Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Halle an der Saale geht es weiter nach Bochum im Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Wieder einmal musste der klagende Sachverständige gegen die Unfallverursacherin persönlich vorgehen, weil die HUK-COBURG als eigentlich vollumfänglich verpflichtete Kfz-Versicherung nicht in der Lage oder nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz nach einem durch ein bei ihr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug zu leisten. Obwohl die HUK-COBURG versucht, auch in Bochum Boden zu gewinnen, ist ihr dies nicht gelungen, obwohl die HUK-Anwälte wieder alle erdenklichen Argumente ins Feld führten. Wieder wurde ohne Beweisantritt, dass der Geschädigte dies hätte erkennen können, vorgetragen, die berechneten Kosten des Sachverständigen seien überhöht. Nicht umsonst hat der BGH „deutlich erkennbar überhöht“ (vgl. z. B.: BGH VI ZR 357/13 Rn. 19 ) in seine jüngsten Urteile geschrieben. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen vertraten die HUK-Anwälte die irrige Ansicht, mit der Abtretung ändere sich die Darlegungs- und Beweislast. Das wurde der Versicherungswirtschaft bereits mit dem BGH-Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 – in der Randnummer 22 deutlich aufgezeigt, dass das nicht zutreffend ist. Der klagende Sachverständige kämpfte also letztlich erfolgreich gegen die HUK-COBURG und ihre teilweise obskuren Argumente. Lest selbst das interessante Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker