So wie wir es von RA Dory gewöhnt sind, verwöhnt er uns mal wieder mit einer nicht alltäglichen Streitsache. Während man sich bei der HUK24 dem täglichen Geschäft der Kürzungskultur von Schadensersatzansprüchen widmet, blieb augenscheinlich die Klärung der Haftung dem Grunde nach auf der Strecke.
Wird ohne „unter Vorbehalt“ gezahlt, dann kommt es auf die tatsächliche Haftung nicht mehr an. Die Klage konnte, nach Rechtsansicht der Richterin J., von der HUK24 nicht gewonnen werden.
Wenn und soweit die Klägerin sich tatsächlich – trotz der genauen Bearbeitung der Ansprüche in ihrem Hause – die Rückforderung hätte vorbehalten wollen, dann hätte sie dies ausdrücklich in den Abrechnungsschreiben zum Ausdruck bringen müssen. So aber ist die Abrechnung, wenn auch möglicherweise nicht aus rechtlicher Verpflichtung heraus erfolgt, so doch gegenüber dem Beklagten verbindlich und stellt lediglich sicher, dass daraus keine – für die Versicherungsnehmerin der Klägerin wiederrum verbindliche – Anerkennung ihrer Haftung folgt.
Schade eigentlich, dass uns nicht mehr solcher nicht alltäglicher Streitangelegenheiten rund um den Verkehrsunfall von weiteren Rechtsvertretungen zugesandt werden.