Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
mein Aufruf zur Mitarbeit beim Einstellen von Urteilen im Kommentar vom 22.9.2018 hat insoweit gefruchtet, als ein Mitlesender und häufig kommentierender Sachverständiger mir den Text des neuerlichen BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten übermittelt hat, so dass ich diesen nur in die Beitragsseite einkopieren musste. Das hat mir viel Arbeit erspart. So musste ich nicht den ganzen Urteilstext eintippen. Vielen Dank daher an den mitlesenden und kommentierenden Sachverständigen Justus V. Nachfolgend nun das Urteil des VI. Zivilsenats vom 5.6.2018, mit dem der VI. Zivilsenat erneut über die Indizwirkung der Sachverständigenkostenrechnung entschieden hat. Allerdings begegnet das Revisionsurteil des BGH erheblicher Kritik. Zum ersten missachtet der VI. Zivilsenat des BGH seine eigene Rechtsprechung. Im Revisionsurteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144 ff. m. Anm. Wortmann) hat der Senat nämlich ausgeführt, dass die Kosten des Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. auch: BGH VersR 2016, 1387 Rn. 10). Dieser Ansatz ist auch zutreffend, denn der Geschädigte ist in der Regel technischer Laie, der die Schadenshöhe gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer nicht beziffern kann. Aus diesem Grunde ist er berechtigt, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Nur so kann er den Schadensersatzanspruch höhenmäßig geltend machen. Ihn trifft nämlich die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des eingetretenen Schadens. Wenn aber die Sachverständigenkosten zu den nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, dann ist ein Ersatz des eingetretenen Schadens, der sich durch die Begutachtung ergibt, auch über § 249 I BGB zu leisten. Immerhin behandelt § 249 I BGB die konkrete Schadensbehebung, während § 249 II 1 BGB die fiktive Schadensabrechnung behandelt. Dass der VI. Zivilsenat die konkrete Schadensabrechnung der Sachverständigenkosten als Fall des § 249 II 1 BGB behandelt, und nicht als Fall des § 249 I BGB, ist nicht nachvollziehbar. Selbst der Bundesrichter Offenloch, selbst Mitglied im VI. Zivilsenat, hält die Lösung des VI. Zivilsenats nicht für zwingend (vgl. Offenloch ZfS 2016244, 245). Richtig wäre es daher, die Sachverständigenkosten, wie der VI. Zivilsenat dies auch in den Entscheidungen und in den Leitsätzen zu den Urteilen VI ZR 67/06 (DS 2007, 144), VI ZR 357/13 (VersR 2014, 1141) und VI ZR 491/15 (VersR 2016, 1387) ausgeführt hat, als Fall des § 249 I BGB anzusehen und als konkreten Schaden über § 249 I BGB zu lösen. Mit der Rechnung hat der Geschädigte nämlich einen konkreten Schaden in Höhe des Rechnungsbetrages dargelegt und nachgewiesen. Dieser Rechnungsbetrag belastet auch sein Vermögen, denn aufgrund der Rechnungsstellung ist er verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu begleichen.
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