AG Aschaffenburg verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit klaren Worten zu dem HUK-COBURG-Honorartableau zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nach Unfall mit Urteil vom 7.6.2016 – 123 C 481/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal musste der Geschädigte bzw. der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige gegen die HUK-COBURG gerichtlich vorgehen, weil diese wieder einmal nicht in der Lage war, den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden bei voller Haftung vollständig zu regulieren. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an den das Schadensgutachten erstellenden Kfz-Sachverständigen abgetreten worden war und der Sachverständige die Abtretung angenommen hatte, klagte dieser vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Aschaffenburg die nicht regulierten Sachverständigenkosten ein. Die Klage gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG hatte vollen Erfolg. Bei dem Urteil aus Aschaffenburg handelt es sich um eine positive Entscheidung mit einem interessanten Hinweis zum HUK-Honorartableau. Endlich einmal eine Richterin, die Tacheles redet:

„Dass die beklagte Haftpflichtversicherung ihre eigene Tabelle fertigt, wie sich aus ihrem Abrechnungsschreiben ergibt, spricht nicht gegen die Anwendbarkeit der von der Klägerseite angeführten Tabelle, sondern nur für Wunsch und Bemühungen der Beklagten, durch Marktmacht die von ihr gewünschten Preisvorstellungen gegenüber unabhängigen Sachverständigen durchzusetzen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Eines sollte allerdings zu dem Urteil noch gesagt werden: Wenn das Gericht von Durchsetzung der Versicherungsvorstellungen spricht und damit die Marktmacht anspricht, bedeutet das den Missbrauch der Marktmacht und damit einen wettbewerbs- und kartellrechtswidrigen Verstoß der HUK-COBURG. So klar muss man die Worte des erkennenden Gerichts umsetzen. Lest selbst das lesenswerte Urteil aus Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsgericht Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 29.12.2016 – 4 C 3129/16 – .

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser!

Pünktlich zum Jahresabschluss erhielt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG noch ein passendes Urteil des AG Mitte in Berlin serviert. Das Urteil wollen wir Euch nicht vorenthalten. Wieder war es die HUK-COBURG, die trotz einhundertprozentiger Einstandspflicht nicht bereit war, einhundert Prozent Schadensersatz zu leisten. Der vom Unfallopfer beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige war daher gezwungen, den restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht zunächst bei dem zuständigen Zentralmahngericht und dann bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Mitte „in letzter Sekunde“ geltend zu machen. In dem vorliegenden Verfahren hatte der klagende Kfz-Sachverständige Restgutachterkosten und Kosten für zwei weitere sachverständige Stellungnahmen, unter anderem zu Kürzungsberichten aus dem Hause DEKRA, die sich nach der sachverständigen Stellungnahme als völlig ungerechtfertigt entpuppt hatten, geltend gemacht. Mit dem vorliegenden Urteil vom 29.12.2016 sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht nur – zutreffenderweise – zugesprochen, sondern der Urteilsausspruch auch umfangreich und juristisch einwandfrei, wie wir meinen, begründet worden. Verschwörungstheoretiker der Versicherungsbranche könnten meinen, dass es sich bei dem nachfolgend dargestellten Urteil um ein sogenanntes „Fake-Urteil“ handeln könnte. Nein! Das Urteil existiert tatsächlich und ist am 29.12.2016 so von dem zuständiger Richter der 4. Zivilabteilung des AG Mitte verkündet worden und dem Klägervertreter am 3.1.2017 zugestellt worden. Lest selbst das Urteil des AG Mitte vom 29.12.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Hannover ändert Urteil des AG Hannover ab und verurteilt die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 40,– € aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 7.6.2016 – 9 S 32/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es heute in Hannover. Nachfolgeld stellen wir Euch hier ein weiteres Berufungsurteil des Landgerichts Hannover zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung am Heimatgericht vor. Bekanntlich hat die VHV Versicherung ihren Sitz in Hannover. In diesem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgend aufgeführten Berufungsurteil führte, hat letztlich die 9. Zivilkammer als Berufungskammer entschieden. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Hannover – 423 Zivilabteilung – entschieden. Wir meinen, dass die 9. Zivilkammer recht ordentlich – wenn man mal vom BVSK-Blablabla absieht – unter Bezugnahme auf das OLG München entschieden hat. Das Urteil aus der 10. Zivilkammer des LG Hannover, das wir am 14.11.2016 hier  veröffentlicht hatten, war unserer Ansicht nach jedoch besser begründet. Trotzdem ist, wie wir meinen, die Messe in Hannover jetzt wohl gelesen. Was  denkt Ihr?

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Saarlouis richtet sich nach BGH VI ZR 225/13 und OLG Saarbrücken und verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 10.6.2016 – 29 C 653/16 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Darmstadt geht es weiter nach Saarlouis. Wieder hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung trotz einhundertprozentiger Haftung keinen vollständigen Schadensersatz geleistet. Der Geschädigte nahm daraufhin folgerichtig den Unfallverursacher, als den bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer bzw. Halter, wegen des Restbetrages in Anspruch. Bekanntlich haften Fahrer, Halter und Versicherer gesamtschuldnerisch für den angerichteten Schaden. Der Geschädigte als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs kann daher einen der Gesamtschuldner wegen des Restbetrages durchaus in Anspruch nehmen. Die Gesamtschuldner müssen sich dann im Nachhinein auseinandersetzen. Da auch der Unfallverursacher auf Mahnung nicht reagierte, wurde er auf Restschadensersatzleistung verklagt. Das örtlich zuständige Amtsgericht Saarlouis hat dem Kläger Recht gegeben. Die v0n der HUK-COBURG vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten war rechtswidrig. Bei der Begründung des Urteils auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten bezieht sich das erkennende Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 und die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Die – unsinnige – Rechtsprechung des LG Saarbrücken wird bewußt ignoriert. Immerhin hatte ja auch das Saarländische OLG im Sinne der BGH-Rechtsprechung entschieden, so dass die – gelinde gesagt: kritisch zu betrachtende – Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken unbeachtet bleiben konnte. Damit liegt eine weitere positive Entscheidung eines saarländischen Amtsgerichtes gegen die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken vor. Mittlerweile sollte sich der Vorsitzende Richter der Berufungskammer einmal überlegen, warum die umliegenden Amtsgerichte gegen die Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken entscheiden. Lest selbst das Urteil des AG Saarlouuis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt mit fast mustergültiger Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.6.2016 – 304 C 147/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht´s mit der HUK-COBURG. In dem Sachverhalt, der dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Darmstadt zugrunde liegt, hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, den berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten – trotz einhundertprozentiger Haftung – nur zum Teil erfüllt, so dass in diesem Fall aus abgetretenem Recht gerichtlich gegen die einstandspflichtige HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgegangen werden musste. Besser wäre es vielleicht gewesen, direkt gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vorzugehen, denn der war es, der den Schaden verursacht hat und letztlich dafür einzustehen hat. In diesem Fall hat aber der klagende Zedent vor dem AG Darmstadt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG verklagt. Nunmehr hat die beklagte Versicherung ein umfangreiches Urteil mit 14 Seiten (!!) Umfang zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht erhalten. Ein Lehrstück zum Thema Schadensersatz für die HUK-COBURG, wie wir meinen. Wir befürchten allerdings, dass auch diese Entscheidung wieder zur Kategorie „Perlen vor die Säue“ gehört. Trotz Abzug für die Schreibseiten und anteiliger Kosten wohl ein „Musterurteil“ gegen die HUK-COBURG, wie wir meinen. Was meint Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hanau verurteilt mit klaren Worten den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG mit Urteil vom 3.6.2016 – 33 C 540/15 (13) -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es wird nicht lange gefeiert, da das Schadensmanagement der Versicherer auch keine Rücksicht auf 3000 Beiträge von mir nimmt. Zunächst will ich mich für die freundlichen Worte der Redaktion zu meinem 3000. Beitrag recht herzlich bedanken. In einem ausführlichen Kommentar zu dem Beitrag der Redaktion werde ich mich noch ergänzend äußern. Also, auf geht´s weiter. Hier jetzt zum Wochenbeginn mein 3001. Beitrag – und gleich wieder ein Urteil gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Zu Recht hat der Geschädigte nicht mehr diese beratungsresistente Versicherung mit Sitz in Coburg wegen des Restschadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch genommen, sondern den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeughalter direkt. Wenn die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung schon nicht gewillt oder in der Lage ist, vollständigen Schadensersatz zu leisten, dann muss eben der Halter oder der Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs für den Rest „bluten“. So einfach ist das deutsche Schadensersatzrecht. Und bei der persönlichen Inanspruchnahme lernt er eben auch das rechtswidrige Regulierungsverhalten seiner HUK-COBURG-Versicherung kennen. Lest aber selbst das Urteil des AG Hanau und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab. Wir meinen, dass es sich bei diesem Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten um einen „Spiel, Satz und Sieg“. Erfolg des Geschädigten auf ganzer Linie handelt.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Der Willi hat die Tausend voll – und das zum 3. mal !!

Bis zum 30.11.2011 wurden durch „Willi Wacker“ 1.000 Beiträge bei CH vorgestellt. Gut 3 Jahre später, am 06.01.2015, waren es dann schon 2.000. Nach weiteren 2 Jahren sind wir nun bei unglaublichen 3.000 (in Worten: Dreitausend) Beiträgen angelangt.

Damit hält er nun einen Anteil von etwas weniger als 50% aller bei Captain HUK veröffentlichten Beiträge in den letzten 10 Jahren.

!! Herzlichen Glückwunsch lieber Willi zu 3.000 veröffentlichten Beiträgen bei Captain HUK !!

Und unser aller Dank für Dein unermüdliches Engagement im Dienste der guten Sache.

Im Rahmen der Laudatio zum 1.000ten bzw. 2.000ten Beitrag hatten wir bereits die außergewöhnliche ehrenamtliche Tätigkeit gewürdigt. Dieses überragende Engagement für die gute Sache muss man dem Willi wirklich hoch anrechnen.

Gleichzeitig muss man aber auch Tadel aussprechen an diejenigen, die nur passiv vor dem Monitor hocken und sich seit Jahren von Captain HUK berieseln lassen, ohne selbst einmal die Ärmel hochzukrempeln. Sämtliche Ausreden dafür sind der Redaktion hinreichend bekannt. Insbesondere das Trivialargument „keine Zeit“ bringt den Blutdruck der HUK-Aktivisten stets in Wallung. Denn die Captain-HUK-Crew hätte durchaus auch bessers zu tun, als sich Tag für Tag (für „Umme“!!) mit den Problemen Anderer zu beschäftigen. Genaugenommen haben die nämlich genausowenig (oder noch weniger) Zeit als die „Zeitlosen“. Sofern der eine oder andere tatsächlich nicht einmal (mehr) die Zeit finden sollte, hier gelegentlich einen fachlichen Kommentar zu hinterlassen, dann müssen die Geschäfte – Captain HUK sei Dank? – wohl (wieder) unheimlich gut laufen? Denn zum Zeitpunkt der Gründung von Captain HUK vor 11 Jahren war das noch völlig anders.

Zur Vermeidung von Wiederholungen, hier noch einmal der Inhalt aus der Ehrung zum 2.000 Beitrag, der für sich spricht und nach wie vor volle Gültigkeit hat:

„Menschen wie der Willi, die sich in einem Zeitalter, in dem es im wesentlichen nur um den eigenen Vorteil geht bzw. sich nur noch alles um den Profit dreht, ehrenamtlich einbringen, um anderen zu helfen oder Missstände zu beseitigen, sind leider sehr selten geworden. Das kann man auch bei der Plattform Captain HUK sehr gut erkennen. Obwohl tagtäglich tausendfach gelesen, bleibt die Zahl der Aktivisten auch nach nunmehr fast 9 Jahren CH überschaubar. Diese Lethargie der Masse verwundert um so mehr, da diese Plattform inzwischen weit verbreitet ist und das Schadenmanagement der Versicherer eine deutliche Delle erhalten hat. Das rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherer (= Raubkapitalismus in Reinkultur) zeigt in der Tat erhebliche Risse, die es zu erweitern gilt. Gegenüber der Zeit vor CH sind die Aussichten für Geschädigte, einen großen Teil des rechtmäßigen Schadensersatzes zu bekommen, deutlich gestiegen. Dies nicht zuletzt durch die umfangreichen Urteilslisten, durch die die Rechtsanwälte der Geschädigten nun in die Lage versetzt werden, den Großkanzleien der Versicherungsanwälte paroli zu bieten (siehe z.B. das aktuelle Urteil des AG Langen).

Geschädigte, Sachverständige, Rechtsanwälte, Richter aber auch Versicherungsmitarbeiter gehören inzwischen zu unseren Stammlesern und sind auch dadurch recht umfangreich informiert über die wesentlichen Elemente einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage und der überwiegenden Rechtsprechung. Fehlinterpretationen von Versicherern sowie unrechtmäßige Schadensverkürzungen laufen deshalb zunehmend ins Leere.

Bei Captain HUK gibt es inzwischen ca. 5.000 Autorenbeiträge und ca. 25.000 Kommentare, auf die rund um die Uhr zugegriffen werden kann. Eigentlich ein unglaubliches Potential an Rechtsmaterie zum Schadensersatz, das Tag für Tag erweitert wird.

Insbesondere bei den Urteilsbeschreibungen zu den Urteilsveröffentlichungen ist Willi Wacker ein unverzichtbarer Mitstreiter der CH-Community. Begeisterung und Elan sind bis heute ungebrochen, wie man den veröffentlichten Beiträgen und Kommentaren unschwer entnehmen kann.

An dieser Stelle natürlich auch ein herzlicher Dank an ALLE anderen Mitstreiter, die bisher selbstlos zum Erfolg dieser Internetplattform beigetragen haben!“

Autorenbeiträge sind inzwischen übrigens über 6.200 online abrufbar. Hierzu kommen dann noch ca. 30.000 Kommentare. Das ergibt nach Adam Riese durchschnittlich ca. 5 Kommentare zu den jeweiligen Beiträgen. Nicht wirklich viel (Kommentare), wenn man die Zahl der Leser gegenüberstellt. Der bisherige Spitzenwert lag bei über 6.000 Besuchern / Tag (November 2016)!!

Willi Wacker ist nun schon im 11. „Dienstjahr“ und weiterhin voller Energie, wenn es um die Durchsetzung des Rechts und um Aktivitäten hin zu mehr Gerechtigkeit geht. Auch nach schwerer Krankheit war er – noch sichtlich „angeschlagen“ – sofort wieder an der „Front“. Daran sollten sich die „Zeitlosen“ vielleicht ein Beispiel nehmen?

Bleibt nur zu hoffen, dass uns der Willi noch lange erhalten bleibt. Ob er noch einmal 3.000 Beiträge zum Besten gibt? Man wird sehen. Das hängt wohl zum einen von seiner Gesundheit ab, zum anderen wohl aber auch von der Resonanz unserer Leser. Denn die fachliche Kommentierung zu Autorenbeiträgen liegt gleichauf mit dem Applaus für den Künstler. Und irgendwann verliert auch ein hartgesottener „Tastatur-Künstler“ wohl die Lust am Monolog?

In diesem Sinne, lieber Willi, alles Gute und vor allem Gesundheit.

Deine Captain-HUK-Redaktion.

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AG Hamburg-Bergedorf urteilt umfangreich, aber korrekt gegen die LVM Versicherung wegen restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 8.6.2016 – 410b C 49/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Stade ist es nicht weit bis Hamburg. Wir stellen Euch daher heute noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat das Urteil sehr umfangreich und völlig korrekt begründet. Insbesondere hat das Gericht die beiden Grundsatzurteile des BGH zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis zu dem Schädiger, nämlich die Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, zur Begründung des klagezusprechenden Urteils herangezogen. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen dazu, dass es nicht auf die Einzelposten der Rechnung, sondern entsprechend der zutreffenden Rechtsprechung des LG Hamburg, auf den Gesamtbetrag ankommt. Lest daher selbst das Urteil aus Hamburg-Bergedorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Stade urteilt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit unterschiedlichen Begründungen zu den konkreten Sachverständigenkosten und zu den konkreten Reparaturkosten mit Urteil vom 15.12.2016 – 66 C 574/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein brandaktuelles Urteil aus Stade zu den restlichen Reparaturkosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor, das zeigt, wohin die fehlerhafte Rechtsprechung des BGH führen kann. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch zu 50% falsch. Das Urteil muss unterteilt werden, in die Beurteilung der restlichen Reparatrurkosten, die hier entsprechend der Reparaturkostenrechnung konkret abgerechnet wurden, und die Sachverständigenkosten. Beide Schadenspositionen gehören zu dem Wiederherstellungsaufwand, den der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen hat. Obwohl beide an sich gleich zu behandeln sind, nimmt das erkennende Gericht – zu Unrecht – eine Ungleichbehandlung vor, die durch nichts gerechtfertigt ist. An diesem Urteil sieht man allerdings auch, wie falsch die jüngste Rechtsprechung des BGH ist. Zu den restlichen Reparaturkosten ist das Urteil zuerst einmal völlig korrekt begründet worden mit dem Verweis auf den Forderungsausgleich. Allerdings dürfte die Abtretung der Ansprüche Zug um Zug nicht zutreffend sein, da die Beklagte offenbar die vermeintlichen, von ihr behaupteten Ausgleichsansprüche sich nicht hat abtreten lassen. Es ist Sache der Beklagten, ob sie im Wege des Vorteilsausgleichs vorgehen will oder nicht. Zunächst hat sie vollständigen Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten zu leisten. Im Nachgang kann sie dann ihren Vorteilsausgleich suchen, muss also vorleisten.

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LG Frankfurt am Main verurteilt in der Berufung die DA Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (2-16 S 74/16 vom 21.12.2016)

Das Amtsgericht Bad Homburg v. d. H. hatte in der 1. Instanz die Klage abgewiesen und die Mietwagenkosten nach Fraunhofer geschätzt. Die hiergegen eingelegte Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main hatte Erfolg (2-16 S 74/16 vom 21.12.2016). Die DA Versicherung wurde zur Zahlung von 759,23 € nebst Zinsen sowie den Kosten den Rechtsstreits von ca. 2.000,00 € verurteilt. Nach dem LG Frankfurt ist die Schwacke-Liste die korrekte Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Die Entscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht Ersatz von restlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst ge­mäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochte­nen Urteil Bezug genommen. Zu ergänzen ist folgendes:

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AG Kiel verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2016 – 115 C 512/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es in Kiel. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Kiel zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Nachdem die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst vorgerichtlich einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten erstattet hatte, lehnte sie eine vollständige Schadensregulierung strikt ab. Zu Recht nahm der Geschädigte nunmehr den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich wegen des Restbetrages auch gerichtlich in Anspruch. Nunmehr wandte die Beklagtenseite auch ein, dass es sich um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Ein Gutachten sei – zumindest in der Höhe – nicht erforderlich gewesen. Immerhin war laut Gutachter aber ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von knapp 1.400,— € eingetreten. Ernsthaft kann bei diesem Betrag nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden. Der BGH hatte die Grenze bei etwa 715,— € gezogen. Schon insoweit waren die Einwände der Beklagtenseite wenig hilfreich. Aber auch das Bestreiten der Erforderlichkeit hinsichtlich der Schadenshöhe bei den Sachverständigenkosten war unsubstantiiert. Letztlich wurde – zu Recht – der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG für die rechtswidrigen Schadenskürzungen seiner Versicherung verurteilt. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in einen Prozess um den Restschaden ziehen. Lest selbst das Urteil des AG Kiel und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit Urteil vom 25.5.2016 – 322 C 1047/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die Urteisreise geht weiter nach München. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Müchen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Sixt GmbH & Co. KG vor. Der das Schadensgutachten erstellende Gutachter nimmt aus abgetretenem Recht den Fahrzeughalter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges wegen der restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die  Entscheidung aus München ist im Ergebnis zwar positiv mit recht guter Begründung, leider jedoch auch wieder teilweise fehlerhaft, indem wekvertragliche Gesichtspunkte wie die Angemessenheit nach der BVSK-Honorarbefragung geprüft wurden. Ganz zu schweigen vom Gebrauch des Wortes „Gebühren“. Solche berechnet der Sachverständige nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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