AG Leipzig verurteilt mit fast mustergültigem Urteil die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2016 – 114 C 9522/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale ist es nicht weit nach Leipzig. Deshalb stellen wir Euch heute noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Wir meinen, dass es sicgh hierbei – bis auf den BVSK-Verweis – eigentlich ein Musterurteil handelt. In diesem Fall hat das erkennende Gericht entsprechend dem Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt. In dieser BGH-Entscheidung hat der VI. Zivilsenat die Sachverständigenkosten aber auch als unmittelbar mit dem Schaden zusammengehörigen Vermögensnachteil nach § 249 I BGB angesehen. Im Verfahren, das der Entscheidung VI ZR 67/06 zugrunde lag, hatte der klagende Geschädigte den Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Im Verfahren VI ZR 357/13, bei dem der BGH im Leitsatz den § 249 I BGB benennt, hatte ebenfalls der Geschädigte den Sachverständigen bestellt, wobei dann allerdings der Sachverständige aus abgetretenenem Recht – an Erfüllungs Statt – den Restschadensersatzanspruch der Geschädigten geltend machte. Es kommt daher nicht darauf an, wer den Sachverständigen oder die Werkstatt beauftragt. Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff) und der Sachverständige ist ebenfalls Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Soweit außerhalb dieses Blogs andere Ansichten vertreten werden, sind diese irrig. Der Verweis auf die Honorarumfrage des BVSK war allerdings überflüssig, denn es kommt nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte und eine Preiskontrolle des Werkvertrages an (vgl. BGH VI ZR 67/06). Daran ändert auch nichts, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer geltend macht. Denn der Inhalt des Schadensersatzanspruchs ändert sich durch die Abtretung nicht, nur weil nicht mehr der Geschädigte, sondern jetzt der Sachverständige den Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn 22). Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und noch eine schöne erste Woche im Jahr 2017.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) urteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung in einem Restschadensersatzprozess gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG ( AG Halle / Saale Urt. v. 24.5.2016 – 105 C 2197/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

gleich als zweiten Beitrag im neuen Jahr stellen wir Euch hier ein „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG vor. Das erkennende Anmtsgericht Halle misst die berechneten Sachverständigenkosten zu Unrecht an der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorumfrage dieses Berufsverbandes nicht kennen muss (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10). Das erkennende Gericht begrenzt fehlerhaft die Höhe der Nebenkosten nach dem bereits durch BGH VI ZR 225/13 überholten Urteil des OLG Dresden 7 U 111/12. Also Fehler über Fehler. Überdies wurde die Berufung nicht zugelassen, obwohl das Urteil gegen die BGH-Rechtsprechung verstößt. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Reparaturkosten mit Verbringungskosten, kürzt allerdings die berechneten Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung mit Urteil vom 19.1.2016 – 101 C 839/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir melden uns, wie angekündigt, zum 2. Januar 2017 (man muss sich erst an die neue Jahreszahl gewöhnen) für Euch zurück. Wir hoffen, dass Ihr gut ins neue Jahr gekommen seid. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil aus Neubrandenburg zu den Verbringungskosten, zu den Mietwagenkosten zur Wertminderung und zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG hatte als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten Informationen zu den Mietwagen- und Sachverständigenkosten erteilt. Danach hatte sie u.a. das verunfallte Fahrzeug in die Gruppe 9 der Mietwagenliste eingestuft, wovon sie bei der Schadensregulierung später, auch noch im Prozess, nichts mehr wissen wollte. Zu Recht hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG an ihren eigenen Angaben festgehalten. Aber man erkennt sofort die treuwidrige Art und Weise der HUK-COBURG. Zu dem Urteil selbst ist zu sagen, dass die Ausführungen zu der fiktiven Schadensabrechnung mit den Verbringungskosten top sind, Mietwagen, Wertminderung und Sachverständigenkosten jedoch Mega-Schrott sind. In ländlichen Gebieten, wie in Neubrandenburg und Umgebung, kann es durchaus vorkommen, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen erst in 30 km Entfernung zu finden. Der Geschädigte hat bekanntlich die freie Wahl des Schadensgutachters. Er muss sich von der eintrittspflichtigen Versicherung nicht einen besonders preisgünstigen Sachverständigen vorschreiben lassen. Zwar kann möglicherweise bei einer Fahrtstrecke vom 29 km Entfernung die Schadensgeringhaltungspflicht verletzt sein, wenn ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger in näherer Entfernung zur Verfügung gestanden hätte. Das hätte aber durch Beweiserhebung festgestellt werden müssen. Aus eigener Erfahrung dürften dem erkennenden Gericht die Kenntnisse, ob ein gleich qualifizierter Sachverständiger in der Nähe für den Geschädigten zu beauftragen gewesen wäre, fehlen. Das erkennende Gericht hat eine Schadensschätzung der einzelnen Rechnungsposten, wie z.B. die Fahrtkosten, vorgenommen. Dabei verkennt das Gericht die Bedeutung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO. Entscheidend ist der Gesamtbetrag. Eine Preiskontrolle ist untersagt (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Lest aber selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne erste Woche in 2017
Willi Wacker

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Einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2017…

… das wünschen Euch, sehr geehrte Captain-Huk-Leserschaft, die gesamte Redaktion des Captain-Huk-Blogs.

Möge das neue Jahr Euch vor allem Gesundheit bringen. Das erscheint uns das Wichtigste. Gleichzeitig wünschen wir die Erfüllung aller Eurer eigenen Wünsche im Jahr 2017.  Möge das Jahr 2017 Glück und Erfolg bringen. 

Vermutlich wird der Stress mit den Kfz-Versicherern hinsichtlich der Schadensregulierungen aber auch im Jahr 2017 bestehen bleiben. Wir wünschen den Geschädigten, den verletzten Unfallopfern, den Kfz-Sachverständigen, den Autovermietern, den Abschleppunternehmen und den Werkstätten im Kampf um den vollständigen Schadensersatz, egal ob er direkt durchgesetzt wird oder aus abgetretenem Recht, viel Erfolg. Den Gerichten wünschen wir Einsicht in gesetzeskonforme  Entscheidungen. Das gestern veröffentlichte Urteil des AG Idstein zeigt den richtigen Weg, wie wir meinen. Wir hätten uns allerdings mehr sachliche Kommentare zu diesem Urteil gewünscht. Mit dem mustergültigen Urteil des AG Idstein und anderen Urteilen wollen wir heute die Urteilsberichte dann auch im Jahr 2016 beenden.

Die Captain-Huk-Redaktion geht jetzt in den „Jahreswechsel-Kurzurlaub“ (brauchen wir auch!)  und meldet sich am 2. Januar 2017 wieder. Dann werden wir für Euch weitere interessante Beiträge und Urteile vorstellen. Im Jahr 2017, vermutlich noch im Januar, werde ich auch meinen 3000. ( in Worten: dreitausendsten!) Beitrag für Captain-Huk vorstellen.

Kommt gut in das neue Jahr.

Euer Captain-Huk-Team

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AG Leipzig verurteilt die Zurich Insurance plc. zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2016 – 111 C 1860/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

kurz vor dem Jahreswechsel bleiben wir noch in Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Insurance plc. vor. Das erkennende Gericht hat kurz und knapp den Rechtsstreit abgehandelt und geurteilt. Bemerkenswrt ist, dass sowohl das LG Leipzig als auch das AG Leipzig die vom OLG Dresden entschiedene 25-Prozent-Grenze nicht anwendet. Dies auch mit gutem Grund, denn diese durch nichts begründete Grenze wurde ohnehin durch die BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13 überholt. Damit kann man festhalten, dass die vom OLG Dresden entschiedene Grenze Geschichte ist. Die sächsischen Gerichte folgen damit auch nicht der – unsinnigen – Rechtsprechung des OLG Dresden bezüglich der 25%-Grenze bei den Sachverständigennebenkosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das war jetzt das letzte Urteil, das ich im Jahre 2016 veröffentlicht habe.  

Viele Grüße und einen guten Rutsch
Euer Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des LG Hamburg (911 C 351/16 vom 16.12.2016)

Mit Datum vom 16.12.2016 (911 C 351/16) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung widerrechtlich gekürzter Sachvertändigenkosten in Höhe von 111,50 € zzgl. Zinsen, den Kosten einer Halteranfrage sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Das denkbar knappe Urteil des Richters nimmt ausdrücklich auf die Rechtsprechung des LG Hamburg vor dem „Pinocchio-Urteil“ des BGH vom 26.04.2016 Bezug und erklärt diese für nach wie vor anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sachverständigenkosten erst dann nicht mehr zu erstatten sind, wenn sie den Korridor HB V der BVSK-Honorarumfrage 2015 um mehr als 100 % überschreiten. Auf eine Unterscheidung zwischen Grund- und Nebenkosten kommt es danach nicht an.

Dies dürfte eine weitere Vorgabe für die in Kürze zu erwartenden Berufungsurteile des LG Hamburg sein. Es bleibt zu hoffen, dass das LG Hamburg bei seiner Linie auch nach BGH VI ZR 50/15 bleibt.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.5.2016 – 114 C 9528/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnn und -Leser,

kurz vor dem Jahreswechsel stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil zum Schadensersatzrecht vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Leipzig über den nicht vollständig geleisteten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall entscheiden. Wie so oft war es die HUK-COBURG, die nicht in der Lage war, den vollen Schadensersatz zu leisten, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand. Zu Recht wurde die HUK-COBURG Haftpflichtu8nterstützungskasse verurteilt. Leider wurde aber nicht auf Zahlung, sondern auf Freistellung verurteilt, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH bei der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Anspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. BGH NJW 2004, 1968). Ansonsten muss festgehalten werden, dass die HUK-COBURG wieder alles bestritten hat, was nur zu bestreiten ist. Sie hatte im Ergebnis aber keinen Erfolg damit. Reines Bestreiten hilft ihr da nicht weiter und verärgert letztlich auch die Gerichte. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Idstein verurteilt die bei der VHV versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung des Restbetrages, den die VHV nicht erstatten wollte, mit mustergültigem Urteil vom 3.11.2015 – 31 C 219/15 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Jahresende können wir Euch mustergültige Entscheidungen vorstellen. Eine davon ist unserer Meinung nach das Urteil des AG Idstein. Weil die eintrittspflichtige VHV Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, den vollständigen Schadensersatz bei vollständiger Haftung zu leisten, musste der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zu seinem Recht zu kommen. Er klagte vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Idstein den Restschadensersatz in Form der restlichen Sachverständigenkosten ein. Allerdings klagte er nicht mehr gegen die VHV Versicherung, die ja bereits vorgerichtlich zu erkennen gab, keinen vollen Schadensersatz leisten zu wollen, sondern er klagte gegen den Unfallverursacher, den bei der VHV Versicherung Versicherten persönlich. Die Klage hatte vollen Erfolg. Unserer Meinung nach handelt es sich um ein mustergültiges Urteil. Insbesondere die zutreffenden Ausführungen zur „konkreten Abrechnung“ und zum „Werkvertrag“ sind wesentliche Argumente, die künftig in keiner Klage mehr fehlen dürften. So geht Urteil! Kurz, knapp und bündig – und sachlich richtig. Dieser Richter versteht sein Handwerk. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt kurz und knapp die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.1.2016 – 93 C 3318/15 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Jahresende veröffentlichen wir für Euch noch ein paar interessante Urteile zum Schadensersatzrecht. Hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Wiesbaden zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht den ursprünglichen Freistellungsanspruch als Zahlungsanspruch gewertet, denn die beklagte Haftpflichtversicherung hat ernsthaft und endgültig die Erstattung verweigert. Dann wandelt sich nach § 250 BGB der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH NJW 2004, 1868), worauf wir hier schon mehrfach hingewiesen hatten. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass sämtliche Einwände der Beklagten gegen die Höhe der Sachverständigenkostenrechnung das Verhältnis des Sachverständigen zu dem Geschädigten betreffen, nicht aber das Schadensersatzverhältnis Geschädigter zu einstandspflichtiger Versicherung des Schädigers. Eine prima Entscheidung: Kurz und knapp den Restschadensersatz aus § 249 BGB abgehandelt. So muss es sein. Einwände, die das werkvertragliche Schuldverhältnis betreffen, sind im Schadensersatzrecht unbeachtlich. Lest selbst das Urteil des AG Wiesbaden vom 25.1.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Frankenthal (Pfalz) verurteilt mit umfangreicher Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (AG Frankenthal Urteil vom 27.5.2016 – 3a C 120/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein umfangreiches Urteil aus Frankenthal in der Pfalz mit 13 Seiten Urteilsbegründung zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG. Der erkennende Amtsrichter hat es in diesem Fall unserer Meinung nach zu gut gemeint bei so geringem Gegenstandswert. Trotzdem ist festzuhalten, dass – bis auf ein paar Ungenauigkeiten – an dem Urteil inhaltlich kaum etwas auszusetzen ist. Unserer Meinung nach wurden hier viel zu viel „Perlen vor die Säue“ geworfen. Denn bei der HUK-COBURG wird bei so viel Beratungsresistenz die Begründung wohl kaum zur Kenntnis genommen werden? Aber selbst wenn, interessiert es die HUK-COBURG-Verantwortlichen wohl einen feuchten Kehricht? Ob der erkennende Richter nach dem Pinocchio-Urteil des BGH (BGH VI ZR 50/15 = BGH DS 2016, 323 ff mit kritischer Anm. Wortmann) wohl bei der Ablehnung des JVEG bleibt, bleibt abzuwarten. Zum Schluss wollen wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt geben:

„Hier hat sich der Richter nicht dem pfälzischem Wein, sondern der Rechtslage umfangreich und bewundernswert präzise gewidmet. Eine wahre
Meisterleistung!“

Wir meinen, weniger hätte auch gereicht! Lest aber selbst das Urteil des AG Frankenthal in der Pfalz und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.5.2016 – 335 C 3996/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bochum geht es weiter nach München. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG München vom 23.5.2016 vor. Es handelt sich um ein Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Im Ergebnis ist das Urteil des Amtsgerichts München zwar richtig, in der Begründung jedoch falsch, da das erkennende Gericht eine Angemessenheitsprüfung auf Grundlage der Entscheidung des OLG München vornimmt. Hier sieht man mal wieder bestens den Wert eines AG-Urteils. Sobald ein höheres Gericht, in diesem Fall das OLG München, irgend einen Mist verzapft hat, wird dem bedingunglos gefolgt. Ausnahmen gibt es im Saarland, wo teilweise dem LG Saarbrücken bewußt die Gefolgschaft verweigert wird. Den nachgeordneten Amtsrichtern oder Richterinnen ist es doch letztlich wohl egal, ob mit ihrer Entscheidung das Gesetz und die Verfassungrechte untergraben werden. Zur Sache selbst ist zu sagen, dass im Schadensersatzrecht werkvertragliche Angemessenheitsprüfungen völlig fehl am Platze sind, denn beim Schadensersatzrecht geht es um den „erforderlichen“ Wiederherstellungsaufwand, nicht um die Prüfung angemessenen Werklohns. Das gilt auch, wenn der restliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten wird. Denn durch die Abtretung verändert sich der Rechtscharakter der der Abtretung zugrunde liegenden Schadensersatzforderung nicht (vgl. BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn. 22). Auch der Sachverständige macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend. Denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, in der sie zuvor in der Person des abtretenden Zedenten bestand (BGH aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne letzte Woche des Jahres 2016.
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt aus abgetretenem Recht den bei der Generali Versicherung versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.5.2016 – 42 C 106/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

weiter geht es nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch heute auch noch ein Urteil des AG Bochum vom 13.5.20016 vor. In diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der Generali Versicherung gerichtlich vorgehen, weil die eigentlich einstandspflichtige Generali Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, trotz voller Haftung auch vollen Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu leisten. Zu Recht hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz gegen den Unfallverursacher persönlich geltend gemacht. Zu Recht hat das erkennende Gericht insbesondere auf die Sachverständigenkosten-Grundsatzentscheidungen BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 verwiesen. Mit überzeugender Begründung hat das Gericht das Honorartableau der HUK-COBURG, auf das sich der Beklagte bezogen hat, für nicht anwendbar erklärt. Wenn die Beklagte die BVSK-Honorarbefragung als „Wunschliste“ der Sachverständigen bezeichnet, so gilt dies umsomehr für das Honorartableau der HUK-COBURG. Das ist eine „Wunschliste“ der Kfz-Versicherungen. Damit zeigt dieses Urteil wieder einmal eine Niederlage des Honorartableaus der HUK-COBURG auf. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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