AG Neubrandenburg verurteilt mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 24.3.2016 – 103 C 1045/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur zum Teil bezüglich der vom Geschädigten eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

auch die erste Adventswoche im Jahre 2016 beginnen wir wieder mit einem „Schrotturteil“. Danach kann es dann nur besser werden. In dem Rechtsstreit, der zu dem nachfolgend dargestellten Urteil führte, ging es wieder um Kürzungen der Sachverständigenkosten, die von der HUK-COBURG Allg. Vers. AG vorgenommen wurden. In dem konkreten Fall klagt der Geschädigte und bekommt dann die Nebenkosten gekürzt. Dieser Fall hätte eindeutig mit der Sachverständigenkostengrundsatzentscheidung BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194) entschieden werden müssen. Aber offensichtlich schert sich das erkennende Amtsgericht Neubrandenburg weder um die Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 67/06 noch um die bereits angesprochene Entscheidung BGH VI ZR 225/13. In unseren Augen ist es bereits ein grober Fehler, wenn das erkennende AG noch nicht einmal die passende BGH-Rechtsprechung anwendet. Auch die vom Gericht konstruierte Schadensgeringhaltungspflicht bei der Beauftragung des Sachverständigen, nur weil die HUK-COBURG ein Schreiben vor Beauftragung des Sachverständigen versandt hatte, geht fehl. Das Schreiben der HUK-COBURG kann gar keine Rechtswirkungen entfalten, weil es erstens absolut nichtssagend ist und zweitens der Geschädigte eine freie Sachverständigenwahl hat und drittens der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Das wurde vom Gericht völlig unberücksichtigt gelassen. Dem fehlerhaften Urteil des AG Neubrandenburg zufolge handelt es sich bei dem Geschädigten wohl um einen wirtschaftlich unvernünftig denkenden Menschen? Die Begründung zur Aufklärungs- und Erkundigungspflicht ist nicht nur abenteuerlich, sondern auch schlichtweg falsch. Die Einzigen, die früher über dem Gesetz standen, waren doch die Könige oder Kaiser? Sind Richter die neuen Könige? Bei manchen Urteilen könnte man das denken. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

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AG Saarlouis richtet sich nicht nach der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 26.4.2016 – 28 C 45/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstag stellen wir Euch ein Urteil aus dem Saarland vor. Bekanntlich existiert dort die Rechtsprechung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken, der sogenannten „Freymann-Kammer“. Diese Rechtsprechung der „Freymann-Kammer“ wurde bereits durch das Revisionsgericht gekippt. Ich erinnere an die Einhundert-Euro- Deckelung der Nebenkosten. Da die Rechtsprechung der 13. Zivilkammer aus verschiedenen Gründen nicht immer akzepziert werden kann, richten sich auch nicht immer die nachgeordneten Amtsgerichte danach. Nachstehend stellen wir Euch ein  Urteil des nachgeordneten Amtsgerichts Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG  und deren Versicherungsnehmer vor.  Erfreulicherweise folgen nicht alle blind der „Schrott-Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken, sondern richten sich nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Damit ist der Rechtsprechung des LG Saarbrücken wieder einmal die Gefolgschaft – zu Recht – verweigert worden. Das LG Saarbrücken hält es noch nicht einmal für nötig, in seinen Entscheidungen auf die zutreffende Rechtsprechung des Obergerichtes des Landes Saarland einzugehen. So abgehoben scheint der Vorsitzende der 13. Zivilkammer zu sein? Umso erfreulicher ist es, wenn Amtsrichter der nachgeordneten Gerichte die Rechtsprechung des LG Saarbrücken schlichtweg ignorieren.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leverkusen verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 15.1.2016 – 21 C 392/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Leverkusen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich. Mit Recht hat der Geschädigte bzw. der Sachverständige, an den der Schadensersatzansspruch auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten abgetreten worden war, nicht mehr die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern den Versicherten persönlich in Anspruch genommen. Die weitere Inanspruchnahme der Versicherung wäre auch nutzlos gewesen, da diese bereits endgültig und ernsthaft weitere Zahlungen abgelehnt hatte. Da aber der Schaden zu einhundert Prozent  von dem Unfallverursacher verschuldet wurde, hätte aus schadensersatzrechtlichen Gründen die eintrittspflichtige Versicherung diesen auch zu einhundert Protent ersetzen müssen. Sofern sie es jedoch nicht tut, muss eben der Versicherte „bluten“, denn der Geschädigte hat bei einhundertprozentiger Haftung gegen den Fahrer, Halter und Versicherer einen gesamtschuldnerischen vollständigen Schadensersatzausgleichsanspruch.

Leider ist uns die Versicherung in diesem Fall nicht bekannt. Daher erfolgt noch einmal die Bitte, den Namen der Versicherung gegebenenfalls gesondert mitzuteilen, damit auch solche Urteile, wie das nachfolgend dargestellte, in den Urteilslisten aufgeführt werden können.

Zu Recht hat das erkennende Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass auch Lichtbilder zu dem beauftragten Gutachten gehören, damit hinsichtlich des Umfangs des Schadens eine Beweissicherung vorgenommen werden kann. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Lichtbilder nicht gesondert beauftragt wurden. Im Übrigen hat das erkennende Gericht auch – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Damit reiht sich das AG Leverkusen in die Reihe der Gerichte ein, die dies bereits mit Recht festgestellt haben ( vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff ; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/ Wortmann DS 2011, 149, 154; Müller in Himmelreich-Halm Hdb. des FA VerkR. 4. A. Kap. 6 Rn. 227 m.w.N.). Lest aber selbst das Urteil des AG Leverkusen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt am 20.4.2016 zu dem Aktenzeichen 820 C 159/15 die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 20.4.2016 – 820 C 159/15 – vor. Wieder einmal hat die HUK-COBURG mit ihren verschiedenen Tochterfirmen Verwirrung mit der richtigen eintrittspflichtigen Tochter gestiftet. Letztlich hat es ihr nichts genützt. Sie wurde verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen. Jetzt nach dem Urteil muss auch noch der Urteilsbetrag mit Zinsen und – allerdings nur – anteiligen Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt werden. Letztlich musste aber  wieder die Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG für einen Prozess zahlen, der für die Versicherten der HUK-COBURG vermeidbar gewesen wäre, hätte die eintrittspflichtige HUK 24 AG den vollen Schadensersatz geleistet. Auch dieser Versicherte wird sich bis zum 31. November überlegen, ob er noch weiter bei der HUK 24 AG versichert sein will. Lest aber selbst das ansonsten positive Urteil aus Hamburg-Barmbek zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RAin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacke

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AG Leipzig verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 29.3.2016 – 114 C 7506/15 – die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -leser,

zum frühen Abend des 24.11.2016 stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Die beklagte Allianz Versicherungs AG hatte – wie üblich – die berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach beanstandet. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Einwände der Beklagten zurückgewiesen, und zwar unter Bezugnahme auf die Sachverständigenkostengrundsatzentscheidung VI ZR 225/13. Damit waren dann auch die vereinbarten und berechneten Schreibkosten als erforderlich anzusehen. Ob allerdings die Höhe der berechneten Schreibkosten an einem anderen Gerichtsort auch durchgewunken worden wären, erscheint unter Bezugnahme der Rechtsprechung an anderen Amtsgerichten mehr als fraglich. Vom Grundsatz her hat allerdings das erkennende Amtsgericht Leipzig recht. Dem eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer bleibt insoweit der Vorteilsausgleich (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Das erkennende Gericht kommt in seiner Entscheidung ohne BVSK-Honorarbefragung aus. Dies ist in Bezug auf das angesprochene BGH-Urteil VI ZR 225/13 auch folgerichtig, denn der zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Mit diesem Urteil des AG Leipzig wird weder die Allianz Versicherung noch der GDV als Dachorganisation der Versicherer hausieren gehen. Umso wichtiger ist es , dass das Urteil hier im Blog veröffentlicht wird. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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„Cum-Ex-Affäre wird zum Maulwurf-Skandal“

Ihr Lieben, während sich Verkehrsunfallopfer und deren Dienstleister – auf eigene Kosten und eigener Lebenszeit versteht sich – am Nasenring einiger Versicherer zum Gericht und dann von einigen Richtern bzw. Richterinnen durch den Gerichtssaal ziehen lassen, stellte für große deutsche Banken Finanzgericht-Richter Arnold R., der laut BILD „auch an Gesetzestexten mitgeschrieben habe“, „eine lohnende Investition“ dar.

Banken schleusten offenbar Ex-Finanzrichter in Ministerium ein

Mehr als zehn Milliarden Euro Steuergeld haben Banken und Anleger aus der Staatskasse abgesaugt. Geholfen bei den so genannten Cum-Ex-Geschäften hat ihnen dabei offenbar ein Ex-Richter im Finanzministerium. Der ließ sich seine Dienste gütlich entlohnen.

R. habe sich auch mit jenem Gesetz befasst, das einen der größten Steuerskandale möglich machte: Durch die sogenannten Cum-Ex-Geschäfte von Banken und Anlegern mit Aktien gingen dem Fiskus bis 2012 legal mehr als zehn Milliarden Euro verloren.

Quelle: manager-magazin, alles lesen >>>>>>>>

Siehe auch: Pressemitteilung Deutscher Bundestag

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AG Bochum verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.4.2016 – 83 C 246/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bernburg geht es weiter nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch ein Urteil der 83. Zivilabteilung des AG Bochum vor. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die eigenmächtig und ohne Rechtsgrund, also rechtswidrig, die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Der Geschädigte hatte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten. Dieser machte nunmehr aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch gegen die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse gerichtlich geltend. Das erkennende Gericht hat bis auf die Abweisung der Kosten für die Reparaturbestätigung eine positive Entscheidung gefällt, wie wir meinen. Die Rechtsansicht zur Reparatur-Bestätigung ist jedoch unseres Erachtens falsch. Nicht die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung entscheidet, ob eine Reparaturbestätigung erforderlich ist, sondern der Geschädigte. Diese Bestätigung dient nicht nur zur Feststellung der Reparaturzeit ( wichtig für den Nutzungsausfall!!! ), sondern gilt zugleich auch als Nachweis im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs bzw. als Nachweis der vollständigen Reparatur bei einem möglichen späteren Schaden, um mögliche Einwendungen des Versicherers aufgrund der Eintragungen in der HIS-Datei zu begegnen, die mit Sicherheit kommen werden, denn die Versicherer haben nicht umsonst die HIS-Datei (früher: Uniwagnis-Datei) geschaffen. Insoweit leidet das Urteil des AG Bochum an einigen Fehlern. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Bernburg entscheidet mit bedenklicher Begründung in einem Rechtsstreit um Mietwagen- und Sachverständigenkosten mit der VHV-Versicherung mit Urteil vom 31.3.2016 – 3 C 167/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Bernburg (Landgerichtsbezirk Magdeburg) zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Das erkennende Gericht nahm in dem Urteil vom 31.3.2016 – 3 C 167/15 – eine willkürliche Festlegung der Mietwagen- u. Sachverständigenkosten unter dem Deckmantel des § 287 ZPO vor. Darin liegt schon einmal ein großer Fehler. Denn nach der BGH-Rechtsprechung ist kein Schädiger – und auch kein Gericht –  im Schadensersatzprozess berechtigt, irgendwelche vorliegenden Rechnungen nach Gutdünken zu kürzen, sofern der Geschädigte den Rahmen des für die Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Wenn der Geschädigte selbst nicht in der Lage ist, den eingetretenen Schaden im Umfang und in der Höhe anzugeben, darf er einen regionalen, ohne Weiteres erreichbaren Kft-Sachverständigen mit der Erstellung des beweissichernden Schadensgutachtens beauftragen.

Der § 287 ZPO dient ausschließlich als Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers und ist deshalb nicht zum Nachteil des Klägers anzuwenden. Das gilt sowohl für die Sachverständigenkosten als auch für die Mietwagenkosten. Insbesondere bei Letzteren wird das Recht in vielen Fällen geradezu vorsätzlich mit Füßen getreten – auch an einigen Oberlandesgerichten. Nachdem der BGH die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage (und nicht als Kürzungsgrundlage) ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH ZfS 2008, 622 = VersR 2008, 699), werden trotzdem an den entsprechenden Gerichten die Mietwagenkosten auf Werte unterhalb der Schwacke-Liste gekürzt (Vgl. hierzu die Urteile zu Fraunhofer oder zum arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer!).

Aus der Sicht des Geschädigten ist die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das verunfallte Fahrzeug zu einem Wert, der dem Schwacke-Mietpreisspiegel entspricht, entsprechend der BGH-Rechtsprechung (BGH aaO) als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen. Diese Sicht des Geschädigten wird durchbrochen, wenn das erkennende Gericht den Geschädigten, obwohl er sich nach der BGH-Rechtsprechung verhalten hat, auf Tabellenwerte unterhalb der Schwacke-Werte verweist. Ihm wird damit unterstellt, er sei kein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch. So etwas ist – gelinde gesagt – ein  schadensersatzrechtliches Fiasko.

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AG Greifswald verurteilt am 14.4.2016 – 45 C 91/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten, allerdings mit merkwürdiger Begründung zu den Schadensgeringhaltungspflichten des Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Berlin-Mitte geht es weiter nach Greifswald. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung mit einer unseres Erachtens etwas merkwürdigen Begründung zu den schadensmindernden Pflichten eines Geschädigten vor. Dem erkennenden Gericht ist zwar zuzugeben, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen weit entfernt ansässigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, nur weil dieser eventuell kostengünstiger ist als der Sachverständige vor Ort. Der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Dem Gericht ist auch zuzugeben, dass der Geschädigte eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen hat, z.B. ob die Anzahl der berechneten Lichtbilder mit derjenigen der tatsächlich im Gutachten veröffentlichten übereinstimmt. Auch hat er grob zu überprüfen, ob die angegebenen Kilometer in etwa stimmen können. Ebenso sind die Anzahl der Seiten zu überprüfen. Mehr aber auch nicht! Kommt der Geschädigte grob zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Zahlen in etwa stimmen, ist er werkvertraglich verpflichtet, den Rechnungsbetrag zu zahlen, §§ 631, 632 BGB. Dann bildet die Rechnung auch ein Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB. Der Endbetrag ist dann von dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen, und zwar in voller Höhe. Eine Kürzung des berechneten Kostenendbetrages ist dem Schädiger nicht erlaubt, denn eine Preiskontrolle ist dem Schädiger dann untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450). Das ist dann der Fall, wenn der Geschädigte zu Recht einen Kfz-Sachverständigen zur Feststellung des Schadensumfangs zur Beweissicherung und der Schadenshöhe beauftragen durfte. Das durfte er, wenn er selbst nicht in der Lage ist, den Schadensumfang und die -Höhe zu bestimmen. Dann darf er sachverständige Hilfe – auch zu Lasten des Schädigers – in Anspruch nehmen, denn der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 = NJW 1975, 160; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; AG Nürnberg  NZV 2010, 627; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Bonn Urt. v. 22.10.2007 – 2 C 339/07 -; vgl. auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff., 154). Eventuelle Fehler in der Rechnung des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers. Gegebenfalls kann der Schädiger den Vorteilsausgleich suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann aaO.). Lest aber selbst das Urteil des AG Greifswald und gebt dann – hoffentlich vielzählig –  Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Mitte in Berlin entscheidet mit einem mehr als bedenklich zu betrachtenden Urteil im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu den berechneten Sachverständigenkosten (AG Mitte Urteil vom 27.4.2016 – 104 C 3161/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch diese Woche beginnen wir mit einem sogenannten „Schrotturteil“ aus der Hauptstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. hatte vorgerichtlich nach eigenem Gutdünken und nach dem selbst entworfenen HUK-COBURG-Honorartableau die berechneten Sachverständigenkosten, nicht -gebühren, gekürzt. Diese willkürliche Kürzung wird dann auch noch von dem angerufenen Gericht akzeptiert, obwohl der BGH bereits in seiner Sachverständigenkostengrundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden hatte, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das gilt auch für die Sachhverständigenkosten (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Da es auf die subjektive Schadensbetrachtung aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt, nicht auf eine Ex-post-Betrachtung, ist entscheidend, ob der Geschädigte mit der Beauftragung des ohne Weiteres erreichbaren,  örtlichen Kfz-Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen eingehalten hat. Das ist grundsätzlich zu bejahen, denn der Geschädigte wird regelmäßig nicht in der Lage sein, den Umfang des Schadens und dessen Höhe selbst anzugeben. Daher darf er sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen, wobei der vom Geschädigten zu Hilfe gerufene Sachverständige noch nicht einmal dessen Erfüllungsgehilfe ist. Da der Geschädigte auch keinen Einfluss auf die Höhe des Grundhonorares nehmen kann, weil er nicht weiß, wo hoch der Schaden ist, weshalb er ja gerade einen Sachverständigen beauftragt, ist das berechnete Grundhonorar auf jeden Fall grundsätzlich erstattungsfähig. Das gilt aber auch für die Nebenkosten. Der Geschädigte weiß nicht, wie umfangreich das Gutachten sein wird, wie viele Telefonate der Gutachter führen muss, wie viele Fotos gemacht werden müssen, um den Schaden zu dokumentieren, wie viel Porto für die Versendung des Gutachtens anfällt usw. Daher sind aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten die berechneten Sachverständigenkosten insgesamt als voll erstattungsfähig anzusehen. Sofern der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gleichwohl noch der Ansicht ist, die berechneten Kosten seien überhöht, so ist der Schädiger nicht rechtlos, sondern er kann sich einen eventuellen Bereicherungsanspruch vom Geschädigten abtreten lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Sachverständigen vorgehen, wobei der Schädiger allerdings die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.)  Alle diese Grundsätze wurden von dem Amtsgericht Mitte in Berlin in der Entscheidung vom 27.4.2016 nicht berücksichtigt. Die Sachverständigenkosten werden hier willkürlich und mit einer Selbstverständlichkeit gegen jegliches Recht gekürzt, dass einem Angst und Bange um diesen Rechtsstaat wird. Insbesondere wenn so eine Richterschaft auch an den Strafgerichten ihr Unwesen treiben sollte? Der hier erkennende Amtsrichter zitiert den BGH und macht dann das genaue Gegenteil. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig weist DEVK Versicherung in die Schranken und spricht abgetretene Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu mit Urteil vom 10.2.2016 – 115 C 7714/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK Versicherung vor. Auch bei der DEVK ging der Regulierungsboykott voll in die Hose. Die DEVK meinte nämlich, zur Zahlung der Sachverständigenkosten nicht verpflichtet zu sein, weil das Gutachten fehlerhaft sei. Da lag sie allerdings völlig daneben. Bei einem eindeutigen wirtschaftlichen Totalschaden und auch bei einem echten technischen Totalschaden ist eine Reparaturkalkulation überflüssig, denn es steht einwandfrei fest, dass nicht mehr repariert werden kann. Hätte der Sachverständige mögliche (unwirtschaftliche) Reparaturkosten ermittelt, wäre der Einwand der Überfllüssigkeit und damit der Einwand eines überteuerten Gutachtens erfolgt. Zu Recht hat daher das erkennende Amtsgericht Leipzig der Klägerin aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten zugesprochen. Mit diesem Rechtsstreit hat sich die DEVK nicht mit Ruhm bekleckert. Lest aber selbst das Urteil des AH Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes sturmarmes Wochenende
Willi Wacker

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LG Karlsruhe weist die eintrittspflichtige Versicherung mit Hinweis vom 15.02.2016 – 20 S 118/15 – auf die bestehende Rechtslage hin, wonach der örtliche Markt für Restwertgebote maßgeblich ist und nicht der von der Versicherung gewünschte Internetsondermarkt für Restwerte.

Hallo verehrte  Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier einen richterlichen Hinweis der 20. Zivilkammer des LG Karlsruhe zum Thema Restwert vor. Während der von der Geschädigten beauftragte Sachverständige zutreffend und entsprechend der BGH-Rechtsprechung in dem Schadensgutachten den Restwert ermittelt hat mit drei örtlichen Angeboten, versucht der hier eintrittspflichtige Versicherer ein von ihm eingeholtes Restwertgebot aus dem Internet bei der Abrechnung durchzusetzen. Dabei vergißt er allerdings, dass es nur auf Restwertgebote aus dem regionalen Markt ankommt. Bei dem Internetrestwertmakt handelt es sich um einen nicht zu beachtenden Sondermarkt. Der Versicherer ist auch der – allerdings irrigen – Ansicht, der Geschädigte habe eine Wartepflicht, um dem Schädiger die Gelegenheit zu günstigeren Restwertgeboten einzuräumen. Diese Wartepflicht besteht grundsätzlich nicht. Sie ist auch aus keinem rechtlichen Grund herzuleiten. Aber die Versicherungen versuchen es immer wieder. Es ist schon bemerkenswert, mit welchen Tricksereien die Versicherer doch arbeiten? Den Rechtsstreit vor dem LG Karlsruhe wird die Versicherung jedoch – zu Recht – verlieren. Die Berufung ist abzuweisen. Darauf hat die Berufungskammer mit klaren und deutlichen Worten hingewiesen. Lest selbst den Hinweis der Kammer, mit dem sie darauf hinweist, dass sie beabsichtigt, die Berufung einstimmig zurückzuweisen. Gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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