Verantwortungslos – weil straflos?

Eine verharmlosende Überschrift, wie die nachfolgende, habe ich im Leben noch  nicht zur Kenntnis genommen!

Neues Ungemach für die Pleiten-Pech-und-Pannen-Bank – KfW verliert auch viele Millionen in Island

Die deutschen Banken gehören zu den größten Kreditgebern von Island. Die dortigen Banken und sonstige Kreditnehmer schulden deutschen Instituten mehr als 21 Milliarden Dollar. Die BayernLB hat in Island Forderungen von 1,5 Milliarden Euro, von denen etwa die Hälfte auszufallen droht. Die Commerzbank schrieb im dritten Quartal 232 Millionen Euro ab auf ihr Island-Engagement.

Wie viele Häuslebauer könnten noch in ihren Häusern wohnen und wie viele Mittelständler würden ihre Unternehmen noch führen, wenn nur ein Bruchteil des veruntreuten Geldes diesen zur Verfügung gestellt worden wäre.

Nur mal so ….  

21.000.000.000  

In Worten:

EINUNDZWANZIG MILLIARDEN.

…. und tschüss! 

Und    KEINER     zieht     NIEMAND     zur     VERANTWORTUNG.

Chr. Zimper

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AG Hersbruck bejaht sofort fälligen Schadensersatzanspruch im 130 % Bereich.

Das Amtsgericht Hersbruck hat mit Endurteil vom 26.09.2008 (3 C 0805/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs Kasse verurteilt, an die Klägerin 547,83 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Weiterhin ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin weitere 83,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Beklagte schuldet unstreitig als Haftpflichtversicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges wegen der Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges am 06.04.2008 in Feucht Schadensersatz zu 100 %. Unstreitig hat die Klägerin ihren Pkw reparieren lassen zum Preis von 2.097,83 €, um ihn weiter nutzen zu können. Trotz Ansatzes dafür üblicher Reparaturkosten durch den Reparateur hat die Beklagte darauf bislang nur 1.550,00 € erstattet, weswegen die Klägerin gem. § 249 BGB Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 547,43 € weiterer Reparaturkosten hat.

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Für nicht-gesteuerte Schäden können wir über FairPlay reden

Bei gesteuerten Schäden offensichtlich nicht.?!

Hier zwei Links von einem Kollegen aus dem Forum zu Autohaus Online betreffend Schadensmanagment, Schadenssteuerung, Vertrauenswerkstätten usw.

Goldene Zeiten für alle Werkstätten ?
Wer nicht mitzieht gehört recht schnell zur Trash-Kategorie „Netzaufgabe“.

Schadenssteuerung, Fairplay, Netzaufgabe. Alles schöne Worte für das brutale Ziel der Versicherer mit dem Oberbegriff MARKTBEHERRSCHUNG !!!

http://www.autohaus.de/cms/779935

http://www.autohaus.de/cms/779926

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AG Fürth verurteilt Bayerische Versicherungsbank AG zur Zahlung des vollen Schadensersatzes (Urteil vom 05.07.2002 – 350 C 304/02)

Das Amtsgericht Fürth -350. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 05.07.2002 (350 C 304/02) die Bayerische Versicherungsbank AG und ihren VN gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 959,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Aus den Gründen:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.11.2001 in Fürth/Bayern. Die Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2. ist die hinter dem Beklagten zu 1. stehende Krafthaftpflichtversicherung. Unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros S. verlangte der Kläger auf Basis des Sachverständigengutachtens von dem Beklagten folgenden Schadensersatz:

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AG Berlin-Mitte hat durch Beschluss vom 25.02.2008 (113 C 3195/07) entschieden, dass der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, dem Geschädigten binnen drei Monaten eine mit Gründen versehene Antwort auf das Anspruchschreiben zuzusenden.

Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte, die Victoria Versicherungs AG, Klage erhoben hatte, erklärten die Prozessvertreter in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2008 im Hinblick auf die Klageerwiderung für erledigt. Die Parteien stellten widerstreitende Kostenanträge. Der Amtsrichter der 113. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Berlin-Mitte entschied, dass die Kosten des Rechtsstreites die beklagte Haftpflichtversicherung zu tragen hat.

Aus den Gründen:

Die Kostentragungspflicht war gem. § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage begründet war und erst durch die Klageerwiderung ihre Erledigung gefunden hat. Gem. § 3a PflVG (alte wie neue Fassung) war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin binnen drei Monaten nach Zugang des Schreibens vom 09.05.2007 der Klägerin eine mit Gründen versehene Antwort auf ihr Anspruchsschreiben zuzusenden. § 3a PflVG gestaltet dies auch nicht etwa lediglich als eine Bitte oder einen sonstigen Auftrag an die Versicherung, sondern diese Vorschrift gestaltet diese als einen Anspruch des Geschädigten an die Versicherung des Unfallgegners.

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (118 C 359/08 vom 22.02.2008)

Das AG Leipzig -118. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 22.02.2008 (118 C 359/08) die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG verurteilt, an die Klägerin 135,89 € zzgl. Zinsen zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 135,89 € aus § 3 PflVG i. V. m. §§ 398, 249 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die der Zedentin B. H. anlässlich des Unfalles vom 03.01.2007 entstandenen Schadens in vollem Umfange einzustehen hat, da der Unfall auf das alleinige Verschulden des VN der Beklagten zurückzuführen ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst der Schadensersatzanspruch der Zedentin auch die dieser von dem Sachverständigenbüro der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass Sachverständigenkosten zu den Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu rechnen sind, die grundsätzlich nach § 249 BGB zum ersatzfähigen Schaden zählen.

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Urteilslisten – Update 11/2008

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung     Download >>>>

Ersatzteilzuschläge     Download >>>>

Fiktive Abrechnung     Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>

SV-Honorar / HUK-Coburg     Download >>>>

Verbringungskosten     Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden.

Abruf natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

Vielen Dank natürlich wieder an alle, die zu dieser Urteilssammlung beigetragen haben. Zum flächendeckenden „Wachstum“ bitten wir wieder um weitere „Urteilsspenden“. Gerne auch ältere Entscheidungen, damit das Netz deutschlandweiter Entscheidungen schnellstmöglich geschlossen werden kann.

Fax: 0721/98929425

E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

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AG Essen bejaht fiktive Verbringungskosten sowie 1,3 Anwaltsgebühr

Das Amtsgericht Essen hat mit Urteil vom 20.02.2006 (16 C 642/05) dem Geschädigten 93,12 € nebst Zinsen fiktive Verbringungskosten sowie 98,89 € nebst Zinsen außergerichtliche Anwaltskosten zugesprochen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gem. §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVG und § 249 BGB von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem Unfall vom 12.06.2005 verlangen. Die Haftung dem Grunde nach ist gegeben, da der Unfall in Essen von dem VN der Beklagten schuldhaft verursacht wurde. Soweit der Kläger die noch streitigen sogenannten Verbringungskosten beansprucht ist sein Anspruch gem. § 249 BGB begründet. Entgegen der insoweit von der Beklagten vertretenen Auffassung sind auch bei fiktiver Abrechnung die Verbringungskosten dann zu berücksichtigen, wenn in einer entsprechenden Region die jeweiligen Vertragswerkstätten nicht über eine Lackiererei verfügen (verg. Weigel, Der Haftpflichtprozess zu Kapitel 3, Randnummer 33 m. w. N.).

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Rechtsanwalt – Richter – Staatsanwalt = Organ der Rechtspflege

1.  Ausnahmen bestätigen auch hier die Regel?

Laut Wikipedia:

Die deutsche Rechtsordnung sieht den Rechtsanwalt als „unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. Er ist so ein dem Richter und Staatsanwalt gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege. Der Anwalt darf deshalb vor Gericht nicht bewusst die Unwahrheit vortragen.

Zur Information und zur Diskussion stellen wir folgendes Schreiben der Rechtsanwälte Bach, Langheid & Dallmayr mit Sitz in München, Köln, Frankfurt/Main und Berlin.  Auch hinsichtlich der sich uns stellenden Frage: „Kann einer Rechtsanwaltskanzlei mit 74! Rechtsanwälten, davon 21 mit Doktor-Titel, tatsächlich ihre Verpflichtung gegenüber der Rechtsordnung vergessen? “

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„Seit Jahrzehnten falsch versichert“

Versicherungschefs stellen sich im Round-Table-Gespräch der Kritik von Verbraucherschützern und unabhängigen Beratern.

 Quelle: wiwo.de 19.08.2008

Die Kenntnis dieser Kosten muss doch bei den Kunden etwas bewirken.

Haas  (Vorsitzender des Vorstands der Talanx AG) : Selbstverständlich. Die Kunden werden zunächst überrascht sein über die Summen, die für den Abschluss des Vertrages fällig werden. Allerdings muss der Vertreter klar machen, dass er für dieses Geld einiges leistet. Er hat hohe Ausgaben, muss sich mit den Produkten auskennen, um fairen Rat geben zu können. Und er muss den Kunden über die Restlaufzeit der Police begleiten. Dafür bekommt er auch diese Provision.

Die Argumentationshilfe für Sachverständige und deren Rechtsvertretern!

Insgesamt finde ich jedoch den ganzen Artikel lesenswert.

Virus

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AG Merzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 29.09.2008 (3 C 163/08) Fahrer, Halter und Versicherung HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 489,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 31.12.2007 auf dem Parkplatz des Einkaufsmarktes K. in Merzig geltend. Die Klägerin war Eigentümerin und Fahrerin des unfallbeteiligten Pkw Peugeot mit dem amtl. Kennzeichen MZG -…..

Die Beklagte zu 1. war Halterin und der Beklagte zu 2. Fahrer des unfallbeteiligten Pkw Ford Focus mit dem amtl. Kennzeichen MZG -…., der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalles bei der Beklagten zu 3., der HUK-Coburg, haftpflichtversichert war.

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht

Selbst das „Hausgericht“, das Amtsgericht Coburg hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Endurteil vom 06.10.2008 (12 C 293/08) verurteilt, an das klagende Sachverständigenbüro 115,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist weiterhin verurteilt worden, an die Klägerin weitere 54,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten. Die Haftung der Beklagten für die der Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Unfall vom 18.10.2007 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Kosten des SV sind dem Grunde nach ersatzfähig. SV-Kosten sind nämlich regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich.

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