HUK24 AG verliert vor dem Landgericht Ulm – Az.: 2 0 177/16 vom 21.11.2016 – ihre Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung -“ Wer „ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht“ und nicht „unter Vorbehalt“ zahlt, hat keinen Anspruch auf Rückforderung“

So wie wir es von RA Dory gewöhnt sind, verwöhnt er uns mal wieder mit einer nicht alltäglichen Streitsache. Während man sich bei der HUK24 dem täglichen Geschäft der Kürzungskultur von Schadensersatzansprüchen widmet, blieb augenscheinlich die Klärung der Haftung dem Grunde nach auf der Strecke.

Wird ohne „unter Vorbehalt“ gezahlt, dann kommt es auf die tatsächliche Haftung nicht mehr an.  Die Klage konnte, nach Rechtsansicht der Richterin J., von der HUK24 nicht gewonnen werden.

Wenn und soweit die Klägerin sich tatsächlich – trotz der genauen Bearbeitung der Ansprüche in ihrem Hause – die Rückforderung hätte vorbehalten wollen, dann hätte sie dies ausdrücklich in den Abrechnungsschreiben zum Ausdruck bringen müssen. So aber ist die Abrechnung, wenn auch möglicherweise nicht aus rechtlicher Verpflichtung heraus erfolgt, so doch gegenüber dem Beklagten verbindlich und stellt lediglich sicher, dass daraus keine – für die Versicherungsnehme­rin der Klägerin wiederrum verbindliche – Anerkennung ihrer Haftung folgt.

Schade eigentlich, dass uns nicht mehr solcher nicht alltäglicher Streitangelegenheiten rund um den Verkehrsunfall von weiteren Rechtsvertretungen zugesandt werden.

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AG Bitterfeld-Wolfen entscheidet mit Urteil vom 22.08.2016 – 7 C 43/15 – auf 17 Seiten gegen den VN und seine Zurich Versicherung auf Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten

Nach widersprüchlichem Verhalten, und dementsprechend umfangreicher Beweisaufnahme durch das Gericht haftet die Zurich Versicherung zu 100%, auch hinsichtlich der Kosten für den Sachverständigen. Da regional üblich, sind auch fiktiv die Verbringungskosten zum Lackierbetrieb zu bezahlen. UPE-Aufschläge seien hingegen nicht zu erstatten. Das Fahrzeug war 13 Jahre alt, so dass auch auf durchschnittliche Werkstattpreise – entgegen BGH VI ZR 398/02 – verwiesen wurde.

Es lag auch kein Bagatellschaden bei 1.050,41 Euro Reparaturkosten vor.

Der Einsender des Urteils, Iven Hanske, beklagt aus meiner Sicht zurecht, dass er nicht als Zeuge vor Gericht angehört wurde:

Das jedoch die gering abweichende Reparaturprognose inkl. der Streichung von UPE Zuschlägen des gerichtlich bestellten Gutachters zu einer Kostenquote führt und der vorgerichtliche Gutachter hierzu nicht gehört wurde ist einem neutralen Gericht nicht würdig, da gerade auf fachlichem Gebiet selbst der gerichtliche Sachverständige Nachholbedarf haben könnte. Im Sinne der Gleichbehandlung hätte der vorgerichtliche Gutachter als Zeuge gehört werden müssen um objektiv entscheiden zu können. Denn sein Sachverstand könnte aus einem besseren Blickwinkel die Statistik zu regionalen UPE-Aufschlägen ändern oder seine Kalkulation fachlich erklären.

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AG Otterndorf verurteilt kurz und bündig die VHV Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 12.10.2016 – 2 C 292/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Bremen ist es nicht sonderlich weit bis Otterndorf. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Otterndorf zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Es handelt sich wieder einmal um eine Entscheidung, bei der die VHV Versicherung „gekniffen“ und mit guten Gründen  den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat. der Vortrag des Klägers war schlüssig. Dem konnte oder wollte die VHV Versicherung nichts Erhebliches entgegenstellen. Entsprechend der Relationstechnik musste daher nach dem schlüssigen Klagevortrag entschieden werden. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bremen entscheidet mit beachtenswertem Urteil zu den restlichen Reparaturkosten unter Bezugnahme auf das Werkstattrisiko, das beim Schädiger liegt. (Urteil vom 27.9.2016 – 2 C 216/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier und heute – auch etwas später als sonst – ein positives Urteil aus Bremen zum Werkstattrisiko vor. Komisch ist, dass bei den Reparaturkosten es offensichtlich einwandfrei funktioniert, nämlich die Abrechnung des Unfallschadens nach § 249 I BGB. Was aber bei den Reparaturkosten gilt, gilt auch bei den Sachverständigenkosten. Reparateur und Sachverständiger sind beide Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Der Schädiger trägt sowohl das Werkstattrisiko als auch das Prognoserisiko. Es fragt sich daher, warum bei der Werkstattrechnung nicht auch die Angemessenheit des Werklohnes überprüft und auf Grundlage irgendwelcher Listen willkürlich im Werkvertrag herumgewurstelt und geküzt wird , wie bei den berechneten Sachverständigenkosten? Die Antwort ist einfach:  Die Werkstatt ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (genau wie der Sachverständige). Das Werkstattrisiko geht eindeutig zu Lasten des Schädigers. Analoges gilt demnach auch für die Sachverständigenkosten. Warum passt das nicht in das Gehirn vieler Richter? Fehlt es vielleicht am nötigen Raum? Das folgende Zitat aus dem Urteil sollten sich die unverbesserlichen Richterinnen und Richter – einschließlich derer beim VI. Zivilsenat des BGH – an das Richterpult nageln:

„Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“

Genau so isses!!! Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Viel Spaß beim Lesen des Urteils. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Zweibrücken entscheidet im Rechtsstreit gegen HDI Global SE zu Gunsten des fiktiv abrechnenden Geschädigten und entscheidet zur fiktiven Abrechnung, zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale mit Urteil vom 6.9.2016 – 1 O 85/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Sonntag stellen wir Euch als Wochenendlektüre noch ein Urteil aus Zweibrücken zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, zur Unkostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten gegen die HDI Global SE vor. Jetzt argumentiert die HDI sogar damit, dass die Verweisungsmöglichkeit auch bei nachgewisener Scheckheftpflege angenommen werden müsste. Dem ist – zu Recht – das erkennende Gericht mit seinem Urteil vom 6.9.2016 – 1 O 85/16 – nicht gefolgt. Alles in allem eine runde Entscheidung des Amtsrichters beim Landgericht Saarbrücken, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.8.2016 – 102 C 9578/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende veröffentlichen wir für Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz trotz voller Haftung zu erbringen. Der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht waren mithin gezwungen, den vollständigen Schadensersatz nach einem unverschuldeten  Verkehrsunfall einzuklagen. Es ist schon traurig, dass eine derart große Kfz-Versicherung nicht in der Lage ist, korrekten Schadensersatz nach einem von seinem Versicherungsnehmer verursachten Unfall zu leisten. Dementsprechend bestätigte das angerufene Amtsgericht Leiptzig, dass die HUK-COBURG nicht korrekt Schadensersatz geleistet hatte. Die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse wurde (wieder) rechtskräftig verurteilt, den Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen. Hätte das erkennende Gericht jetzt auch noch § 249 I BGB angewandt, läge eine völlig korrekte und umfangreich begründete Entscheidung vor. Entsprechend der Leitsätze des BGH (vgl. BGH VI ZR 357/13 Ls. a.)  und VI ZR 491/15 Ls 1.) gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. auch BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Darmstadt erläßt unter dem 22.9.2016 ein Versäumnisurteil gegen die von BLD vertretene Partei, nachdem die BLD-Anwälte nicht in der Lage waren, die Originalvollmacht vorzulegen (AG Darmstadt Versäumnisurteil vom 22.9.2016 – 304 C 64/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch heute konnte ich erst jetzt im Nachgang zum Beitrag vom 07.10.2016 hier ein Versäumnisurteil aus Darmstadt zum Thema Prozessvollmacht in einem Klageverfahren zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung veröffentlichen. Früher war ich nicht dazu gekommen. Es tut mir leid, dass manche von Euch erst jetzt zum beginnenden Wochenende diesen Beitrag lesen können. Es geht wie in dem Beitrag von gestern auch hier um die Anwälte BLD. Nach Angaben des Einsenders hatten es die Anwälte der Kanzlei BLD nicht geschafft, innerhalb gesetzter Fristen und im schriftlichen Verfahren bis Fristende eine ordnungsgemäße Vollmacht vorzulegen. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Urteil. Bemerkenswert ist, dass eine derart „renommierte“ Kanzlei nicht in der Lage ist, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Originalvollmacht vorzulegen. Es wäre schon von vornherein ihre Pflicht gewesen, die ihr angeblich vorliegende Originalvollmacht vorzulegen. Entweder gab es diese Vollmacht gar nicht oder das Büro der Rechtsanwälte BLD arbeitet verdammt langsam. Lest selbst das gegen die durch BLD vertretene Partei ergangene Versäumnisurteil des AG Darmstadt vom 22.9.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Pirmasens verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der vorgerichtlich durch die HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.8.2016 – 4 C 30/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem beachtenswerten Beitrag von Hans Dampf heute vormittag stelle ich jetzt erst hier ein im Ergebnis positives Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherungsnehmer vor, damit ausreichend Zeit der Beitrag von Hans Dampf oben bleibt. Nun also ein weiteres Urteil gegen die auch in dem Beitrag erwähnte HUK-COBURG. Im konkreten Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die wieder rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Um nicht auf ihm zustehenden Schadensersatz zu verzichten, nahm der Geschädigte – zu Recht – gerichtliche Hilfe gegen die HUK-COBURG und ihren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch. Das erkennende Gericht sprach dem Geschädigten zwar den restlichen Schadensersatz zu. In der Urteilsbegründung wurde aber leider eine  Einzelpositionsüberprüfung nach werkvertraglichen Kriterien einschl. Zeugenbefragung des Sachverständigen vorgenommen. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Es geht nicht um restlichen Werklohn, sondern um Schadensersatz, der sich bekanntlich nach § 249 BGB richtet. Die Einzelpositionenüberprüfung war schadensersatzrechtlich nicht veranlasst. Das gleiche gilt für die Zeugenvernehmung des Sachverständigen. Die Beweisaufnahme war relationstechnisch völlig überflüssig, denn der werkvertraglich orientierte Einwand der Beklagten war unerheblich. Der von den Beklagten gemachte Hinweis auf Üblichkeit und Ortsüblichkeit ist im Schadensersatzrecht unerheblich, das heißt das erkennende Gericht muss ihm gar nicht nachgehen. Das kommt aber von den unsinnigen, weil fehlerhaften Schriftsätzen der Versicherungsanwälte. Da wird häufig mit werkvertraglichen Argumenten operiert, obwohl ein Schadensersatzprozess entschieden werden soll. Nur solche Richterinnen und Richter, die im Schadensersatzrecht nicht sattelfest sind, lassen sich auf die werkvertragliche Nebenstraße leiten. Aber was soll man auch von Richterinnen oder Richtern erwarten, wenn sie von versicherungstreuen Dozenten geschult werden? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Correctiv: Eine Anwaltskanzlei prägt das Versicherungsrecht in Deutschland mehr als alle anderen – davon profitieren Allianz und Co.

Quelle: Correctiv.org vom 15.02.2017

Wenn Bürger gegen ihre Versicherung klagen, sind sie oft hoffnungslos unterlegen. Häufig lassen sich die Konzerne von der Kölner Kanzlei Bach Langheid Dallmayr (BLD) vertreten. Deren Juristen sind hoch spezialisiert, schreiben an den massgeblichen Kommentaren mit und kennen sich im Versicherungsrecht oft besser aus als Richter. Kritiker befürchten, dass die Kanzlei ein ganzes Rechtsgebiet beeinflusst – zum Nachteil von Verbrauchern.

Rund 120 Anwälte, auf ein Thema spezialisiert – so groß ist keine andere deutsche Kanzlei für Versicherungsrecht. „Bach Langheid Dallmayr“ (BLD) ist die Nummer eins, wenn Versicherungen die Ansprüche von Bürgern abwehren wollen….

… Einer der fünf Hauptredner: Wolfgang Wellner, Richter am Bundesgerichtshof, der auch mit Haftungsfällen zu tun hat. Neben ihm sitzt der BLD-Anwalt, der das Seminar moderiert. Richter Wellner ist oft Gast bei Seminaren zum Versicherungsrecht. Anwälte, Versicherungsmitarbeiter und Richter treffen sich dort zur Fortbildung. Ein Mitarbeiter eines Versicherungskonzerns, der ebenfalls Referent ist, duzt den BGH-Richter Wellner….

Alles lesen >>>>>

Siehe auch:

Stiftung Warentest vom 21.03.2017

RTL Nachtjournal vom 16.02.2017

Correctiv Beitrag vom 17.02.2017

Correctiv-Video vom 20.02.2017

Correctiv Beitrag vom 20.02.2017

Correctiv Beitrag vom 24.02.2017

ARD-Beitrag vom 17.08.2015

ZDF-Beitrag vom 17.07.2013

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HUK Coburg macht nun offensichtlich Ernst und kürzt rechtswidrig die Kosten der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen pauschal auf 280,00 Euro incl. MwSt

Im Beitrag vom 27.01.2017 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK Coburg Schreiben an Geschädigte versendet, mit denen man Geschädigte unter Druck setzt, indem seitens der HUK auf „Kfz-Sachverständige“ verwiesen wird, die Sachverständigengutachten – unabhängig von der Schadenshöhe – angeblich für einen Pauschalbetrag von EUR 280,00 Brutto (all inclusive) anbieten. Dieser Betrag solle nach den Ausführungen der HUK auch bei unklarer Haftungsquote vollständig erstattet werden. Wer andere Kfz-Sachverständige beauftrage, verstoße ggf. gegen die Schadensminderungspflicht => rechtswidriger Eingriff in den Wettbewerb.

Wie wir inzwischen erfahren haben, wehren sich einige der von der HUK benannten KFZ-SV-Büros gegen diese Schreiben der HUK, da sie angeblich mit der von der HUK benannten“Organisation“ SV-Net in keinerlei vertraglicher Verbindung stehen und auch nicht zu deren Konditionen arbeiten. Wie man so hört, sollen entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die HUK laufen. Inwieweit die Berner GmbH – Anbieter der SV-Net – in die Unterlassung eingebunden wurde, ist derzeit (noch) nicht bekannt. Demzufolge handelt die HUK rechts- und wettbewerbswidrig, sofern sie in ihren Schreiben an Geschädigte Kfz-Sachverständigenbüros bewirbt, die eben nicht für pauschale Kosten in Höhe von 280 Euro arbeiten. Des weiteren handelt es sich bei den „Angeboten“ der Fa. Berner GmbH wohl um Sonderkonditionen für Versicherer. Sonderkonditionen sind jedoch kein schadensersatzrechtlicher Maßstab (BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009).

Berner-Zitat:

„Als bundesweite Sachverständigenorganisation arbeiten wir Hauptsächlich für Versicherungen und Fuhrparks. Durch das SV-Net System können wir die Kosten minimieren so dass wir unseren Auftraggebern ein überdurchschnittlich gutes Preis Angebot unterbreiten können.“

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LG Frankfurt am Main weist Berufung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG zurück und bestätigt damit die erstinstanzliche Verurteilung der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 3.2.2017 – 2-01 S 237/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch heute stellen wir Euch hier ein Urteil gegen die HUK-COBURG ein, allerdings wieder später als sonst üblich. Es handelt sich um ein aktuelles Berufungsurteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Interessant an diesem Urteil ist, dass das Gericht die Stellungnahmekosten zugesprochen hat und der Sachverständige berechtigt war, die Zahlung der HUK-COBURG auf alte Forderungen anzurechnen, da die HUK-COBURG ohne Tilgungsbestimmung gezahlt hatte. Allerdings sieht das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten als zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag  nach § 249 Abs. 2 BGB, obwohl der Geschädigte bzw. der Sachverständige aufgrund der Abtretungsvereinbarung die Sachverständigenkosten konkret, also nach § 249 I BGB abrechnet. Hier noch die Erläuterungen des Einsenders:

wiedermal ein sehr schönes Urteil des LG Frankfurt zu Gutachterkosten, die in voller Höhe (prozentuale Berechnung) bestätigt worden sind. (Grundhonorar 24.8% des Nettoschadens zzgl. div. Nebenkosten über JVEG/BVSK). Darüber hinaus hat das Landgericht die Kosten einer nachträglichen Stellungnahme des Sachverständigen als Reaktion auf die üblichen Kürzungsprotokolle zugestanden und last not least wird die HUK-COBURG wegen der immer wieder auftauchenden „Zahlungen ohne Zuordnungsmüglichkeit“ abgestraft: der Sachverständige verrechnet diese nicht konkret bezeichneten Zahlungen auf alte Forderungen gegenüber der HUK-COBURG und verlangt das Geld sodann erneut – mit Erfolg! (§ 366 BGB ).

Lest selbst das Urteil des LG Frankfurt am Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stade verurteilt den Schadensverursacher persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.11.2016 – 61 C 787/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach der Posse der WGV, die wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Stade zu den restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher persönlich. Leider ist uns die eigentlich eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Daher wiederholen wir noch einmal unsere Bitte, zumindest die Versicherung gesondert mitzuteilen, wenn das Urteil schon anonymisiert wird. Das Urteil des AG Stade ist im Ergebnis zwar positiv, aber in der Begründung jedoch teilweise katastrophal. Das fängt bei der Prüfung der konkret abgerechneten Sachverständigenkosten über § 249 II 1 BGB an, geht dann über JVEG zum Pinocchio-Urteil des BGH und endet bei der detaillierten Überprüfung der Einzelpositionen, obwohl der § 287 ZPO als Norm der Schadenshöhenschätzung nur eine Überprüfung des Gesamtbetrages zu Gunsten des Schädigers zuläßt. Lediglich in dem berühmten Pinocchio-Urteil des BGH ist die analoge Anwendung der Bestimmungen des JVEG auf werkvertragliche Sachverständigenkosten im Rahmen der Schdensregulierung bei Verkehrsunfällen entschieden. Mit der Entscheidung vom 23.1.2007 (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) hatte der BGH entschieden, nachdem das angefochtene Berufungsurteil des LG Frankfurt / Oder die vom vorgerichtlichen Kfz-Sachverständigen berechneten Beträge nach JVEG bemessen hatte, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Dem ist zuzustimmen, denn der private Gutachter und der gerichtlich bestellte Sachverständige unterliegen unterschiedlicher Haftungen, sie unterscheiden sich demnach deutlich voneinander (vgl. auch BGHZ 167, 139 Rn. 15 ff.). Daher sind weder das JVEG (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) noch Honorarbefragungen des BVSK (vgl. dazu: BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) Messlatten für eine Schadenshöhenschätzung. Wenn schon eine Schadenshöhenschätzung vorgenommen werden muss, dann liegen die Grenzen der deutlich erkennbaren Überhöhung bei der Wuchergrenze. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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