AG Ludwigsburg – AZ: 10 C 2730/10 – vom 30.03.2012 sieht Sittenwidrigkeit bei einer Überschreitung von mehr als 100 % gegenüber der üblichen Vergütung

Das AG Ludwigsburg hatte sich mit der Forderung eines Schlüsseldienstes auseinanderzusetzen, die die angemessenen Vergütung um ca. 111% überschritten hatte. Im Ergebnis des Verfahrens wurde der Beklagte sodann zur Rückzahlung der Überforderung verurteilt.

Übertragen auf das Regulierungsverhalten von Kfz-Haftpflichtversicherern bedeutet dies, dass Kfz-Gutachtenhonorare,  Mietwagen- und Reparaturkosten, die gem. § 138 Abs. 1 BGB dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit werkvertraglich nicht standhalten, aber dennoch als Schadensersatzleistung gemindert erstattet werden, strafrechtlich entgegen zu treten ist.

Da wir entsprechende Strafanzeigen gegenüber Vorständen und Aufsichtsräten rechtswidrig agierender Kfz.-Versicherer vorbereiten, wird darum gebeten, uns bereits gestellte Strafanzeigen und deren Einstellungsgründe seitens abhängiger Staatsanwaltschaften zeitnah unter dem Betreff: „Strafanzeige“ zuzusenden.  Es müsste und sollte uns doch gelingen, bei entsprechender Mitwirkung und Beteiligung, den Verdacht des deutschlandweiten  systematischen Betruges seitens der Kfz-Versicherer, insbesondere unter Vorlage der bei CH geführten Urteilslisten, zu manifestieren. Somit würde dann auch den Staatsanwaltschaften der Zahn der Einstellungen wegen mangelnden öffentlichen Interesses gezogen.

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AG Herne-Wanne verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht ersetzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 12.5.2018 – 13 C 348/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Herne-Wanne-Eickel im Schadensersatzrecht um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte vor. Wieder einmal konnte oder wollte die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Versicherung keinen vollen Schadensersatz leisten, obwohl eine einhundertprozentige Haftung bestand, was unstreitig war. Wieder einmal war die HUK-COBURG der – allerdings irrigen – Meinung, ihr selbst erstelltes Honorartableau sei der Maßstab für die zu ersetzenden Sachverständigenkosten. Zu Recht hat das erkennende Gericht in das Urteil geschrieben, dass es auf das hauseigene Honorartableau nicht ankommt. Wie oft ist das der HUK-COBURG schon ins Urteil geschrieben worden – und doch wird immer wieder – unsinnigerweise – auf das selbst erstellte Honorartableau Bezug genommen. Die Rechtsabteilung der HUK-COBURG müsste jetzt doch langsam merken, dass das eigene Honorartableau keine Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten kann. Das Honorartableau ist eine Regelung zu Lasten Dritter! Im Übrigen kann und muss der Geschädigte diese hauseigene Tabelle nicht kennen. Auch darauf hat das erkennende Gericht – mit Recht! – hingewiesen.  Mit zutreffender Begründung hat das Gericht auch auf die Ex-ante-Betrachtung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. dem Rechnungszugang abgestellt. Die von der HUK-COBURG im Nachhinein vorgenommene Ex-post-Betrachtung ist nicht geeignet den „erforderlichen“ Herstellungsaufwand darzustellen (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Auch die von der HUK-COBURG immer wieder vorgebrachte Begründung zur Schadensminderungspflichtverletzung durch unterlassenen Hinweis auf mögliche Nichterstattung der Sachverständigenkosten wurde – zu Recht! – vom erkennenden Gericht abgebügelt. Wer zu einhundert Prozent für einen Schaden haftet, hat auch in voller Höhe Schadensersatz zu leisten. Der Geschädigte hat regelmäßig Anspruch darauf, dass sein Schaden in vollem Umfang ersetzt wird. Das Gesetz spricht nicht davon, dass der Schädiger oder sein Versicherer nach eigenen Vorstellungen den von ihm errechneten Schadensersatz erbringen darf. Der Geschädigte hat Anspruch auf möglichst vollständigen Schadensersatz. Wenn der Schaden für den Geschädigten unverschuldet eingetreten ist, dann kann der Geschädigte vollen Schadensausgleich beanspruchen. Der Schuldner muss leisten, er ist nicht Gläubiger irgendeines Anspruchs. Im Übrigen ist durch die Rechnung der Schaden bereits eingetreten, der vom Schädiger in vollem Umfang auszugleichen ist. Der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Eventuelle Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Lest aber selbst das Urteil des AG Herne-Wanne vom 12.5.2018 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.    

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Diez verurteilt im Schadensersatzprozess den Schädiger, dessen Versicherer LVM Münster dem Rechtsstreit beigetreten ist, mit Urteil vom 14.3.2018 – 3 C 114/17 – zur Zahlung der von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

kurz bevor das WM-Spiel mit deutscher Beteiligung beginnt, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Diez im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., der dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist,  und den bei ihm Versicherten als gerichtlich in Anspruch Genommenen vor. Auch hier erfolgte durch das erkennende Gericht – zu Recht – wieder eine klare Absage gegen das willkürliche Kürzungsverhalten der eintrittspflichtigen Versicherung. Allerdings überzeugt die Begründung nicht in jeder Hinsicht, denn das Gericht nimmt eine unzulässige Preiskontrolle im Schadensersatzprozess vor, obwohl eine konkrete Rechnung vorlag. Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hat der Geschädigte mit der Hinzuziehung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen eingehalten, denn er selbst konnte die beweissichernde Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe nicht vornehmen. Ihm fehlte die erforderliche Sachkunde. Da der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers zum Zwecke der Wiederherstellung ist, gehen ohnehin eventuell vorliegende Fehler zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Fußballnachmittag
Willi Wacker

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AG Ebersberg verurteilt HUK-Coburg im Schadensersatzprozess, verneint eine Verweisung auf Gutachter von SV-Net und verurteilt zur Zahlung weiterer, über 280,– € hinausgehender Sachverständigenkosten mit überzeugender Begründung im Urteil vom 3.4.2018 – 7 C 693/17 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

Redaktion und Autor melden sich nach einer „Erholungspause“ zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Ebersberg in einem Schadensersatzprozess um  Sachverständigenkosten gegen die HUK-Coburg vor. Und wieder hatte die HUK-Coburg versucht, den Geschädigten mit dem SV-Net unter Druck zu setzen und die Erstattung von Sachverständigenkosten über 280 Euro verweigert. Aber auch bei dieser Attacke war die HUK-Coburg auf verlorenem Posten, wie die u.a. Entscheidung deutlich aufzeigt. Es ist schon begrifflich kaum denkbar, dass ein wirtschaftlich rechnender Kfz-Sachverständiger, der sein Büro und seine Mitarbeiter bezahlen muss, für diesen angeblich angemessenen Betrag ein qualifiziertes Beweissicherungsgutachten erstellen kann. Auch die HUK-Coburg arbeitet wirtschaftlich und passt ihre Prämien entsprechend an. Vor allem die Behauptung der HUK-Coburg, ein Gutachten für 280,– € sei angemessen und ortsüblich ist absurd, denn der Sachverständige von SV-Net sitzt in der Regel nicht am Ort des Geschädigten. Da sieht man, wie absurd die HUK-Coburg argumentiert. Desweiteren ignorieret sie die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Aber so ist die HUK-Coburg, es wird nur das vorgetragen, was ihr nützt, selbst wenn es im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Lest aber selbst das Urteil des AG Ebersberg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.      

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet darüber, ob ein Dieb eines Motorrollers nach Verletzungen aufgrund eines Verkehrsunfalls den Kfz-Haftpflichtversicherer des Motorrollers auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (BGH Urteil vom 27.2.2018 – VI ZR 109/17 -).

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es gibt schon Sachen, von denen man denkt, dass sie nie vom BGH entschieden werden würden. Aber dieser Fall zeigt, dass es Rechtsstreite gibt, die doch vom BGH letztinstanzlich entschieden werden. Die Bundesagentur für Arbeit klagte aus übergeleitetem Recht den Schadensersatzanspruch mit einer Quote von 50 Prozent gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Motorrollers ein, den der Verletzte und sein Mittäter einen Tag vor dem Verkehrsunfall gestohlen hatte. Der Verkehrsunfall erfolgte aufgrund einer Vorfahrtsverletzung durch den Mittäter, der den Motorroller steuerte. Allerdings besaß der auch nicht die erfrorderliche Fahrerlaubnis. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt HUK 24 AG und deren Versicherten als Gesamtschuldner im Schadensersatzprozess zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.3.2018 – 104 C 143/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Neubrendenburg im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG und deren Versicherten vor. Wieder einmal wollte oder konnte die HUK 24 AG – trotz einhundertprozentiger Haftung – keinen vollen Schadensersatz leisten. Bekanntlich gehören die Sachverständigenkosten zu dem mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteil. Für den Ausgleich des Unfallschadens ist hier die HUK 24 AG vollumfänglich verpflichtet. Dementsprechend konnte das angerufenen Gericht in diesem Fall kurz und schmerzhaft den Rechtsstreit aburteilen. Für die  HUK 24 AG war dies wieder eine schmerzhafte Lektion, denn sie muss nicht nur die gekürzten Sachverständigenkosten, sondern auch noch Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Heinsberg verurteilt VHV Versicherung im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.6.2016 – 19 C 113/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Heinsberg im Schadensersatzprozess um die  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das erkennende Gericht nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung der Berufungskammer, des Landgerichts Aachen. Was allerdings nicht gefällt ist, dass die einzelnen Rechnungsposten im Schadensersatzprozess der Höhe nach geprüft werden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Oberhausen spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Kfz-Sachverständigen den restlichen Schadensersatz auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2018 – 37 C 323/18 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

die Redaktion des Captain-Huk-Blogs meldet sich zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Oberhausen im Schadensersatzprozess um restlichen Schaden in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Im Ansatz ist das Urteil in seinen Gründen eigentlich nicht schlecht abgefasst. Doch dann verfällt das erkennende Gericht in eine ihm nicht gestattete Preiskontrolle im Schadensersatzprozess. Es geht im Schadensersatzprozess nicht um die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten, sondern um Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens. Dass der Restschadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten worden ist, ändert daran nichts, denn der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht. Der Neugläubiger (Zessionar) – hier: der Sachverständige – erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Altgläubigers (des Zedenten) – hier: dem Geschädigten – bestand (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22 -). Eine Kontrolle der Einzelposten, wie sie vom erkennenden Gericht vorgenommen wurde, geht schon einmal gar nicht. Wenn schon eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen sein sollte, dann kann ohnehin nur der Endbetrag Berücksichtigung finden. Unverständlich ist auch der von dem erkennenden Gericht vorgenommene Rückfall auf die Überprüfung der Einzelpositionen der Rechnung des Sachverständigen mit „schlüpfriger“ Begründung zum JVEG. Das erkennende Gericht hat zutreffend erkannt, dass im Schadensersatzprozess die Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen nicht direkt am JVEG gemessen werden können, denn nach § 1 JVEG gelten die Bestimmungen des JVEG nur für gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn 21). Aber auch analog ist wegen der gesetzlichen Bestimmung in § 1 JVEG eine Anwendung nicht möglich. Somit kommt das erkennende Gericht auf die an sich unverständliche Ansicht, das JVEG als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Schadenshöhenschätzung anzuwenden, jedoch vergessend, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte ausschließliche Anwendung auf gerichtlich bestellte Sachverständige unterlaufen wird. Es hat nämlich einen guten Grund für den Gesetzgeber gegeben, die Bestimmungen des JVEG nur auf gerichtlich bestellte Sachverständige anzuwenden. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Haftung. Sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen (vgl. BGH VI ZR 211/03 ; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Urteil des AG Oberhausen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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HUK Coburg – Mobbing bis in den Tod?

Nach diesem Bericht soll eine Angestellte der HUK Coburg verstorben sein, weil sie sich nicht zum Arzt traute.

HUK Coburg macht Jagd auf kranke Beschäftigte

(……….)

Wie sieben andere Beschäftige in Hamburg hatte auch sie eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehltage erhalten und daraufhin Kündigungsschutzklage eingereicht. Sie traute sich nicht mehr zum Arzt zu gehen! Die Eltern sind immer noch traumatisiert über diesen schlimmen Verlust ihrer Tochter.

Quelle: Rote Fahne, alles lesen >>>>>>

Siehe auch:

Mobbing Zentrale: HUK Coburg – 7 krankheitsbedingte Kündigungen

verdi News: HUK macht Jagd auf Kranke

Anwalt.de Krankheitsbedingte Kündigungen bei HUK

Captain HUK: Beitrag vom 30.11.2017

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AG Kandel verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherten Eheleute als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht erstatteten Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens mit Urteil vom 15.3.2018 – 2 C 286/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Kandel zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Halter und dessen Ehefrau als Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs. Zu Recht hatte der Kläger den Halter und den Fahrer in Anspruch genommen, nachdem die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG nicht bereit war, vollständigen Schadensersatz nach einem Unfall zu leisten, den die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursacht hatte. Nach Zustellung des Mahnbescheides hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG  die Hauptforderung bezahlt. Die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht, so dass die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ihren Versicherungsnehmer und dessen Egefrau als Gesamtschuldner wieder ins offene Messer hat laufen lassen. Der bei der HUK-COBURG Allg. Vers. AG Versicherte nebst dessen Ehefrau hatten zuvor dem Mahnbescheid widersprochen. Sie hatten auch das folgende Schreiben zur Information an das Mahngericht gesandt:

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AG Frankfurt am Main entscheidet im Rechtsstreit des Sachverständigen gegen seinen eigenen Kunden über die übliche Vergütung im Sinne des Werkvertragsrechts ( 31 C 1590/17 (74) ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

üblicherweise veröffentlichen wir hier Entscheidungen zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Nachfolgend stellen wir Euch ein reines Werkvertragsurteil im Verhältnis Sachverständiger gegen den Geschädigten vor. Aus welchen Gründen der Sachverständige seinen eigenen Kunden in Anspruch nahm, ist plausibel nicht zu erklären. Vielleicht kann der Einsender noch weitere Informationen geben. Auf jeden Fall hatte das erkennende Gericht nicht schadensersatzrechtliche, sondern werkvertragliche Gesichtspunkte zu überprüfen. Nachfolgend geben wir Euch noch einige Erläuterungen des Einsenders:

„Der Kunde erteilte den Auftrag mit Abtretung und Honorarvereinbarung. Bei der Beauftragung wurde dem Kunden schon mitgeteilt, dass er bei einer Teilzahlung der Versicherung den Rest selbst zu begleichen hat und dann eine Quittung mit Rückabtretung zur Geltendmachung erhält. Die gegnerische Versicherung (Allianz Vers.-AG) zahlte nur teilweise. Nach einer weiteren fruchtlosen Zahlungsaufforderung an die Versicherung wurde der Kunde unter Fristsetzung zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages erinnert. Nachdem kein Zahlungseingang festgestellt wurde, bekam der Kunde eine Mahnung. Auch diese konnte den Kunden nicht zur Zahlung bewegen. Nachdem dann der gerichtliche Mahnbescheid zugestellt wurde, zahlte der Kunde, auf anraten seiner RAin, unter Vorbehalt den restlichen Rechnungsbetrag ohne die bis dahin angefallenen Mahn- und Gerichtskosten. Nach einem Telefonat mit der RAin des Kunden, teilte diese mit, dass die restlichen Kosten nicht bezahlt werden würden und für den Fall, dass die restlichen Sachverständigenkosten nicht durch die Allianz Versicherung ausgeglichen werden, sie diese zurückfordern wird. Daraufhin wurde Klage auf Vorbehaltlosstellung erhoben. Noch eine Information: Sämtliche Positionen in der von uns gestellten Rechnung befinden sich innerhalb des Honorarkorridors der VKS/BVK Honorarumfrage 2015.“

Gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen zu diesem Werkvertragsurteil bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Mönchengladbach verurteilt im Schadensersatzprozess die VHV Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2016 – 4 C 216/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Stendal geht es weiter nach Mönchengladbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach im Schadensersatzprozess um die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung jedoch leider wieder fehlerhaft. Obwohl es im Schadensersatzprozess um die Erforderlichkeit bzw. die Erstattung der konkret angefallenen Kosten geht, wurde die werkvertragliche Angemessenheitsbetrachtung mit BVSK, Indizwirkung usw. angestellt. Das ist schlicht eine Themaverfehlung. Die von dem Sachverständigen gestellte Rechnung bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit. Dass die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGHZ 59, 148, 149 f.). Im Übrigen hat der BGH in BGH VI ZR 67/06 unter Rn. 13 dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess eine werkvertragliche Preiskontrolle untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Diesen Rahmen wahrt er, wenn er beweissichernd den Schaden der Höhe nach und des Umfangs wegen durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen feststellen läßt, da er selbst regelmäßig dazu nicht in der Lage ist. Daher hat der BGH auch anerkannt, dass die Kosten der sachverständigen Feststellungen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH DS 2007, 144). Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nämlich der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Eventuelle Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Dieser ist allerdings nicht rechtlos. Er kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Mönchengladbach vom 5.8.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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