AG Halle (Saale) spricht nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus Abtretung erfüllungshalber zu mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung in dem Urteil 11.8.2016 – 92 C 4068/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal entschied die Richterin E. als Dezernentin der 92. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale. Diese Richterin mag offensichtlich den aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen nicht? Obwohl im entscheidenden Paragrafen 249 BGB nichts von Angemessenheit und Üblichkeit steht, prüft das Gericht nach werkvertraglich entscheidender Angemessenheit, nach BVSK, das ebenfalls nur die Angemessenheit der Honorare bewertet, usw. Im Schadensersatzprozess, bei dem es um die Erforderlichkeit nach § 249 BGB geht, haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit gem. §§ 631, 632 BGB nichts zu suchen. Auch im Rahmen einer Schadenshöhenschätzung, wenn überhaupt zur Entscheidung erforderlich, sind werkvertragliche Gesichtspunkte fehl am Platz, denn es geht um Schadensersatz und nicht um Werkvertrag. Durch die Abtretung verändert sich die abgetretene Forderung auch nicht. Auch nach der Abtretung bleibt es bei einer Schadensersatzforderung, auch wenn sie von dem Sachverständigen geltend gemacht wird. Besonders kennzeichnend ist in diesem Rechtsstret, dass die hier erkennende Dezernentin, die gleichzeitig Vizepräsidentin des AG Halle ist, damals an dem Urteil des OLG Naumburg (in DS 2006, 283 ff.) selbst mitgewirkt hatte. Dieses Urteil des OLG Naumburg wird jetzt von ihr missachtet. Schon darin dürfte ein Grund zur Ablehnung wegen Befangenheit liegen. Was denkt Ihr? Statt OLG Naumburg wird Bezug genommen auf die Entscheidung des OLG Dresden, die bereits durch das Urteil des BGH VI ZR 225/13 überholt wurde. Da wird also Rechtsprechung angewandt, obwohl der BGH bereits diese Rechtsprechung kassiert hat. Auch durch die Rechtsprechung des BGH mit VI ZR 357/13 ist die Rechtsprechung des OLG Dresden Vergangenheit. Lest aber selbst das mehr als kritisch anzusehende Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Augsburg spricht auch bei Schaden in Höhe von knapp 652,– € die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlich zu mit lesenswertem Urteil vom 14.4.2016 -16 C 1206/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute bin ich – aus persönlichen Gründen – etwas spät dabei, hier für Euch Urteile zu veröffentlichen. Zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil vor, dass sich mit der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschäftigt. Der von dem Geschädigten hinzugezogenen Sachverständige kam zu einer Schadenshöhe von rund 652,– € netto. Da es nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 365/03) jedoch auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt, der Geschädigte jedoch technischer Laie ist, ist die Beauftragung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen in diesem Fall auch als notwendig und zweckmäßig anzusehen, so dass die Sachverständigenkosten über §§ 249 I, 249 II 1 BGB vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auszugleichen sind. Da die Rechtsprechung auf die Sichtweise des Geschädigten abstellt, dieser in der Regel Laie ist, ist eine augenscheinliche Begrenzung auf rund 700,– € als Bagatellschaden wenig sinnvoll. Vielmehr sollte mit dem VIII. Zivilsenat des BGH (in DS 2008, 104, 106) der Bagatellschaden nur bei ganz geringfügigen, äußere Lackschäden betreffend, nicht jedoch andere Blechschäden umfassend, angenommen werden. Denn entscheidend ist die Sichtweise des Geschädigten. Woher soll der erkennen, ob neben den augescheinlichen Lackschäden nicht noch darunter liegende Schäden eingetreten sind? An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens sind auch keine strengen Maßstäbe anzulegen (Wortmann DS 2009, 253, 254). Folgerichtig sind auch von dem erkennenden Gericht die berechneten Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand bzw. als auszugleichender Vermögensnachteil angesehen worden. Eine gut begründete Entscheidung zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten auch unterhalb von 700,– €, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Kaiserslautern verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 11.8.2016 – 11 C 1565/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach kurzer Erholungspause bin ich wieder da und stelle Euch hier am Sonntag ein Urteil aus Kaiserslautern zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal meinten die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, dem Geschädigten trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz zugestehen zu müssen. Diesem Vorgehen hat das erkennende Amtsgericht erneut einen Riegel vorgeschoben. Eine Prima Entscheidung gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Insbesondere hat das erkennende Gericht der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, dass sie trotz Verurteilung zur Zahlung der vollen berechneten Sachverständigenkosten nicht rechtlos ist, wenn sie diese für überhöht erachtet. Sie kann nämlich den Vorteilsausgleich suchen, wenn sie nur wollte. Sie braucht sich nur eventuelle Bereicherungsansprüche abtreten lassen. Da sie dann aber in die Aktivposition geschoben wird, ist sie darlegungs- und beweisbelastet sowie gerichtskostenvorschußpflichtig. Daher ist es für die HUK-COBURG einfacher zu kürzen als aktiv den angeblich überhöhten Anteil zurückzufordern. Vielmehr Richterinnen und Richter müssten die HUK-COBURG und ihre Mitkonkurrenten auf diese Rechtslage hinweisen, die bereits Imhof und Wortmann zum Gegenstand ihres Aufsatzes in DS 2011, 149 ff gemacht hatten. Zur Abtretung ist das Urteil umfangreich begründet worden. Trotzdem wird die HUK-COBURG wegen ihrer Beratungsresistenz auch weiterhin die Aktivlegitimation in Zukunft bestreiten. Hauptsache bestreiten, egal ob es sinnvoll ist oder nicht. So oder so ähnlich lautet offensichtlich die Devive der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Kaiserslautern vom 11.8.2016 – 11 C 1565/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.7.2016 – 410b C 87/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach ein wenig Pause mache ich heute nachmittag weiter. Nachfolgend stelle ich Euch hier ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG-Gruppe vor. Zunächst hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG für die HUK 24 AG, die ja bekanntlich keine eigenen Schadenaußenstellen besitzt und sich der Schadensregulierung der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG bedient, die endgültige vorgerichtliche Schadensregulierung abgelehnt. Bedauerlicher- und ärgerlicherweise war dann gerichtlich die „falsche“ Gesellschaft verklagt worden. Diese Irreführung durch die HUK-COBURG ist jedoch Programm der HUK-COBURG. Da letztlich immer die HUK-COBURG-Gruppe dahinter steckt, hätte man auch darauf abzielen können, dass die beklagte Gesellschaft durch ihre irreführenden Geschäftsbögen die Inanspruchnahme der falschen Beklagten veranlasst hat und damit selbst für die Irritationen bezüglich der Passivlegitimation gesorgt hat, denn in dieser bewußten Irreführung kann keinesfalls ein ordentliches Geschäftsgebaren eines ordentlichen Kaufmannes gesehen werden. So musste nunmehr der Kläger die Kosten der Inanspruchnahme der irrtümlich in Anspruch genommenen HUK-COBURG-Gesellschaft tragen. Nun aber zum Urteil: Das erkennende Gericht hat zu Recht die Sachverständigenkosten auch an § 249 I BGB geknüpft. So abwegig, wie manche Kommentatoren hier im Blog meinten, war daher das Urteil des AG Idstein, das wir Euch hier auch vorgestellt hatten, also doch nicht. Zumindest setzt sich immer mehr durch, dass sich die berechneten Sachverständigenkosten auch über § 249 I BGB lösen lassen, wenn es um Schadensersatz nach einem Schadensereignis geht. Obwohl meines Erachtens bei der Abrechnung eines konkreten Schadens nach § 249 I BGB, wobei der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bezüglich der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes ist, keine Schadenshöhenschätzung erforderlich ist, verfällt das erkennende Gericht dann doch über § 249 II BGB in eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO. Das ist m.E. nicht konsequent. Bei der vom Gericht vorgenommenen Schadenshöhenschätzung hat das Gericht dann mit zutreffender Begründung nur auf den Endbetrag abgestellt. Auch die Anwendung der Grundsätze des JVEG im Rahmen der Schadenbshöhenschätzung wurde entgegen BGH VI ZR 50/15 abgelehnt. Es ist daher erfreulich, dass sich bereits Untergerichte bewußt und mit zutreffender Begründung gegen den BGH stellen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) urteilt zur Haftung bei falsch betätigtem Fahrtrichtungsanzeiger und zu den Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 10.8.2016 – 102 C 3349/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zur Haftungsteilung sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor, bei dem erhebliche juristische Bedenken sich ergeben. Das gilt insbesondere für die Abweisung der Sachverständigenkosten. Bei einem geringen Fahrzeugwert und eindeutigem Totalschaden habe der Geschädigte kein Recht ein „Kurzgutachten“ für 185,76 Euro einzuholen? Jetzt wird es aber richtig lustig. Die notwendigen Erkenntnisse über Wert und Totalschaden hat die Richterin dann aber aus dem Gutachten gewonnen. Was wäre die Alternative gewesen? Der Geschädigte oder sein Anwalt schätzen den Wert des Fahrzeuges selbst und gehen damit in einen Prozess. Dort wird dann ein Gerichtsgutachten für 1.000 Euro oder mehr eingeholt, bei dem der Sachverständige bestimmt zu einem geringeren Entschädigungsbetrag kommt, da Fahrzeugeigentümer in der Regel den Wert ihres Fahrzeuges deutlich überschätzen. Am Ende wäre der Geschädigte dann mit anteiligen Kosten (auch für das Gerichtsgutachten) nach Hause gegangen. Nein, so kann seitens des Gerichts nicht argumentiert werden. Bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden ist grundsätzlich immer ein Gutachten angesagt. Besonders arg mit der Urteilsbegründung wird es dann bei dem Fahrtrichtungsanzeiger. Nach diesem Urteil können die Lämpchen aus den Blinkern ausgebaut werden, denn auf die Richtigkeit der Anzeige kann laut Urteil kein Verkehrsteilnehmer vertrauen. Wofür sind sie denn da, Frau Amtsrichterin? Der Unfallgegner muss wohl Hellseher sein und stets wissen, dass der Verursacher wohl nur zum Spaß falsch blinkt. Lest selbst das „Urteil“ und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH urteilt zur (fiktiven) Umsatzsteuer und zum entgangenen Gewinn eines Taxiunternehmers nach Schadensabrechnung auf Totalschadensbasis aus dem Sachverständigengutachten mit Revisionsurteil vom 13.9.2016 – VI ZR 654/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer und zum entgangenen Gewinn bei der Abrechnung auf Totalschadenbasis. Die Ausführungen des VI. Zivilsenates des BGH zum rechtlichen Gehör sind ebenfalls interessant. Das gilt insbesondere unter dem Aspekt von BGH VI ZR 50/15, bei dem ja augenscheinlich auch das rechtliche Gehör verletzt wurde, was die Änderung der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf VI ZR 67/06 betrifft. Bekanntlich hatte der Senat in VI ZR 67/06 entschieden, dass die Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angewandt werden können. Das betraf sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten. Das dem BGH-Urteil zugrundeliegende Urteil desv LG Frankfdurt / Oder hatte nämlich das JVEG sowohl auf das Grundhonorar und auf die Nebenkosten angewendet. Auch die hier im Captain-Huk-Blog verschiedentlich anderslautende Kommentierung kann nicht überzeugen. Thema des Revisionsurteils war nämlich die Aufhebung des Berufungsurteils und zwar bezüglich des Grundhonorars, bei dem der VI. Zivilsenat auf das Urteil des X. Zivilsenates – X ZR 122/05 –  Bezug genommen hatte, aber auch bezüglich der Nebenkosten, die vom LG Frankfurt nach dem JVEG eingeschätzt wurden. Und gerade da erklärt der VI. Zivilsenat, dass die Bestimmungen des JVEG eben nicht auf Privatgutachter angewandt werden kann. Im VI ZR 50/15 wird eine solche Anwendung dann doch revisionsrechtlich nicht beanstandet. Da hätte es auf jeden Fall eines Hinweises zur beabsichtigten Änderung der Rechtsprechung bedurft. Lest aber selbst das Urteil des VI. Zivilsenates vom 13.9.2016 – VI ZR 654/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH, 19.06.1973 – VI ZR 46/72 zur Mehrwertsteuererstattung aufgrund fiktiver Abrechnung – „Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert.“

Das BGH-Urteil vom 19.06.1973 zeigt auf, dass im Vergleich zur aktuellen BGH-Rechtsprechung unter Beteiligung von Richter Wellner, sich seit Jahrzehnten Recht zu Unrecht verkehrt.

Ab dem Kniefall des Gesetzgebers vor der Versicherer-Lobby, der da lautet:

„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

ging und geht eine gigantische Enteignung von Haftpflicht- und Kasko-Unfallgeschädigten einher. Dies zusätzlich zu den verfassungswidrigen Gesetzesänderungen bei Direkt- und Lebensversicherungen. Es kann daher nur gelten:

Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

Das „BGH-Recht“ ohne Gesetzestext – bezüglich des Verweises durch den Versicherer auf sogenannte Alternativwerkstätten – bei fiktiver Schadenabrechnung trägt ebenso betrügerische Züge wie der Anhang an § 249 BGB durch den Gesetzgeber, die Versicherer von der Erstattungspflicht der MwSt. zu befreien, wenn sie nicht anfiele.

….. für Recht erkannt.

Nach § 249 BGB, Absatz 2  (fiktiver Schadensersatz) entschieden die BGH-Richter 1973, dass dem Kläger der Geldbetrag auf Grundlage der Kalkulation seines Sachverständigen zusteht:

 … vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu, von dem feststeht, daß er sich nicht mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen deckt.

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AG Pfaffenhofen a. d. Ilm verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.9.2016 – 2 C 495/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Wuppertal geht es weiter nach Pfaffenhofen an der Ilm. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen an der Ilm zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung unseres Erachtens jedoch wieder falsch. So werden insbesondere wieder werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit geprüft und die Überprüfung der berechneten Kosten nach werkvertraglichen Gesichtspunkten der BVSK-Honorarbefragung vorgenommen, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatrzrecht nichts zu suchen haben, denn es geht nicht um werkvertragliche Ansprüche. Da eine konkrete Sachverständigenrechnung vorliegt, liegt ein konkreter Schaden vor, der über § 249 I BGB unseres Erachtens abzurechnen wäre (vgl. die überzeugende Begründung des AG Idstein). Soweit das erkennende Gericht von einer Plausibilitätskontrolle des Geschädigten in Bezug auf die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten ausgeht, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings sind die Bestimmungen des JVEG dazu nicht geeignet, denn welcher Geschädigte kennt schon das JVEG? Abwegig sind auch die Ausführungen zu dem BGH-Urteil VI ZR 50/15, da im konkreten Fall nicht der Sachverständige klagt, sondern der Geschädigte selbst, so dass konsequenterweise ausschließlich auf BGH VI ZR 225/13 abzustellen gewesen wäre. Insgesamt ist daher das Urteil des AG Pfaffenhofen nur im Ergebnis eine überzeugende juristische Arbeit. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wuppertal verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG und den bei ihr Versicherten als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.8.2016 – 37 C 43/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach den drei Entscheidungen des BGH, die hier teilweise kontrovers kommentiert wurden, stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Wuppertal zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und den bei ihr Versicherten als Gesamtschuldner vor. Im Ergebnis ist das Urteil des AG Wuppertal vom 15.8.2016 – 37 C 43/16 – wohl richtig. Leider wurden aber vom erkennenden Gericht die berechneten Sachverständigenkosten wieder über § 249 BGB Abs. 2 BGB geprüft, obwohl hier ein konkreter Schadensbetrag vorlag. Das erkennende Gericht hat zwar eine Indizwirkung der Rechnung bejaht, aber nur, weil der Geschädigte diese bezahlt hat. Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass „der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen und damit durch Vorlage jener Kosten genügt, bezüglich derer er rechtlich verpflichtet ist.“ Das bedeutet, dass der Geschädigte auch dann seiner Darlegungslast bezüglich des erforderlichen Herstellungsaufwands genügt, wenn er eine Rechnung vorlegt, zu deren Ausgleichung er rechtlich verpflichtet ist. Das ist auch logisch, denn der Bezahlung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. In beiden Fällen ist eine Vermögensminderung eingetreten: Bei der Bezahlung direkt mit dem Ausgleich des Betrages und bei der Zahlungsverpflichtung mit der (späteren, aber rechtlich geschuldeten) Bezahlung. Auf die logische Sekunde zwischen tatsächlicher Bezahlung und späterer Ausgleichung, zu der der Schuldner verpflichtet ist, kann es nicht ankommen. Insoweit hat auch das hier erkennende Gericht offenbar die Indizwirkung auch im Falle des rechtlich Zahlungsverpflichtetsein gesehen. Lest  selbst das Urteil des AG Wuppertal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Beschluss zum rechtlichen Gehör und rügt das OLG Celle (BGH Beschluss vom 29.4.2014 – VI ZR 530/12 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

und heute kommt der BGH zum dritten Mal hintereinander an die Reihe. Nachfolgend stellen wir Euch hier einen völlig korrekten Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Dieser Beschluss ist sehr aufschlussreich. Der VI. Zivilsenat verlangt etwas vom Berufungsgericht, in diesem Fall dem OLG Celle, was er als VI. Zivilsenat, und damit als Revisionsgericht, selbst nicht praktiziert. Als Beispiel dafür sei das „Überraschungsurteil“ VI ZR 50/15 genannt, bei dem mehere Artikel des Grundgesetzes verletzt wurden (vgl. BGH DS 2016, 323 m. Anm. Wortmann). Wenn es augenscheinlich zu Gunsten der Versicherer geht, dann funktioniert die Maschine beim BGH offensichtlich wie geschmiert? Geschmiert – wie zutreffend! Ein echter Kalauer? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH urteilt am 2.7.2013 – VI ZR 351/12 – zu der geltend gemachten Umsatzsteuer bei einer Ersatzbeschaffung nach Verkehrsunfall von privat, bei der keine Umsatzsteuer angefallen ist.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem BGH-Reparaturbestätigungskosten-Urteil, das wir Euch gestern vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier ein weiteres Urteil des BGH zur (Nicht)Erstattung der Mehrwertsteuer beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges von Privat. Diese Entscheidung hatten wir bisher noch nicht veröffentlicht. Warum diese in unseren Augen aussichtslose, weil gesetzlich in § 249 II 2 BGB geregelte Sache bis zum BGH getrieben wurde, erschließt sich uns nicht. Was allerdings in diesem Urteil beachtenswert ist, ist durch den Autor hervorgehoben und stellt damit die Indiz-Rechtsprechung des BGH in Frage. Hier in dieser Entscheidung spricht der VI. Zivilsenat klar und deutlich davon, dass Kosten nur dann erstattet werden, wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Das kann dann auf die Kostenrechnung des Sachverständigen bezogen werden. Somit ist der tatsächlich aufgewendete Betrag auch dem gleichzustellen, zu dem sich der Schuldner verpflichtet hat. Dementsprechend ist der Geschädigte aufgrund des Werkvertrages die Verpflichtung eingegangen, den vereinbarten Werklohn, sprich: Grundhonorar in Relation zur Schadenshöhe plus Nebenkosten, zu entrichten. Damit hat er eine Zahlungsverpflichtung, die der tatsächlichen Bezahlung gleich steht. Man erkennt, wie widersprüchlich der VI. Zivilsenat entscheidet. Dies war aber nur ein kleiner Exkurs des Autors im Hinblick auf die sogenannte Indizwirkung der bezahlten Rechnung. Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht nachvollziehbar. Lest aber selbst das BGH-Urteil zu den Umsatzsteuerbeträgen beim privaten, umsatzsteuerfreien Kauf eines Ersatzfahrzeugs und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH hält die Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung für sich genommen nicht für ersatzfähig mit Revisionsurteil vom 24.1.2017 – VI ZR 146/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

eigentlich wollte ich mich heute ein wenig auskurieren. Aber der BGH zwang mich mit seiner neuesten Entscheidung vom 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – dazu, mich doch an den Rechner zu setzen und zumindest ein Vorwort zu diesem nicht nachvollziehbaren Revisionsurteil zu verfassen. Seit der Einführung der HIS-Datei (vormals Uniwagnis-Datei) der Versicherer wurde dem Geschädigten immer wieder die angeblich nicht reparierte Vorschädigung vorgehalten. Um nicht in Zukunft in Beweisschwierigkeiten zu geraten, holte der Geschädigte – aus berechtigten Gründen – eine Reparaturbescheinigung ein, aus der sich ergab, dass die (Eigen-)Reparatur vollständig und ordnungsgemäß und eventuell sogar entsprechend der Vorgaben des Schadensgutachtens durchgeführt wurde. Damit hatte der Geschädigte die Waffengleichheit zwischen eintrittspflichtigem Versicherer und Geschädigtem wieder hergestellt. Diese Kosten konnten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 249 II 1 BGB angesehen werden. Letztlich entsprachen sie aber auch dem Vermögensnachteil, der dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstanden ist, und der unmittelbar mit dem Unfallschaden verbunden ist und damit auch gemäß § 249 I BGB als konkreter Schaden auszugleichen war. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des BGH soll der Geschädigte die Kosten für eine Reparaturbestätigung – für sich genommen –  nicht erstattet bekommen, da die fiktive Abrechnung nicht mit der konkreten vermischt werden kann. Diese Argumentation überzeugt – wie bei den letzten Entscheidungen des BGH in Verkehrsunfallsachen – keineswegs. Fest steht, dass auch bei der fiktiven Schadensabrechnung konkret abgerechnet wird. Ober werden die konkret angefallenen Sachverständigenkosten, die den Umfang und die Höhe des Unfallschadens dokumentieren, auch fiktiv abgerechnet, wenn der Unfallschaden fiktiv ersetzt verlangt wird? Sicherlich nein. Insoweit sind die Schadensposten Sachverständigenkosten und Wiederherstellungs- bzw. Reparaturkosten getrennt zu betrachten. Der Geschädigte rechnet bei der fiktiven Schadensabrechnung lediglich die im Gutachten festgestellten Unfallschäden am beschädigten Kraftfahrzeug auf der Basis des Gutachtens ab. Die weiteren Schäden, wie Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, u.U. Abschleppkosten, Bergungskosten etc. werden konkret abgerechnet. Insoweit handelt es sich bei den Sachverständigenkosten, ebenso wie bei den Abschleppkosten, Bergungskosten, Anwaltskosten um konkrete Schadenspositionen, die mit dem Unfallgeschehen an sich im Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt mit der Abrechnung der reinen Reparaturkosten, bei denen aufgrund der Dispositionfreihet des Geschädigten dieser die Reparatur entweder konkret in der Markenfachwerkstatt oder in Eigenregie oder gar nicht durchführen lassen kann. Auffallend an dieser Entscheidung ist, dass der BGH hier die Ersatzfähigkeit der Kosten der Reparaturbestätigung nur im Falle bei der fiktiven Schadensabrechnung verneint, während er sie in anderen Fällen durchaus bejaht (vgl. Randnummer 10). Hier dürfte wieder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen. Es gibt keine vernünftige Begründung, die Kosten der Reparaturbestätigung im einen Fall nicht als Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen und im anderen Fall dann doch.  Mit diesem Urteil kommen Geschädigte augenscheinlich nun in erhebliche Beweisnot, wenn es an gleicher Stelle noch einmal zu einem Unfallschaden kommt. Denn im erneuten Schadensfall halten die Versicherer ja Alt- bzw. Vorschäden, die in der HIS-Datei gespeichert sind, den Geschädigten vor. Sofern neue Beschädigungen an der selben Stelle eingetreten sind, kommt der Geschädigte – ohne Reparaturbestätigung des Vorschadens – nun in ernste Erklärungsnot. Auch bei Totalschäden kann es zu Problemen kommen. Denn da wird ja seitens der Versicherer häufig der Wiederbeschaffungswert angegriffen. Sofern man dann nicht den Nachweis der Reparatur möglicher Vorschäden beweisen kann, hat man ein Problem. Deshalb meinen wir, dass spätestens seit Einführung der HIS-Datei dem Geschädigten eine „Waffengleichheit“ zugestanden werden müßte. Und dieses Instrument ist nun mal die Reparaturbestätigung. Aber da hat der VI. Zivilsenat – wieder unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – nunmehr eine mehr als versicherungsfreundliche Entscheidung getroffen. Wenigstens hat der BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung und beim Totalschaden (130%-Regelung) offengelassen (siehe Rn 10). Aber auch das ist wohl nur Oberflächen-Kosmetik. Denn die meisten Versicherer wollen ja auch dort keine Reparaturbestätigung bezahlen. Und schon ist der Streit wieder vorprogrammiert. Dann gibt es wieder Instanz-Entscheidungen, wie wir sie, so oder so ähnlich, hier auch schon hatten:

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