Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -leser,
nach dem Restwerturteil des BGH, das wir gestern abend veröffentlicht hatten, von dem wir uns aber mehr als einen Kommentar erwartet hatten, veröffentlichen wir für Euch hier und heute ein positives Urteil aus Berlin-Mitte zum Nutzungsausfall für 52 Tage. Da bekanntlich Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sofort fällig ist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – ) ist es eigentlich Pflicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer, den Schaden zeitnah zu regulieren. Aber die denken nicht daran, sondern verweisen das Unfallopfer auf seine angebliche „Pflicht“ der Schadensvorfinanzierung bzw. Kreditaufnahme. Um einen solchen Fall ging es auch in dem Rechtsstreit, der vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin entschieden werden musste, weil die eintrittspflichtige Versicherung nicht in der Lage oder gewillt war, den erforderlichen Schadensersatz zeitnah zu leisten. Nach der Ansicht der Beklagten soll der Geschädigte einen Kredit aufnehmen und den Schaden vorfinanzieren. Der Geschädigte hatte auch seine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergab, dass er nicht in der Lage ist, eine Vorfinanzierung vorzunehmen oder gar einen Kredit aufzunehmen. Die diesbezügliche Rechtsprechung zur Kreditaufnahme durch den Geschädigten halte ich daher grundsätzlich für rechtlich bedenklich, denn nicht der Geschädigte muss leisten, sondern der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen ist auch die Werkstatt, die den Schaden gemäß der Vorgaben in dem eingeholten Schadensgutachten reparieren soll, nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers (Vgl. BGHZ 63, 182 ff; Imhof/Wortmann 2011, 149 ff.). Wenn hier jemand den Schaden vorzufinanzieren hat, dann doch wohl der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Auch der von der eintrittspflichtigen Versicherung vorgebrachte Verweis auf die Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko-Versicherung ist eine absolute Unverfrorenheit. Der Geschädigte ist zu nichts verpflichtet. Vielmehr besteht aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses der unerlaubten Handlung das Forderungsrecht des geschädigten Gläubigers und die Leistungsverpflichtung des Schädigers, nämlich den sofort fälligen Schadensersatz zu leisten. Es ist schon verwunderlich, wie die Versicherer versuchen, ihr eigenes Schadensersatzrecht zu etablieren, und zwar an den Bestimmungen des BGB und der ihnen nicht passenden Rechtsprechung vorbei. Dieser Versuch ist aber gescheitert. So hat die Versicherung jetzt aufgrud ihres verzögerten Regulierungsverhaltens 52 (!!!) Tage Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. So kann man auch Versichertengelder veruntreuen, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte aus Berlin vom 4.7.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare – hoffentlich vielzählig – ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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