AG Diez verurteilt die bei der VHV versicherte Unfallverursacherin mit Urteil vom 5.4.2016 – 3 C 131/15 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die VHV vorgerichtlich nicht vollständigen Schadensersatz geleistet hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem heute morgen veröffentlichten Schrotturteil des AG Bochum stellen wir Euch hier – quasi als Kontrastprogramm dazu – ein positives Urteil des AG Diez zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die bei der VHV Versicherung versicherte Unfallverursacherin vor. Zu Recht hat der von dem Kläger eingeschaltete Rechtsanwalt den Schadensersatzanspruch gegen die VHV Versicherung nicht weiterverfolgt, sondern statt dessen die Schädigerin persönlich wegen des Restschadensersatzes in Anspruch genommen. Bei dem vom Kläger beauftragten Anwalt handelt es sich übrigens um einen im Verkehrsrecht sehr erfahrenen Anwalt, der auch bereits veröffentlichte juristische Beiträge mitverfasst hat. Weil die Klage schlüssig dargestellt wurde, konnte das angerufene Gericht ohne jeglichen Bezug auf die BGH-Rechtsprechung und ohne Bezug auf die Angemessenheitsliste des BVSK auskommen. Wir finden, dass die erkennende Amtsrichterin des AG Diez ein sauberes Urteil verfasst hat. Lest aber selbst das Urteil vom 5.4.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum spricht nur einen äußerst geringen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 2.3.2016 – 70 C 464/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zwischenzeitlich stellen wir Euch auch sogenannte „Schrotturteile“, praktisch als Beispiel, wie man nicht entscheiden sollte, vor. Nachfolgend veröffentlichen wir so ein „Urteil“. Der erkennende Amtsrichter der 70. Zivilabteilung des AG Bochum hat ein „Mega-Schrotturteil“ zu den gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verfasst, das wir Euch nicht vorenthalten wollen. Erstens ist damit der von der HUK-COBURG bereits in einem Berufungsrechtsstreit vor dem OLG Hamm gemachte Vorwurf, dieses Portal sei eindeutig versicherungsfeindlich, widerlegt, denn wir veröffentlichen hier auch Urteile, die zugunsten der Versicherungen ergangen sind, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Zum Zweiten wollen wir solche Urteile hier auch zur Diskussion stellen. Unseres Erachtens ist die Argumentation des erkennenden Amtsrichters aus Bochum in mehrerlei Hinsicht falsch. Im Schadensersatzprozess kommt es nicht auf die Üblichkeit an. Vielmehr ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB das entscheidende Kriterium. Für eine Schadenshöhenschätzung ist nur dann Raum, sofern die Höhe des Schadens nicht durch Dokumente bereits bewiesen ist. Der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen vorgelegt. Diese Rechnung bildet bereits ein Indiz für die Höhe der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Da der Kläger aus vielen Rechtsstreiten bereits wußte, dass die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nicht zahlen würde, praktisch beratungsresistent ist, kann der Kläger keinen Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen? So einen Unsinn habe ich selten gehört. Demnächst können auch HUK-COBURG-Geschädigte damit rechnen, dass ihnen vorgeworfen wird, sie hätten die Beratungsresistenz der Versicherung kennen und von einer Beauftragung eines vorgerichtlich tätigen Anwalts absehen müssen? Lest aber selbst das Schrotturteil aus Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Krefeld spricht dem klagenden Anwalt als Unfallgeschädigten der KRAVAG auch die Rechtsanwaltskosten zu mit lesenswertem Urteil vom 7.6.2016 – 1 C 34/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es gibt Dinge, da glaubt man eigentlich nicht, dass es die überhaupt gibt. Da wird ein Rechtsanwalt mit seinem Pkw in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt. Das soll ja vorkommen. Die vollständige Haftung liegt bei der gegnerischen Fahrerin, deren Fahrzeug bei der KRAVAG Allgemeine Versicherungs AG haftpflichtversichert ist. Bei dieser klaren Haftungslage sollte man doch annehmen, dass die KRAVAG den vollen Schaden einschließlich der Anwaltskosten reguliert. Aber was meint die KRAVAG: der Kläger als Anwalt müsse für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüchen gegenüber der KRAVAG kostenlos arbeiten. Nach Ansicht der KRAVAG müsse der geschädigte Rechtsanwalt seine Dienste also kostenlos zur Verfügung stellen? Und als nächstes müsste dann die Werkstatt umsonst arbeiten, wenn ein Firmenfahrzeug beschädigt wird? Geht es noch? Das erkennende Amtsgericht Krefeld hat der KRAVAG jedoch klar vor Augen gehalten, dass es dem Kläger als Anwalt nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann, indem er seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten dafür einsezt, einen eigenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die – irrige – Rechtsauffassung der KRAVAG ist jedoch klar gescheitert. Lest daher selbst das Urteil aus Krefeld zu den Rechtsanwaltsgebühren bei einem „Eigenschaden“ und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt die Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.2.2016 – 104 C 6298/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Koblenz geht es weiter nach Leipzig. Auch in Leipzig müssen sich die Richterinnen und Richter mit Kürzungen der Versicherer hinsichtlich der berechneten Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall beschäftigen. Das gelang im Rechtsstreit vor dem AG Leipzig recht gut. Lest selbst das positive Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Koblenz verurteilt die LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 29.3.2016 – 164 C 2621/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu einer Zeit, wo andere schon vor dem Fernseher hocken, stellen wir für Euch hier noch ein Urteil aus Koblenz zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Auch in diesem Fall zeigt es sich, dass es wichtig ist, einen erfahrenen Anwalt für Schadensersatzrecht mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche zu beauftragen. Das gilt dann auch für die gerichtliche Geltendmachung. Gegen schlüssigen Klagevortrag kommt dann auch die LVM nicht mehr gegen an. Das erkennende Gericht konnte relativ kurz und knapp den Rechtsstreit um den restlichen Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden. Lest selbst das Urteil des AG Koblenz und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.1.2016 – 21 C 3071/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hannover geht es weiter nach Berlin. Nachstehend stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG hatte wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken gekürzt. Da der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall grundsätzlich Anspruch auf vollständigen Ersatz der erforderlichen Sachverständigenkosten hat, war eine Klage gegen die HUK-COBURG unverzichtbar. Besser wäre es gewesen, direkt den Schädiger, also den bei der HUK-COBURG Versicherten, zu verklagen. Aber sei es, wie es ist. Aufgrund der Restschadensersatzklage hat das erkennende Gericht zunächst zur Abtretung eine sehr umfangreiche Begründung abgegeben. Ich befürchte jedoch, dass die Bemühungen des Gerichts zur Einsicht bei der HUK-COBURG wieder umsonst waren. Kostenlos war das Lehrstück für die Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG  auf alle Fälle nicht, denn diese hat die durch die unsinnigen Schadensersatzkürzungen der HUK-COBURG zusätzlich entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten letztlich zu tragen. Lest selbst das Urteil des Amtsgerichts Mitte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Hannover ändert versicherungsnahes Urteil des AG Hannover ab und spricht restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit lesenswertem Berufungsurteil vom 20.5.2016 – 10 S 21/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem Anerkenntnisschreiben der HUK-COBURG, das wir Euch heute mittag hier im Blog vorgestellt hatten, veröffentlichen wir für Euch heute auch noch ein Berufungsurteil des LG Hannover im Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten, die die VHV Versicherung nicht regulieren wollte. Während der Erstrichter noch die vorgenommenen Kürzungen bestätigt hatte, hat die Berufungskammer – zu Recht – die VHV auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Damit hat die Berufungskammer des LG Hannover der versicherungsnahen Entscheidung des AG Hannover eine klare Absage erteilt. Zu Recht hat die Berufungskammer auch darauf hingewiesen, dass die beklagte VHV Versicherung nicht rechtlos ist, wenn sie zur vollen Schadensersatzleistung verurteilt wird. Sie kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das positive Berufungsurteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Datenschutz im Auto

Ein Thema, dass nach meiner Auffassung auf den Nägeln brennt und mit diesem Beitrag

http://www.deutschlandfunk.de/datensammelwut-auf-dem-weg-zum-glaesernen-autofahrer.724.de.html?dram:article_id=371200

im Deutschlandfunk am 12.11.2016 sehr gut beleuchtet wurde.

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HUK-COBURG Allg. Vers. AG will Rechtsstreit vor dem AG Amberg nicht führen und erkennt mit Schriftsatz die Klageforderung an (AG Amberg – 2 C 452/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch heute einmal kein Urteil gegen die HUK-COBURG vor. Ein solches hat offenbar die HUK-COBURG gescheut. Sie hat daher lieber einen Rechtsstreit nicht geführt, sondern nach Rechtshängigkeit die Klagesumme gezahlt. Also, es geht doch! Aber es stellt sich die Frage, warum erst jetzt nach Rechtshängigkeit? Vielleicht hat man in der Rechtsabteilung bereits gewußt, dass der Forderungsbetrag aus dem Schadensereignis zu Recht besteht; aber vielleicht will man ausprobieren, ob der Geschädigte sich doch tatsächlich erdreistet, gegen die ach so große HUK-COBURG zu klagen? Ein Risiko wird ja nicht eingegangen, da letztlich „nur“ die Gelder der Versicherten für derartige „Spielchen“ verwandt werden. Nachfolgend stellen wir Euch das Schreiben der HUK-COBURG vom 01.06.2016 an das zuständige Amtsgericht Amberg vor, mit dem die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG den Rückzug aus einem Verfahren zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verkündet, das beim AG Amberg anhängig war. Stellt sich ewa ein Regulierungswandel bei der HUK-COBURG ein? Was denkt Ihr. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

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AG Lahnstein entscheidet kurz und bündig gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten, nachden diese ihn im Rechtsstreit vor dem AG Lahnstein im Regen stehen ließ, mit Urteil vom 22.3.2016 – 24 C 113/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier auch noch ein Urteil des Amtsgerichts Lahnstein zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten. Auf das schlüssige Klagevorbringen hat es die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Versicherer, die nach der Werbung ihre Versicherten nicht im Regen stehen läßt, noch nicht einmal für nötig erachtet, dem bei ihr Versicherten im Prozess beizuspringen. Offenbar haben die mit einer Klage gegen ihren Versicherten nicht gerechnet. Dementsprechend konnte das erkennende Gericht kurz und bündig entscheiden. Sofern keine Klageerwiderung erfolgt, geht dann schnell der Hammer runter. Und schon ist das Urteil gegen den Versicherten der HUK-COBURG gesprochen. Voraussetzung ist natürlich, dass ein schlüssiger Klagevortrag vorliegt. Dafür ist es wichtig, einen qualifizierten Fachanwalt für Schadensrecht zu beauftragen. Dieser ist nämlich durchaus in der Lage, der HUK-COBURG paroli zu bieten. Und das Urteil hat noch einen weiteren Erfolg: Der bei der HUK-COBURG Versicherte erfährt mit diesem Urteil von den Machenschaften seiner Kfz-Versicherung bei den Schadenskürzungen, für die er treu und brav Prämien zahlt. Auch dieser Kunde wird sich überlegen, ob er nach dem 30. November noch bei der HUK-COBURG versichert sein will? Denn bis zum 30. November kann problemlos die Kfz-Versicherung gewechselt werden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Seligenstadt verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 15.3.2016 – 1 C 940/15 (3) – die HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

mit dem heute Vormittag veröffentlichten „Schrotturteil“ aus Halle wollte ich die Woche nicht ausklingen lassen. Deshalb veröffentlichen wir für Euch zum Wochenende hin hier und heute noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Seligenstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Beklagte ist in diesem Fall die HUK 24 AG, die nicht bereit war, nach einem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall, für den der Versicherungsnehmer der HUK 24 AG zu einhundert Prozent haftet, auch einhundertprozentigen Schadensersatz zu leisten. Wofür hat der Versicherungsnehmer in diesem Fall überhaupt seine Prämien an die HUK-COBURG bezahlt, wenn  diese nicht den vollen Schadensersatz leistet, und es deshalb zu einem Prozess mit weiteren Kosten für die Versichertengemeinschaft kommt? Das erkennende Gericht hat insoweit der HUK 24 AG ins Versicherungsbuch geschrieben, wie zukünftig Schadensersatz zu leisten ist. Ob sich die beratungsresistente HUK-COBURG das nachfolgende Urteil zu Herzen nehmen wird? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Halle – AZ 96 C 3858/15 vom 01.09.2016 – einfach nur noch unterirdisch

Zumindest jeder Stammleser von CH weiß, dass mittels einer gesetzlichen Regelung die verfassungsmäßigen Grundrechte nur unter Beachtung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG  einzuschränken sind. Die Beachtung des Zitiergebots läßt das JVEG vermissen, sodass das JVEG mit Blick auf  Art. 2 Abs. 2 S. 3, 12 und 14 GG verfassungsrechtlich zu hinterfragen ist.

„1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; 72, 155 <170> ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 <254 f.>). Um dies zu sichern, bedarf die Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.“ (Quelle: BVerfGe 1 BvR 240/98)

Weiterhin hat im Verhältnis Geschädigter/Dienstleister nach dem Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG die Anwendung des Vertragsrechts grundsätzlich durch den Richter willkürfrei zu erfolgen.

“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

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