Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute Morgen stellen wir Euch einmal wieder ein Urteil vor, das zu den Mietwagenkosten, zum Nutzungsausfall, zu den Rechtsanwaltskosten und zu den Gerichtskostenzinsen ergangen ist. Unseres Erachtens sind die Positionen Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten korrekt entschieden worden. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen zu der Reparaturwerkstatt, bei der es offenbar zu Verzögerungen im Reparaturablauf gekommen ist. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Reparaturwerkstatt, obwohl vom Geschädigten mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beauftragt, als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angesehen (vgl. hierzu auch BGHZ 63, 182 ff.). Verzögerungen im Wiederherstellungsverfahren gehen daher zu Lasten des Schädigers. Das Werkstattrisiko – ebenso wie das Prognoserisiko beim Sachverständigen – liegt nach absolut herrschender Ansicht beim Schädiger. Leider wurde dann bei den notwendigen Kosten für den Ersatzwagen bei den Mietwagenkosten auf den Mittelwert von Fraunhofer und Schwacke abgestellt. Tatsächlich rechnet der Geschädigte seine Mietwagenkosten aber konkret ab. Für eine Schadenshöhenschätzung ist daher grundsätzlich kein Raum. Die Rechtsprechung des BGH ist nur verständlich durch das Kostengebahren einiger Autovermieter nach Unfallschäden. Ob die Rechtsprechung damit allerdings zwingend ist, bleibt fraglich. Es könnte durchaus auch – wie im Fall der im BGHZ 63, 182 entschiedenen Werkstattreparaturverzögerung – konkret abgerechnet werden gemäß § 249 I BGB und der Schädiger – wie im Fall des BGHZ 63, 182 – auf den Vorteilsausgleich verwiesen werden. Das würde dem Geschädigten Rechtssicherheit geben, dass der konkrete Wiederherstellungsaufwand – bei einhundertprozentiger Haftung des Schädigers – auch zu einhundert Prozent bei ihm auszugleichen wird. Der Schädiger ist nicht rechtlos. Er kann, wenn er meint, geringeren Schaden geltend machen zu können, bei seinen Erfüllungsgehilfen, wie Werkstatt, Mietwagenunternehmer, Sachverständiger u.a. Regress nehmen. Er muss sich nur den entsprechenden Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen. Dass auch die Gerichtskostenzinsen abgewiesen wurden, ist nicht unbedingt zwingend. Lest aber selbst das Urteil des AG Tostedt und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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