„Grünen-Finanzexperte Gerhard Schick“- „….. Unabhängigkeit unserer Gerichte gegenüber der Finanzbranche wieder sicherstellen“

Wer wollte dem hier widersprechen?

Steuer-Kenntnisse bringen Bundesrichter rund 30.000 Euro

„Wenn die Branche in so hohem Maße unsere Finanzrichter bezahlt, dann wundert mich die bankenfreundliche Rechtsprechung der letzten Jahre nicht mehr.“ Deutschland brauche dringend harte Regeln, „die die Unabhängigkeit unserer Gerichte gegenüber der Finanzbranche wieder sicherstellen.“

Quelle: WELT N24, alles lesen >>>>>>>

Allerdings, die BGH Richter sollen arm dran sein. Da muss doch der eine oder andere durch´s Netz gefallen sein?

Und ganz hinten dran, obwohl juristisch sehr wichtig, rangiert der Bundesgerichtshof (BGH). Hier waren es 2014 und 2015 im Schnitt 8655 Euro und 10.501 Euro. Die durchschnittliche Vergütung aus genehmigungspflichtiger Tätigkeit belief sich in beiden Jahren auf gut 4000 Euro.

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Das Internet als Werbeplattform für die Versicherer – Fluch oder Segen ? Kleine Stichtagsbilanz zum Wechselmonat November 2016.

Seitdem die Versicherer das Internet für sich entdeckt haben, gibt es auch online erhebliche (kostenintensive) Werbebemühungen um den letzten Kunden. Zur Tarifreduzierung wurden dafür soger spezielle Online-Versicherungsportale geschaffen. Auch werblich wird an allen Ecken und Enden versucht, den potentiellen Kunden die jeweilige Versicherung schmackhaft zu machen. Z.B. mit Vergleichsportalen, bei denen die eine oder andere Versicherung als „Topfavorit“ gehandelt wird. Verschwiegen wird hierbei in der Regel, dass die Versicherer oftmals selbst hinter solchen Vergleichsportalen die Strippen ziehen. Analoges geschieht bei den diversen „Studien“ zu der sog. „Kundenzufriedenheit“. Also Volksverdummung soweit das Auge reicht = business as usual.

Die Kehrseite der Medailie des Internets ist die schnelle Verbreitung von Informationen über Bewertungsportale, Internet-Blogs, Foren usw. . Im Gegensatz zum „Wunschkonzert“ der Versicherer wird dort meist Tacheles über die tatsächlichen Stärken und Schwächen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft „geredet“. Hierbei offenbart sich dann der wahre „Charakter“ der werblich ach so vielgepriesenen Versicherung. Bestes Beispiel hierfür ist der Internet-Blog Captain HUK, bei dem der eine oder andere Versicherer mehr oder weniger im Fokus steht.

Wie sehr sich „schlechte Nachrichten“ im Netz in barer Münze auswirken können, ergibt sich anhand des folgenden Beispiels.

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AG München entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 19.4.2016 – 343 C 13570/15 – in einem Rechtsstreit um restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht nach einem vom Allianz-Versicherten verursachten Verkehrsunfall. vom 19.04.2016

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir beginnen die Woche wieder mit einem „Schrotturteil“, damit es anschließend wieder besser wird. Lest selbst das nachfolgend dargestellte Mega-Schrotturteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die Allianz Versicherungs AG. Wir halten es einfach nur noch unglaublich, was in schwarzen Roben im Namen des Volkes an Recht gesprochen wird. In München geschieht offensichtlich das Gleiche wie in Coburg. Der ansässige Groß-Versicherer nimmt anscheinend massiven Einfluss auf die örtliche Rechtsprechung (siehe auch die rechtswidrige OLG-Entscheidung vom 26.02.2016). Mehr Vorworte kommen von mir nicht zu dem Urteil des AG München vom 19.4.2016. Es bleibt nur noch die Frage, weshalb nicht vor dem örtlich auch zuständigen Amtsgericht Dortmund, das aus § 32 ZPO zuständig gewesen wäre, geklagt wurde. Nach § 32 ZPO gilt der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für Klagen aus unerlaubten Handlungen. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde bzw. der Unfall stattgefunden hat. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 – 115 C 4512/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Brandenburg geht es weiter nach Leipzig. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt, weswegen der Differenzbetrag aus abgetretenem Recht gerichtlich geltend gemacht werden musste. Das erkennende Geriht hat dann zwar im Ergebnis richtig, aber in der Begründung jedoch falsch entschieden. Die Sachverständigenkosten wurden im konkreten Fall schriftlich mit dem Geschädigten vereinbart. Trotzdem ist das Gericht der Auffassung, es könne  die berechneten und vereinbarten Sachverständigenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO schätzen und verwendet hierbei auch noch die BVSK-Honorarumfrage, obwohl in der zitierten Entscheidung des BGH gerade steht, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss. Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann ihm bei der ex-Post-Betrachtung auch nicht als  Schätzgrundlage entgegengehalten werden. Nach der BGH-Rechtsprechung ist die BVSK-Umfrage als Schätzgrundlage nicht geeignet. So nebenbei spricht sich das erkennende Gericht auch noch gegen die Rechtsprechung des OLG Dresden bezüglich der 25 %-Grenze aus. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Partnerwerkstätten vom „Tode“ bedroht?

Wer nicht hören will, muss fühlen.“ Wer kennt es nicht, dieses alte Sprichwort ?

Im Zuge der Leistungsüberprüfung sind die Kfz-Versicherer längst dazu übergegangen, dem Kfz-Gewerbe empfindlichen (rechtswidrigen) finanziellen Schaden zuzufügen. Von der Öffentlichkeit unbemerkt, toben sich die Kfz-Versicher zudem verstärkt auf dem Rücken der sogenannten Partnerwerkstätten aus. Damit bewahrheitet sich einmal mehr: „Wer nicht hören will, muss fühlen.

BVdP schießt scharf gegen drohenden Auftragsboykott

Weiter Stress um die zunehmenden Boykott-Androhungen: Allianz und nun auch die Innovation Group wollen in K&L-Betriebe mit dominantem „Partnerwerkstatt“-Branding der HUK-COBURG künftig keine Reparaturaufträge mehr einsteuern. Der „Schadengipfel“ des BVdP mit Innovation Group und der HUK brachte mehr neuen Ärger statt einer Lösung.

Auseinandersetzung auf dem Rücken der Werkstätten“
„Der BVdP weist mit aller Schärfe darauf hin, dass dieses Vorgehen eine Bestrafung von Partnerbetrieben bedeuten würde, die mit dem nunmehr offensichtlich voll entbrannten Konkurrenzkampf der Versicherungswirtschaft überhaupt nichts zu tun haben“, hieß es in der heute Abend kurzfristig abgesetzten Presseverlautbarung.

Quelle: autohausonline, alles lesen >>>>>>>>

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AG Brandenburg an der Havel urteilt über die im Schadensgutachten aufgeführten Beilackierungskosten und die Geltendmachung der allgemeinen Unkostenpauschale mit Urteil vom 8.1.2016 – 31 C 111/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft ,

hier und heute wollen wir Euch noch ein positives Urteil aus Brandeburg an der Havel zur Lackangleichung vorstellen. Das erkennende Gericht hat dabei ausführlich dargelegt, dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer die Darlegungs- und Beweislast für die kostengünstigere und für den Geschädigten ohne Weiteres mühelos erreichbare  Reparaturmöglichkeit mit gleichwertiger Reparatur wie in der Markenfachwerkstatt trägt. Pauschale Behauptungen, wie sie häufig von den Versicherungen gebracht werden, reichen für die Darlegungs- und Beweislast nicht aus.  Bei der Unkostenpauschale hat der Richter jedoch „herumgeeiert“, wie wr meinen. Mit 25,– € „Taschengeld“ kommt man bei der Unfallschadensabwicklung heutzutage nicht weit. Insbesondere wenn man den eintrittspflichtigen Versicherer telefonisch erreichen will. Hinzu kommt das ganze „Tam Tam“ mit dem rechtswidrigen Schadensmanagement der Versicherer, die die ergangene Rechtsprechung versuchen zu ihren Gunsten auf den Kopf zu stellen. Da kann es durchaus passieren, dass man mehrere Anrufe tätigen muss und (pro Anruf!) 1 Std. oder mehr in der Warteschleife hängt. Wer bezahlt z.B. diesen Zeitaufwand? Die gesamte Rennerei mit dem Reparaturbetrieb und der Mietwagenfirma ist mit 25,– € auch nicht abgegolten. Meiner Meinung nach ist diese Schadensposition dringend reformbedürftig. In Anbetracht der insgesamt desolaten Schadensregulierung halte ich sogar, wegen der verzögerten und unvollständigen Schadensregulierung der Versicherer, einen Betrag von 100,– € durchaus für „angemessen“. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass einem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, der nicht rechtzeitig den Lohn zahlt, schon ein Anspruch auf Zahlung von 40,– € zusätzlich zusteht. Lest aber selbst das Urteil des AG Brandenburg a.d. Havel und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Königstein im Taunus verurteilt den bei der VHV versicherten Schädiger zur Zahlung des von der VHV gekürzten Schadensbetrages aus abgetrenem Recht mit Urteil vom 16.3.2016 – 21 C 1275/15 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es gleich weiter nach Königstein im Taunus. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung vor. Wieder einmal hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht – zu Recht – die ohnehin nicht mehr schadensersatzzahlungsbereite Versicherung nicht mehr in Anspruch gnommen, sondern direkt den Schädiger. Das ist zulässig und in letzter Zeit auch allgemein üblich. Das hat den Vorteil, dass der Versicherte durch die Zustellung der Klageschrift mit Zustellungsurkunde direkt an ihn Kenntnis von den Machenschaften seiner Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung des von ihm verursachten Verkehrsunfalles erhält. Da die VHV Versicherung außergerichtlich bei voller Haftung nicht vollständigen Schadensersatz leisten wollte, musste eben der bei der VHV-Versicherte den Kopf hinhalten. Er wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine VHV-Versicherung rechtswidrig gekürzt hatte. Bis auf den BVSK-Vergleich handelt es sich bei dem Urteil des AG Königstein im Taunus eigentlich um eine positive Entscheidung, die man jedoch hätte abkürzen können, wie wir meinen. Denn der Beklagtenanwalt hatte keine Prozesslegitimation des Beklagten, da er von der VHV beauftragt worden war und die Legitimation im Prozess auch angegriffen wurde unter Hinweis auf § 79 ZPO. Leider hat das erkennende Gericht diesen Umstand nicht berücksichtigt. Bleibt nur zu hoffen, dass der klagende Sachverständige dem Beklagten persönlich eine Urteilsabschrift hat zukommen lassen, denn durch den von der VHV-Versicherung beauftragten Anwalt wird der Beklagte, also sein vermeintlicher Mandant, vermutlich nicht informiert worden sein. Was denkt Ihr dazu? Gebt bitte Eure  Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-Wandsbek verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (716a C 380/16 vom 22.11.2016)

Mit Urteil vom 22.11.2016 (716a C 380/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 116,41 € zzgl. Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.

Das Urteil ist insoweit erfreulich, als dass nach dem Pinocchio-Urteil des BGH (VI ZR 50/15) offensichtlich eine große Anzahl von Amtsgerichten diesen Unsinn kritiklos übernimmt (zB: keine Gewinnanteile bei den Nebenkosten, Nebenkosten nur in Höhe einer Plausibilitätskontrolle, Differenzierung von Grund- und Nebenkosten, etc.). Dies wird auch daran erkennbar, dass bei CH die Veröffentlichung aktueller Urteile nach der BGH Entscheidung deutlich abgenommen hat.

Der Schrott vom BGH sollte eine Herausforderung sein.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile in Hamburg.

Die Entscheidungsgründe:

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AG Berlin-Mitte verurteilt die LVM-Versicherung und deren Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 52 Tage Ausfall, weil nicht zeitnah Schadensersatz geleistet wurde, mit Urteil vom 4.7.2016 – 115 C 3007/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -leser,

nach dem Restwerturteil des BGH, das wir gestern abend veröffentlicht hatten, von dem wir uns aber mehr als einen Kommentar erwartet hatten, veröffentlichen wir für Euch hier und heute ein positives Urteil aus Berlin-Mitte zum Nutzungsausfall für 52 Tage. Da bekanntlich Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sofort fällig ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – ) ist es eigentlich Pflicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, den Schaden zeitnah zu regulieren. Aber die denken nicht daran, sondern verweisen das Unfallopfer auf seine angebliche „Pflicht“ der Schadensvorfinanzierung bzw. Kreditaufnahme. Um einen solchen Fall ging es auch in dem Rechtsstreit, der vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin entschieden werden musste, weil die eintrittspflichtige Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, den erforderlichen Schadensersatz zeitnah zu leisten. Nach der Ansicht der Beklagten soll der Geschädigte einen Kredit aufnehmen und den Schaden vorfinanzieren.  Der Geschädigte hatte auch seine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergab, dass er nicht in der Lage ist, eine Vorfinanzierung vorzunehmen oder gar einen Kredit aufzunehmen. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten halte ich daher grundsätzlich für rechtlich bedenklich, denn nicht der Geschädigte muss leisten, sondern der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen ist auch die Werkstatt, die den Schaden gemäß der Vorgaben in dem eingeholten Schadensgutachten reparieren soll, nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers (Vgl. BGHZ 63, 182 ff; Imhof/Wortmann 2011, 149 ff.). Wenn hier jemand den Schaden vorzufinanzieren hat, dann doch wohl der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Auch der von der eintrittspflichtigen Versicherung vorgebrachte Verweis auf die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko-Versicherung ist eine absolute Unverfrorenheit. Der Geschädigte ist zu nichts verpflichtet. Vielmehr besteht aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses der unerlaubten Handlung das Forderungsrecht des geschädigten Gläubigers und die Leistungsverpflichtung des Schädigers, nämlich den sofort fälligen Schadensersatz zu leisten. Es ist schon verwunderlich, wie die Versicherer versuchen, ihr eigenes Schadensersatzrecht zu etablieren, und zwar an den Bestimmungen des BGB und der ihnen nicht passenden Rechtsprechung vorbei. Dieser Versuch ist aber gescheitert. So hat die Versicherung jetzt aufgrud ihres verzögerten Regulierungsverhaltens 52 (!!!) Tage Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. So kann man auch Versichertengelder veruntreuen, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte aus Berlin vom 4.7.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare – hoffentlich vielzählig – ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH entscheidet mit lesenswertem Grundsatzurteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 – erneut zum Restwert und hält an seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung fest, nach der der Geschädigte Internetrestwertgebote nicht abwarten muss oder gar die Onlinerestwertbörse in Anspruch nehmen muss. .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

ich bin zwar heute spät dran, hier Urteile zu veröffentlichen, aber hoffentlich nicht zu spät. Denn das Urteil des BGH, das wir heute für Euch veröffentlichen, war schon lange erwartet worden. Es geht um einen Schadensfall aus dem Münsterland. Dort gibt es viele bei der LVM in Münster versicherte Fahrzeuge. Eines davon war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der vom Fahrer des bei der LVM versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Die Schuldfrage war eindeutig. Streitig war die Schadensabrechnung und die Anrechnung des Restwertes. Obwohl der VI. Zivilsenat bereits mehrfach zum anzurechnenden Restwert entschieden hat, lassen die Versicherer mit Zustimmung des GDV nicht locker, den Sondermarkt der Onlinebörse zu etablieren. Gleichzeitig versuchen die Versicherer, eine angebliche Pflicht des Geschädigten zu konstruieren, den Versicherern vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs Gelegenheit zu höheren Restwerten einzuräumen.  Eine derartige sich aus dem Grundsatz der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB begründende Verpflichtung gibt es allerdings nicht. Der BGH hat jetzt auch ausdrücklich den – ohnehin als Mindermeinung anzuseheneden – Beschluss des OLG Köln vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 – abgelehnt. Es existiert keine Pflicht, vor der Veräußerung den Schädiger zu informieren. Es besteht auch keine Pflicht, dem Schädiger und dessen Versicherer Gelegenheit zu geben, höhere, meist Internetrestwertgebote abzugeben. Es besteht auch keine Pflicht, selbst eigene Angebote neben dem Gutachten einzuholen. Sämtliche vom LG Münster vorgebrachten Argumente in dem Urteil vom 22.12.2014 – 15 O 30/14 –  (man achte auf die Nähe zwischen der in Münster ansässigen LVM und dem Gericht) wurden vom BGH abgelehnt. Der BGH hat voll und ganz die Berufungsrechtsprechung des OLG Hamm in dem Berufungsurteil (I-11 U 13/15) bestätigt und damit der LVM eine volle Abfuhr erteilt. Das Wichtige an diesem Urteil ist, dass der BGH in Fortführung seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung zum Restwert und zu der Restwertproblematik eine weitere grundsätzliche Entscheidung gefällt hat. Daher haben die Leitsätze eine grundsätzliche Bedeutung.

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AG Coburg verurteilt am 21.4.2016 – 20 C 137/16 (22) – die ortansässige HUK 24 AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und zur Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes, nachdem sich der bei der HUK 24 AG Versicherte nicht um das Unfallopfer, das er angefahren hatte, gekümmert hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

dass in Coburg beim dortigen Amtsgericht auch gegen die dort ansässige HUK-COBURG entschieden wird, ist zwar selten, aber es kommt vor, wie das nachfolgend dargestellte Urteil vom 21.4.2016 zeigt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG  Coburg zum Unfall mit einem Radfahrer vor, der Schadensersatz und Schmerzensgeld beansprucht, das ihm die eintrittspflichtige HUK 24 AG verweigert hatte. In Coburg gibt es offensichtlich auch korrekte Urteile, wie man nach diesem Urteil annehmen könnte. Das gilt offensichtlich nur dann, wenn keine Sachverständigenkosten eingeklagt werden? Wenn man den Ausführungen des Gerichts folgt, dann müsste man auch bei den Sachverständigen ein zusätzliches „Schmerzensgeld“ zusprechen. Denn das Regulierungsverhalten der HUK-COBURG und ihrer Tochterunternehmen erfolgt hier entsprechend. Bei der HUK-COBURG´schen „Zuteilung“ von Sachverständigenkosten handelt es sich auch um ein „ausgesprochen schlechtes, kundenfeindliches und der Rechtslage völlig verkennendes Regulierungsverhalten“ unter Missachtung zivilisierter Umgangsformen, wie z.B. der Regeln unter ehrbaren Kaufleuten. Und kundenfeindlich ist das Verhalten sowieso, weil der bei der HUK-COBURG und seinen Töchtern Versicherte am Ende oftmals die Zeche bezahlt. Lest aber selbst das Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit einwandfreier Begründung im Urteil vom 28.4.2016 – 114 C 9521/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit die Woche nicht so trist weitergeht, wie sie mit dem Schrotturteil aus Neubrandenburg angefangen hat, stellen wir Euch heute hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Auch in diesem Fall hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Aber im Gegensatz zu der  Richterin in Neubrandenburg hat das erkennende Gericht in Leipzig hier einwandfrei geurteilt. Allerdings findet sich in der einwandfreien Entscheidung ein falsches Urteilszitat. Es muss wohl heißen VI ZR 365/03 und nicht, wie angegeben, VI ZR 112/87. Schon allein das Urteilsdatum und das Aktenzeichen passen nicht zusammen. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt auch hierzu Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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