Hoffentlich nicht HUK versichert – Teilkasko sowieso nicht?

Unter dem Titel

Hoffentlich nicht HUK versichert – Kasko schon gar nicht?

hatten wir am 19.03.2015 über den Umgang der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG mit ihren Kunden bei der Abwicklung eines Kaskoschadens berichtet. Mit dem damaligen Schreiben wurde Druck auf den VN ausgeübt, damit er das Fahrzeug zur Reparatur in eine HUK-Partnerwerkstatt verbringt. Und das bei einem sog. Premium-Versicherungsvertrag ohne Werkstattbindung. Ein klares Signal darauf, was die HUK unter „Premium“ versteht. Premium-Prämie kassieren und im Schadensfall Kasko-Select (Werkstattbindung) liefern. Meiner Meinung nach kratzte dieses Schreiben haarscharf an der Nötigung. Aber abstruse Schreiben dieser Art gehören ja inzwischen zum Tagesgeschäft dieser Versicherung?

Inhaltlich findet das gleiche Schriftstück wohl konzernweit bei den Teilkaskoschäden Verwendung. Aktuell haben wir ein Schreiben an den Versicherten der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG (im Auftrag der HUK 24 AG) erhalten, nachdem der einen Glasschaden gemeldet hatte (nach Angaben des Einsenders auch hier ein Vertrag ohne jegliche Werkstattbindung). Dieses Schriftstück enthält die selbe Einschüchterungs-Strategie wie im CH-Beitrag vom 19.03.2015 bereits dargestellt. Sofern man das Fahrzeug nicht in einer HUK-Werkstatt reparieren lässt, werden Einschränkungen bei den Leistungen in Aussicht gestellt, die im Versicherungsvertrag so nicht enthalten sind.

Auch hier stellt man den VN also wieder vor die Wahl zwischen „Zuckerbrot“ oder „Peitsche“.

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OLG Hamm sieht keine Schadensminderungspflichtverletzung, wenn der Geschädigte sieben Tage nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall das Unfallfahrzeug veräußert, mit Berufungsurteil vom 11.11.2015 – 11 U 13/15 -, gegen das allerdings Revision beim BGH (VI ZR 673/15) eingelegt wurde.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Berufungsurteil vor, gegen das Revision bei dem Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Beim BGH ist das Revisionsverfahren bei dem für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenat verhandelt worden. Eine Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH war am 27.9.2016 gesprochen worden zu dem Aktenzeichen VI ZR 673/15, die allerdings noch nicht mit den Entscheidungsdgründen veröffentlicht ist. Gegenstand der Schadensersatzklage – zunächst vor dem Landgericht Münster – war die Frage des anzurechnenden Restwertes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit (wirtschaftlichem) Totalschaden. Dabei war dann interessant, ob der Geschädigte gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB verstößt, wenn er das beschädigte Fahrzeug sieben Tage nach dem Unfall zu dem im Schadensgutachten aufgeführten Höchstrestwertbetrag, den der Sachverständige auf dem regionalen Markt aus vier Angeboten ermittelt hatte, veräußert. Das wurde von der Einzelrichterin des LG Münster bejaht. Die dagegen eingelegte Berufung war bei dem 11. Zivilsenat des OLG Hamm erfolgreich. Zu Recht hat der Senat darauf verwiesen, dass  keine generelle Verpflichtung des Geschädigten hergeleitet werden kann, vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges dem Haftpflichtversicherer das Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote, die im Übrigen auch nur aus der grundsätzlich nicht relevanten Internetrestwertbörse stammen können, einzuräumen. Damit hat der Senat sich auch – zu Recht –  bewußt gegen den Beschluss des OLG Köln vom 16.7.2012 –I-13 U 80/12 – gestellt. Man kann gespannt sein, was der VI Zivilsenat des BGH zu dem im Prozessstoff angeführten Beschluss des OLG Köln sagen wird. Möglicherweise wird der OLG Köln-Beschluss jetzt durch den BGH eleminiert. Vom Ergebnis her hat der BGH den Zivilsenat des OLG Hamm und damit auch weiterer Oberlandesgerichte bestätigt, denn OLG Köln war eine Mindermeinung und ist – zu Recht – eine Mindermeinung geblieben. Lest selbst das interessante Berufungsurteil des OLG Hamm und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt mit Urteil vom 25.11.2015 – 101 C 3338/14 – die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG vor. Die erkennende Amtsrichterin hat mit dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 kurz und bündig den Rechtsstreit abgehandelt. So einfach kann es sein, wenn der Geschädigte selbst klagt. Kein BVSK, kein Rechtsdienstleistungsgesetz, kein JVEG, kein dolo agit oder sonstiger juristischer Quark, den man bei der abgetretenen Forderung immer wieder lesen kann. Sicherlich ist das Urteil aus dem Jahr 2015, aber es hat auch heute noch Bestand. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt HUK 24 AG im Klagehäufungsverfahren zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.5.2016 – 12 C 1602/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Der klagende Sachverständige hatte verschiedene Kürzungen der beklagten Kfz-Versicherung zur Klagehäufung zusammengezogen. Die erkennende Amtasrichterin hat im Ansatz zuerst alles richtig auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung begründet und dann erfolgte – leider – wieder ein Rückfall zur werkvertraglichen Angemesenheitsprüfung der Einzelpositionen auf Grundlage von BVSK. Und dabei wurde dann auch noch eine willkürliche Kürzung der Porto-/Telefonkosten vorgenommen. Das sollte wohl ein Bonbon für die ortsansässige HUK-COBURG sein, indem dementsprechend dem Sachverständigen anteilige Kosten aufgebrummt werden konnten? Oder sollte es vielleicht zur Abschreckung weiterer Klageverfahren vor dem erekennenden Gericht sein? Trotzdem hat sich die Amtsrichterin der 12. Zivilabteilung des AG Coburg im  stark kontaminierten „HUK-Land“ erstaunlich weit hinausgelehnt, wie wir meinen. Möglicherweise zu weit? Die Zukunft wird es zeigen. Lest selbst das Urteil des AG Coburg vom 28.5.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Vizepräsidentin des AG Halle (Saale) entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 28.4.2016 – 92 C 3926/15 – zu restlichen Sachverständigenkosten im Rechtsstreit der Geschädigten gegen die Allianz Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wieder beginnt die Woche mit einem „Schrotturteil“ aus Halle an der Saale. Maßgeblich für das Urteil ist die Vizepräsidentin des AG Halle. Wieder einmal geht es um restliche Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG. Zitiert wurde vom erkennenden Gericht zuerst BGH VI ZR 225/13 sowie das Urteil des OLG Naumburg und begründet dann im genauen Gegensatz. Demzufolge hat – nach allerdings irriger Ansicht des Gerichts – die Geschädigte hier gegen ihre Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen und ist wohl kein vernünftig denkender Mensch? Hinzu kommt, dass auf Freistellung entschieden wird, obwohl hier eine endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung vorliegt. Auch wird im Schadensersatzrecht eine Angemessenheitsprüfung nach Werkvertragsrecht und eine Kürzung auf Grundlage von BVSK bzw. OLG Dresden vorgenommen. Die VKS-Honorarbefragung soll dagegen nichts taugen. Die Antipathie gegen den von der Geschädigten zulässigerweise hinzugezogenen Sachverständigen Hanske quillt aus jeder Pore dieses Urteils. Mehr Befangenheit geht fast nicht mehr, wie wir meinen. Daher kann das Urteil nur als „Schrotturteil“ bezeichnet werden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Kfz-Versicherer – Neue Unternehmensstrategien und der datenschutzlose Fahrscore

Nachfolgend weise ich auf zwei Beiträge hin, einmal bei  versicherungsjournal.de  zum Thema Neue Unternehmensstrategien der Kfz-Versicherer und einmal bei versicherungswirtschaft-heute.de zum Thema Datenkrake Blackbox.

Wer heutzutage ein Auto beim Händler kauft, wird zwar darauf hingewiesen, dass während des Betriebes Daten erhoben werden zum Nutzen des Herstellers bzw. der Werkstatt. Um welche Daten genau es sich handelt, bleibt dabei im Dunkeln. Die wenigsten Käufer machen sich bedauerlicherweise Gedanken darüber, dass die erzeugten Fahrdaten  ihnen nicht gehören sollen oder ob man sich nach einem Unfall mittels der gespeicherten bzw. überlieferten Daten – entgegen der Gesetzeslage – gar selbst belasten könnte.

Auch die Kfz-Versicherer sehen den Mangel an Eigenverantwortung bei ihren Kunden, wissen das Wegsehen der Politiker aber für sich zu nutzen und können sich sogar sicher sein, im Interesse des Gesetzgebers zu handeln.

Bundesrat winkt BND-Gesetz im Schnellverfahren durch

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LG Leipzig entscheidet zur Haftungsverteilung, zur fiktiven Abrechnung, zum Nutzungsausfall und zu den Anwaltskosten gegen die Aachen Münchener Vers. AG mit Urteil vom 1.6.2015 – 04 O 2771/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zur Haftungsteilung, zur fiktiven Abrechnung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die Aachen Münchener Versicherung sowie deren Versicherungsnehmer vor. Da die Aachen Münchener Versicherungs AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bereit war, außergerichtlich den begehrten Schadensersatz zu leisten, musste der Geschädigte wieder einmal gerichtliche Hilfe gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Was die ganzen Prozesse für die Versicherungswirtschaft wohl kosten? Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Bis auf die Rechtsanwaltskosten eine erfreulich positive Entscheidung des LG Leipzig vom 1.6.2015, wie wir meinen. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch die Kanzlei Uterwedde in Leipzig. Zu dem Urteil geben wir Euch noch  die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Der Versicherer war der Meinung, für die Stoßdämpfer müsste es einen Abzug NFA geben, was das LG – sachverständig beraten – jedoch anders sieht. Außerdem ging es – mal wieder – um eine Verweisung auf eine Billigwerkstatt. Ich habe zu dem Thema ja schon mehrere Entscheidungen vom Amtsgericht (u.a. das auf Seite 10 dieses Urteils zitierte Urteil) erstritten. Hier ist der Fall aber noch interessanter, denn der Versicherer hatte bis zur Klageerhebung auf Totalschadenbasis abgerechnet und den Prüfbericht erst im Prozess präsentiert. Zu dem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber bereits repariert, ohne dass eine Rechnung vorgelegt wurde. Allein ein anderer Stundensatz rechtfertige nach Ansicht des Landgerichtes nicht die Annahme, dass auch im Ergebnis billiger repariert werde. Zudem habe kein Angebot der Alternativwerkstatt vorgelegen, was aber Voraussetzung wäre (LG Berlin).“

So die Anmerkungen des Einsenders. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Dieburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 11.3.2016 – 20 C 121/16 (22) – die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Samstag stellen wir Euch hier ein Urteil aus Dieburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Da die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal nicht bereit oder in der Lage war, den restlichen Schadensersatz aus dem von der Versicherten der HUK-COBURG verursachten Verkehrsunfall zu regulieren, musste der Kläger mit anwaltlicher Hilfe die Unfallverursacherin persönlich wegen des von der HUK-COBURG nicht vollständig regulierten Schadensersatzanspruchs gerichtlich in Anspruch nehmen. Was macht die hinter der beklagten HUK-Versicherten stehende HUK-COBURG? Sie beauftragt die DEKRA, ein Gutachten (!!) einzuholen. Das führt sie über ihre Rechtsanwälte in den Prozessstoff ein. Dabei bemerkt sie allerdings nicht, dass dieses Vorbringen völlig irrelevant ist. Aber in dem Verhalten der HUK-COBURG mit der Beauftragung der DEKRA erkennt man schon wieder, welche „Schadensmanagement-Schweinereien“ abgelaufen sind. Und die DEKRA saß wieder mitten drin im Boot der HUK-COBURG. Es ist einfach nicht zu fassen, dass sich die DEKRA dazu nicht zu schade ist. Mit einem solchen Verhalten riskiert sie ihre Unabhängigkeit, wenn diese nicht bereits verloren gegangen ist. Lest aber selbst das lesenswerte Urteil des AG Darmstadt und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt mit blitzsauberen Gründen im Urteil vom 23.3.2016 – 312 C 472/15 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

weil es hier im Blog gerade mit der HUK-COBURG so gut läuft, stellen wir Euch hier  und heute ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versichte vor. Es war die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die wieder einmal die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage kürzte. Die Geschädigte beauftragte einen qualifizierten Verkehrsanwalt, der die HUK-COBURG Allg. Vers. AG und deren Versicherte als Gesamtschuldner vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht Darmstadt verklagte. Da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sauber argumentierte, kam auch ein Urteil mit blitzsauberen Entscheidungsgründen heraus. Lest selbst das hervorragende Urteil des AG Darmstadt vom 23.3.2016 – 312 C 472/15 – und gebt dann bitte auch Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 17.3.2016 – 270 C 80/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Bochum geht es mit Urteilen gegen die HUK-COBURG weiter nach Köln. Wieder meinte die HUK-COBURG, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können, obwohl der BGH bereits mit dem Grundsatzurteil VI ZR 225/13 die Frage der Kürzungen im Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer entschieden hatte. Aber das Urteil schmeckt der Versicherungswirtschaft und insbesondere der HUK-COBURG nicht. Gleichwohl ist es auch von der HUK-COBURG zu beachten. Daher hat das erkennende Gericht – zu Recht – die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Daran haben auch die bundesweit agierenden Anwälte BLD für die HUK-COBURG nichts ändern können. Diese haben noch nicht einmal ausreichend die angebliche Schadensgeringhaltungspflichtverletzung durch den Geschädigten dargelegt. So hat das erkennende Gericht mit zutreffender Begründung darauf abgestellt, dass die behauptete Überhöhung für den Geschädigten nicht erkennbar war. Dass eine möglicherweise erheblich überhöhte Rechnung für den Geschädigten – mit seinen beschränkten Erkenntnismöglichkeiten – erkennbar gewesen wäre, hätte der Schädiger darlegen und beweisen müssen. Lest selbst das ordentlich begründete Urteil des AG Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Britischer Kfz-Versicher Admiral – Individuelle Risiko-Bewertung „junger Fahranfänger“ mittels Facebook-Posts-Analyse an Facebook wohl aufgrund von Eigennutz gescheitert

Rabatte für gutes Ausdrucksvermögen: Versicherung wollte Facebook-Posts durchleuchten

von Ingo Dachwitz am 02. November 2016, 22:37 in Datenschutz / 1 Kommentar

Ein britisches Versicherungsunternehmen wollte das digitale Sozialverhalten von Fahranfängern analysieren, um ihnen Rabatte anzubieten. Aus dem Plan wird nun erstmal nichts – ausgerechnet, weil Facebook sich querstellt.

Diskriminierung, Selbstzensur, Datenschutzprekariat

Die kleinteilige Segmentierung ihrer Kundschaft in unterschiedliche Risikogruppen anhand von deren vielfältigen digitalen Spuren ist der Traum der Versicherungswirtschaft: Vermeintliche Risikogruppen könnten so genau identifiziert und verstärkt zur Kasse gebeten oder idealerweise gleich abgelehnt werden. Im Gewand algorithmischer Sachlichkeit und Neutralität kommt jedoch ein gewaltiges Diskriminierungspotenzial daher. In diesem spezifischen Fall ist ziemlich offensichtlich, dass das algorithmische System gehobene Bildung und gutes Artikulationsvermögen belohnt hätte, die ganz bestimmt nicht vor unsicherem oder zu schnellem Fahrstil schützen.

Quelle bzw. alles lesen: netzpolitik.org

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„Unglauben und Abscheu“ Nach Kritik löscht HUK 24 Werbefilm bei YouTube

„Unglauben und Abscheu“: AfW geht gegen HUK-Werbung vor

03.11.2016 Berater Top News von Martin Thaler

Mit deutlichen Worten kritisiert der Berufsverband den neuen Werbespot des Direktversicherers HUK 24. Dieser würde eine ganze Branche in Sippenhaft für einige schwarze Schafe nehmen. Auch vom GDV erwarte man eine Reaktion.

Zudem erkennt der Verband in dem Werbespot auch einen Verstoß gegen den GDV-Verhaltenskodex, zu dessen Umsetzung sich das Coburger Unternehmen in seinem Compliance-Management-System bekannt hat. „Der Werbespot lässt in keiner Weise ein ,vorbildliches und berufsethisches korrektes Verhalten’ der verantwortlichen Personen erkennen, insbesondere, da Kollegen und Mitbewerber in abwertender und fast schon sittenwidriger Weise in Sippenhaft für einige schwarze Schafe aus der Vergangenheit genommen werden

Quelle bzw. alles lesen: procontra-online

Mehr auch hier:

„Keine Partys, keine Reisen“: AfW findet Huk24-Spot „abscheulich“    ……..     Nun soll der GDV ein Machtwort sprechen.

Vielleicht auch noch interessant:

Prüfungsbericht zur Angemessenheit des Compliance-Management-Systems der HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasskraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. zur Umsetzung geeigneter Grundsätze und Maßnahmen zur Einhaltung des Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

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