Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum beginnenden Wochenende – auch ich bin jetzt erst dazu gekommen, das Urteil einzustellen – stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil ist leider nur im Ergebnis richtig. Obwohl schadensersatzrechtlich keine Notwendigkeit zur Prüfung der werkvertraglichen Angemessenheit nach BVSK + 20% oder auch nicht besteht, weil es nicht um Werklohn, sondern um Schadensersatz geht. werden Angemessenheit und JVEG nach VI ZR 50/15 geprüft. Eine Einzelpostenprüfung ist im Schadensersatzrecht dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Um den Umfang und die Höhe des durch den Schädiger verursachten Verkehrsunfalls zwecks Wiederherstellung des vorigen Zustandes feststellen zu können, darf der Geschädigte sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind ein mit dem Schaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Da der Geschädigte als Laie nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schaden festzulegen, um seine Schadensersatzansprüche beziffern zu können, zieht er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl hinzu. Damit ist die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. Dementsprechend sind die berechneten Sachverständigenkosten konkret als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB zu ersetzen, zumal der hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgeghilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; Müller in Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. A., Kap. 6 Rn. 227). Fehler des Sachverständigen gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Unna SP 2004, 205, 206; Müller aaO Rn. 227). Was völlig unverständlich ist, sind die vom Gericht gemachten Vorgaben zum Aktionsradius eines Sachverständigen. Der „Sachverständige des Vertrauens“ bleibt hierbei wohl auf der Strecke? Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung vorzunehmen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen ( BGH DS 2007, 144 ff.). Gerade bei Großstädten, wie Köln, liegen die einzelnen Stadtteile gut und gerne mehr als 25 km vom Zentrum entfernt. Soll der Geschädigte dann auf Gutachter auf dem Lande ausweichen? Im Übrigen würde dem Geschädigten dann doch eine Marktforschung auferlegt, die ihm nicht obliegt. Deshalb überzeugt das Argument mit dem angeblichen Mitverschulden des Geschädigten nicht. Der Gipfel der Ungenauigkeit ist der Hinweis auf § 249 II BGB, obwohl das Gericht dann die Sachverständigenkosten als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB ansieht. Auch hier liegt eine juristische „Herumeierei“ vor, die eigentlich einer promovierten Amtsrichterin nicht hätten passieren dürfen. Kurzumes handelt sich unseres Erachtens um eine schadensersatzrechtliche Katastrophe. Genau DAS kommt aber meines Erachtens davon, wenn man konkrete Kosten, wie die berechneten Sachverständigenkosten, nach § 249 Abs. 2 BGB abhandelt. Jetzt versteht man, warum Offenloch in ZfS 2016, 244 ff und die Versicherer so scharf auf den Abs. 2 sind. Obwohl nach eigenen Worten von Offenloch die Rechtsprechung des BGH nicht zwingend ist (Offenloch aaO., 245). Lest selbst das Urteil aus Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Aber bitte nur sachliche Kommentare.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker