Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Naumburg geht es weiter nach Primasens. In diesem Fall musste das angerufene dortige Amtsgericht über restlichen Schadensersatz aus einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall entscheiden. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten. Dieser klagte aus abgetretenem Recht. Der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Name uns leider nicht bekannt ist (wir vermuten aber dahinter die HUK-COBURG), bestritt natürlich wieder alles. Sie verkannte dabei aber, dass sie darlegungs- und beweisbelastet ist. So wurde wieder ins Blaue hinein behauptet, was das Zeug hält. Während das Gericht zu Beginn der Urteilsgründe noch zutreffend die bestehende Rechtsprechung zitiert, wendet es dann diese Rechtsprechung nicht an, sondern verfällt in eine Einzelpostenüberprüfung, und dann auch noch nach der BVSK-Honorarumfrage. Zum Ersten hat der BGH eine Preiskontrolle des Gerichts untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des tzr Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat der Geschädigte dadurch gewahrt, dass er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadehnshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen beauftragt hat, weil er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben. Zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe bedient er sich im Übrigen eines Erfüllungsgehilfen des Schädigers, denn der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Zum Weiteren hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann dann später bei einer Schadenshöhenschätzung nicht zugrunde gelegt werden. Nur bei eklatanter, für den Geschädigten erkennbarer erheblicher Überhöhung, dafür ist der Schädiger aber darlegungs- und beweisbelastet, kann er nicht mehr vollen Schadensausgleich verlangen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass er bis zu der eklatanten, erkennbaren Überhöhung die berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Selbst wenn der Schädiger seiner Meinung nach überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten hat, dann ist er nicht rechtlos, weil er den Vorteilsausgleich suchen kann (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Prirmasens und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Noch eine Bitte zum Schluss: Die Einsender von Urteilen werden gebeten, den eintrittspflichtigen Versicherer (für unsere Urteilslisten) mitzuteilen, sofern sie ein anonymisiertes Urteil einsenden. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
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