AG Leipzig verurteilt kurz und bündig die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.4.2016 – 111 C 1858/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bergisch Gladbach geht es weiter nach Leipzig. Zu diesem Urteil des AG Leipzig vom 14.4.2016 ist eigentlich nicht viel im Vorwort zu sagen. Die zuständige Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig hat den Rechtsstreit kurz und bündig im Urteil abgehandelt. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch den Beschluss des OLG Dresden, mit dem die Nebenkosten auf 25 Prozent beschränkt wurden, nicht angewandt. Der BGH hatte mit dem Grundsatzurteil VI ZR 225/13 bei einem höheren Anteil der Nebenkosten diesen Anteil revisionsrechtlich nicht beanstandet. Insoweit hat der BGH mit seiner Entscheidung den Beschluss des OLG Dresden überholt. Offenbar will die Allianz Versicherungs AG von der Rechtsprechung des BGH allerdings nichts wissen. Nur so ist zu verstehen, dass sie auf dem längst überholten Beschluss des OLG Dresden noch herumreitet. Lest selbst das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende mit einem schönen 4. Advent.
Euer Willi Wacker

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AG Bergisch Gladbach spricht bei fiktiver Abrechnung die Preise der Markenfachwerkstatt sowie die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten mit Urteil vom 21.11.2016 – 61 C 23/16 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute stellen wir Euch hier ein aktuelles Urteil aus Bergisch Gladbach zur fiktiven Schadensabrechnung und der Abrechnung der fiktiven Ersatzteilaufschläge sowie der fiktiven Verbringungskosten vor. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Name uns leider wieder nicht bekanntgegeben wurde, hatte – wie üblich – die berechtigten Schadensersatzansprüche des Unfallopfers gekürzt, da das Unfallopfer seinen Schaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abrechnen wollte, was das Gesetz ihm auch erlaubt. Seitens der – leider nicht bekannten – Versicherung erfolgte das immer gleiche Kürzungsspiel. Es wurden die Preise der Markenfachwerkstatt durch billige Preise einer Vertragswerkstatt der Versicherung ersetzt und die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten total gestrichen. Die von den Anwälten BLD vertretene Versicherung sollte sich merken, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt hat, wenn das Fahrzeug ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet wurde (vgl. sog. VW-Urteil des BGH VI ZR 53/09). Nicht gut macht es sich für die Kanzlei BLD, wenn diese zum Verhandlungstermin eine Referendarin schickt. Diese musste dann ein Schlappe für die von ihr in Untervollmacht vertretenen Anwaltskanzlei hinnehmen, denn die Beklagte wurde vollumfänglich verurteilt, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Lest selbst das Terminsprotokoll mit dem Urteil vom 21.11.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Reinbek verurteilt die Halterin des bei der AdmiralDirekt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten gegen BGH VI ZR 50/15 (11 C 687/16 vom 06.12.2016)

Offensichtlich wird – jedenfalls in Norddeutschland – das „Pinocchio-Urteil“ des BGH auch von Teilen der Richterschaft kritisch gesehen. Hier ein Urteil des AG Reinbek vom 06.12.2016 (11 C 687/16), mit welchem die Halterin des bei der AdmiralDirekt versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 90,84 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde.

Leider hat das Gericht dennoch Kürzungen im Bereich der Nebenkosten vorgenommen, dies ist zu kritisieren.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Der Kläger macht als Kfz-Sachverständiger restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2016 geltend.

Die aus dem Schadensereignis resultierende Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwi­schen den Parteien unstreitig.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt KRAVAG-Logistik-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.5.2016 – 924 C 66/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein positives Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten gegen die KRAVAG. Zu Recht hat das erkennende Gericht auf die beiden Grundsatzentscheidungen des BGH, nämlich VI ZR 225/13  und VI ZR 67/06 , hingewiesen. Zu Recht hat das Gericht auch die erforderlichen Sachverständigenkosten nicht an den Einzelposten der Rechnung des Sachverständigen gemessen, sondern am Gesamtbetrag. Diese vom LG Hamburg mit zutreffender Begründing angeführte Rechtsprechung (vgl. LG Hamburg 323 S 7/14) wird jetzt auch von einigen Oberlandesgerichten vertreten. Eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten ist im Schadensersatzrecht grundsätzlich untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Daher ist auch der vom BGH betretene Weg mit der Heranziehung der Werte des JVEG dogmatisch bedenklich. Denn damit wird dann doch eine Preiskontrolle einzelner Posten vorgenommen. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Naumburg entscheidet mit lesenswertem und veröffentlichungswürdigem Berufungsurteil zu den rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten sowie zu den geschäftsschädigenden Äußerungen der HUK-COBURG und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten und zur Unterlassung der geschäftsschädigenden Äußerungen gegenüber ihren HUK-Versicherten zu Lasten des Sachverständigen mit Urteil vom 25.11.2016 – 10 U 33/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder einmal müssen wir darüber berichten, dass die HUK-COBURG mit unlauteren Mitteln versucht, ihr unliebsame Kfz-Sachverständige bei ihren Versicherten in Misskredit zu bringen. Ihr Interesse liegt einzig und allein darin, missliebige Sachverständige auszuschalten und diese aus dem Unfallregulierungsgeschäft herauszuhalten. Dabei geht die HUK-COBURG auch über gesetzliche Grenzen hinaus, wie das Berufungsurteil des OLG Naumburg vom 25.11.2016 zeigt, das wir Euch nachfolgend vorstellen. Nur am Rande ging es noch um restliche Sachverständigenkosten, die der klagende Sachverständige aus abgetretenem Recht gegenüber der HUK-COBURG geltend machte, nachdem die HUK-COBURG diese rechtswidrig gekürzt hatte. Schon allein aus den rechtswidrigen Kürzungen durch die HUK-COBURG bestand ein berechtigtes Interesse, gegen das rechtswidrige Kürzungsgeschäft der HUK-COBURG vorzugehen. Die HUK-COBURG kann es einfach nicht lassen, nach wie vor gegen Recht und Gesetz vorzugehen, nur um millionenfachen Gewinn durch das rechtswidrige Schmälern der berechtigten Schadensersatzansprüche der Unfallopfer zu erzielen. Dieses Urteil hätte noch vor dem 30. November veröffentlicht werden müssen. Aber im nächsten Jahr wird es sicherlich im November 2017 noch einmal Thema werden, da sind wir uns sicher! Dieses Urteil des OLG Naumburg ist es auch wert, in juristischen Zeitschriften einem breiten Leserkreis, und damit auch Juristen, zugänglich gemacht zu werden, obwohl auch in diesem Blog Juristen mitlesen. Lest aber selbst das Berufungsurteil des OLG Naumburg vom 25.11.2016  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen der HUK-COBURG gegenüber ihren Kunden zu Lasten des Sachverständigen. Diese geschäftsschädigenden Äußerungen sind für die angeblich größte Versicherung einfach nur peinlich, wie wir meinen. Allerdings zeigen sie, wie sehr der HUK-COBURG Sachverständige, die korrekt vorgehen und die – zu Recht – auch die rechtwidrigen Machenschaften der HUK-COBURG ansprechen und anprangern, ein Dorn im Auge sind. Vielleicht wäre es besser, wenn die Aufsicht der Versicherer einmal mehr ein Auge auf die HUK-COBURG und ihre rechtswidrigen Machenschaften werfen würde? Was meint Ihr? Gebt auch zu diesem lesenserten Berufungsurteil bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne 3. Adventswoche wünscht der Leserschaft
Willi Wacker

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LG München II verurteilt zur Zahlung von Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke AMS (1 O 745/12 vom 21.08.2014)

Hier nach längerer Zeit einmal wieder ein Mietwagenurteil:

Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 21.08.2014 (1 O 745/12) die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 4.238,99 € zzgl. Zinsen verurteilt. Als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht den Schwacke Automietpreisspiegel heran.

Dieses Urteil wurde vom OLG München kürzlich ausdrücklich bestätigt, diese Entscheidung folgt in Kürze.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprü­che aus einem Verkehrsunfall, der sich am 26.03.2009 in X in der Kreuzung Y ereignet hat.

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AG Hamburg-Harburg verurteilt den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (646 C 134/16 vom 05.12.2016)

Zum Anfang der Woche ein gutes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 05.12.2016 (646 C 134/16):

Das Gericht verurteilt den Halter des bei der VHV versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 113,09 € nebst Zinsen ausdrücklich auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung des LG Hamburg, welches von der Gesamtrechnungssumme ausging. Diese Rechtsprechung sieht das AG HH-Harburg auch durch die „Pinocchio-Entscheidung“ des BGH nicht als überholt an. Auf das BVSK-Honorardiktat kommt es nicht an.

Erstritten wurde das Urteil durch die Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

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AG Nürnberg verurteilt nur im Ergebnis richtig die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.5.2016 – 15 C 10210/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Bochum geht es weiter nach Nürnberg. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Das erkennende Gericht urteilt im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch absolut grottenfalsch. Das erkennende Amtsgericht Nürnberg meint doch allen Ernstes, dass nur eine Vergütung nach § 632 BGB begründet sei. Es vergisst dabei, dass es nicht um restlichen Werklohn, sondern um restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht geht. Insoweit ist der werkvertragliche Gesichtspunkt ein schadensersatzrechtlicher Quatsch. Auch ein unangemessener Werklohn kann erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB sein.  Und dann wird wieder eine Angemessenheitsprüfung, also werkvertragliche Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung auf der Grundlage der BVSK-Honorarabfrage vorgenommen. Hierzu kann man nur noch einmal darauf hinweisen, dass der BGH ausdrücklich entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (Vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Was er nicht kennen muss, kann ihm auch nicht angelastet werden. Hinzu kommt dann noch, dass das erkennende Gericht eine Preiskontrolle der einzelnen Rechnungsposten vornimmt, obwohl der BGH eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Insoweit hat das Gericht eklatant gegen die Rechtsprechung des BGH entschieden. Daher kann nur das Ergebnis überzeugen. Einziger Lichtblick war die Bemerkung zur „Gesamtbetrachtung“. Lest aber selbst das Urteil des AG Nürnberg vom  6.5.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende mit einem schönen 3. Advent
Euer Willi Wacker

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AG Bochum hält mit zutreffender Begründung das HUK-COBURG-Honorartableau für ungeeignet und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2016 – 42 C 318/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Primasens geht es weiter nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider ist uns wiederum nicht die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung mitgeteilt worden, so dass auch dieses Urteil keiner Liste zugeordnet werden kann. Daher noch einmal unsere Bitte, in Zukunft die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Leider fehlen auch einige Zeilen bei der im pdf-Format überlassenen Entscheidung. Offensichtlich handelt es sich um einen Fehler beim Einscannen. Daher auch hier unsere Bitte, auf die Vollständigkeit der Entscheidungen zu achten, damit der Blog auch weiterhin seriös arbeiten kann. Nun aber zum Urteil selbst. Der beklagte Unfallverursacher hat durch seine Anwälte vortragen lassen, dass die BVSK-Honorarumfrage praktisch eine Wunschliste der Sachverständigen darstelle. Deshalb sei auf das Honorartableau der HUK-COBURG zurückzugreifen. Deshalb vermuten wir, dass es sich bei der eigentlich eintrittspflichtigen Versicherung um die HUK-COBURG handelt. Die Bezugnahme auf ein vom eintrittspflichtigen Versicherer selbst geschaffenes Honorartableau ist natürlich absolut irrsinnig, denn der Versicherer ist grundsätzlich gemeinsam mit seinem Versicherungsnehmer (Gesamt-) Schuldner einer Schadensersatzverpflichtung. Insofern hat er zu leisten und nicht zu fordern. Gläubiger der Schadensersatzforderung ist der Geschädigte. Der bestimmt auch aus seiner subjektiven Sicht den Schadensersatz, nicht der Schuldner! Insoweit ist das Honorartableau der HUK-COBURG eine Wunschliste dieser Versicherung. Wunschlisten sind jedoch im Rechtsstreit unbeachtlich. Das haben bereits unzählige Gerichte der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben. Gleichwohl wird diese Wunschliste seitens der HUK-COBURG immer wieder – und wider besseren Wissens – ins Feld geführt. Es wird damit versucht, den Geschädigten und das Gericht bewußt und vorsätzlich hinters Licht zu führen. Wann kapieren die Verantwortlichen der HUK-COBURG endlich, dass sie mit ihrer Wunschliste des eigenen Honorartableus in Schadensersatzprozessen eine völlig unerhebliche Liste geschaffen haben. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Pirmasens verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2016 – 1 C 279/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Naumburg geht es weiter nach Primasens. In diesem Fall musste das angerufene dortige  Amtsgericht über restlichen Schadensersatz aus einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall entscheiden. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten. Dieser klagte aus abgetretenem Recht. Der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Name uns leider nicht bekannt ist (wir vermuten aber dahinter die HUK-COBURG), bestritt natürlich wieder alles. Sie verkannte dabei aber, dass sie darlegungs- und beweisbelastet ist. So wurde wieder ins Blaue hinein behauptet, was das Zeug hält. Während das Gericht zu Beginn der Urteilsgründe noch zutreffend die bestehende Rechtsprechung zitiert, wendet es dann diese Rechtsprechung nicht an, sondern verfällt in eine Einzelpostenüberprüfung, und dann auch noch nach der BVSK-Honorarumfrage. Zum Ersten hat der BGH eine Preiskontrolle des Gerichts untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des tzr Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat der Geschädigte dadurch gewahrt, dass er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadehnshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, weil er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe bedient er sich im Übrigen eines Erfüllungsgehilfen des Schädigers, denn der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Zum Weiteren hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann dann später bei einer Schadenshöhenschätzung nicht zugrunde gelegt werden. Nur bei eklatanter, für den Geschädigten erkennbarer erheblicher Überhöhung, dafür ist der Schädiger aber darlegungs- und beweisbelastet, kann er nicht mehr vollen Schadensausgleich verlangen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass er bis zu der eklatanten, erkennbaren Überhöhung die berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Selbst wenn der Schädiger seiner Meinung nach überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten hat, dann ist er nicht rechtlos, weil er den Vorteilsausgleich suchen kann (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Prirmasens und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Noch eine Bitte zum Schluss: Die Einsender von Urteilen werden gebeten, den eintrittspflichtigen Versicherer (für unsere Urteilslisten) mitzuteilen, sofern sie ein anonymisiertes Urteil einsenden. Danke.   

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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OLG Naumburg entscheidet in einem Berufungsrechtsstreit mit bedenklicher Begründung zu Wiederherstellungskosten, zu Mietwagenkosten sowie zu Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.11.2015 – 42 U 10/16 (4 U 30/16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein aktuelles Berufungsurteil des OLG Naumburg zum Fahrzeugschaden, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten vor, das allerdings deutlicher Kritik begegnet. Mehr als bedenklich erscheinen aus unserer Sicht die Begründung zu den zu versagenden Sachverständigenkosten und zu den ebenfalls versagenden Mietwagenkosten. Außerdem spielt es bei einem älteren Fahrzeug keine Rolle, ob genau nach den Vorgaben des Gutachtens repariert wird. Selbst bei der sog. 6-Monats-Frist geht der BGH von einer „teilweisen Reparatur“ aus und läßt diese Teilreparatur zu (vgl. BGH VI ZR 35/10 Ls 1). Der Fahrzeugwert wird gerade bei älteren Fahrzeugen hierdurch meist kaum gemindert. Auch dann nicht, wenn nicht exakt sach- und fachgerecht repariert wurde. Hauptsache der Schaden ist sichtbar beseitigt und die Fahrsicherheit ist nicht beeinträchtigt. Das Positive an diesem Urteil ist dabei: Dieses Urteil ist wieder einmal ein Beweis dafür, dass eine Reparaturbestätigung nach JEDER Schadensbseitigung dringend erforderlich ist. Ansonsten fliegt einem die Sache bei einem späteren Schaden – wie hier – um die Ohren. Jetzt weiß man auch, warum sich Versicherer vehemennt gegen Reparaturbestätigungen – bzw. deren Bezahlung – sträuben. Zum einen kann man dann später behaupten, der Vorschaden sei nicht ordnungsgemäß beseitigt und zum anderen dem Geschädigten beim nächsten Schaden den Vorwurf machen, er habe dem Sachverständigen Vorschäden verschwiegen, was dazu führen kann, dass die Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten entfällt. Die Begründung zu den Mietwagenkosten ist auch völlig daneben. Weil der Geschädigte nicht sofort einen Mietwagen genommen hat, soll nach der bedenklichen Rechtsprechung des OLG Naumburg der Anspruch auf Erstazzung der Mietwagenkosten entfallen? Diese Aussage entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Das erkennende Gericht hätte nur Folgendes bedenken müssen:  Wenn der Geschädigte gerade Urlaub hat oder durch den Unfall verletzt wurde und zunächst kein Ersatzfahrzeug anmieten konnte und wollte und kein Mietfahrzeug braucht, heißt das noch lange nicht, dass er es nach dem Urlaub, nach dem Krankenhausaufenthalt etc. nicht benötigt. Nachdem das Fahrzeug tatsächlich veräußert wurde, soll sich der Geschädigte wohl zu Fuß oder mit dem Tretroller nach einem Ersatzfahrzeug für das verunfallte Fahrteug erkundigen? Darüber hinaus handelte es sich ja hier nur um einen relativ kurzen Zeitraum zwischen Schadensereignis und Mietwageninanspruchnahme. Also sind insofern die Ausführungen zu der Abweisung der Mietwagenkosten völlig haltlos. Zum § 287 ZPO wurde interessant und richtig begründet als Auslegung einer Beweiserleichterung zugunsten des Klägers! Insofern, aber auch nur insofern, ist dem erkennenden Senast zuzustimmen. Nur am Rande sei noch auf den widersprüchlichen Vortrag der beklagten eintrittspflichtigen Versicherung hingewiesen. Sie verlangt für die Erstreparatur eine solche in der Fachwerkstatt, denn nur dort könne fachgerecht repariert werden, verweist aber selbst immer wieder auf Reparaturen in ihrer Partnerwerkstatt, von der noch nicht einmal bekannt ist, mit welchen Werkzeugen dort repariert wird. Mit diesem Urteil hat das OLG Naumburg der Forderung nach einer Reparaturbestätigung nach jeder Unfallschadenreparatur durch einen Sachverständigen, der diese dann auch dokumentiert, einen Bärendienst erwiesen. Jeder Geschädigte sollte nun nach jeder Unfallschadensreparatir diese durch einen Sachverständigen bestätigen lassen. Denn ohne diese Bestätigung wird jedem Geschädigten die HIS-Datei entgegengehalten. Die Beweislast für die Reparatur des Erstschadens trägt nun mal der Geschädigte. Lest aber selbst das bedenkliche Urteil des OLG Naumburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.4.2016 – 42 C 196/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit unsere Leseserschaft auch weiterhin auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes gegenüber den übermächtigen Versicherern informiert wird, stellen wir Euch heute ein umfangreiches Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal versuchte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit ihrer rechtswidrigen Kürzungspolitik das Unfallopfer um ihre berechtigten Schaddensersatzansprüche zu prellen. Bei Zechprellerei spricht man von Betrug – und bei Schadensersatzprellerei von …, na Ihr wisst schon: Von berechtigter Zurückweisung unberechtigter Forderungen (so Originalton der Versicherer). In Wirklichkeit ist es Betrug gegenüber dem ohnehin schon geschädigten Opfer. Um nicht betrogen zu werden, trat das Opfer den Anspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ab, der die Abtretung annahm, denn die Abtretung ist ein Vertrag. Der Sachverständige verklagte dann die sich nach wie vor weigernde HUK-COBURG Allg. Vers. AG vor dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Amtsgericht. Zu diesem Urteil hat uns der Einsender noch folgenden Kurzkommentar zugeleitet:

„Die schadenersatzrechtliche Würdigung durch die Richterin M. ist in ihrer logischen Abfolge und Tiefe der abgehandelten Einzelpunkte als herausragend zu klassifizieren. Diese Abteilungsrichterin hat das Gesetz und die Lebenserfahrung in nahezu brillanter Art und Weise in den Entscheidungsgründen verdichtet, ohne sich auch nur ansatzweise auf eine normative Zubilligung von Schadenersatz unter werkvertraglichen Gesichtspunkten einzulassen.“

Das kann man tatsächlich sagen. Insbesondere hat das erkennende Gericht zutreffend nur auf den Gesamtbetrag abgestellt. Eine Einzelposten-Prüfung ist im Rahmen des § 287 ZPO ohnehin nicht angezeigt, da es um eine Schadenshöhenschätzung geht. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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