AG Hannover spricht nur zum Teil bei voller Haftung der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.4.2016 – 412 C 13947/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es nach Hannover. Heute vormittag veröffentlichen wir hier ein „Schrotturteil“ des AG Hannover zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Wir müssen allerdings darauf hinweisen, dass das nachfolgende Urteil des AG Hannover aus Anfang April 2016 stammt. Dieses mehr als kritisch zu betrachtende Urteil des AG Hannover hätte es – unserer Auffassung nach – nach der Verkündung der Urteile des LG Hannover 10 S 21/15 vom 20.05.2016 und 9 S 32/15 vom 07.06.2016 wohl nicht gegeben. Lest selbst dieses „Schrotturteil“ und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.6.2016 – 114 C 9526/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Aschaffenburg geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Im Gegensatz zu dem Urteil aus Aschaffenburg, das wir Euch heute vormittag vorgestellt hatten, ist dieses Urteil unserer Auffassung nach schadensersatzrechtlich sehr gut begründet. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Aschaffenburg verurteilt mit nicht überzeugender Begründung den bei der Aachen & Münchner Versicherungs AG Versicherten zur Zahlung der von seiner Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.7.2016 – 123 C 1914/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leutkirch in Baden-Württemberg geht es weiter nach Aschaffenburg in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil des AG Aschaffenburg vom 8.7.2016 vor. Auch in diesem Fall ging es um restlichen Schadensersatz, der gegen den bei der Aachen & Münchner Versicherungs AG Versicherten gerichtlich geltend gemacht wurde, nachdem die Aachen & Münchner Versicherung nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Dass der Geschädigte gegen den Versicherungsnehmer persönlich klagte, ist völlig verständlich, wenn der Versicherer nicht bereit oder gewillt ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, denn Fahrer, Halter und Versicherer haften gesamtschuldnerisch. Obwohl der Geschädigte klagte, und in soweit die einschlägige Rechtsprechung des BGH aus dem Grundsatzurteil BGH VI ZR 225/13 (=BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90) durch das erkennende Gericht hätte herangezogen werden können und müssen, wurde unter Bezugnahme auf das Pinocchio-Urteil des BGH hier Recht gesprochen; unserer Meinung nach völlig verfehlt. Überdies wurde die werkvertragliche Angemessenheit geprüft, obwohl im § 249 BGB nichts von Angemessenheit steht. Das gilt auch für das JVEG. Obwohl der Geschädigte geklagt hatte (VI ZR 225/13) nimmt das erkennende Gericht nur Bezug auf die Abtretungsurteile (VI ZR 357/13 u. VI ZR 50/15). Die verfehlte Begründung dieses Urteils überzeugt keineswegs. Denn offensichtlich muss der Geschädigte ex ante das JVEG doch kennen, sofern das Gericht das JVEG ex post als Schätzungsgrundlage verwendet? Wo bleibt dabei die subjektbezogene Schadensbetrachtung? Lest aber selbst das Urteil des AG Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leutkirch verurteilt am 1.7.2016 – 2 C 268/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig nicht ersetzt hatte.

Hallo Willi,

von Rosenheim in Oberbayern geht es  weiter nach Leutkirch im Baden-Württembergischen Allgäu. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts  Leutkirch im Allgäu zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Leider ist das Urteil nur im Ergebnis richtig. Ansonsten handelt es sich um eine nicht überzeugende Urteilsbegründung, da wieder die Angemessenheit nach der BVSK-Liste geprüft wird. Weder im § 249 I BGB noch im § 249 II BGB steht aber etwas von Angemessenheit. Dieser werkvertragliche Begriff hat im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Auch unangemessene Kosten können erforderlich im Schadensersatzrecht sein. Darüber hinaus wurden durch das erkennende Gericht Zitate aus anderen Schrotturteilen, wie dem LG Saarbrücken und dem LG Coburg verwandt, weil sie seitens der Anwälte der HUK-COBURG wohl vorgebracht wurden, obwohl sie im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.7.2016 – 8 C 628/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Frankenthal in der Pfalz geht es weiter nach Rosenheim in Oberbayern. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Es handelt sich um einen Rechtsstreit, den die HUK-COBURG offensichtlich verlieren wollte? Zutreffend hat das erkennende Gericht in den Urteilsgründen ausgeführt, dass dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalles selbst bezüglich der behaupteten angeblich überhöhten Vergütungen nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegen gehalten werden kann. Dies hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13  -, NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = DS 2014, 90) höchstrichterlich bestätigt. Insoweit gibt es daher eigentlich keinen Raum mehr für Schadenshöhenschätzungen nach § 287 ZPO. Für die Behauptung der Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung ist übrigens der Schädiger beweispflichtig. Das sollte sich einmal die HUK-COBURG in ihr Versicherungsbuch schreiben. Lest selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankenthal (Pfalz) entscheidet zur Haftungsquote bei einem Unfall bei sogenannter halber Vorfahrt und zur Verweisung auf von Versicherung angegebener Werkstätten bei fiktiver Abrechnung mit Urteil vom 7.7.2016 – 3a C 170/15 -.

Hallo Willi,

von Bremen geht es zum Wochenbeginn in die Pfalz. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankenthal in der Pfalz zur Haftungsquote bei sogenannter „halber Vorfahrt“ und zur fiktiven Abrechnung mit Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt vor. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung hatte, wie üblich, einen Prüfbericht vorgelegt, in dem zwei Werkstätten mit geringeren Stundensätzen angegeben waren. Zur Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparaturarbeiten wurde nur vorgetragen, dass eine DEKRA-zertifiziert sei. Die andere befindet sich im 16 km entfernten Grünstadt. Bei der anderen in Frankenthal befindlichen Werkstatt wurden keinerlei weitere  Angaben gemacht. Das erkennende Gericht konnte die von der Beklagten behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur auch nicht von sich aus gemäß § 287 ZPO schätzen. Das gilt nur bei einer Schadenshöhenschätzung, nicht jedoch, ob verschiedene Werkstätten gleichwertig reparieren. Um dies zu entscheiden muss sich das Gericht sachverständiger Hilfe durch vom Gericht bestellte Gutachter bedienen. Soweit die Gleichwertigkeit der Reparaturen bestritten ist, kann das Gericht nicht aus eigener Machtvollkommenheit schätzen. Für das LG Frankenthal sind auch 16 km einfache Fahrt zur Werkstatt nicht mehr als ohne Weiteres zugänglich zu bezeichnen. Damit musste sich der Geschädigte nicht auf irgendwelche von der einstandspflichtigen Versicherung benannte Werkstätten verweisen lassen. Er konnte entsprechend der BGH-Rechtsprechung seiner Schadensberechnung die Preise einer Markenfachwerkstatt, so wie der Kfz-Sachverständige sie in seiner Schadensberechnung angegeben hatte, zugrunde legen. Insoweit handelt es sich um eine schöne Entscheidung zur Verweisung und zu der fiktiven Schadensabrechnung. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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LG Bremen ändert Urteil des AG Bremerhaven ab, weist Anschlussberufung der Allianz Versicherungs AG zurück und verurteilt die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 1.7.2016 – 3 S 222/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenede stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil des LG Bremen vom 1.7.2016 vor. Es handelt sich unseres Erachtens um eine positive Berufungsentscheidung zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG. Das zuvor entschiedene Amtsgericht Bremerhaven hatte nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten zugesprochen. Mit der Berufung begehrte der Kläger seinen ursprünglichen Schadensersatzanspruch weiter. Die Allianz Versicherung legte Anschlussberufung ein und scheiterte. Aufgrund der Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der begehrte Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Lest selbst das Bremer Berufungsurteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkostenbetrages aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2016 – 93 C 5169/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu einer Zeit, wo andere schon vor dem Fernsehgerät sitzen, stellen wir für Euch noch Urteile hier im Blog ein. Nachfolgend veröffentlichen wir heute abend noch ein Urteil des AG Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Am Anfang hat das Gericht noch alles richtig gemacht. Dann allerdings verfiel das Gericht wieder in eine werkvertragliche Prüfung, indem einzelne Posten der Sachverständigenkostenrechnung werkvertraglich auf ihre Angemessenheit überprüft wurden. Im Schadensersatzrecht hat das Werkvertragsrecht allerdings keinerlei Bedeutung. Angemessenheit ist nicht Erforderlichkeit. Völlig außer Acht gelassen wurde der Gesichtspunkt, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Mögliche Fehler des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Unna SP 2004, 205, 206; Müller in Himmelreich-Halm Handb. des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. Kap. 6 Rn. 227). Warum die Gerichte das nicht beachten, ist mir schleierhaft! Lest selbst das Urteil des AG Wiesbaden und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Tostedt entscheidet mit teils kritisch zu betrachtender Begründung zu den Mietwagenkosten, zum Nutzungsausfall, zu den Anwaltskosten und zu den Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 13.7.2016 – 4 C 81/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute Morgen stellen wir Euch einmal wieder ein Urteil vor, das zu den Mietwagenkosten, zum Nutzungsausfall, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Gerichtskostenzinsen ergangen ist. Unseres Erachtens sind die Positionen Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten korrekt entschieden worden. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zu der Reparaturwerkstatt, bei der es offenbar zu Verzögerungen im Reparaturablauf gekommen ist. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Reparaturwerkstatt, obwohl vom Geschädigten mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beauftragt, als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen (vgl. hierzu auch BGHZ 63, 182 ff.). Verzögerungen im Wiederherstellungsverfahren gehen daher zu Lasten des Schädigers. Das Werkstattrisiko – ebenso wie das Prognoserisiko beim Sachverständigen – liegt nach absolut herrschender Ansicht beim Schädiger. Leider wurde dann bei den notwendigen Kosten für den Ersatzwagen bei den Mietwagenkosten auf den Mittelwert von Fraunhofer und Schwacke abgestellt. Tatsächlich rechnet der Geschädigte seine Mietwagenkosten aber konkret ab. Für eine Schadenshöhenschätzung ist daher grundsätzlich kein Raum. Die Rechtsprechung des BGH ist nur verständlich durch das Kostengebahren einiger Autovermieter nach Unfallschäden. Ob die Rechtsprechung damit allerdings zwingend ist, bleibt fraglich. Es könnte durchaus auch – wie im Fall der im BGHZ 63, 182 entschiedenen Werkstattreparaturverzögerung – konkret abgerechnet werden gemäß § 249 I BGB und der Schädiger – wie im Fall des BGHZ 63, 182 – auf den Vorteilsausgleich verwiesen werden. Das würde dem Geschädigten Rechtssicherheit geben, dass der konkrete Wiederherstellungsaufwand – bei einhundertprozentiger Haftung des Schädigers – auch zu einhundert Prozent bei ihm auszugleichen wird. Der Schädiger ist nicht rechtlos. Er kann, wenn er meint, geringeren Schaden geltend machen zu können, bei seinen Erfüllungsgehilfen, wie Werkstatt, Mietwagenunternehmer, Sachverständiger u.a. Regress nehmen. Er muss sich nur den entsprechenden Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen. Dass auch die Gerichtskostenzinsen abgewiesen wurden, ist nicht unbedingt zwingend. Lest aber selbst das Urteil des AG Tostedt und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum entscheidet mit kritisch zu betrachtender Begründung in einem Rechtsstreit um abgetretene restliche Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten mit Urteil vom 8.6.2016 – 70 C 493/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es nach Bochum. Nachdem in Leipzig präzise Urteile gegen die HUK-COBURG gefällt wurden, müssen wir hier über ein sogenanntes „Schrotturteil“ aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten berichten. Schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte bleiben außen vor. Dafür werden werkvertragliche Aspekte, wie die Üblichkeit nach BVSK usw. geprüft. Das ist im Schadensersatzrecht völlig verfehlt. Eine Bemerkung des Einsenders wollen wir Euch nicht vorenthalten:

„Dieser Richter nutzt die Position des besonders freigestellten Tatrichters in jedweder Hinsicht, wie man mit Erstaunen liest. Das betrifft auch die Kürze des Urteils.“

Lest selbst das Bochumer „Schrotturteil“ und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Abend
Willi Wacker

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AG Leipzig weist die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. auf die Rechtslage hin und verurteilt sie zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.6.2016 – 114 C 9525/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weil es so schön war, bleiben wir noch ein wenig in Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch ein weiteres positives Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder musste der Geschädigte bzw. der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten worden war, gerichtliche Hilfe gegen die HUK-COBURG in Anspruch nehmen, weil diese nicht in der Lage war, den vollen Schadensersatz bei voller Haftung zu erbringen. Seitens der HUK-COBURG Allg. Vers. AG wurde offensichtlich wieder alles bestritten und es wurde versucht, das erkennende Gericht in die Irre zu führen. Die zuständige Amtsrichterin hat sich jedoch durch die teilweise unerheblichen Schriftsatzinhalte der HUK-COBURG-Anwälte nicht in die Irre führen lassen. Sie hat der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben, wie Schadensersatz bei voller Haftung zu leisten ist. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut kurz und knapp die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 24.6.2016 – 118 C 1898/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben zunächst in Leipzig. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Leipzig zu den restlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig gekürzt hatte. Auch hier konnte der zuständige Dezernent der 118. Zivilabteilung kurz  und bündig und ohne große Abschweifungen zu Lasten der HUK-COBURG entscheiden, denn bis auf die Fahrtkosten ist das Urteil fast gleichlautend wie das Urteil mit dem Aktenzeichen 118 C 1899/16 begründet, das wir Euch gestern nachmittag vorgestellt hatten. Wieder eine klare Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 24.6.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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