LG München I entscheidet mit erfreulich klaren Worten im Berufungsurteil vom 13.10.2016 – 19 S 1274/16 – zum relevanten Restwert nach Verkehrsunfall gegen die DEVK-Versicherungs AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Sonntagnachmittag stellen wir Euch hier noch ein aktuelles Berufungsurteil aus München zum Restwert gegen die DEVK-Versicherung vor. Es handelt sich um eine positive Entscheidung, die jedoch auch zeigt, dass Amtsgerichte – trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – offensichtlich bis heute nicht in der Lage sind, korrekte Urteile zum Restwert abzusetzen. Wieder einmal hat eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung versucht, den Geschädigten um den ihm zustehenden Schadensersatz in Form der vom Gutachter festgestellten Restwerte zu prellen. Maßgeblichh ist grundsätzlich das im Gutachten angeführte Höchstgebot von drei örtlich relevanten Restwertanbietern. Angebote aus der Internetrestwertbörse sind als Sondermarkt grundsätzlich nicht relevant (vgl. BGH Zrt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ). Zum Verständnis des Urteils geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders zu diesem Berufungsurteil:

„Vorliegend hatte die DEVK unmittelbar nach dem Unfall ein Schreiben an die Geschädigten verschickt, wonach diese vor Veräußerung des offenkundig total beschädigten Fahrzeugs ein Restwertangebot der Versicherung abwarten sollten. Vor Eingang des von dortaus beschafften Restwertangebotes (aus dem Internet) erfolgte aber der Verkauf zu dem im Gutachten ausgewiesenen und ordnungsgemäß festgestellten Restwerts.“

Lest selbst das Berufungsurteil des LG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen herbstlichen Sonntag
Willi Wacker

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AG Mitte in Berlin verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 106 C 3268/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Sonnabend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Mitte in Berlin zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Wieder einmal hat die HUK-COBURG alles bestritten, was bestritten werden konnte. Dabei übersieht sie allerdings, dass ihr Bestreiten unerheblich ist. Mit zutreffender Begründung hat das erkennende Gericht die bekagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auch darauf hingewiesen. Ob die Verantwortlichen der HUK-COBURG darauf jetzt reagieren? Ich glaube dies bei der Beratungsresistenz der HUK-COBURG nicht! Was denkt Ihr? Lest selbst das lesenswerte Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 7.4.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Geestland spricht dem Geschädigten die von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten von 28,50 € in vollem Umfang zu mit Urteil vom 12.7.2016 – 3 C 612/15 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (welche eigentlich?) vor. Leider können wir dieses Urteil im unserer Urteilsliste wieder nicht einer bestimmten Kfz-Versicherung zuordnen. Deshalb erfolgt noch einmal unsere Bitte, den Namen der eintrittspflichtigen Versicerung mitzuteilen. Lest aber selbst das Urteil des AG Geestland (Niedersachsen) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt die bei der HUK-COBURG Versicherte wegen restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten nur zum Teil mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 22.3.2016 – 55 C 449/15 -.

Hallo verehrte Leserschaft,

nachdem wir Euch gestern ein ordentliches Urteil der 42. Zivilabteilung des AG Bochum veröffentlicht hatten, stellen wir Euch heute genau das Gegenteil davon vor. Es geht leider auch anders in Bochum. – Und das kann nicht richtig sein. Während die 42. Zivilabteilung zum Bespiel die 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens für erforderlich erachtet, was auch zu Recht anzunehmen ist, hält die 55. Zivilabteilung nur 2 Exemplare des Gutachtens für erforderlich. – Und was ist mit den Exemplaren, die der Kläger dem Gericht als Anlage zur Klage und dem Anwalt zu dessen Unterrichtung vorlegen muss? Soll er die selbst tragen? Wohl kaum, denn auch diese sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Außerdem gehören auch die Kosten für das 3. und 4. Exemplar zu den mit dem Fahrzeugschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können die Kosten des 3. und 4. Exemplars zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. Also ist insoweit das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Bochum schon einmal falsch. Aber auch die übrigen Entscheidungsgründe sind schlichtweg falsch. Lest daher selbst das Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherte der HUK-COBURG. Ich habe selten so ein schlechtes Urteil gelesen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Schrotturteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt mit sauber herausgearbeitetem Urteil vom 23.3.2016 – 42 C 493/15 – die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von verschiedenenren Usern des Blogs war ich bereits angerufen worden, ob mit der Redaktion dieses Blogs etwas passiert sei, weil nämlich seit einigen Tagen kein Beitrag und keine Kommentare mehr veröffentlicht worden seien. Ich kann die Leserschaft – auch im Namen des Chefredakteurs – beruhigen. Es ist nichts passiert. Der Herr Chefredakteur hat sich mit Familie für ein paar Tage abgemeldet, was ihm zugestanden wurde, worüber aber die Leserschaft nicht unbedingt informiert sein musste. Ich selbst hatte mich aus gesundheitlichen Gründen auch mal etwas verdrückt. Nun geht es aber wieder weiter. Dementsprechend führt uns unsere Urteilsreise von Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern weiter ins Ruhrgebiet nach Bochum. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein positives Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen eine Versicherte  der HUK-COBURG. Zu Recht hat der Glübiger nicht mehr die ohnehin beratungsresistente Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen , sondern die Unfallverursacherin persönlich. So lernt diese auch die Kürzungspraktiken ihrer HUK-COBURG-Versicherung kennen. Eine sauber herausgearbeitete Entscheidung  des Amtsgerichts Bochum zum Thema Schadensersatz ist dabei herausgekommen, wie wir meinen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Pasewalk verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.3.2016 – 101 C 21/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein umfangreiches Urteil aus Pasewalk (Meckenburg-Vorpommern) zu den resatlichen, vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG vor. Sogar im Rechtsstreitsverfahren zahlte die beklagte Allianz Versicherungs AG noch weitere 14,28 €. Hinsichtlich der weiteren Differenz ließ sie es auf einen Rechtsstreit ankommen, bei dem wiederum Versichertengelder vergeudet wurden. Wiederum wurde seitens der Allianz Versicherung alles mit Nichtwissen bestritten, obwohl der Sachvortrag bezüglich eines Mitverschuldens des Geschädigten bei der Höhe der berechneten Sachverständigenkosten in der Darlegungs- und Beweislast der beklagten Allianz Versicherung lag. Auch das unsubstantiierte Bestreiten der Fahrtkosten spricht nicht für die Juristen der Beklagten. Zu Recht hat das erkennende Gericht den unsubstantiierten Vortrag der Allianz Versicherung unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) als unerheblich angesehen und der Klage in vollem Umfang statt gegeben, wobei es auch noch auf das weitere Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) hingewiesen hatte. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2016 – 272 C 13/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Fürth in Bayern geht es hier weiter nach Köln am Rhein. Nachfolgend stellen wir Euch für das bald beginnende Wochenende ein Urteil des Amtsgerichts Köln zu den vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die meinte vorgerichtlich nach eigenem Dafürhalten die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VersR 2004, 1189; BGH NJW 2007, 1450). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (BGH NJW 2007, 1450). Das gilt aber auch für die Preiskontrolle durch die HUK-COBURG. Das wurde nunnmehr erneut der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben. Bei der nachfolgenden Kölner Entscheidung gegen die HUK-COBURG handelt es sich unseres Erachtens nach um eine trockene Absage gegen den Kürzungswahn der HUK-COBURG. Lest aber selbst und gebt dann Eure sachlichen Kommentare ab.

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AG Dessau-Roßlau – AZ: 4 C 829/15 vom 08.06.2016 – verurteilt nach BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 mit einer guten Entscheidung die LVM Versicherung zur Freistellung des Geschädigten von restlichen Sachverständigenkosten mit Indizwirkung der noch nicht bezahlten Rechnung

Einzig den Blick nach BVSK hätte es aufgrund der wirklich sehr guten Urteilsbegründung  nicht bedurft.

Amtsgericht Dessau-Roßlau

4 C 829/15     

Im Namen des Volkes
Urteil

ln dem Rechtsstreit

des Herrn ….

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. ges. vertr, d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21,48126 Münster

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AG Fürth verurteilt kurz und knapp den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.8.2016 – 340 C 141/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem Halle´schen Schrott stellen wir Euch jetzt ein Urteil aus Fürth zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Mit dieser Entscheidung wurde über ihren Versicherten die HUK-COBURG kurz und bündig abgefertigt. Zu Recht hat das erkennende Gericht im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194) herangezogen. Lest daher selbst das Urteil des AG Fürth und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt die Allianz Vers. AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 3.3.2016 – 94 C 1371/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Halle (Saale). Nachfolgend stellen wir Euch hier ein „Angemessenheitsurteil“ des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung vor. In diesem Fall hat die Abteilung 94 C des AG Halle entschieden. Leider ist dieses Urteil völlig daneben. Die vom Gericht vorrgenommene willkürliche Kürzung der Nebenkosten im Schadensersatzprozess auf Grundlage der BVSK-Liste geht gar nicht. Der BGH hat bereits in dem Urteil VI ZR 225/13 ausgeführt, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 10). Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht später zur Grundlage einer gerichtlichen Schadenshöhenschätzung gemacht werden! Das gilt umsomehr, wenn der Geschädigte selbst auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten klagt, wie es im Fall des BGH VI ZR 225/13 gegeben war. Kritisch muss auch gesehen werden, dass das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit beabsichtigte, ein teures Sachverständigengutachten einholen mit Vorschuss von 2.500,– € (!!!). Und das bei einem Streitwert von knapp 800,– €.  Das schlägt dem Fass den Boden aus, oder? Trotz relativ geringer Kürzung halte ich die nachfolgende Enscheidung,  aufgrund völliger Verfehlung der schadensersatzrechtlichen Grundsätze, für ein „Schrotturteil“. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt die Bruderhilfe zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 16.3.2016 – 106 C 3799/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Bruderhilfe Sachversícherung a.G. vor. Auf den zwölf Seiten des Urteils hat das erkennende Gericht zwar einiges Positive dargelegt, aber auch reichlich Negatives. Leider überwiegt in meinen Augen das Negative, denn ein absolutes No Go ist die völlig unnötige Einbestellung von drei Zeugen für einen Klagebetrag von ca. 150 Euro!! Hier wird schlicht und ergreifend unwirtschaftlich und unangemessen gearbeitet. Ebenso ist der Eigentumsnachweis bei geringer Restforderung nach Bezahlung des Löwenanteils durch die eintrittspflichtige Versicherung unangemessen, da durch die überwiegende Zahlung durch die Versicherung diese bereits dokumentiert hat, dass sie keine Einwendungen gegen die Eigentümerstellung hat. Jetzt erst im Prozess diese Einwendungeen zu bringen, stellt grundsätzlich ein widersprüchliches Verhalten dar und ist daher unbeachtlich. Auch die vom Gericht vorgenommene Einzelprüfung der einzelnen Positionen widerspricht der BGH-Rechtsprechung. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist im Schadensersatzprozesss weder das Gericht noch der Schädiger zu einer Preiskontrolle berechtigt. Das gilt auch für die Sachveraständigenkosten ( vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff ).  Im Übrigen ist die Schätzung nach § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung. Lediglich die Höhe des Schadens, also der Gesamtbetrag, ist entscheidend. Und für die Frage der Höhe der Einzelpositionen auch noch 2 Zeugen des SV-Büros aufmaschieren  zu lassen, erscheint sogar zivilprosessual bedenklich. Aber man sieht an diesem Urteil eimal wieder, dass von der Bruderhilfe – im Auftrag der Konzernmutter – Alles und Jedes bestritten wird, ob zivilprozessual sinnvoll oder nicht. Derartiges Bestreiten müsste als unerheblicher Vortrag zurückgewiesen werden. Lest selbst das Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BGH überrascht erneut mit einer kritisch zu betrachtenden Entscheidung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier nun das nächste „Granatenurteil“ zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (an Erfüllungs statt – Factoring). Unserer Meinung nach haben wir es hier mal wieder mit einem zumindest mehr als merkwürdigen Urteil zu tun. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige kommt in seinem Schadensgutachten auf einen Schaden von 16.788,60 € netto zzgl. 6.000,– € merkantiler Minderwert. Dem gegenüber steht der von der Versicherung veranlasste Prüfbericht des Prüfdienstleisters der Versicherung, der gerade einmal auf 2.664,60 € (!!!) netto Schaden zzgl. 2.000,–  € merkantilen Minderwert kommt. Das macht nach Adam Riese eine Differenz von 18.000 € (!!!) – wo gibt es denn so etwas? In fast 40 Jahren Praxis habe ich keinen Sachverständigen erlebt, der so daneben gehauen hat – nicht einmal ansatzweise. Hinzu kommt, dass die Factoring-Firma, die eine gute Rechtsabteilung besitzt, dann mit Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 € brutto durch drei (!!!) Instanzen geht, ohne vorher die korrekte Schadenshöhe zu überprüfen bzw. spätestens in der Revision darzulegen? Das kann glauben, wer die Hose mit der Kneifzange anzieht. Das kann auch glauben, wer will, ich nicht! Und der ganze Rechtsstreit erfolgt dann auch noch unter völliger Geimhaltung, ohne dass irgend etwas davon nach außen dringt? Das Ding stinkt doch 100 Meter gegen den Wind, wie wir meinen.

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