AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.5.2016 – 111 C 9671/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir melden uns, wie angekündigt, nach den Weihnachtsfeiertagen zurück und veröffentlichen hier ein im Ergebnis recht positives Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherzungs AG. Das erkennende Amtsgericht Leipzig hat zu Beginn der Urteilsgründe recht gute Ansätze zum Schadensersatzrecht gezeigt, ist dann aber, bedingt durch die Schriftsätze der Anwälte der HUK-COBURG, auf die werkvertragliche Angemessenheitsprüfung eingeschwenkt. Zu allem Überfluss ist dann auch noch die Angemessenheitsprüfung an Hand der Honorarbefragung des BVSK erfolgt, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse dieses Sachverständigenverbandes nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Im Übrigen haben werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Es kommt nämlich nicht auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertragsrechts im Schadensersatzprozess an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Was erforderlich ist, hat der BGH in verschiedenen Grundsatzentscheidungen festgestellt (vgl. BGH VI ZR 67/06 und BGH VI ZR 225/13). Auch unangemessene Sachverständigenkosten können schadensersatzrechtlich erforderlich sein. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Frohe Weihnachtstage wünscht die gesamte Redaktion der geneigten Leserschaft.

Die gesamte Redaktion von Captain-Huk wünscht allen Leserinnen und Lesern frohe und besinnliche Weihnachtstage.

Möge der eine oder der andere Leser sowie die eine oder die andere Leserin in dieser doch aufregenden Zeit zur Ruhe kommen. Nicht nur das alltägliche Leben mit seinen Höhen und Tiefen während eines Jahres zwingt doch dazu, einmal durchzuatmen und zur Besinnung zu kommen. Hinzu kommen die fast täglichen Angriffe der Auto-Versicherer, die den Unfallopfern, den freien  Sachverständigen, den Autovermietern und den Werkstätten das Leben schwer machen. Lassen wir das alles einmal für ein paar Tage hinter uns und besinnen uns auf die Weihnachtsgeschichte. 

Auch die Redaktion will – und muss – auch einmal durchatmen und für ein paar Tage den Streit um den vollständigen Schadensersatz hinter sich lassen. 

Wir versprechen Euch, nach den Weihnachtstagen mit neuen interessanten Urteilen und Berichten wieder für Euch da zu sein. 

Euer Captain-Huk-Team

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AG Leipzig verurteilt die Sparkassen Versicherung Sachsen zur Zahlung restlichen Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 8.6.2016 – 113 C 441/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und-Leser,

bevor es nun bald in die verdiente Weihnachtspause geht, stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zur fiktiven Schadensabrechung mit Stundenverrechnungssätzen, Ersatzteilzuschlägen und Beilackierungskosten gegen die Sparkassen Versicherung Sachsen vor. Um es vorweg zunehmen: Es handelt sich, unserer Meinung nach, um eine positive – und vor allem richtige – Entscheidung, bei der sämtliche Schadenspositionen mit zutreffender Begründung zugesprochen wurden. Teuer wurde der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Leipzig für die Versichertengemeinschaft der Sparkassen Versicherung auch noch, da das erkennende Gericht noch ein Gerichtsgutachten eingeholt hat. Jetzt hat die Versichertengemeinschaft nicht nur die gekürzten Schadensbeträge plus Zinsen nachzuzahlen, sondern auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten  und die Kosten für das gerichtliche Sachverständigengutachten. Ein wahrlich unwirtschaftliches Unterfangen. Und dabei ist die Sparkassen Versicherung auch ihren Versicherten gegenüber zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet. Die Versicherungsaufsicht sollte einmal ein Auge auf die Praktiken der Sparkassen Versicherung Sachsen werfen, denn die Versichertengelder sind der Versicherung nur anvertraut. Warum allerdings der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige, der nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, nicht die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt eingesetzt hat, erschließt sich mir nicht [BGH VI ZR 53/09 Leitsatz a)]. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit klaren Worten im Urteil vom 26.05.2016 – 4 C 3316/15 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und ihren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Reparaturkosten und restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

so kurz vor den Festtagen wollen wir Euch noch ein paar interessante Urteile vorstellen, damit wir es dann über die Weihnachtstage auch einmal etwas langsamer angehen lassen können. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Berlin-Mitte zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherten vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen der Schadensersatzleistung nach einem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall eigenmächtig gekürzt. Da der Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensersatz hat, wurde der gekürzte Betrag gegen die HUK-COBURG und den Unfallverursacher persönlich als Gesamtschuldner rechtshängig gemacht. Das zuständige Amtsgericht Mitte in Berlin hat erneut der HUK-COBURG gezeigt, dass die von ihr vorgenommene Kürzung rechtswidrig war. Es handelt sich daher um eine erfreuliche Entscheidung, bei der der Richter vieles richtig und wenig falsch gemacht hat. Allerdings muss ich erneut darauf hinweisen, dass das erkennende Gericht den falschen Begriff „Grundgebühr“ verwendet hat, obwohl es eine solche „Gebühr“ bei Sachverständigen nicht gibt. Aber immer wieder wird gerade von der HUK-COBURG dieser falsche Begriff verwandt, um zu suggerieren, dass Sachverständige von Flensburg bis Füssen und von Frankfurt an der Oder bis Aachen einheitlich ihre Honorare berechnen. Dem ist nicht so. Lest das Urteil des AG Mitte selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eilenburg verurteilt VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 3.5.2016 – 2 C 314/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auf der Urteilsreise geht es weiter nach Sachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil unserer Ansicht nach zwar richtig, in der späteren Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So prüft das erkennende Gericht die Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Im Schadensersatzrechtsstreit geht es um die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und nicht um die Angemessenheit des Honorars. Darüber hinaus wurden für einen Betrag von 137,10 € wieder Zeugen geladen und gehört, obwohl die beklagte VHV Versicherung vorgerichtlich bereits an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung Zahlung geleistet hatte. Sofern die eintrittspflichtige Versicherung dann im Prozess die Aktivlegitimation bestreitetet, handelt sie widersprüchlich und  gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Lest aber selbst das Urteil aus dem Landgerichtsbezirk Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verweigert im Rechtsstreit gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.5.2016 – 24 C 71/16 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

aus dem Bergischen Land bei Gummersbach geht es weiter ins Saarland bei Saarlouis. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl die alleine Haftung ihres Versicherten eindeutig war. Da der Geschädigte  nicht mehr gewillt war, sich wegen des restlichen Schadensersatzes mit dieser beratungsresistenten Versicherung aus Coburg herumzuplagen, hat  er – zu Recht – den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher persönlich für den Restschaden in Anspruch genommen. Die Klage vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Saarlouis hatte Erfolg. Dabei hat das erkennende Gericht sich nicht um den vom Landgericht Saarbrücken entschiedenen JVEG-Müll gekümmert. Es ist schon bemerkenswert, wenn nachgeordnete Amtsgerichte der 13 S -Berufungskammer (Freymann-Kammer) die Gefolgschaft verweigern. Es bestehen aber auch gute Gründe, das JVEG nicht auf Privatgutachter anzuwenden, denn § 1 des JVEG regelt genau den Kreis der Sachverständigen, für die das JVEG anwendbar ist, nämlich nur für die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft bestellten Sachverständigen. Darunter fallen die Privatgutachter nicht (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Zu Recht hat das erkennende Amtsgericht daher auch auf die Rechtsprechung des Saarländischen OLG abgestellt. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Gummersbach zum Zweiten: AG verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.1.2016 – 12 C 188/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk Leserschaft,

weil es in Gummersbach im Bergischen Land so gut lief (siehe das Urteil, das wir heute Mittag veröffentlicht hatten), stellen wir Euch hier noch ein weiteres Urteil des AG Gummersbach vor. Allerdings entschied in diesem Fall die Dezernentin der 12. Zivilabteilung des AG Gummersbach. Wieder musste auch in diesem Fall der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz einklagen, weil die eintrittspflichtige VHV Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand. Es entschied zwar ein anderer gesetzlicher Richter – in diesem Fall eine Richterin -, aber die richtige Rechtsprechungstendenz am AG Gummersbach ist erkennbar.  Leider wurde auch hier  wieder ein BVSK-Vergleich abgestellt, obwohl der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage dieses Verbandes nicht kennen muss (vgl. BGH NJW 2014 Rn. 10 = DS 2014, 90). Lest aber selbst das weitere Urteil des AG Gummersbach und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Weihnachtswoche
Euer Willi Wacker

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AG Gummersbach urteilt mit fast einwandfreier Begründung im Rechtsstreit gegen die VHV Versicherung um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten zu Lasten der beklagten VHV Versicherung (Urteil vom 21.1.2016 – 11 C 378/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit die Weihnachtswoche nicht so weitergeht, wie sie mit dem fehlerhaften Urteil aus Halle begonnen hat, veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Gummersbach zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Wieder einmal hatte die VHV Versicherung die berechneten Sachverständigenkosten ohne Rechtsgrundlage gekürzt. Wieder einmal musste wegen des von der eintrittspflichtigen Versicherung nicht regulierten Restschadensbetrages das zuständige Gericht angerufen werden. Wieder einmal wurde zu Lasten der Versichertengemeinschaft der VHV-Versicherten ein Schadensersatzprozess durch die VHV Versicherung provoziert. Wieder einmal musste die VHV Versicherung vor Gericht eine Niederlage hinnehmen. Bis auf den BVSK-Vergleich hat das erkennende Amtsgericht Gummersbach eine völlig korrekte Entscheidung getroffen, wie wir meinen. Im Gegensatz zu manchem promovierten Richter gibt es erfreulicherweise auch Richter, die den Dr.-Titel zurecht tragen. Lest selbst das Urteil des AG Gummersbach und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Weihnachtswoche.
Willi Wacker

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DER SPIEGEL (25.05.1981) im Gespräch mit Verfassungsrichter Martin Hirsch

„Ein Gesetz kann Unrecht sein.“

Quelle: Ausgabe DER SPIEGEL vom 25.05.1981

„Juristen sind zu allem fähig“

Der scheidende Verfassungsrichter Martin Hirsch (* 6. Januar 1913 in Breslau; † 12. April 1992 in Berlin, Anm. d. Red.) über Richter im Dritten Reich und in der Bundesrepublik

SPIEGEL: Was tun?

HIRSCH: Das Problembewußtsein schärfen. Viele Richter kommen bei der Anwendung des sogenannten einfachen Rechts gar nicht auf die Idee, auch mal an die Verfassung zu denken, auch mal an die Grundrechte. Sie vergessen leicht, daß sie nicht nur ans Gesetz gebunden sind. Sie sind an Recht und Gesetz gebunden. Ein feiner Unterschied. Ein Gesetz kann Unrecht sein.

Siehe auch: Ausgabe DER Spiegel vom 27.11.1978

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AG Halle (Saale) urteilt im Restschadensersatzprozess gegen die HUK 24 AG fehlerhaft zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten (Urteil vom 2.5.2016 – 99 C 994/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie so oft beginnt die Woche hier mit einem Schrotturteil, damit es dann im Laufe der Woche besser wird mit der hier veröffentlichten Rechtsprechung. Wir stellen Euch nachfolgend – quasi als abschreckendes Beispiel – ein Urteil des AG Halle an der Saale zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG, in diesem Fall die Tochter HUK 24 AG, vor. Merkwürdig am Vortrag der HUK 24 AG erscheint, dass diese Anwälte „generalbevollmächtigt“ sind. Diese Generalvollmacht soll dann auch noch rückwirkend wirken? An den Entscheidungsgründen stört unserers Erachtens, dass Archivierungskosten des Sachverständigen nicht erstattungsfähig sein sollen. Gerade für den Fall, dass die ersatzverpflichtete Kfz-Haftpflichtversicherung das übersandte Originalgutachten, was im Übrigen nicht unüblich ist, vernichtet, hält bei nur zwei Gutachten der Geschädigte kein Gutachten mehr in Händen, wenn er mit der Klageschrift sein Gutachten dem Gericht einreichen muss. Weiterhin nimmt das erkennende Gericht eine werkvertragliche Überprüfung der Sachverständigenkosten auf Grundlage von BVSK vor, obwohl eine Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem vorliegt. Maßgeblich sind insoweit die vertraglichen Vereinbarungen. Völlig unverständlich ist der vom Geschädigten geforderte Nachweis des Eigentums durch den Geschädigten, obwohl die beklagte HUK 24 AG vorgerichtlich, ohne das Eigentum zu beanstanden, an den Geschädigten geleistet hatte. In dem neuerlichen – erst im Prozess vorgetragenen – Bestreiten des Eigentums liegt ein Verstoß der HUK 24 AG gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Das Vorbringen der HUK 24 AG nennen Juristen treuwidriges Verhalten. Das hätte der generalbevollmächtigte Anwalt der HUK 24 AG auch erkennen können. Aber so ist eben die HUK-COBURG: Vorgerichtlich einen Teil des Schadensersatzes regulieren und wenn es zum Prozess kommt, alles bestreiten, was nur zu bestreiten ist. Das erkennende Gericht muss sich bei diesem Urteil auch noch fragen lassen, wo die vom Gericht vorzunehmende schadensersatzrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB bleibt? Im Übrigen wird die Rolle des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen verkannt. Der Sachverständige ist nämlich nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Das Urteil des AG Halle / Saale ist daher eine einzige Ansammlung von juristischen Fehlern. Hätte die Richterin die Rechtsprechung des BGH in VI ZR 67/06 und des OLG Naumburg beachtet, dann wäre es vermutlich nicht zu diesem fehlerbehafteten Urteil gekommen. Zumindest wurde die Berufung zugelassen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Vorweihnachtswoche
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG persönlich zur Zahlung des Restschadensbetrages aus abgetretenem Recht, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht zahlen wollte oder konnte, mit Urteil vom 28.4.2016 – 47 C 329/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben bei der HUK-COBURG. Zum 4. Advent stellen wir Euch kurz und knapp ein Urteil des Amtsgerichts Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallverursacher vor. Vorgerichtlich hatte die HUK-COBURG, Außenstelle Dortmund, die restliche Schadensersatzleistung, obwohl einhundertprozentige Haftung bestand, abgelehnt, so dass gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden musste, um das zustehende Recht auf vollständigen Schadensersatz durchsetzen zu können. Die Klage aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG hatte Erfolg. Mithin bildet das Urteil des AG Bochum eine erneute Niederlage der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Bochum vom 28.4.2016 und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 – 115 C 4513/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum 4. Advenrswochenende stellen wir Euch noch ein weiteres Urteil des AG Leipzig vor. Dieses Mal allerdings von der 115. Zivilabteilung des AG Leipzig. Auch in diesem Fall ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Es war wieder einmal die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands e.G., die meinte eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch hier hat – wie so oft – die HUK-COBURG die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Uns erscheint das jetzige Urteil – 115 C 4513/15 – besser begründet zu sein als das ähnliche Urteil 115 C 4512/15. Auch in diesem Verfahren hat das erkennende Gericht die von der HUK-COBURG vorgebrachte Begrenzung der Nebenkosten auf 25 Prozent des Grundhonorars, wie es das OLG Dresden kritikbehaftet entschieden hatte,  mit zutreffender Begründung verworfen. Immerhin hat der BGH mit VI ZR 225/13 den Beschluss des OLG Dresden quasi hinfällig gemacht. Insoweit erkennt man allerdings deutlichst, dass sich die HUK-COBURG nicht an der Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 225/13 orientieren will. Sie will offenbar eigenes Recht setzen. Das erkennt man auch an der Anwendung des selbst gefertigten Maßstabs „Honorartableau der HUK-COBURG“. Das ist eine reine Wunschliste der HUK-COBURG. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende zum 4. Advent
Willi Wacker

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