AG Hagen bestätigt Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 – 19 C 369/06

Mit Urteil vom 15.01.2007 – 19 C 369/06 – hat das Amtsgericht Hagen – diesmal der Zürich Versicherungs AG – ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens auch die fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Die geschädigte Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall aufgrund eines Sachverständigengutachtens die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 3.627,09 € netto in Anspruch genommen. Die Schadensberechnung der Klägerin basierte auf Verrechnungssätzen der Werkstatt, in welcher das beschädigte Fahrzeug durch den durch die Klägerin beauftragten Sachverständigen besichtigt wurde. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte allerdings nur einen anteiligen Betrag in Höhe von 2.788,43 €, wobei sie diejenigen Kosten zugrunde legte, die bei einer Reparatur in der von ihr benannten Alternativwerkstatt angefallen wären. Mit der Klage beanspruchte die Klägerin die Differenz. Das Amtsgericht Hagen gab ihr in vollem Umfange recht. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht Hagen kurz und knapp wie folgt ausgeführt:

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Stundenverrechnungssätze und falsches Gutachten

Wie wichtig es ist, einen qualifizierten Fachgutachter mit der Erstattung eines Schadensgutachtens zu beauftragen, zeigt folgender Fall:

Auch hier ging es wieder darum, dass das von dem Geschädigten bzw. dessen Anwalt vorgelegte Gutachten im Bereich der Stundenverrechnungssätze zusammengekürzt wurde. Der Verfasser der Kalkulation hatte, aus Unwissenheit oder Versicherungsfeundlicher Grundgesinnung, die regionalen Durchschnittsstundensätze, die von der DEKRA ermittelt wurden, angesetzt:

Amtsgericht Reutlingen, AZ 3 C 1943/05 vom 08.12.2005, Zitat:

„Zum einen hat der Sachverständige ausweislich seinem Gutachten gerade nicht den Stundensatz ausschließlich einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt, sondern ausdrücklich festgehalten, dass der in der Schadenskalkulation ausgwiesene Lohn-Lackfaktor dem durchschnittlichen Stundensatz im Großraum Reutlingen entspricht. Die Beklagte wiederum hat nicht etwa einen anderen (abstrakten) durchschnittlichen Stundensatz in den Raum gestellt, sondern dem Kläger konkret drei Werkstätten aus dem Großraum Reutlingen, und insbesondere eine davon in Reutlingen selbst, angeboten, die zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen würden.“

Daher sollte jeder Unfallgeschädigte wachsam sein, welchen Gutachter er mit der Erstattung seines Gutachtens beauftragt.

SV Stoll

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

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Markengebundene Fachwerkstatt

In vielen Argumentationsschreiben habe ich die Rechtfertigung von dem Stundensatz erklärt.

Seit dem ich bei http://www.iww.de/informationsdienste/kfzbetriebe/UE/ mit folgendem Text fündig wurde, kommt dieser zur Kenntnis nach der Erklärung der Reparatursumme in den Nachtext des Gutachtens. 

Im Raum ….. ist der Markenfachbetrieb ….. vorstellbar und auf dessen Stundenverrechnungssatz basiert die Schadenkalkulation.

Wir übersehen dabei nicht, dass die Rechtsprechung der Instanzgerichte dazu nicht völlig einheitlich ist. Jedoch ist das BGH-Urteil eindeutig. Die Leitsätze lauten: 

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BGH am 10.07.2007 wieder zum Thema Restwert (VI ZR 217/06)

Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt. 

Leitsatz:
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).” 

Die Entscheidung des BGH vom 06.03.2007 betraf den Fall eines Schadens oberhalb der 130%-Grenze. Der BGH hatte nun den Fall eines reparaturwürdigen Fahrzeuges (Schaden BIS 130 % des WBW) zu beurteilen. Er führt aus:

„Dies (, dass nur der regionale Restwert maßgebend ist – Einschub des Autors) gilt erst recht, wenn sich – wie im Streitfall – die geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen.“

Weiter heisst es :

 „Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. „

Der BGH bleibt seiner Linie demnach treu.

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Janolaw – unabhängige Rechtsberatung in Verkehrssachen ?

Die Janolaw AG wirbt mit Rechtsberatung auch in Verkehrssachen und wendet sich dabei an Unfallopfer. Bei Sichtung der Artikel zur Beantwortung spezieller Rechtsfragen kommen zumindest Zweifel an der Unabhängigkeit auf.

 http://www.janolaw.de/rechtsberatung/reise_verkehr/verkehrsrecht/Verkehrsunfall_Unfallfolgen/

Ich möchte mit ersparen, die einzelnen Beiträge zu kommentieren. Dies kann in der Diskussion geschehen, Angemerkt werden sollte aber, dass über 25 % der Janolaw-Aktien von der ARAG Versicherung gehalten werden. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

MfG

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Die ständigen Lügenmärchen

Im Zusammenhang mit der Beauftragung eines freien Gutachters werden von Versichererseite gerne „Limits“ gesetzt, ab welcher Schadenshöhe ein Gutachter beauftragt werden „darf“. Nun, ein Geschädigter weiß ja im Vorfeld noch gar nicht, wie hoch sein Schaden ist. Zuerst einen Kostenvoranschlag, dann, nach „Erlaubnis“ durch die Versicherung, zum Gutachter?

Diese Ansichten sind nach der herschenden Rechtssprechung völlig abwegig. Außer es handelt sich um einen für einen Laien offen ersichtlichen Bagatellschaden ist die Einschaltung eines freien Gutachters nicht erforderlich. Aber welcher Laie kann bei der heutigen Fahrzeugtechnik einen Schaden noch sicher einschätzen?

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Erneutes Urteil gegen HUK Allg. Versicherung u. HUK Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse (LG Leipzig vom 20.07.2007 – 09 O 354/07)

Mit Urteil vom 20.07.2007 – 09 O 354/07 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig die HUK-Coburg Allg.  Versicherungs AG und die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse im Rahmen einer Klagehäufung verurteilt, an die Klägerin über 11.000,00 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind den beiden beklagten Versicherungen auferlegt worden.

„Mit der Klage begehrte ein Kraftfahrzeugsachverständigenbüro von den Beklagten Schadensersatz aus abgetretenem Recht. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erstellte die Klägerin für eine Vielzahl von Geschädigten Gutachten über Kraftfahrzeugschäden, die diese nach Verkehrsunfällen mit bei den Beklagten haftpflichtversicherten Beteiligten  erlitten. Die Schadensgutachten stellte die Klägerin in Rechnung, wobei sie jeweils einen als „Grundhonorar“ bezeichneten Pauschalbetrag in Ansatz brachte, der sich jeweils an den Bruttoreparaturkosten zzgl. einer evtl. Wertminderung bzw. am Bruttowiederbeschaffungswert bemisst.

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Mal wieder was zur Werkstattbindung

Freie Autoglaser fürchten „nie gekannte Abhängigkeiten“

05.05.2006

In ihrem turnusgemäßen Marktreport auf dem Autoglas-Fachforum „autoglaser.de“ haben am vergangenen Mittwoch die freien Reparaturglaser Stellung zum neuen Konzept der HUK Coburg bezogen. Deutlich zeichne sich ab, „dass langfristig nicht mehr der Fahrzeughalter, sondern die Versicherungen zum wichtigsten Kunden des Autoglasers werden“, heißt es wörtlich. In Wahrheit sei dies dann wieder „ein Schritt in eine bisher nicht gekannte Abhängigkeit“, bei dem neben Karosserie- und Lackierfachbetrieben auch „die Autoglaser im wahrsten Sinne des Wortes zu gläsernen Betrieben mit vielen Pflichten“ werden.

Autoglas-Experte Gert Off (im Bild) bestätigte am Donnerstag auf Anfrage, dass Stundenverrechnungssätze in der diskutierten Bandbreite zwischen 43 und 58 Euro auch für Reparaturglaser durchaus zu einer existenziellen Gefährdung führen können.

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MAKABER! ODER DUMM? – HUK- ANWALT VERTRITT TOTEN!

In einem Rechtsstreit wurde der der Schädiger direkt verklagt, weil die HUK- Coburg wie üblich, das Sachverständigen- Honorar nicht ausgeglichen hatte.

Der in Bayern allseits bekannte HUK- Anwalt schreibt an das Gericht:

„bitte ich doch schön langsam festzuhalten, dass ich den Beklagten

(der im Übrigen zwischenzeitlich verstorben ist) vertrete…“

Antwort des Klägervertreters:

„Dass der Beklagtenvertreter nun schon vorgibt, Tote zu vertreten, erscheint eher als makabrer Witz als ernst gemeint zu sein.

Der Beklagtenvertreter mag Vollmacht vorlegen (§ 89 ZPO)

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Die Presse wird deutlicher in Sachen HUK Schadensmanagement

So liest man im Broadcast zur ARD Sendung „ARD Buffet“ vom Dienstag den 14.08.2007 im Internet:

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:

Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.

Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung.

Deutliche Worte!

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Der Blog ist tot – es lebe der Blog!

Anknüpfung an den Beitrag von Herrn Franz Hiltscher sen. vom 11.07.2007 11:55.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Rechtsanwälte,
sehr geehrte User, Blogger, Poster etc….

Eine Ära geht zu Ende…….eine neue Ära beginnt ?

Sicherlich nicht!

Zu aller erst ist festzustellen, dass die Herren Franz Hiltscher sen. und jun. zusammen hier eine Plattform geschaffen haben, die es bisher nicht gegeben hatte und in der Form auch nur schwerlich aufgebaut werden kann.
Die Herren Hiltscher und viele Helfer (manche im Vorder-, andere im Hintergrund) haben in mehr als einem Jahr hierfür sehr viel Zeit, Herzblut und auch Geld investiert.

Ein Außenstehender kann den Aufwand, der hinter solch einem Internetauftritt steht, bestenfalls erahnen.

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Partnerwerkstatt der HUK-Coburg

Auf der Homepage eines Autolackierfachbetriebes habe ich folgende Präsentation gefunden:

„Partnerwerkstatt der HUK-Coburg mit Zertifikat ausgezeichnet.

Die HUK-Coburg hat den Autolackierfachbetrieb H…, Inh. F…, aus B…, für seine Leistungen im Schadenservice PLUS besonders ausgezeichnet. Vor 2 Jahren hat Inhaber F… eine enge Zusammenarbeit mit der Versicherung begonnen, so dass ihm jetzt von der Schadensaußenstellenleiterin der HUK-Coburg, Frau D…, ein Zertifikat überreicht wurde, mit dem die DEKRA die hohe Qualität des Reparaturstandards und der technischen Ausrüstung bescheinigt.

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