AG Leipzig verurteilt kurz und bündig die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 17.6.2016 – 118 C 1899/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es ist von Halle / Saale nicht weit bis Leipzig. Wir setzen unsere Urteilsreise daher in Leipzig fort. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Es war in diesem Fall die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzte. Wegen der ungerechtfertigten Schadenskürzungen musste das Gericht zur Hilfe gerufen werden. Ohne großes „Tamtam“ sowie kurz und schmerzhaft für die HUK-COBURG wurde der Rechtsstreit durch das zuständige Amtsgericht Leipzig abgehandelt. Lest selbst das Leipziger Urteil vom 17.6.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Halle (Saale) ändert in der Berufungsinstanz Urteil des AG Halle auf Abweisung ab und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 29.12.2016 – 1 S 164/16 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute Morgen ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG – in diesem  Fall die HUK 24 AG – die berechneten, also konkret angefallenen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auf gerichtliche Inanspruchnahme hat in erster Instanz das Amtsgericht Halle an der Saale mit haarsträubender Begründung die Klage abgewiesen. Das amtsgerichtliche Urteil stellen wir Euch weiter unten vor. Die Amtsrichterin des AG Halle / Saale war sich offenbar ihrer Sache in der Urteilsbegründung selbst nicht sicher und ließ daher die Berufung zu. Damit konnte ihr „Schrotturteil“ in der Berufungsinstanz auf rechtliche Fehler überprüft werden. Folgerichtig legte der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige durch seinen Anwalt Berufung gegen das Urteil des AG Halle / Saale ein. Am 12.10.2016 erging dann beim LG Halle ein Beschluss, nach dem die Richterin K. zur Einzelrichterin berufen wurde. Auch diesen Beschluss haben wir unten veröffentlicht. Am gleichen Tag setzte die Einzelrichterin der Berufungskammer dann ein Schreiben an die Anwälte ab mit einer entsprechenden Begründung zum Sachverhalt, die dann im Urteil vom 29.12.2016 1:1 übernommen wurde. Auch dieses Schreiben haben wir unten veröffentlichet. Allerdings fällt bereits in diesem Schreiben der falsche Begriff „Gebühren“ auf, der immer wieder von der HUK-COBURG und deren Töchtern sowie den Anwälten der HUK-COBURG gebraucht wird, obwohl er falsch ist, da die freien Sachverständigen keine Gebühren berechnen. Die weiteren Argumente der Anwälte und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung wurden wohl ignoriert? Das Berufungsurteil enthält neben dem unrichtigen Begriff „Gebühren“ aber noch weitere rechtliche Fehler.

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AG Darmstadt verurteilt mit Urteil vom 30.6.2016 – 308 C 293/15 – den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach der kritisch zu betrachtenden Entscheidung aus Berlin-Mitte, die wir Euch heute morgen vorgestellt hatten, veröffentlichen wir nun am frühen Abend ein positives Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher. Die HUK-COBURG hatte als eigentlich einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten um sage und schreibe 160,76 € gekürzt. Der Gläubiger hatte daraufhin nicht mehr die ohnehin beratungsresistente HUK-COBURG, sondern den bei ihr versicherten Unfallverursacher wegen des Restschadensbetrages in Anspruch genommen. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, wobei der Sachverständige die Abtretung zumindest konkludent angenommen hat, klagte der Neugläubiger gegen den Unfallverursacher persönlich vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Darmstadt. Die Klage hatte Erfolg. Jetzt erfährt der bei der HUK-COBURG Versicherte auch von den Machenschaften seiner HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil aus Darmstadt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten im Rechtsstreit gegen die LVM-Versicherung (Urt. vom 21.6.2016 – 3 C 3399/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein kritisch zu betrachtendes Urteil in einem Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM-Versicherung. Unseres Erachtens hat das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin praktisch alles falsch gemacht, was falsch zu machen ist. Da wird zum Beispiel die Klage abgewiesen, weil die Nebenkosten in einem zu hohen Verhältnis zum Grundhonorar stehen. Dann wird sogar noch eine Nebenkostendeckelung auf 100,– € abgesegnet entgegen der BGH-Rechtsprechung und am Schluss dann noch die – vermutlich zum Erfolg führende – Berufung blockiert. Das Urteil strotzt vor juristischen Fehlern. Die Rechtsprechung des BGH wird offenbar bewußt ignoriert. Von § 249 BGB hat die erkennende Amtsrichterin zumindest keine Ahnung, ansonsten kann man die juristischen Fehler nicht erklären. Oder es stellt sich die Frage, ob sie vielleicht bei der LVM versichert ist? Auf jeden Fall ist das nachfolgende Urteil ein Beispiel für rechtsfehlerhafte Urteile. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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DAV-Abkommen – Was kam denn eigentlich danach?

Um die „besonderen Vereinbarungen“ von Rechtsanwälten mit diversen Versicherern war es ruhig geworden, nachdem das DAV-Abkommen zum 30.06.2004 aufgekündigt wurde. Aus dem folgende Vorgang, der uns von einem CH-Leser zur Veröffentlichung überlassen wurde, kann man unschwer erkennen, dass es auch nach Beendigung des DAV-Abkommens munter weiter gegangen ist mit dem „Einkauf“ von angeblich unabhängigen Rechtsanwälten durch die Versicherungswirtschaft.

Wie die „Vereinbarung“ des hier tätigen Rechtsanwalts mit der HUK-Coburg zeigt, gibt es – im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren – außergerichtlich reichlich „Zuckerbrot“ für den Anwalt, so dass der wohl keinerlei Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben dürfte? Meiner Meinung nach handelt es sich bei Vereinbarungen wie diesen um „Anstiftung zum Parteiverrat“ und in diesem speziellen Fall noch um „versuchten Betrug“ durch den Rechtsanwalt, indem er der Geschädigten noch die Kosten der Einigungsgebühr aus den Rippen geleiert hat (die ihm nach der HUKschen-Vereinbarung nicht zustehen). Zur Krönung des Ganzen lässt das Amtsgericht Kiel das Sammelsurium an Schweinereien dann auch noch zu und will – gemäß Beschluss vom 09.01.2017 – die Klage der Geschädigten auf Rückerstattung der Einigungsgebühr durch den Rechtsanwalt zurückweisen. Insbesondere sieht das Gericht auch keinen Pflichtverstoß aus dem Mandatsverhältnis, sofern der Rechtsanwalt (für die Geschädigte) nachteilige Gebührenvereinbarungen, die er mit der gegnerischen Partei unterhält, seiner Mandantin vorab nicht offengelegt hat.

Fazit: Der/die Geschädigte zahlt nach Ansicht des AG Kiel ggf. die Zeche, sofern der Rechtsanwalt eine (geheime) Gebührenvereinbarung mit der gegnerischen Versicherung unterhält, ohne seine Mandantschaft darüber zu informieren. In Kenntnis dieses Mißstandes verwundert es wohl kaum, dass immer mehr Geschädigte den Anwälten grundsätzlich misstrauen und deshalb den Gang zum Anwalt meiden?

Hier die Erläuterungen des Einsenders:

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AG Solingen urteilt mit teilweise kritisch zu betrachtender Begründung zur fiktiven Schadensabrechnung, zu den UPE-Zuschlägen, zu den Stundensätzen und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 – 11 C 372/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem in den Kommentaren zu dem vorgehend veröffentlichten Urteil des AG Leipzig über fiktive Schadensabrechnung unterschiedlich geschrieben wird, veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Solingen zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Zu den UPE-Aufschlägen, zu den Kleinteilen und zu den Sachverständigenkosten ist das Urteil überwiegend korrekt begründet worden, zu den Stundenverrechnungssätzen bei der fiktiven Schadensabrechnung unserer  Ansicht nach allerdings nicht. Denn der Sachverständige hat gemäß der BGH-Rechtsprechung mit Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu kalkulieren – ohne wenn und aber. Wir verweisen insoweit auf das Porsche-Urteil des BGH vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – ). Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf grundsätzlich seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenfachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundensätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentieren als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 II BGB. Das gleiche gilt unseres Erachtens auch für „ortsübliche“ Verrechnungssätze, was auch immer darunter zu verstehen sein mag. Daher verstößt die Verwendung von „ortsüblichen Verrechnungssätzen“ durch den vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen gegen die gesamte BGH-Rechtsprechung und benachteiligt den Auftraggeber. Das Gutachten war demzufolge überhaupt nicht zur Schadenregulierung geeignet. Ob das erkennende Gericht hätte darauf hinweisen müssen, mag dahingestellt sein. Auf jeden Fall dürfte es sich hierbei um einen Regressfall zu Lasten des Sachverständigen handeln. Mittlere Stundenverrechnungssätze oder irgendwelche statistischen Mittelwerte oder ortsübliche Mittelwerte oder ähnliches sind seit BGH VI ZR 398/02 Geschichte.

Sachverständigengutachten, die auf der Grundlage von „mittleren“ oder „ortsüblichen“ Stundenverrechnungssätzen oder ähnlichen statistischen Werten kalkuliert sind, sind als mangelbehaftet zurückweisen, meinen wir, denn der Sachverständige hat seinen Vertrag nicht entsprechend der BGH-Rechtsprechung erfüllt. Der Sachverständige kann allerdings werkvertraglich nachbessern. Lest selbst das Urteil des AG Solingen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.5.2016 – 109 C 4464/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den hervorragenden Beiträgen von Hans Dampf zu den Partnerwerkstätten und deren Bindung an die HUK-COBURG stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ist ihrer Devise, den Geschädigten um berechtigte Schadensersatzforderungen zu prellen, treu geblieben und hat auch in diesem Fall rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Auch hier musste regulierend das Gericht eingreifen. Vielleicht reguliert auch einmal ein Gericht die Macht der HUK-COBURG, da diese ihre Strategie offensichtlich nicht ändern will? In Bezug auf die rechtswidrigen Schadenskürzungen hat auf jeden Fall das erkennende Amtsgericht Leipzig die HUK-COBURG in ihre Schranken gewiesen. Offenbar neueste Masche der HUK-COBURG ist es, die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Auf jeden Fall wurde in diesem Rechtsstreit die Abrechnung in Relation zur Schadenshöhe bestritten. Damit will sie offenbar jetzt auch die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadensghöhe angreifen. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Partnerwerkstätten die 3. – Reaktionen aus Coburg: „Unsere Position hat sich nicht geändert“.

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2017

„Die HUK-COBURG wird von ihrer bisherigen Position nicht abrücken. Diese klare Aussage traf Unternehmenssprecher Thomas von Mallinckrodt auf Nachfrage gegenüber der Redaktion von AUTOHAUS-Schaden§manager.

Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe wird von ihrem bisherigen Geschäftsmodell auch künftig nicht abrücken. „Unsere Position hat sich hier nicht geändert“, sagte Unternehmenssprecher Thomas von Mallinckrodt im Gespräch mit unserer Redaktion unter explizitem Hinweis auf die seitens der DEVK erfolgten Kündigungen von Betrieben mit klar erkennbarem HUK-Branding.“

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Die HUK-COBURG wird von ihrer bisherigen Position nicht abrücken“ oder „Unsere Position hat sich nicht geändert“ kommt den Kfz-Sachverständigen doch irgendwie bekannt vor? Das erinnert an die Schreiben der HUK-Coburg an die Sachverständigen, die sich bei der HUK über rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten beschweren.

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Hiobsbotschaft die 2. für die Partnerwerkstätten: Auch Allianz steuert keine Unfallschäden mehr in HUK-gebrandete Betriebe.

Wie bereits im vorherigen Beitrag in Sachen DEVK mitgeteilt, will wohl auch die Allianz nichts mehr mit Partnerwerkstätten zu tun haben, sofern die „Sklaven“ unter der gehissten Flagge der HUK-Coburg rudern. Im Grunde ist dies eine logische Konsequenz der Allianz und der DEVK und demzufolge durchaus nachvollziehbar. Was soll ein Versicherungsnehmer (oder ein Geschädigter) von der Allianz bzw. von der DEVK denn wohl denken, wenn die „ihre Schäden“ in die Werkstätten der HUK steuern? So zumindest das Erscheinungsbild nach außen von Betrieben mit HUK-Signalisation.

Eigentlich ein kluger Schachzug der HUK, mit dem man die anderen Versicherer zuerst von rechts überholt und im Nachgang dann „ausbremst“. Zuerst baut man ein Partnerwerkstattnetz (zusammen mit anderen Versicherern) auf und missbraucht dann die Marktmacht, indem man die Versicherungsbüttel zur HUK-Signalisation zwingt. Die „Partner“ haben nämlich nur die Wahl zwischen Überleben (= weiterrudern) oder „über die Planke zu springen“. Dass die anderen Versicherer darauf natürlich reagieren (müssen), war bestimmt Teil des perfiden Planes. Chapeau!

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2017

„Seit heute Mittag ist es „amtlich“: Auch die Allianz wird keine Instandsetzungsaufträge mehr in Betriebe steuern, die nach außen mit klarem HUK-Branding auftreten. Der Münchner Versicherer setzt damit jetzt das um, was Stefan Artz, Mitglied der Geschäftsleitung Schaden, bereits im Vorjahr als „worst case“ angekündigt hatte.“

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Siehe auch:

Beitrag zur DEVK vom 13.01.2017
Beitrag zur HUK vom 13.01.2017

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Ein neues Jahr kein neues Glück? Kündigung der Versicherungs-Partnerwerkstätten unter HUK-Signalisation durch die DEVK.

Ein kräftiger Tritt in den Hintern vom (ehemaligen) „Partner“ = eine richtig fette Hiobsbotschaft für die Partnerwerkstätten der DEVK für das noch junge Jahr 2017. Und das noch pünktlich zum Freitag den 13.. So ein Pech aber auch? Trotz vielfacher Warnhinweise seit Jahren vor der „Unzuverlässigkeit“ der Versicherungswirtschaft als Vertragspartner, waren die Partnerwerkstätten der Versicherer – wohl vom versprochenen Umsatz besoffen – stets unbelehrbar. Allen voran der Geschäftsführer des Bundesverbands der Partnerwerkstätten (BVdP). Nun gilt es die Suppe auszulöffeln, die der „Teufel“ angerührt hat. Wohl bekomm´s!

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2017

„DEVK kündigt ersten Partnerbetrieben mit HUK-Branding

Der Versicherer mit dem bundesweit größten Werkstattnetz, die Kölner DEVK, hat aktuell die Zusammenarbeit mit den K&L-Betrieben beendet, die von der HUK-Coburg unter dem Label „Die Partnerwerkstatt“ geführt werden. Der „Signalisationsstreit“ geht damit in die nächste, deutlich verschärfte Runde.

Unter anderem die Allianz und die Innovation Group diskutieren seit mehreren Monaten öffentlich darüber, wie sie künftig mit Betrieben umgehen, die sich durch ein Branding als „Die Partnerwerkstatt“ eindeutig zur HUK-Coburg bekennen. Die Kölner DEVK hat jetzt nicht länger gefackelt und den Partnern, die auf der Internetseite „www.diepartnerwerkstatt.de“ bzw. bei „www.huk-autoservice.de“ gelistet sind, die Zusammenarbeit bei der eigenen Unfallschadeninstandsetzung aufgekündigt.“

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Siehe auch:

Beitrag zur HUK vom 13.01.2017
Beitrag zur Allianz vom 13.01.2017

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AG Witten verurteilt zur Zahlung der berechneten Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 29.6.2016 – 2 C 476/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Witten zu den Sachverständigenkosten vor. Leider können wir das positive Urteil nicht in unsere Urteilsliste einpflegen, da der Einsender die Versicherung nicht mitgeteilt hat. Daher erfolgt noch einmal unser Aufruf, bitte bei der Einsendung entweder das koplette ungeschwärzte Urteil einsenden oder aber bei einem anonymisierten Urteil die Versicherung gesondert bekanntgeben. Lest selbst das Urteil aus Witten an der Ruhr und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit souveräner Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.6.2016 – 114 C 9524/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Aschaffenburg in Bayern geht es heute noch weiter nach Leipzig in Sachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit souveräner Begründung vor. Wieder war es die HUK-COBURG, die nicht in der Lage war, bei voller Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wieder kürzte die HUK-COBURG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten. Dass der vom Geschädigten in Anspruch genommene  Sachverständige den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend macht, ändert nichts an dem Rechtscharakter der abgetretenen Forderung. Der Neugläubiger erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Abtretenden bestanden hat (vgl. BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 22). In der Person des Geschädigten bestand ein Schadensersatzanspruch, den er an den Sachverständigen abgetreten hatte. Der Sachverständige als Neugläubiger macht nach der Abtretung einen (abgetretenen) Schadensersatzanspruch geltend. Werkvertragliche Gesichtspunkte spielen daher keine Rolle. Das Gericht kommt auch ohne BVSK aus. Und das mit Recht! Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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