Das AG Ludwigsburg hatte sich mit der Forderung eines Schlüsseldienstes auseinanderzusetzen, die die angemessenen Vergütung um ca. 111% überschritten hatte. Im Ergebnis des Verfahrens wurde der Beklagte sodann zur Rückzahlung der Überforderung verurteilt.
Übertragen auf das Regulierungsverhalten von Kfz-Haftpflichtversicherern bedeutet dies, dass Kfz-Gutachtenhonorare, Mietwagen- und Reparaturkosten, die gem. § 138 Abs. 1 BGB dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit werkvertraglich nicht standhalten, aber dennoch als Schadensersatzleistung gemindert erstattet werden, strafrechtlich entgegen zu treten ist.
Da wir entsprechende Strafanzeigen gegenüber Vorständen und Aufsichtsräten rechtswidrig agierender Kfz.-Versicherer vorbereiten, wird darum gebeten, uns bereits gestellte Strafanzeigen und deren Einstellungsgründe seitens abhängiger Staatsanwaltschaften zeitnah unter dem Betreff: „Strafanzeige“ zuzusenden. Es müsste und sollte uns doch gelingen, bei entsprechender Mitwirkung und Beteiligung, den Verdacht des deutschlandweiten systematischen Betruges seitens der Kfz-Versicherer, insbesondere unter Vorlage der bei CH geführten Urteilslisten, zu manifestieren. Somit würde dann auch den Staatsanwaltschaften der Zahn der Einstellungen wegen mangelnden öffentlichen Interesses gezogen.