AG Köln verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.9.2016 – 263 C 100/16 – die VHV Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende – auch ich bin jetzt erst dazu gekommen, das Urteil einzustellen – stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil ist leider nur im Ergebnis richtig. Obwohl schadensersatzrechtlich keine Notwendigkeit zur Prüfung der werkvertraglichen Angemessenheit nach BVSK + 20% oder auch nicht besteht, weil es nicht um Werklohn, sondern um Schadensersatz geht. werden Angemessenheit und  JVEG nach VI ZR 50/15 geprüft. Eine Einzelpostenprüfung ist im Schadensersatzrecht dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Um den Umfang und die Höhe des durch den Schädiger verursachten Verkehrsunfalls zwecks Wiederherstellung des vorigen Zustandes feststellen zu können, darf der Geschädigte sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind ein mit dem Schaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Da der Geschädigte als Laie nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schaden festzulegen, um seine Schadensersatzansprüche beziffern zu können, zieht er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl hinzu. Damit ist die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. Dementsprechend sind die berechneten Sachverständigenkosten konkret als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB zu ersetzen, zumal der hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgeghilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; Müller in Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. A., Kap. 6 Rn. 227). Fehler des Sachverständigen gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Unna SP 2004, 205, 206; Müller aaO Rn. 227). Was völlig unverständlich ist, sind die vom Gericht gemachten Vorgaben zum Aktionsradius eines Sachverständigen. Der „Sachverständige des Vertrauens“ bleibt hierbei wohl auf der Strecke? Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung vorzunehmen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen ( BGH DS 2007, 144 ff.). Gerade bei Großstädten, wie Köln, liegen die einzelnen Stadtteile gut und gerne mehr als 25 km vom Zentrum entfernt. Soll der Geschädigte dann auf Gutachter auf dem Lande ausweichen? Im Übrigen würde dem Geschädigten dann doch eine Marktforschung auferlegt, die ihm nicht obliegt. Deshalb überzeugt das Argument mit dem angeblichen Mitverschulden des Geschädigten nicht. Der Gipfel der Ungenauigkeit ist der Hinweis auf § 249 II BGB, obwohl das Gericht dann die Sachverständigenkosten als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB ansieht. Auch hier liegt eine juristische „Herumeierei“ vor, die eigentlich einer promovierten Amtsrichterin nicht hätten passieren dürfen. Kurzumes handelt sich unseres Erachtens um eine schadensersatzrechtliche Katastrophe. Genau DAS kommt aber meines Erachtens davon, wenn man konkrete Kosten, wie die berechneten Sachverständigenkosten, nach § 249 Abs. 2 BGB abhandelt. Jetzt versteht man, warum Offenloch in ZfS 2016, 244 ff und die Versicherer so scharf auf den Abs. 2 sind. Obwohl nach eigenen Worten von Offenloch die Rechtsprechung des BGH nicht zwingend ist (Offenloch aaO., 245). Lest selbst das Urteil aus Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Aber bitte nur sachliche Kommentare.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Aue Zweigst. Stollberg verurteilt nur zum Teil die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 26.7.2016 – 6 C 8/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wie bereits heute vormittag angekündigt, veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch – quasi als abschreckendes Beispiel – ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts Aue (Zweigstelle Stollberg) zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Obwohl beide Gerichte, das in Hohenstein und das in Stollberg nur wenige Kilometer entfernt sind, liegen offenbar doch Welten dazwischen. Das Urteil des AG Aue erfüllt keineswegs die Voraussetzungen einer ordentlichen juristischen Arbeit. So wird, obwohl der Geschädigte selbst aus eigenem Recht geklagt hatte, und dementsprechend das BGH-Urteil VI ZR 225/13 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hätte angewandt werden müssen, durch das erkennende Gericht Bezug auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken sowie auf BGH VI ZR 50/15 genommen, wobei das erkennende Gericht noch nicht einmal erkennt, dass BGH VI ZR 50/15 ein Rechtsstreit um restliche an Erfüllungs Statt abgetretene Sachverständigenkosten war. Sodann kürzt das erkennende Gericht sogar noch – entgegen LG Saarbrücken – die Fahrtkosten auf 30 Cent / Kilometer. Einfach nur noch unverständlich für einen Amtsrichter. Damit enthält das Urteil so viele Fehler, dass es noch nicht einmal als „Einpackpapier“ nutzt. Vielleicht sollte sich der erkennende Amtsrichter einmal an seinen Kollegen in Hohenstein weden. So weit ist es ja nicht von Stollberg. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hohenstein-Ernstthal verururteilt mit Urteil vom 30.6.2016 – 1 C 43/16 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach Unfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend veröffentlichen wir für Euch heute ein Urteil aus Hohenstein-Ernstthal zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen einer Schadensersatzforderung nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls nicht zu einhundert Prozent ersetzt, obwohl einhundertprozentige Haftung der HUK-COBURG dem Grunde nach gegeben war. Wieder einmal muss ein Unfallopfer gegen diese beratungsresistente Kraftfahrzeugversicherung aus Coburg prozessieren, um vollständigen Schadensersatz zu erhalten. Eigentlich hätte es der gerichtlichen Inanspruchnahme nicht bedurft, wenn sich die HUK-COBURG an Recht und Gesetz halten würde. So wurde sie zu Recht zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Damit wurde wieder einmal die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten mit unnütz aufgewandten Gerichts- und Anwaltskosten belastet. So vergeudet man Versichertengelder! Damit der bei der HUK-COBURG Versicherte, der den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verschuldet hat, Kenntnis vom Regulierungsverhalten der HUK-COBURG erhält, wäre es zweckmäßiger gewesen, nicht die – ohnehin beratungsresistente – HUK-COBURG zu verklagen, sondern den Unfallverursacher bzw. den Halter persönlich zu verklagen. Ich glaube nämlich kaum, dass die HUK-COBURG bzw. ihre Prozessbevollmächtigten den Unfallverursacher darüber informiert haben, dass seine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht vollständig Schadensersatz geleistet hat, obwohl das ihre Aufgabe gewesen wäre. Daher wird es die HUK-COBURG nicht erfreuen, dass sie nunmehr gerichtlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt wurde. Bei dem Urteil handelt es sich, bis auf den Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB, um eine völlig korrekte Entscheidung. Obwohl Hohenstein-Ernstthal von Stollberg nur 15 km entfernt ist,  unterscheidet sich die Rechtsprechung zum Schadensersatz doch erheblich, wie das heute nachmittag veröffentlichte Urteil zeigen wird. Gebt bitte nur Eure sachlichen Kommentare ab. Denn letztlich ist das Thema des Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall doch zu wichtig, um in nichtssagenden Kommentaren zerredet zu werden.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Pressemitteilung AG München vom 31.10.2011 – Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten – AG München vom 29.3.11 – AZ 343 C 20721/10

Ein „übliches“ Sachverständigenhonorar gibt es nicht.

31. Oktober 2011 – Pressemitteilung 50/11

Zu welchem Preis?

Für die Frage, ob der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten hat, kommt es nicht darauf an, ob das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar objektiv ortsüblich und angemessen ist, sondern ob dem Geschädigten der Vorwurf gemacht werden kann, er hätte sich einen billigeren Sachverständigen suchen müssen.

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Im Juni 2010 musste der Fahrer eines Skoda Fabia Combi in der Wasserburger Landstraße in München verkehrsbedingt bremsen. Das hinter ihm fahrende Auto fuhr darauf hin auf seinen PKW auf.

Der Autobesitzer wandte sich an seine Reparaturwerkstatt. Diese empfahlen ihm zwei Sachverständige. Einer der Sachverständigen ermittelte dann die Reparaturkosten und die Wertminderung für das Auto und verlangte selbst 653,94 Euro Honorar.

Die Versicherung des Unfallverursachers war auch bereit, die Wertminderung und die Reparaturkosten in Höhe von 2.150 Euro zu bezahlen. Allein bei den Sachverständigenkosten stellte sie sich quer. Diese seien zu hoch, fand sie und erstattete nur 189,50 Euro.

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AG Dortmund urteilt gegen bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Wertminderung und zu den Anwaltskosten mit zutreffender Begründung, bei den restlichen Sachverständigenkosten jedoch mit kritisch zu betrachtender Begründung (AG Dortmund Urteil vom 22.7.2016 – 427 C 11406/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben im Ruhrgebiet und stellen Euch heute noch ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.7.2016 gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Im Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht ging es um Wertminderung, Rechtsanwaltskosten und restliche Sachverständigenkosten. Zu Recht hat der Anwalt des Geschädigten nicht mehr die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher, den Schädiger persönlich, in Anspruch genommen. Der Schädiger war dann durch die von der HUK-COBURG beauftragten Rechtsanwälte vertreten. Lag auch eine vom Beklagten persönlich unterzeichnete Prozessvollmacht vor? Diese Frage bleibt offen. Zur Sache selbst kann festgehalten werden, dass das erkennende Gericht die Wertminderung und die Anwaltskosten zutrffend entschieden hat. Das kann man von den restlichen Sachverständigenkosten nicht behaupten. Zum Einen stützt sich das erkennende Gericht bei der Schadenshöhenschätzung gemäß § 287 ZPO auf die BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse dieser Befragung nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn 10). Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann ihm dann das Gericht im Nachhinein nicht gegen ihn anrechnen. Damit wird die subjektbezogene Schadensbetrachtung ad absurdum geführt. Dass das Gericht die VKS-BVK-Honorarbefragung nicht beachtet, ist allerdings ebenso fehlerhaft. Denn der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige ist Mitglied des VKS. Werkvertraglich ist zur Berechnung seines Honorars und seiner Nebenkosten die VKS-BVK Honorartabelle zugrunde zulegen. Dementsprechend muss der Geschädigte den Sachverständigen, der im Übrigen Erfüllungsgehilfe des Schädigers in Bezug auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist, entsprechend entlohnen. Das ist dann der konkrete Schaden, wobei der Endbetrag – unabhängig davon, ob beglichen oder nicht – der mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteil ist, der vom Schädiger auszugleichen ist (BGH VI ZR 67/06). Des Weiteren nimmt das Gericht eine Einzelpostenüberprüfung vor, die sich jedoch im Rahmen des § 287 ZPO verbietet, denn § 287 ZPO eröffnet lediglich eine Schätzung der Schadenshöhe, nicht jedoch einzelner Posten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten leidet das Urteil unter erheblichen Mängeln. Eines ist allerdings richtig. Und das wird der HUK-COBURG nicht schmecken: Auch das AG Dortmund sieht das Honorartableau der HUK-COBURG nicht als geeignete Schätzgrundlage. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Wertminderung | Verschlagwortet mit , , , , , , | Ein Kommentar

AG Essen-Steele verurteilt nur zum Teil die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 3.8.2016 – 17 C 29/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

vom Rheinland aus Bonn geht es weiter ins Ruhrgebiet nach Essen-Steele. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherete persönlich vor. Vertreten wurde die Beklagte durch die von der HUK-COBURG beauftragten HUK-Anwälte. Ob diese wohl eine schriftliche Vollmacht der Beklagten besaßen? Während das erkennende Gericht die restlichen (rückabgetretenen) Sachverständigenkosten zutreffend beurteilt hat, obwohl ich hier der Meinung bin, dass die Sachverständigenkosten aufgrund der konkreten Bezahlung durchaus auch konkret nach § 249 I BGB hätten abgeurteilt werden können, genügt die Beurteilung der fiktiven Schadensabrechnung nicht immer den Erfordernissen. Weshalb die Gleichwertigkeit der Reparaturen durch den Kläger nicht bestritten wurde, und damit entsprechend dem Eurogarant-Urteil des BGH zugestanden ist, bleibt offen. Völlig daneben ist die Entscheidung bezüglich der Regulierungsfrist. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. BGH VI ZB 22/08). Sicherlich ist der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung eine Überprüfungs- und Regulierungsfrist einzuräumen. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel ist jedoch entsprechend der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des OLG Saarbrücken von einer angemessenen Frist von 2 Wochen regelmäßig auszugehen (vgl. LG Saarbrücken DS 2008, 36, 40; OLG Saarbrücken OLG-Report 2007, 441; OLG Saarbrücken NZV 1991, 312). Die eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer sind doch immer so schnell, wenn es um die Schadenssteuerung geht, bei der Regulierung wollen sie sich dann aber über Gebühr Zeit lassen. Lest selbst das Urteil des AG Essen-Steele und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen von Aktiengesellschaften

Hier die Aktennotiz eines Rechtsanwalts, die uns zur Veröffentlichung überlassen wurde:

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen

§ 80 Abs. 1 Aktiengesetz regelt, dass auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden die Rechtsform unter Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben sind. Außerdem ist der Vorsitzende des Vorstandes als solcher zu bezeichnen.

§ 407 Abs. 1 Aktiengesetzt regelt: „Vorstandsmitglieder oder Abwickler die……§80…….
nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.“

Eine Ausnahme hiervon macht § 80 Abs. 2 Aktiengesetz. Die Regelung lautet: „der Angaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.“

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AG Bonn verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten persönlich zur Zahlung der Schadensersatzbeträge, die die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte, mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 25.7.2016 – 101 C 167/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

erst heute am Rosenmontag komme ich wieder dazu, hier im Blog Urteile einzustellen. Aus gesundheitlichen Gründen war ich wieder einmal daran gehindert, die verehrte Leserschaft mit interessanten Urteilen zu versorgen. Nachfolgend stellen wir Euch hier zur Narrenzeit im Rheinland ein „Angemessenheitsurteil“ aus Bonn zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten direkt vor.   Inhaltlich ist das Urteil kritisch zu betrachten,  obwohl das erkennende Gericht zuerst noch völlig korrekt das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitiert hat. Obwohl der BGH in diesem Urteil VI ZR 225/13 in Randziffer 10 entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Umfrage der BVSK-Mitglieder über die Höhe der üblichen Sachverständigen-Honorare nicht bekannt sein müssen, prüft dann das Gericht doch die einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung. Damit wird eine werkvertragliche Einzelpostenprüfung vorgenommen, die im Schadensersatzrecht nichts zu suchen hat, denn es geht nicht um Werklohnforderungen, sondern um Schadensersatz. Der BGH hatte im Übrigen bereits entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03 und BGH VI ZR 67/06). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten. Dass im konkreten Fall der Geschädigte, hier der Kläger, sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hat, hat das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Begutachtung bereits bejaht. Hat der Geschädigte sich aus seiner Sicht, die hier auch objektiv durch das Gericht bestätigt wird, im Rahmen des zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes gehalten, so ist eine Überprüfung der konkret vorgelegten Rechnung auch dem Gericht untersagt (vgl. BGH VI ZR 67/06). Weiterhin widerspricht die vom Gericht vorgenommene Einzelpostenüberprüfung dem Sinn und Zweck der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Entscheidend ist nur der Endbetrag. Das gilt gerade bei Sachverständigenkosten, die sich aus dem Grundhonorar und den Nebenkosten zusammensetzen. Der eine Sachverständige berechnet ein höheres Grundhonorar dafür aber geringere Nebenkosten. Der nächste Sachverständige berechnet genau umgekehrt – und trotzdem gelangen beide zum gleichen Endbetrag. Mit welcher Begründung soll dann dem einen oder dem anderen Rechnungsposten gekürzt werden, wenn bei beiden die Rechnungshöhe als auszugleichende Schadenshöhe gleich ist? Das will § 287 ZPO gerade vermeiden, indem er auf die Schadenshöhe abstellt. Insgesamt ist lediglich der Anfang der Urteilsgründe mit dem Hinweis auf BGH VI ZR 225/13 zutreffend. Die weitere Begründung ist kritisch zu betrachten. Man könnte heute am Rosenmontag meinen, das Urteil sei zur Karnevalszeit abgefasst. Aber dem ist nicht so. Das Gericht ist augenscheinlich der – irrigen – Argumentation des HUK-COBURG-Anwaltes gefolgt. Lest selbst das Urteil aus Bonn am Rhein und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Rosenmontag für diejenigen, die Karneval oder Fasching mögen.
Willi Wacker

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BR „Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht?“, Mi., 22.02.2017, 22:00

Frau Gisela Müller hat auf change.org ihre Petition, gerichtet an Bundesjustizminister Heiko Maas, eingestellt.  Wer die Petition unterstützen möchte – es kann noch gezeichnet werden.

Bundesjustizminister Heiko Maas – Strafbarkeit von Rechtsbeugung wiederherstellen, Bürgergerichte einführen !

Das Ziel der Petition ist, die Strafbarkeit der Richter wegen Rechtsbeugung wiederherzustellen und in den Rechtsmittelinstanzen reine Bürgergerichte (Geschworenengerichte) als unabhängige und wirksame Kontrolle der Berufsrichter einzuführen.

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AG Pasewalk entscheidet im Rechtsstreit um abgetretene Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 3.8.2016 – 3 C 116/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da ich morgen keine Urteile einstellen kann, veröffentlichen wir heute noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts Pasewalk vom 3.8.2016, in dem sich das Gericht selbst widerspricht. Zunächsat stellt das Gericht zutreffend fest, dass „eine ins Einzelne gehende Preiskontrolle dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist“, dann jedoch einzelne Posten der Sachverständigenrechnung preismäßig überprüft. Das ist sowas von Widerspruch, der einem Amtsrichter nicht hätte passieren dürfen. Dann kommt hinzu, dass der § 287 ZPO lediglich eine Schadenshöhenschätzung zuläßt. Maßgeblich ist der Endbetrag. Auch der Verweis auf werkvertragliche Angemessenheitsüberprüfung geht im Schadensersatzrecht fehl. Ingesamt handelt es sich um eine mangelhafte juristrische Leistung eines Amtsrichters. Zutreffend waren lediglich die Ausführungen zur Abtretung und deren Folgen. Denn durch die Abtretung verändert sich der Schadensersatzaqnspruch nicht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Lest aber selbst das Urteil des AG Pasewalk und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2016 – 114 C 9523/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Hamburg geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch – auch heute etwas verspätet – hier ein Urteil des AmtsgerichtsLeipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ist zwar im Ergebnis zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt worden, jedoch mit schwacher sowie schadensersatzrechtlich bedenklicher Begründung, und zwar völlig anders als in der Entscheidung vom 28.06.2016 (114 C 9526/15), das wir am 25.01.2017 veröffentlicht hatten. Zuerst wird der (mir unbekannte) § 249 Abs. 1 Satz 2 zitiert. Und dann wird eine Angemessenheitsprüfung von Einzelpositionen der Nebenkosten auf Grundlage von BVSK vorgenommen. Eine Einzelpostenprüfung geht im Rahmen des § 287 ZPO schon gar nicht, da es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt. Maßgeblich ist einzig und allein der Gesamtbetrag. Aber zu dem Ergebnis der BVSK-Umfrage hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte diese Ergebnisse nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Wenn der BGH das JVEG als Schätzungsgrundlage zulässt, dann muss selbstverständlich auch BVSK zulässig sein? Ist doch eigentlich logisch, oder? Wen interessiert dann noch VI ZR 225/13? Für die Versicherungen ist augenscheinlich nur noch das Pinocchio-Urteil des BGH maßgeblich, das man allerdings mehr als kritisch betrachten muss. Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.7.2016 – 410d C 77/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute bin ich mit dem Einstellen der Urteile spät dran. Das hat aber rein persönliche Gründe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Wieder einmal musste der Geschädigte bzw. der aus abgetretenem Recht vorgehende Sachverständige mit Hilfe des angerufenen Gerichts den restlichen Schadensersatz anfordern. Peinlich für eine so große Versicherung, dass immer wieder gerichtliche Hilfe gegen sie und ihre Versicherten in Anspruch genommen werden muss, um zu dem berechtigten Schadensersatz zu gelangen. Obwohl hier eine Rechnung des Sachverständigen vorlag, mithin konkret abgerechnet wurde, wurde auch hier über § 249 II 1 BGB der Rechtsstreit gelöst. Meines Erachtens können die konkreten Sachverständigenkosten nicht anders behandelt werden als die konkret angefallenen Reparaturkosten gemäß der (Marken-) Werkstattrechnung. Beide sind auf Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes gerichtet. Leider hat diesen Gesichtspunkt das erkennende Gericht nicht gesehen. Vom Ergebnis her ist es natürlich zutreffend, wenn die eintrittspflichtige HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt wurde. Auch der von der HUK-COBURG gemachte Einwand des dolo-agit zog – zu Recht – nicht. Der Sachverständige hätte nichts zurückgewähren müssen. Vielmehr hat das erkennende Gericht zu Recht festgestellt, dass der Geschädigte werkvertraglich verpflichtet war, den vollen Rechnungsbetrag zu zahlen. Mithin ist bei ihm auch ein solcher Vermögensschaden eingetreten, den er bei dem Schädiger in voller Höhe geltend machen kann gemäß §§ 823,  249 BGB, 7, 17 StVG.

Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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