentin der 3. Zivilabteilung entschieden. Es klagte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versichereung AG, weil diese dem Geschädigten trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz leistete. Das erkennende Gericht entschied  auf der Grundlage des OLG München. Wieder einmal wurden einzelne Positionen der Sachverständigenrechnung einer Preiskontrolle unterworfen, obwohl eine Einzelpostenüberprüfung keine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO darstellt. Im Übrigen ist weder der Schadiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellubng Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06). Da es sich nicht um einen sogenannten Bagatellschaden handelt, war der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustandes berechtigt, zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. Damit war die Begutachtung notwendig und zweckmäßig. Die durch die Begutachtung entstandenen Kosten, die der Geschädigte regelmäßig nicht beeinflussen kann, sind somit unmittelbar mit dem Unfallschaden verbundendene Vermögensnachteile, die über § 249 I BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sind. Wenn der Versicherer der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, kann er den Vorteilsausgleich wählen. Insoweit ist er bei vollständiger Ausgleichung nicht rechtlos (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Nördlingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Nördlingen verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur zu einem Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.6.2015 – 2 C 708/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Weißenburg geht es weiter nach Nördlingen. Nachstehend geben wir Euch zum Wochenende hier ein weiteres Urteil aus Nördlingen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Dass es in Nördlingen auch anders gehen kann, zeigt dieses „Schrotturteil“, in dem der erkennende Amtsrichter eine Angemessenheitsüberprüfung durchführte, obwohl es sich um einen Schadensersatzprozess handelt. Das erkennende Gericht misst die Sachverständigenkosten überdies dann auch noch nach dem von der HUK-COBUREG vorgelegten Honorartableau, obwohl die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur das HUK-COBURG-Honorartableau als Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten strikt ablehnt. Entsprechend der Vorgaben aus dem Honorartableau wurde dann durch das erkennende Gericht willkürlich gekürzt. Obwohl das Gericht unter anderem auch das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 67/06 zitiert, entscheidet es genau konträr. In VI ZR 67/06 ist nämlich aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen. Da der Geschädigte regelmäßig die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten nicht beeinflussen kann, sind grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht. Bei dem Amtsgericht Nördlingen kommt es daher darauf an,  welcher Richter aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes gerade für eine Schadensersatzklage aus einem Verkehrsunfallgeschehen zuständig ist. Denn einmal wird korrekt und bei einem anderen Richter wie nachfolgend dargestellt entschieden. Das kann es eigentlich nicht sein. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Nördlingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Weißenburg verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.9.2016 – 2 C 309/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Weißenburg in Bayern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Die Abtretung erfolgte in diesem Fall an Erfüllungs Statt, so daß der Schuldner gegenüber dem Sachverständigen aus dem Werkvertrag von jeglicher Verpflichtung frei geworden ist. Die Leistung an Erfüllungs Statt ist einer Leistung in bar gleich zu stellen. Bis auf den „Dienstleistungsvertrag“ ist das Urteil des AG Weißenburg im wesentlichen positiv begründet, wie wir meinen; zu den Zinsen allerdings nur so – na ja. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main Außenst. Höchst verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Mietwagenkosten, der restlichen Sachverständigenkosten und der merkantilen Wertminderung mit Urteil vom 19.9.2016 – 380 C 622/16 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst,  zu den Mietwagenkosten, zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Bei den Mietwagenkosten wurde – zutreffend –  auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels entschieden und die restlichen Mietwagenkosten zugesprochen. Die von der Beklagtenseite angeführte Fraunhofer-Erhebung wurde zu Recht durch das erkennende Gericht abgelehnt. Die Wertminderung wurde nur mit einem Satz abgehandelt. Die Sachverständigenkosten, die bedauerlicherweise im Urteil mit fälschlicherweise leider mit „Sachverständigen-Gebühren“ bezeichnet wurden, wurden leider wieder auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 BGB beurteilt, obwohl sie konkret abgerechnet werden. Das erkennende Gericht hat dafür aber den Verweis auf den Forderungsausgleich (vgl. dazu: Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.) gemacht. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt Außenstelle Höchst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Infrastrukturgesellschaft

Was „Tagesschau“ und „heute“ – auftragsgemäß? – verschweigen

Nachdem per „ARD-ZDF-Deutschlandradio-GEZ“ der Bürger seit 2013 jährlich um mehr als 8 Milliarden Euro „entlastet“ wird, sind jetzt wieder die Versicherer und Banken an die Reihe. Wieder, weil hauptsächlich nach dem Willen von Herrn Finanzminister Wolfgang Schäuble bekanntlich die kleinen Versicherten sowie die jetzigen und zukünftigen Rentner den Lebens- und Renten-Versicherern Milliarden-Geschenke machen müssen. Dies bei gleichzeitiger, letztendlich einmal 100 %igen Versteuerung nicht nur ihrer  Kapitalerträge sondern auch deren gesetzlichen Rentenzahlungen (Rentenerhöhung bringt dem Staat 625 Millionen Euro mehr Steuern)

Heute nun wird der Bundestag sich einmal mehr entmachten. Die Rechnung bezahlen werden diesmal:

  • der Lohn- und Einkommenssteuerzahler
  • der besteuerte Rentenempfänger,
  • der GEZ-Beitragspflichtige und
  • der Kfz-Steuer-Zahler

aufgrund der Anschaffung oder Nutzung eines überteuerten – u. U. eines Abgaswerte-Betrugs-Automobils – deutscher Produktion.

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AG Neresheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG kurz und knapp mit Versäumnisurteil vom 13.7.2016 – 1 C 88/16 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach den Befangenheitsentscheidungen des BGH, die wir Euch in lockerer Folge vorstellen wollen, veröffentlichen wir heute für Euch hier auch noch ein Urteil des Amtsgerichts  Neresheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Genau so kurz, wie die HUK-COBURG den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gekürzt hat, genau so kurz hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass derartige Kürzungen rechtswidrig sind und die gekürzten Restschadensbeträge dem Geschädigten zustehen. es sprach daher den rechtswidrig gekürzten Restschadensbetrag zu. Kürzer geht´s wirklich nimmer. Da die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar eine streitige Entscheidungen scheuten, haben sie kurz und schmerzlos ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Nach dem Motto: In der Kürze liegt die Würze, sprach das Gericht dem Geschädigten den Klagebetrag zu. Auch so können Versichertengelder der Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten vergeudet werden. Da fragt es sich, warum die Verantwortlichen nicht sofort außergerichtlich den restlichen Schadensersatz geleistet haben? Da wurde bewußt und vorsätzlich zunächst der Geschädigte bzw. der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht um den berechtigten Schadensersatz geprellt. Es wird augenscheinlich Zeit, dass die Versicherungsaufsicht dieser Versicherung auf die Finger klopft. Mit einem ordenlichen Gebaren eines ordentlichen Kaufmanns hat das nichts mehr zu tun. Lest selbst das Urteil des AG Neresheim und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Befangenheit eines Privatsachverständigen mit Beschluss vom 10.1.2017 – VI ZB 31/16 –

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in dem Rechtsstreit, der der Entscheidung BGH VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 zugrunde lag, war vor dem Landgericht Saarbrücken in mehr als zehn gleichgelagerten Fällen von der Berufungskammer des LG Saarbrücken, der sogenannten Freymann-Kammer, immer wieder der gleiche Sachverständige Dr. P. bestellt worden.
An Sachverständige wird die ethische Messlatte offensichtlich sehr hoch gelegt. Da wird beim Erbsenzählen jede Erbse genau untersucht. Bei BGH-Richtern offenbar hingegen nicht, muss man sich fragen. Beim Sachverständigen auf der Beschwerdeinstanzebene wird möglicherweise eine einzige (örtliche) Entscheidung – hier ggf. Zweibrücken – interessensgesteuert „gebogen“. Bei einem befangenen BGH-Richter hingegen vielzählige Entscheidungen, die als „Grundsatzurteile oder Leitsatzurteile“ über Jahrzehnte in die Zukunft wirken. Mehr Doppelmoral geht wohl nicht? Dass ausgerechnet der Bundesrichter Wellner hier über die Befangenheit mitentscheiden durfte, ist der blanke Hohn, wenn man überlegt, wie viele Seminare er schon im Dienste der Versicherer und vor Versicherungsfachleuten gehalten hat. Auf die Recherchen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen wird ausdrücklich verwiesen. Lest aber selbst den Beschluss des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Ich weiß, dass ich damit wieder kontroverse Kommentare hervorrufe, aber das ist gewollt. Der Blog lebt unter anderem von – allerdings sachlichen – Kommentaren.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der X. Zivilsenat des BGH entscheidet durch Beschluss vom 11.6.2008 – X ZR 124/06 – zur Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute vormittag stellen wir Euch ein weiteres Befangenheitsurteil des BGH, allerdings vom X. Zivilsenat, vor. Der erkennende Senat führt ausdrücklich Folgendes aus:

„Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.“

Bei dieser Argumentation müsste sich doch der eine oder andere Bundesrichter, insbesondere im VI. Zivilsenat des BGH, sich selbst fragen, ob er bei einer Entscheidung nicht befangen ist bzw. der Anschein der Befangenheit besteht. Dies gilt besonders für Bundesrichter, die für Versicherungen Seminare abhalten und von den Versicherungen Vortragshonorare erhalten. Es gibt ein altes Sprichwort: „Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing“. Gerade bei dem für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat, bei dem es häufig um Schadensersatzleistungen der Haftpflichtversicherer geht, müsste es daher doch Befangenheitsanträge gegen Bundesrichter oder zumindest gegen einen Bundesrichter zu hauf geben. Lest selbst den Beschluss des X. Zivilsenates des BGH vom 11.6.2008 – X ZR 124/06 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt mit überzeugender Begründung die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 8.9.2016 – 8 C 99/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, das wir vor Kurzem veröffentlicht hatten, stellen wir Euch jetzt hier ein Urteil des Amtsgerichts Diez vor, das in der Begründung überzeugt. Das erkennende Gericht kommt – zutreffend – ohne Bezugnahme auf irgendwelche Listen und Tabellen aus. Insbesondere ist die Honorarvereinbarung zwischen BVSK und HUK-COBURG durch das Gericht bewußt abgelehnt worden. Bei einer konkret vorliegenden Rechnung, deren behauptete Überhöhung für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich vorliegt, bedarf es auch keiner weiteren Preiskontrolle, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt. Eine schöne Entscheidung gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Weshalb die HUK-COBURG dem Rechtsstreit, trotz eindeutiger Rechtslage (vgl. dazu:  BGH VI ZR 225/13) dem Rechtsstreit beigetreten ist und damit der Versicherungsgemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten nur noch weitere Kosten aufbürdete, bleibt ein Geheimnis der HUK-COBURG. Vernünftige wirtschaftlich sinnvolle Gründe dafür existieren nicht. So kann man eben auch Gelder der HUK-COBURG-Versicherten vergeuden. Lest selbst das Urteil aus Diez und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentatre ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte entscheidet einen Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten im Rechtsstreit des Geschädigten gegen die HUK-COBURG bei beglichener Rechnung mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 25.7.2016 – 113 C 3091/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwischendurch veröffentlichen wir auch weiterhin Schadensersatzurteile. Zur Mitte der Woche stellen wir Euch hier ein „Schrotturteil“ des promovierten Dezernenten der 113. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Rechtsstreites um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Das erkennende Gericht hat zu Beginn der Urteilsbegründung vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Völlig zu Recht hat das Gericht weiter festgestellt, dass Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers gehen. Was das Gericht dann allerdings an Kürzungen der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar. Das erkennende Gericht hätte in diesem Rechtsstreit, in dem der Geschädigte selbst gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer klagt, das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 anwenden müssen. Dort hat der BGH klar vorgegeben, wie ein derartiger Rechtsstreit zu entscheiden ist. Hinzu kommt, dass die Rechnung des Sachverständigen in vollem Umfang beglichen worden ist. Damit indiziert die Rechnung bereits die Erforderlichkeit. Und trotzdem werden willkürlich durch das Gericht Kürzungen der Rechnung vorgenommen, obwohl weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen wahrt (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06). Die Erforderlichkeit wird durch die beglichene Rechnung indiziert (vgl. BGH VI ZR 50/15 mwN.). Das Gericht hat offensichtlich bewußt hier die BGH-Rechtsprechung ignoriert. Der Verdacht der Rechtsbeugung ist unter diesen Umständen auf jeden Fall nicht von der Hand zu weisen. Dies umsomehr, weil mit der Indizwirkung der bezahlten Rechnung die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages gegeben ist und daher aufgrund der feststehenden Schadenshöhe keine Veranlassung bestand, die Höhe des Schaden auch noch zu schätzen, und das zum Nachteil des Klägers. Gerade bei den bezahlten Rechnungen ist der Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Zumal auch noch der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Bei dieser Art von Richtern verwundert es nicht, wenn die HUK-COBURG es immer wieder versucht, die Rechtsprechung durch für sie geeignete Urteile zu beeinflussen. Ich glaube allerdings nicht, dass die HUK-COBURG mit diesem Urteil hausieren geht, denn in dem Urteil ist ausdrücklich entschieden, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehife des Schädigers ist und dessen Fehler zu Lasten des Schädigers gehen. Das bedeutet doch weiter, dass der Schädiger die behaupteten Fehler doch bei seinem Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB geltend machen muss, nicht jedoch beim Geschädigten. Genau genommen ist das Urteil eine Klatsche für die HUK-COBURG. Was denkt Ihr?

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Der VII. Zivilsenat des BGH verneint mit Beschluss vom 11.4.2013 – VII ZB 32/12 – die Frage der Befangenheit eines Sachverständigen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch eine weitere Entscheidung des BGH zu der Frage der Befangenheit von Sachverständigen vor. Es handelt sich dabei um einen Beschluss des BGH zur Befangenheit eines Sachverständigen, bei dem die Befangenheit gerade nicht festgestellt wurde. So etwas soll es auch geben.  Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Altona verurteilt den Halter des bei der Admiral Direkt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (317b C 113/16 vom 03.03.2017)

Mit Urteil vom 03.03.2017 (317b C 113/16) hat das AG Hamburg-Altona den Halter des bei der AdmiralDirekt versicherten  Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 67,59 € zzgl. Zinsen, den Kosten einer Halteranfrage sowie den vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht die vollständige Begleichung der Sachverständigenrechnung Anlage K 4 verlangen, §§ 7 StVG, 398 BGB.

Die Einstandspflicht des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die in dem Sachverständigenauftrag Anlage K 1 enthaltene Abtretung des Geschädigten an den Kläger ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere, da sie das Objekt der Zession gegenständlich und nicht nur der Höhe nach definiert, nämlich den „Schadenersatzanspruch … auf Erstattung der Sachverständigenkosten“. Hierin liegt der Unterschied zu der von Beklagtenseite angeführten Entscheidung BGH, NJW 2011, 2713.

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