AG Bochum verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit lesenswerter Begründung im Urteil vom 14.3.2016 – 42 C 4/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Bochum im Ruhrgebiet. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Wieder einmal musste der klagende Sachverständige gegen die Unfallverursacherin persönlich vorgehen, weil die HUK-COBURG als eigentlich vollumfänglich verpflichtete Kfz-Versicherung nicht in der Lage oder nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz nach einem durch ein bei ihr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug zu leisten. Obwohl die HUK-COBURG versucht, auch in Bochum Boden zu gewinnen, ist ihr dies nicht gelungen, obwohl die HUK-Anwälte wieder alle erdenklichen Argumente ins Feld führten. Wieder wurde ohne Beweisantritt, dass der Geschädigte dies hätte erkennen können, vorgetragen, die berechneten Kosten des Sachverständigen seien überhöht.  Nicht umsonst hat der BGH „deutlich erkennbar überhöht“ (vgl. z. B.: BGH VI ZR 357/13 Rn. 19 ) in seine jüngsten Urteile geschrieben. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer. Im Übrigen vertraten die HUK-Anwälte die irrige Ansicht, mit der Abtretung ändere sich die Darlegungs- und Beweislast. Das wurde der Versicherungswirtschaft bereits mit dem BGH-Urteil vom 19.7.2016  – VI ZR 491/15 – in der Randnummer 22 deutlich aufgezeigt, dass das nicht zutreffend ist. Der klagende Sachverständige kämpfte also letztlich erfolgreich gegen die HUK-COBURG und ihre teilweise obskuren Argumente. Lest selbst das interessante Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Urteilslisten-Update 01/2016

Nach einjähriger „Pause“ stellen wir hier nun wieder aktuelle Urteilslisten zum Download im pdf-Format bereit. Diese pdf-Urteilslisten – z.B. zur Vorlage im Gerichtsprozess – gibt es in zyklischer Reihenfolge, die Online-Listen werden täglich gepflegt.

Online:                                              PDF:

130%-Regelung                                 Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                            Download >>>>

Fiktive Abrechnung                            Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage           Download >>>>

Reparaturbestätigung                        Download >>>>

Stundenverrechnungssätze               Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg                  Download >>>>

SV-Honorar / andere Versicherer        Download >>>>

Verbringungskosten                           Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen zu Gunsten der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Die Bereitstellung der Listen erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Zum Thema Mietwagenrechtsprechung haben wir „nur“ noch die Gesamtliste aufbereitet, da die Einsendung von Mietwagenurteilen stark rückläufig ist. Die separate Liste von Urteilen gegen Fraunhofer wurde deshalb nicht mehr aktualisiert und datiert vom 01.07.2014 (siehe hierzu auch Urteilslisten-Update 01/2015). Die Aktualität der Rechtsprechung an den jeweiligen Gerichten ist deshalb in Sachen Mietwagenkosten insgesamt „mit Vorsicht zu genießen“. Insbesondere unter dem Aspekt, dass immer mehr Gerichte (rechtswidrig) in Richtung „Fracke-Kürzung“ einschwenken.

Mietwagenkosten                              Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                       Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Das Landgericht Halle 1 S 125/16 ändert mit Berufungsurteil vom 27.09.2016 das Urteil 95 C 210/15 vom 19.04.2016 und verpflichtet die Allianz Versicherung zur Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten, in dem es den klagenden Geschädigten von dieser Forderung freistellt.

Zum AG Halle vom 19.4.2016 – 95 C 210/15-, hier veröffentlicht am 30.10.2014, folgt nun das Berufungsurteil des LG Halle. Der Einsender teilt dazu folgendes mit:

Das AG Halle wollte nach eigenem Ermessen die Sachverständigenkosten kürzen. Hierbei wurde sogar die Buchhalterin des Gutachters nach Einkaufspreisen und Rechnungskalkulationen des Sachverständigenbüros befragt, um dann selbst fehlerhaft den Einkaufpreis von Datenbanken zu ermitteln, um diesen dann rechtswidrig im Markt zu diktieren. Der Richter des AG Halle hatte keine Ahnung von der Kalkulation des Gutachters und die Buchhalterin kannte auch nur den Einkaufspreis der verwendeten Datenbank. Ob in der Kalkulation des Sachverständigen sämtliche Datenbanken, Vinabfragen und vielleicht noch sonstige Aufwendungen in seiner Pauschale berücksichtigt wurden, bleibt ein Geheimnis und das ist auch gut so. Denn das LG Halle hat die Gesamtschau der Rechnung und die individuelle Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten als maßgebend zum Erforderlichen erachtet, auch wenn einzelne Positionen ggf. fragwürdig oder höher als BVSK sind.

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AG Frankenthal verneint die Anwendbarkeit des JVEG auf Privatgutachter mit ausführlicher und lesenswerter Begründung mit Urteil vom 14.6.2016 – 3a C 79/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Reformationstag geht es von Halle nach Frakenthal in der Pfalz. Wir stellen Euch  hier und heute ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Frankenthal zu den restlichen, vorgerichtlich nicht regulierten  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Zu Recht hat das erkennende Gericht – anders als der BGH in seiner Entscheidung VI ZR 50/15 vom 26.4.2016 – die Anwendung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter verworfen. Dabei hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich mit der Rechtsprechung des LG Saarbrücken zur Anwendbarkeit des JVEG auseinandergesetzt und mit überzeugender Begründung die Anwendbarkeit abgelehnt. Damit stellen sich jetzt auch bereits untere Gerichte gegen die – nicht überzeugende – Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 26.4.216 – VI ZR 50/15 – . Es muss schon etwas bedeuten, wenn untere Gerichte dem BGH die Gefolgschaft verweigern. Leider ist uns wieder einmal nicht die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung bekanntgegeben worden. Lest aber selbst das gut und ausführlich begründete Urteil des AG Frankenthal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße, eine schöne Woche und einen schönen morgigen Feiertag, wo er als solcher festgelegt ist.
Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Halle (Saale) verurteilt mit kritisch zu betrachtender Begründung die Allianz Versicherungs AG nur teilweise zur Freistellung – statt Zahlung – restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2016 – 95 C 210/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

eigentlich wollte ich Euch den Sonntag nicht verderben. Aber mir fiel heute ein Urteil des AG Halle vom 19.4.2016 auf, bei dem man nur mit dem Kopf schütteln kann, und das ich Euch nicht vorenthalten wollte. Man kann sich nur wundern, was ein gestandener Amtsrichter doch wenig Ahnung vom Schadensersatzrecht haben kann. Nicht anders ist das nachfolgend dargestellte  „Angemessenheitsurteil“ aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG nebst gerichtlicher Kürzung zu verstehen. Auch wurde nur zur Freistellung verurteilt trotz endgültiger Zahlungsverweigerung. Und wieder handelte es sich wohl um einen unvernünftigen Geschädigten, der nach der Ansicht des Gerichts vermeintlich gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben soll. Hier war sich der erkennende Amtsrichter nicht einmal zu Schade, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis nebst zwei Zeugen des Sachverständigen-Büros aufzubieten. Hierbei wurden Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens offengelegt, wie die Stückzahl der EDV-Gutachten sowie interne Kostenberechnungen. Zu allem Überfluss läßt auch der betroffene Sachverständige treu und brav die „Hosen runter“ bei einem Streitwert von 175,40 €. Verstehe das, wer will – ich nicht! Ein mit mir befreundeter Kfz-Sachverständiger erklärte mir auf meine Nachfrage zu diesem Vorgehen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – aufgrund ihrer Schweigepflicht aus dem Arbeitsvertrag – die Aussage verweigert hätten, was auch rechtens gewesen wäre, denn niemand ist zu  einer Ausforschung verpflichtet. Bleibt nur noch zu hoffen, dass gegen diese „Schrotturteil“, das mehrfach gegen Recht und Gesetz verstößt, Berufung eingelegt wurde. Lest selbst das Urteil, das bei mir nur noch Kopfschütteln erzeugt, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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OLG Hamm urteilt bei einem Unfall mit einem Nachzügler im Kreuzungsbereich mit interessanter Begründung (OLG Hamm Berufungsurteil vom 26.8.2016 – 7 U 22/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Berufungsurteil des 7. Zivilsenates des OLG Hamm zur Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung in Essen vor. Es handelt sich um einen Verkehrsunfall, bei dem ein sogenannter Nachzügler, der verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich zum Stehen kam und beim Verlassen der Kreuzung mit einem anderen Kraftfahrzeug kollidierte. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte nur unzureichend, so dass der Geschädigte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Essen nahm eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten an. Die dagegen eingelegte Berufung hatte insoweit Erfolg, als der Zivilsenat lediglich die Betriebsgefahr berücksichtigte. Lest selbst das interessante Berufungsurteil des OLG Hamm und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch einen schönen Sonnabend
Willi Wacker

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„Grundsatzentscheidung“ im Hause VHV zu den Sachverständigenkosten = der Gipfel der Frechheit

Rechtswidriges Schadensmanagement nebst Kürzung der Kfz-Sachverständigenkosten gehören inzwischen ja schon zum Tagesgeschäft der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen. Insbesondere bei der HUK Coburg, die das miese Spiel mit der rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten nun schon seit über 20 Jahren praktiziert. Die VHV Versicherung will nun wohl auch in den „erlauchten Kreis“ der Beratungsresistenz á la HUK aufsteigen? Hier ein aktuelles Schreiben der VHV an den Rechtsanwalt des Geschädigten, das zeigt, mit welcher Frechheit und Arroganz seitens dieser Versicherungsgesellschaft nun operiert wird:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihr Schreiben haben wir erhalten.
Bezüglich der Kürzung der Sachverständigengebühren liegt eine Grundsatzentscheidung unseres Hauses zugrunde. Das Sachverständigenhonorar wurde gekürzt, da das angesetzte Honorar überhöht ist. Grundlage für die Honorarberechnung ist nicht das BVSK Modell, sondern ein entwickelter Gebührenrechner, der einen die Grundgebühr und Nebenkosten abgedeckten Pauschalbetrag ermittelt, der für die Abrechnung bei bundesweit einheitlicher Anwendung im unteren Bereich des von uns akzeptierten Gebührenrahmens angesiedelt ist.

An der vorgenommen Kürzung der Sachverständigengebührenrechnung halten wir auf Basis der Sach- und Rechtslage fest.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

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AG Leipzig verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.4.2016 – 102 C 7970/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal meinte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, vorgerichtlich die  berechneten Sachverständigenkosten nach eigener (!!) Berechnung kürzen zu können, obwohl der BGH in der Entscheidung VI ZR 67/06, die das erkennende Gericht auch zutreffend zitiert, eine derartige Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen nicht überschreitet. Im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB liegt grundsätzlich die Beauftragung eines ohne Weiteres erreichbaren Kfz-Sachverständigen zur Feststellung und Dokumentation des Schadens. Dabei ist der Sachverständige berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen. Honorarumfragen muss der Geschädigte nicht kennen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Wir halten das Urteil des AG Leipzig für eine prima Entscheidung gegen die HUK-COBURG. Vielleicht ändert diese beratungsresistente Versicherungsgruppe nunmehr ihre verquerte Rechtsansicht bezüglich der eigenmächtigen Schadensersatzkürzungen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Pasewalk verurteilt am 18.3.2016 – 3 C 35/13 – die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zu später Stunde (vorher hatte ich es nicht geschafft!) stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Pasewalk zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Seitens der HUK-COBURG wurden wieder alle Register gezogen. Dabei bezog sie sich sogar auf ein Gutachten aus dem Jahre 2003 (!!!). Die erkennende Richterin ist den verstaubten, weil bereits veralterten, Ansichten der HUK-COBURG aber nicht auf den Leim gegangen. Allerdings ist die Bezugnahme auf OLG München jedoch nicht passend ebenso wie die Sachverständigenkosten mit „Sachverständigengebühren“, die es nicht gibt, zu bezeichnen. Zwar gebraucht die HUK-COBURG ständig diesen falschen Begriff, allerdings müsste eine Richterin wissen, was sie ins Urteil schreibt. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Rosenheim verurteilt die Aachen Münchener Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, ohne dass das Gericht eine Preiskontrolle durchführt, mit Urteil vom 20.4.2016 – 12 C 3111/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherung AG vor. Wieder einmal hat der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtvesicherer, hier die Aachen Münchener Vers. AG, alles bestritten, was zu bestreiten war. Das ging sogar soweit, dass sie die Aktivlegitimation des Klägers bestritt, obwohl sie vorgerichtlich bereits Schadensersatzleistungen erbracht hatte. Der Jurist spricht dabei von widersprüchlichem Verhalten, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Da der Geschädigte eine auf ihn ausgestellte Rechnung des Sachverständigen vorgelegt hatte, genügte dieser seiner Darlegungslast. Denn die Rechnung bildet ein Indiz für die Erforderlichkeit der Rechnungshöhe. Im Rahmen der gerichtlichen Schadenshöhenschätzung kommt es, wenn es überhaupt einer Schätzung durch das Gericht bedarf, nur auf die H ö h e der Rechnung an. Die Kontrolle einzelner Preise ist dem Schädiger und dem Gericht untersagt (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Folgerichtig hat das erkennende Gericht eine Preiskontrolle auch nicht durchgeführt. So ist es richtig. Auf die Bezahlung kommt es unseres Erachtens nicht an, da der Geschädigte gegenüber dem von ihm hinzugezogenen Sachverständigen aufgrund des Werkvertrages zur Ausgleichung des Werklohnes – sprich: der Sachverständigenkosten – schuldrechtlich verpflichtet ist, §§ 631, 632 BGB. Diese schuldrechliche Zahlungsverpflichtung ist der Zahlung gleichzustellen. Die neuere Rechtsprechung des BGH ist daher mehr als kritisch zu betrachten. Lest aber selbst das Urteil des AG Rosenheim und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Regensburg verurteilt am 13.4.2016 mit dem Aktenzeichen 3 C 768/16 die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit nicht immer überzeugender Bergründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein „BVSK-Angemessenheitsurteil“ aus Regensburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Obwohl es grundsätzlich im Schadensersatzrecht nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, wie die Angemessenheit, ankommt, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB, prüft das erkennende Gericht die berechneten Sachverständigenkosten nach der BVSK-Tabelle. Dem erkennenden Richter hätte jedoch einleuchten müssen, dass es hier nicht um einen werkvertraglichen Resthonorarprozess ging, sondern um restlichen abgetretenen Schadensersatz aus §§ 249, 398 BGB. Erfreulich ist, dass das Gericht zumindest auch das 2. Gutachtenexemplar – trotz Bestreitens durch die VHV-Versicherung – zuerkannt hat. Eigentlich stehen dem Geschädigten 4 Exemplare zu, nämlich für sich selbst, für seinen Anwalt für die ohnehin notwendige Klage, für das Gericht als Anlage zur Klageschrift und eines für die Haftpflichtversicherung. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Pirmasens verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrer nach Verkehrsunfall zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.4.2016 – 5 C 290/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

diese Woche beginnen wir wieder einmal mit einem recht positiven Urteil des Amtsgerichts Pirmasens zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher, der bei der HUK-COBURG haftpflichtversichert ist. Obwohl von der Beklagtenseite wieder alles bestritten wurde, insbesondere die Höhe der in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten, hat das erkennende Gericht die Einwände des Beklagten als unbeachtlich angesehen. Zu Recht hat sich das Gericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH zu den Sachverständigenkosten, nämlich BGH VI ZR 225/13 (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) bezogen und es für die Darlegungslast des Geschädigten ausreichen lassen, wenn er für die Indizwirkung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Zu Recht hat das Gericht nicht auf die Bezahlung abgestellt, denn auch bei einer noch nicht bezahlten Rechnung ist der Schuldner mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die der Bezahlung gleichzusetzen ist.  Es kann daher keinen Unterschied machen, ob der Schuldner der Rechnungsforderung eine logische Sekunde vor oder nach der Klageerhebung zahlt. Lest aber selbst das Urteil des AG Primasens und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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