Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Halle an der Saale ist es nicht weit nach Leipzig. Deshalb stellen wir Euch heute noch ein positives Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Wir meinen, dass es sicgh hierbei – bis auf den BVSK-Verweis – eigentlich ein Musterurteil handelt. In diesem Fall hat das erkennende Gericht entsprechend dem Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die Sachverständigenkosten nach § 249 II 1 BGB beurteilt. In dieser BGH-Entscheidung hat der VI. Zivilsenat die Sachverständigenkosten aber auch als unmittelbar mit dem Schaden zusammengehörigen Vermögensnachteil nach § 249 I BGB angesehen. Im Verfahren, das der Entscheidung VI ZR 67/06 zugrunde lag, hatte der klagende Geschädigte den Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt. Im Verfahren VI ZR 357/13, bei dem der BGH im Leitsatz den § 249 I BGB benennt, hatte ebenfalls der Geschädigte den Sachverständigen bestellt, wobei dann allerdings der Sachverständige aus abgetretenenem Recht – an Erfüllungs Statt – den Restschadensersatzanspruch der Geschädigten geltend machte. Es kommt daher nicht darauf an, wer den Sachverständigen oder die Werkstatt beauftragt. Die Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff) und der Sachverständige ist ebenfalls Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Soweit außerhalb dieses Blogs andere Ansichten vertreten werden, sind diese irrig. Der Verweis auf die Honorarumfrage des BVSK war allerdings überflüssig, denn es kommt nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte und eine Preiskontrolle des Werkvertrages an (vgl. BGH VI ZR 67/06). Daran ändert auch nichts, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger oder dessen Versicherer geltend macht. Denn der Inhalt des Schadensersatzanspruchs ändert sich durch die Abtretung nicht, nur weil nicht mehr der Geschädigte, sondern jetzt der Sachverständige den Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH Urt. v. 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – Rn 22). Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne erste Woche im Jahr 2017.
Willi Wacker