Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wie so oft beginnt die Woche hier mit einem Schrotturteil, damit es dann im Laufe der Woche besser wird mit der hier veröffentlichten Rechtsprechung. Wir stellen Euch nachfolgend – quasi als abschreckendes Beispiel – ein Urteil des AG Halle an der Saale zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG, in diesem Fall die Tochter HUK 24 AG, vor. Merkwürdig am Vortrag der HUK 24 AG erscheint, dass diese Anwälte „generalbevollmächtigt“ sind. Diese Generalvollmacht soll dann auch noch rückwirkend wirken? An den Entscheidungsgründen stört unserers Erachtens, dass Archivierungskosten des Sachverständigen nicht erstattungsfähig sein sollen. Gerade für den Fall, dass die ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung das übersandte Originalgutachten, was im Übrigen nicht unüblich ist, vernichtet, hält bei nur zwei Gutachten der Geschädigte kein Gutachten mehr in Händen, wenn er mit der Klageschrift sein Gutachten dem Gericht einreichen muss. Weiterhin nimmt das erkennende Gericht eine werkvertragliche Überprüfung der Sachverständigenkosten auf Grundlage von BVSK vor, obwohl eine Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem vorliegt. Maßgeblich sind insoweit die vertraglichen Vereinbarungen. Völlig unverständlich ist der vom Geschädigten geforderte Nachweis des Eigentums durch den Geschädigten, obwohl die beklagte HUK 24 AG vorgerichtlich, ohne das Eigentum zu beanstanden, an den Geschädigten geleistet hatte. In dem neuerlichen – erst im Prozess vorgetragenen – Bestreiten des Eigentums liegt ein Verstoß der HUK 24 AG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das Vorbringen der HUK 24 AG nennen Juristen treuwidriges Verhalten. Das hätte der generalbevollmächtigte Anwalt der HUK 24 AG auch erkennen können. Aber so ist eben die HUK-COBURG: Vorgerichtlich einen Teil des Schadensersatzes regulieren und wenn es zum Prozess kommt, alles bestreiten, was nur zu bestreiten ist. Das erkennende Gericht muss sich bei diesem Urteil auch noch fragen lassen, wo die vom Gericht vorzunehmende schadensersatzrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB bleibt? Im Übrigen wird die Rolle des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen verkannt. Der Sachverständige ist nämlich nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Das Urteil des AG Halle / Saale ist daher eine einzige Ansammlung von juristischen Fehlern. Hätte die Richterin die Rechtsprechung des BGH in VI ZR 67/06 und des OLG Naumburg beachtet, dann wäre es vermutlich nicht zu diesem fehlerbehafteten Urteil gekommen. Zumindest wurde die Berufung zugelassen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem eine schöne Vorweihnachtswoche
Willi Wacker
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