Um die „besonderen Vereinbarungen“ von Rechtsanwälten mit diversen Versicherern war es ruhig geworden, nachdem das DAV-Abkommen zum 30.06.2004 aufgekündigt wurde. Aus dem folgende Vorgang, der uns von einem CH-Leser zur Veröffentlichung überlassen wurde, kann man unschwer erkennen, dass es auch nach Beendigung des DAV-Abkommens munter weiter gegangen ist mit dem „Einkauf“ von angeblich unabhängigen Rechtsanwälten durch die Versicherungswirtschaft.
Wie die „Vereinbarung“ des hier tätigen Rechtsanwalts mit der HUK-Coburg zeigt, gibt es – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – außergerichtlich reichlich „Zuckerbrot“ für den Anwalt, so dass der wohl keinerlei Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben dürfte? Meiner Meinung nach handelt es sich bei Vereinbarungen wie diesen um „Anstiftung zum Parteiverrat“ und in diesem speziellen Fall noch um „versuchten Betrug“ durch den Rechtsanwalt, indem er der Geschädigten noch die Kosten der Einigungsgebühr aus den Rippen geleiert hat (die ihm nach der HUKschen-Vereinbarung nicht zustehen). Zur Krönung des Ganzen lässt das Amtsgericht Kiel das Sammelsurium an Schweinereien dann auch noch zu und will – gemäß Beschluss vom 09.01.2017 – die Klage der Geschädigten auf Rückerstattung der Einigungsgebühr durch den Rechtsanwalt zurückweisen. Insbesondere sieht das Gericht auch keinen Pflichtverstoß aus dem Mandatsverhältnis, sofern der Rechtsanwalt (für die Geschädigte) nachteilige Gebührenvereinbarungen, die er mit der gegnerischen Partei unterhält, seiner Mandantin vorab nicht offengelegt hat.
Fazit: Der/die Geschädigte zahlt nach Ansicht des AG Kiel ggf. die Zeche, sofern der Rechtsanwalt eine (geheime) Gebührenvereinbarung mit der gegnerischen Versicherung unterhält, ohne seine Mandantschaft darüber zu informieren. In Kenntnis dieses Mißstandes verwundert es wohl kaum, dass immer mehr Geschädigte den Anwälten grundsätzlich misstrauen und deshalb den Gang zum Anwalt meiden?
Hier die Erläuterungen des Einsenders:
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