Mit Datum vom 17.11.2008 (6 C 208/08) hat das AG Meschede die DBV Winterthur Deutsche Beamten-Versicherung AG zur Zahlung weiterer 194,55 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Dabei bezog es sich zur Schätzung der Kosten auf die Schwacke-Liste und lehnte die Fraunhofer Tabelle mit den bekannten Argumenten ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 398 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG einen Anspruch auf restliche Mietwagenkosten.
Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleitete Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt vom Geschädigten, dass er im Rahmen des ihm zumutbaren grundsätzlich nur den günstigsten Tarif ersetzt verlangen kann. Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, da sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind.