AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachvereständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.7.2016 – 4 C 3290/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ aus Witten beginnen wir diese Woche mit einem positiven Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wieder einmal zeigt sich, dass die HUK-COBURG nur in der Lage ist, alles zu bestreiten, ohne substantielle Begründung. Der BGH hatte ihr betreits in dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass einfaches  Bestreiten grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. BGH aaO Rn. 8). Gleichwohl wird in Negierung der BGH-Rechtsprechung bestritten, was nur zu bestreiten ist, praktisch ins Blaue hinein! Das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin hat der HUK-COBURG aber den rechten Weg gewiesen. Auch das von der HUK-COBURG vorgebrachte BGH-Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – wurde durch das erkennende Gericht gut „abgebügelt“. Vielleicht schreibt sich die HUK-COBURG dieses Urteil in ihr Versicherungsstammbuch? Beachtenswert für die HUK-COBURG wäre es allemal. Lest selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Witten entscheidet im Rechtsstreit gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 27.7.2016 – 2 C 1131/15 – zu den Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende hin veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Witten, das nur kritisch betrachtet werden kann. Das Gericht missachtet die BGH-Rechtsprechung eindeutig. Von einer Ex-ante-Sicht des Geschädigten, wie sie der BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) festgeschrieben hat, keine Spur. Vielmehr wird eine Ex-postr-Betrachtung mit Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der einzelnen Rechnungsposten vorgenommen, obwohl § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung ermöglicht, und zwar zugunsten des Geschädigten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtrigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190). Das gilt auch  bei den Sachverständigenkosten (BGH VersR 2007, 560 ff.). Indem der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Begutachtung der Unfallschäden an seinem durch einen Versicherten der HUK-COBURG beschädigten Fahrzeug beauftragt hatte, hat der Geschädigte bereits das zur Wiederherstellung Erforderliche getan, damit der Schaden dokumentiert und ziffernmäßig angegeben werden kann. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten, die in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden können (vgl. BGHZ 167, 139), sind damit  mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450ff.; BGH VI ZR 357/13 Ls.). Da ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, ist der Schädiger gemäß § 249 I BGB zum Ersatz der entstandenen und berechneten Sachverständigenkosten verpflichtet. Dabei ist der Schädiger nicht rechtlos, da ihm der Weg des Vorteilsausgleichs zur Verfügung steht (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Diese in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung gemachten Erwägungen hat das erkennende Gericht völlig außer Acht gelassen. Daher kann das Wittener Urteil nur als sogenanntes „Schrotturteil aus Witten“ bezeichnet werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Witten  zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hattingen verurteilt Fahrer und Versicherer nach Unfall als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.7.2016 – 11 C 36/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

spät, aber nicht zu spät, veröffentlichen wir heute hier ein Urteil aus Hattingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Das angerufene Amtsgericht Hattingen hat unserer Ansicht nach zum Teil gut, teils aber weniger gut begründet. Interessant sind aber die Einwendungen der Beklagten zu den Fahrtkosten, die der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige im Internet angeblich nicht abrechnen wolle. Was die Versicherer doch alles wissen? Lest selbst das Urteil des AG Hattingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG St. Ingbert verurteilt mit nicht nachvollziehbarer Begründung den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes mit Urteil vom 29.6.2016 – 9 C 121/16 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Frankfurt geht es wieder zurück nach St. Ingbert im Saarland. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil des AG St. Ingbert zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Mit Schadensersatz hat das Urteil dann zwar nichts zu tun, denn es wird, wie es die Berufungskammer des LG Saarbrücken vorgemacht hat, die Angemessenheit der Nebenkosten nach JVEG geprüft.

„Zwar gilt das JVEG grundsätzlich nur für gerichtliche und nicht auch für private Sachverständige. Dennoch kann nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit von Nebenkosten auch bei privaten Sachverständigen auf das JVEG zurückgegriffen werden.“

Das ist ein Widerspruch in sich und hätte dem erkennenden Gericht eigentlich auffallen müssen. Geht zwar grundsätzlich nicht, geht aber dann doch. Eigentlich vollkommen logisch, oder? Lest selbst das Urteil, dessen Urteilsgründe nicht nachvollziehbar sind, selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verurteilt mit überzeugender Begründung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.7.2016 – 385 C 285/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“, das wir Euch gestern noch vorgestellt hatten, veröffentlichen wir heute, quasi als Kontrast dazu, ein positives Urteil aus Frankfurt-Höchst zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Das erkennende Gericht in Frankfurt-Höchst hat hier klare Worte gefunden. Sofern in den Urteilsgründen ausgeführt wird:

„Wenn jedoch nicht einmal der Fachjurist ohne Weiteres feststellen kann, welche Honorare und Nebenkosten angemessen sind und nach welchen Tabellen sich diese orientieren sollen und auch der BGH offen lässt, ob die BVSK- Honorarbefragung, das JVEG, eine prozentuale Toleranzgrenze oberhalb der JVEG-Sätze oder keine dieser Tabellen den geeigneten Vergleichsmaßstab bilden soll, ist es dem normalen Geschädigten schlechterdings unmöglich und unzumutbar, entsprechende Ermittlungen und Vergleiche anzustellen“,

so ist das überzeugend. Wenn die berechneten Sachverständigenkosten für den Geschädigten nicht erkennbar deutlich überhöht sind, so ist der Schädiger und sein Versicherer zur vollständigen Zahlung des berechneten Betrages verpflichtet, ohne Wenn und Aber. Der Versicherer ist trotzdem nicht rechtlos gestellt, denn ihm steht der Weg des Vorteilsausgleichs offen. Nur diesen Weg scheuen die Versicherer aus guten Gründen. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst vom 7.7.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare dazu ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das „Schrotturteil“ des Jahres 2016: AG Nauen entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.6.2016 – 14 C 181/16 – zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem prima Urteil des AG Wiesbaden stellen wir Euch heute abend noch ein „Mega-Schrotturteil“ aus Nauen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherten persönlich vor. Der Einsender titulierte es als SCHROTTURTEIL DES JAHRES 2016. So ganz unrecht hat er dabei nicht, wie wir meinen. Bei so viel Fehlern entfällt auch jegliches sachliches Vorwort von mir, denn in diesem Urteil wurde das Schadensersatzrecht wohl wieder mit „fußpilzüberwucherten Füßen“ getreten? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt Versicherten der VHV-Versicherung zur Zahlung des von der VHV vorgerichtlich gekürzten Betrages aus der Sachverständigenkostenrechnung mit Urteil vom 23.3.2016 – 93 C 4567/15 (32) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Saarland geht es weiter in den Rheingau. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch  hier ein Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungswnehmer der VHV Versicherung. Wieder einmal ging es um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten nach einem Unfall, den der Versicherte der VHV alleine verschuldet hat. Die VHV wollte so schlau sein und – trotz einhundertprozentiger Haftung – dem Geschädigten nur einen Teil des ihm zustehenden Schadensersatzes zubilligen. Zu Recht hat der Geschädigte dann wegen des Restschadensersatzes nicht mehr die ohnehin erstattungsunwillige VHV Versicherung, sondern den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen. Das erkennende Gericht hat dem VHV-Versicherten ins Urteil geschrieben, dass der Geschädigte, also sein Unfallgegener, seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist im Gegensatz zu seiner Versicherung, die der Erstattungspflicht zu  einhundert Prozent nicht nachgekommen ist. Lest selbst das Wiesbadener Urteil vom 23.3. 2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG St. Ingbert verurteilt mit lesenswerter Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.7.2016 – 9 C 105/16 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-leserinnen und -Leser

nachdem wir jetzt über das Wochenende die beiden interessanten Beiträge von Hans Dampf oben gehalten haben, setzten wir jetzt unsere Urteilsreihe fort. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil aus St. Ingbert zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG (gegen welche Versicherung denn sonst?) vor. Da hat der erkennende Amtsrichter der 9. Zivilabteilung des AG St. Ingbert im Saarland aber der HUK-COBURG so richtig ins Versicherungsbuch geschrieben, was geht und was nicht geht. Insbesondere hat er der HUK-COBURG mit den Begriffen „freie Marktwirtschaft und Sittenwidrigkeit“ mal so richtig Nachhilfe gegeben. Hierfür hat der erkennende Amtsrichter ein deutliches Bravo verdient! Wir finden, dass das Urteil im Wesentlichen super begründet ist. Allerdings hätte er sich den kleinen Seitenhieb mit „seinem Ärger als Privatperson“ wohl sparen können? Der Autor selbst ärgert sich auch über die hohen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der privaten Krankenversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Sanitärbetrieben, Dachdecker, Kaminfeger oder über die GEZ oder, oder, oder. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Textbausteintruppe in Coburg reif für die Klapse? HUK-Coburg fordert Qualifikationsnachweise von freien und HUK-unabhängigen Kfz-Sachverständigen

Im vorherigen Beitrag hatten wir über die Dumping-Preise von HUK verbunden Sachverständigen berichtet. In dem dortigen Schreiben wird in den höchsten Tönen gejubelt, wie toll doch die Qualifikation dieser HUK-Sachverständigen sei. Und das alles zu einem Preis von 280 Euro pauschal (all inclusive – flat rate), bei dem jeder Betriebswirtschaftler sofort sämtliche rote Karten zückt.

Entweder sind diese HUK-verbundenen Sachverständigen von allen guten Geistern verlassen, oder das Ganze ist ein falsches Spiel, bei dem nachher mehr abgerechnet wird, als von der HUK in ihren Schreiben an die Geschädigten behauptet. Denn welches Geld am Ende – wie auch immer – wirklich fließt, lässt sich nur durch entsprechende Insiderinformationen belegen. Beispiele dieser Art gab es ja schon in der Vergangenheit (z.B. Kick-back Zahlungen mit der Fa. carglass). Auch bei der völlig unrealistischen Mietwagenliste wird wohl ähnliches praktiziert? Jeder, der hierzu etwas Informatives beitragen kann, ist herzlich eingeladen. Absolute Diskretion ist seit über 10 Jahren Ehrensache bei Captain HUK.

Andererseits legt die HUK nun offensichtlich höchsten Wert auf Qualifikation? Also Top-Qualität zum Discountpreis. Zumindest bei den freien und HUK-unabhängigen Kfz-Sachverständigen, die im Auftrag der Geschädigten arbeiten. So zumindest ist ein aktuelles Schreiben der HUK zu werten.

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Ein komplettes Sachverständigengutachten zum Pauschalpreis von 280 Euro incl. MwSt (und sämtlicher Nebenkosten) – Wo gibt´s denn so was? Natürlich bei der HUK !!

Nachdem die HUK-Coburg mit der geforderten „Signalisierung“ viele Partnerwerkstätten endgültig in die Knie gezwungen hat, kommt nun wohl der nächste Coup? Nach Angaben der HUK gibt es diverse Kfz-Sachverständigenbüros in Deutschland, die der HUK willig zu Diensten sind (Partnersachverständige?). Und zwar gibt es dort – unabhängig von der Schadenshöhe – ein Sachverständigengutachten für einen Pauschalbetrag von EUR 280.– incl. MwSt und einschl. sämtlicher Nebenkosten. Unabhängig von der Schadenshöhe – na wenn das kein Schnäppchen ist? Und die DEKRA schaut ab jetzt wohl in die Röhre? Bekommen die als „Trostpflaster“ nun nur noch die rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen (Prüfberichte) für 20 oder 30 Euro? Oder machen das die neuen „Partnersachverständigen“ für „Umme“ gleich mit? Fragt sich nur, wie weit die neue „Partnerschaft“ geht? Denn in der Regel arbeiten die „Partner“ der HUK ja nicht nur billig, sondern auch noch nach deren Dienstanweisung.

Wie doof muss man eigentlich sein, bzw. wie sehr muss einem das Wasser am Halse stehen, wenn man sich mit dem erklärten „Feind“ der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen in ein Boot setzt und für „kleines Geld“ in der HUK´schen Galere rudert? Wir gingen bisher davon aus, dass nur die Partnerwerkstätten der HUK „mit dem Klammerbeutel gepudert sind“ und die Kfz-Sachverständigen etwas mehr Grips im Kopf haben. Das war aber wohl doch ein Trugschluss, denn offensichtlich ist das „r“ irgendwie auf der Strecke geblieben? Einfach nur noch unglaublich, oder?

Hier nun ein aktuelles Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom Januar 2017. Im Gegenzug wird nun nicht mehr mit dem HUK´schen Honorartableau hausiert. Denn die Werte im HUK-Tableau liegen ja deutlich über dem Pauschalangebot von 280 Euro:

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AG Zweibrücken verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.7.2016 – 1 C 36/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

erst heute nachmittag können wir Euch hier ein positives Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG mit interessanter Begründung vorstellen. Das Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ist insbeondere zur Abtretung super begründet, wie wir finden. Ob es wohl daran gelegen hat, dass hier eine LG-Richterin tätig war? Lest selbst das Urteil des AG Zweibrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Stendal ändert Urteil des AG Gardelegen ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 7.7.2016 – 22 S 137/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter in Stendal (Sachsen-Anhalt). Nachfolgend stellen wir Euch ein Berufungsurteil des LG Stendal zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Die Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Stendal hat der willkürlichen Kürzung der Sachverständigenkosten durch das vorinstanzliche AG Gardelegen eine deutliche Absage erteilt. Fehlerhaft ist jedoch unseres Erachtens die Bezugnahme auf die BGH-Urteile VI ZR 357/13 sowie VI ZR 50/15. Geklagt hatte die Geschädigte, so dass insoweit das BGH-Urteil VI ZR 225/13 hätte herangezogen werden müssen. Es fragt sich jedoch, ob insoweit eventuell ein falscher Vortrag seitens der Klägerin vorlag? Ansonsten halten wir das Berufungsurteil für eine erfreuliche Entscheidung, die die HUK-COBURG klar in ihre Schranken weist. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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