Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Sonntagnachmittag stellen wir Euch hier noch ein aktuelles Berufungsurteil aus München zum Restwert gegen die DEVK-Versicherung vor. Es handelt sich um eine positive Entscheidung, die jedoch auch zeigt, dass Amtsgerichte – trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – offensichtlich bis heute nicht in der Lage sind, korrekte Urteile zum Restwert abzusetzen. Wieder einmal hat eine eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung versucht, den Geschädigten um den ihm zustehenden Schadensersatz in Form der vom Gutachter festgestellten Restwerte zu prellen. Maßgeblichh ist grundsätzlich das im Gutachten angeführte Höchstgebot von drei örtlich relevanten Restwertanbietern. Angebote aus der Internetrestwertbörse sind als Sondermarkt grundsätzlich nicht relevant (vgl. BGH Zrt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08 – ). Zum Verständnis des Urteils geben wir Euch noch die Erläuterungen des Einsenders zu diesem Berufungsurteil:
„Vorliegend hatte die DEVK unmittelbar nach dem Unfall ein Schreiben an die Geschädigten verschickt, wonach diese vor Veräußerung des offenkundig total beschädigten Fahrzeugs ein Restwertangebot der Versicherung abwarten sollten. Vor Eingang des von dortaus beschafften Restwertangebotes (aus dem Internet) erfolgte aber der Verkauf zu dem im Gutachten ausgewiesenen und ordnungsgemäß festgestellten Restwerts.“
Lest selbst das Berufungsurteil des LG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen herbstlichen Sonntag
Willi Wacker