„Finanzausgleich“ bei den Versicherern – Kooperation der besonderen Art: LVM greift der „armen HUK“ großzügig unter die Arme.

Wie wir alle wissen, versucht die HUK seit Jahrzehnten, sich beim Geschädigten (schamlos) schadlos zu halten. Darüber wird bei Captain HUK seit nun über 10 Jahren fast täglich berichtet. Dass am Ende nun aber die Konkurrenz die Zeche bezahlt, gehört zu den neueren Erkenntnissen.

Die HUK hatte dem Geschädigten (wie so oft) die Sachverständigenkosten rechtswidrig – hier um 65,36 € – gekürzt. Daraufhin beauftragte der seinen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderung. Nachdem er bei der LVM rechtsschutzversichert ist, wurde um entsprechende Deckung gebeten. Daraufhin erklärte die LVM – aus ökonomischen Gründen – die Übernahme der SV-Kosten, die die HUK gekürzt hatte. Des weiteren erklärte die LVM die Übernahme der bisherigen Rechtsanwaltskosten.

Somit hat die HUK die restlichen Sachverständigenkosten nebst Anwaltskosten auf die Versichertengemeinschaft einer anderen Gesellschaft bzw. auf deren Kostenbilanz transformiert. Auch eine Möglichkeit, die Mitbewerber zu schädigen? Hier nun das gegenständliche Schreiben der LVM Rechtsschutz Versicherung:

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AG Saalouis entscheidet in einem Rechtsstreit gegen den Schädiger direkt zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten sowie zur Prozessvertretung durch einen Versicherungsanwalt mit Urteil vom 4.3.2016 – 29 C 1350/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir nach dem hervorragenden Beitrag zu den Prozessvollmachten der Versicherungsanwälte noch ein interessantes Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich. Leider wurde uns wieder einmal nicht der dahinter stehende Versicherer, der die rechtswidrige Kürzung vorgenommen hat, mitgeteilt. Zu den Sachverständigenkosten handelt es sich im Wesentlichen um eine kompetente Begründung. Zum § 79 ZPO ist das Urteil jedoch leider fehlerhaft. Beklagter war nur der Versicherungsnehmer persönlich als direkter Schädiger und nicht die eintrittspflichtige gegnerische Versicherung. Demzufolge reicht eine Vollmacht der Versicherung des Schädigers zur Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht aus, denn die Bestimmungen des VVG gelten nicht im Prozess nur gegen den Schädiger alleine, ohne dessen Versicherer. Der Schädiger ist berechtigt, einen Anwalt seiner Wahl mit schriftlicher Vollmacht zu seinem Prozessbevollnächtigten zu bestimmen. Denn Sinn und Zweck einer Vollmacht dürfte wohl sein, dass der Betroffene selbst einen Anwalt beauftragt und nicht irgend ein Dritter. Ansonsten könnte ja jeder X-Beliebige auf Kosten irgendwelcher Leute Prozesse führen. In diesem Rahmen stellt sich in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des BGH zu den Überraschungsklauseln (BGH Urt. vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 -) die Frage, ob die von den Versicherern verwandte AGB, wonach diese den Anwalt für den Versicherungsnehmer bestellen können, nicht für den Versicherungsnehmer überraschend und daher unwirksam ist? Der Versicherungsnehmer in diesem Rechtstreitverfahren weiß bestimmt nicht einmal, dass er hier von seiner Versicherung „verheizt“ wurde. Deshalb sollte man den Versicherungsnehmern nach Beendigung der Prozesse auch grundsätzlich immer eine Abschrift des Urteils zuleiten. Das macht am Besten der Kläger, nicht sein Anwalt. Was denkt Ihr zu dem Urteil und der Vorgehensweise? Über Eure sachlichen Kommentare würden wir uns freuen. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Prozessvollmacht der Versicherungsanwälte entspricht in vielen Fällen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Folgender Bericht wurde uns zur Veröffentlichung zugeleitet:

Ich wurde kürzlich von Kollegen in einem Seminar gebeten, meine folgenden Erfahrungen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen, was hiermit erfolgen soll.

In letzter Zeit kommt es wieder verstärkt zu typisiertem Bestreiten der Aktivlegitimation durch die inzwischen für nahezu alle Versicherer auftretende Großkanzlei mit drei Buchstaben aus Köln.

Es lohnt sich daher, diese oft unsinnige Förmelei einmal umzudrehen und die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und damit Vertretungsberechtigung der Kollegen zu bestreiten – mit überraschender Folge:

In weit über 12 Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt ist es den Kollegen nicht gelungen, eine solche, den gesetzlichen Voraussetzungen genügende Vollmacht, vorzulegen. Im Gegenteil: es werden stets nichtssagende Blätter mit unleserlicher Unterschrift von nur einer (unbekannten) Person vorgelegt und anschließend immer wieder Fristverlängerungen mit diversen Ausreden beantragt! Die Kollegen tun sich mit der Vorlage einer Vollmacht derart schwer, dass es nahezu nicht zu glauben ist.

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AG Schwerin entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die Continentale Versicherung AG und deren Versicherungsnehmer zu der Haftungsverteilung im Falle eines Streifschadens beim doppelspurigen Abbiegen und zu den Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung mit Urteil vom 1.4.2016 – 16 C 353/14 -.

Hallo verehrte Captaon-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute veröffentlichen wir ein Urteil des Amtsgerichts Schwerin zur Haftungsverteilung gemäß § 17 StVG bei einem nicht weiter aufklärbaren Streifunfall beim doppelspurigen Abbiegen und zu den Verbringungkosten gegen die Continentale Versicherung AG  und den bei ihr versicherten Fahrer. Aufgrund des vom Gericht eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens war nicht aufzuklären, wer von den beiden Unfallbeteiligten im Rahmen der Haftungsverteilung den größeren Beitrag zur Schadensverursachung geleistet hat. Mithin hat das erkennende Gericht hier im Rahmen des § 17 StVG eine Haftungsteilung vorgenommen. Klar und deutlich hat das Gericht auch bei fiktiver Schadensabrechnung in diesem Fall die Verbringungskosten zugesprochen, da die Verbringungskosten auch bei der Durchführung der Reparatur in der Fachwerkstatt, in der der Geschädigte immer seinen Wagen hat reparieren und warten lassen, angefallen wären, weil die Fachwerkstatt keine angeschlossene eigene Lackiererei besitzt. Lest selbst das Urteil des AG Schwerin vom 1.4.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.4.2016 – 923 C 15/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Hamburg an der Elbe. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Das erkennende Gericht hatte mit der Entscheidung ein Leichtes, denn das Vorbringen der Klägerseite war schlüssig, während das Vorbringen der Beklagten unerheblich war. Für die Klägerseite war die Entscheidung daher ein Spiel, Satz und Sieg-Erfolg. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-St. Georg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde  erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

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STILLE RESERVEN – „Ein Versicherungskonzern wacht darüber, dass überschuldete Menschen über den Tod hinaus zahlen.zvg“ ab 28.10. im Kino

Für alle, denen es auf Catain HUK zu langweilig zugeht.

„Das Recht auf den eigenen Wirtschaftstod“

«Sie wissen, was passiert, wenn Sie verschuldet sterben?» fragt der Versicherungsvertreter Vincent Bauman. «Sie werden künstlich am Leben erhalten und müssen Ihre Schulden abbezahlen.»

Quelle: Handelszeitung – mehr lesen,   Video: STILLE RESERVEN

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Die Einzelrichterin der Berufungskammer des LG Halle ändert das Urteil des AG Halle/ Saale im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse um die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 29.4.2016 – 1 S 312/15 – ab und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesserschaft,

zum Wochenanfang geht unsere Urteilsreise von Leipzig in Sachsen gar nicht so weit nach Halle in Sachsen-Anhalt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein positives Berufungsurteil des LG Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Das angefochtene „Schrotturteil“ des Amtsgerichts Halle an der Saale hatten wir Euch bereits am 26.03.2016 hier vorgestellt. Zu Recht und mit überzeugenden Gründen wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Lest selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem, aber präzisem Urteil vom 15.1.2016 – 118 C 7322/15 – die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Karlsruhe geht es heute weiter nach Leipzig. Als Sonntagslektüre bieten wir Euch hier ein Urteil des AG Leipzig – 118. Zivilprossesabzeilung – zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs AG. Zu diesem Urteil meinen wir: Kurz und trocken abgehandelt. So sieht Rechtssicherheit aus. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch das Begrenzungs-Urteil des OLG Dresden, das ohnehin durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinfällig wurde, verworfen. Eine Deckelung der Nebenkosten, sei es auf 100,– €, wie das LG Saarbrücken meinte, oder auf 25 Prozent der Gutachterkosten, wie das OLG Dresden meinte, ist unsinnig, denn der Aufwand, der über die Nebenkosten abgerechnet wird, ist von Gutachten zu Gutachten unterschiedlich. Lest aber selbst das prima Urteil des AG Leipzig vom 15.1.2016 – 118 C 7322/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes langes Wochenende.
Willi Wacker

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Der VI. Zivilsenat des BGH hat unter dem 21.6.2016 – VI ZR 475/15 – das sogenannte „Überraschungurteil“ zu den Mehrfachabtretungen und zu den rangmäßigen Abtretungen mehrerer Schadenspositionen verkündet.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

der VI. Zivilsenat des BGH – dieses Mal mit Beteiligung des Bundesrichters Wellner – hat mal wieder zugeschlagen – und am 21.06.2016 ein „Überraschungsurteil“ verkündet. Gegenstand des Rechtsstreites war die Mehrfachabtretung. Im Übrigen beinhaltete die Abtretungsvereinbarung die rangmäßige Abtretung verschiedener Schadenspositionen. Um es vorweg zunehmen: Der VI. Zivilsenat des BGH sieht darin eine „Überraschungsklausel“. Deshalb erfolgt von uns aus auch die Bezeichnung

„Überraschungsurteil“

für das BGH-Urteil vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 -.

Nachfolgend stellen wir Euch hier die Entscheidung des BGH zur „überraschenden Forderungsabtretung“ vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 – vor. Unserer Meinung nach schwingt sich der BGH hier (ohne Not) zum Beschützer des Geschädigten auf, weil es dem Versicherer damit einen Nutzen bringt. Ohne Not deshalb, weil er vom Geschädigten nicht einmal dazu gebeten wurde, seine eindeutigen Willenserklärungen in Zweifel zu ziehen.

Kürzungen aus der § 287 ZPO-Hüfte auf Grundlage des JVEG gemäß VI ZR 50/15 und die Rechtsprechung der Freymann-Kammer des LG Saarbrücken kommen für den Geschädigten hingegen wohl nicht überraschend? Da erwartet man vom Geschädigten natürlich mindestens das 1. Staatsexamen bei der Prüfung seiner Rechnungen, denn welcher juristische Laie kennt schon das JVEG und seine Beträge?

Nun zur Kritik des BGH-Urteils im Einzelnen:

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AG Leipzig weist mit prima Urteil vom 3.8.2016 – 113 C 9512/15 – die LVM Versicherung in ihre Schranken bezüglich der Restwertfeststellungen und hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch eine ausgezeichnete Entscheidung des AG Leipzig zum Restwert und zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung. Zu diesem Urteil des AG Leipzig sind für die Leserschaft noch einige Erläuterungen des Einsenders von Vorteil. Hier die Erläuterungen des Einsenders:

Erster Hauptstreitpunkt war die Ansetzung eines erheblich überhöhten Restwertangebots, selbstverständlich von Control€xpert im Auftrag der LVM ermittelt. Hier wollte die LVM-Versicherung bei erster Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten festgehalten wissen, dass man auf jeden Fall ein eigenes Restwertangebot abgeben will. Nach Vorlage des Gutachtens wurde das Fahrzeug jedoch zum gutachterlich ermittelten höchsten Restwert (3 Angebote lagen vor, so wie es der BGH verlangt) veräußert. Der Verkauf wurde der Versicherung mitgeteilt. Erst danach hat die Versicherung selbst die Einhaltung eigener Restwerte beauftragt! Dem hat das hiesige Amtsgericht einen Riegel vorgeschoben und dieser Praxis widersprochen. Zudem hat es den Geschädigten darin bestärkt, sich auf die Ausführungen des Gutachters verlassen zu dürfen. Den Sachverständigen selbst hat das Gericht insoweit in Schutz genommen, als dass dieser nicht selbst darlegen müsse, wie er die Restwerte ermittelt, wenn er die Bieter konkret benenne etc. Zweiter Streitpunkt waren die üblichen Kürzungen der Sachverständigenkosten. Auch hier hat das Gericht unmissverständlich klargestellt, dass dem Geschädigten nicht bekannt sein müsse, wie viele Gutachter es – in diesem Fall – in Leipzig gibt und zu welchen Sätzen der jeweilige Gutachter abrechnet.

Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Jetzt wird es völlig verrückt – K+L-Betriebe zukünftig in Beweisnot?

Die Karosserie und Fahrzeugbauer-Innung Wirtschafts GmbH (Geschäftsführer: Robert Paintinger) in München bietet „Ausbildung zum Unfallschadenmanager“ an. Sprichwörtlich fällt mir dazu ein: „K+L-Betriebe sollen sich – wieder einmal und zum Wohle einiger weniger – sehenden Auges in`s Knie schießen“. Wer sich auf diese Art von Schadenfeststellung auf eigene Kosten einlässt, um nach erfolgter Reparatur seine Handwerksleistung beim Versicherer abzurechnen, wird sich wundern. Ohne unabhängige Beweissicherung kann der Schädiger alles behaupten, um keine bzw. so wenig wie möglich an Schadensersatzleistungen erbringen zu müssen. Dann darf sich der K+L-Betrieb an seinen langjährigen treuen Kunden wenden, um diesen die nicht erstatteten Beträge in Rechnung zu stellen. Mithin demjenigen, der wohl möglich feststellt, dass ihm weitere Ansprüche verloren gegangen sind, weil wegen der fehlenden, für ihn verpflichtenden Beweissicherung, die Rechtsvertretung, falls überhaupt hinzugezogen, allein dem Schadenmanagement-Lager dienlich war.

Und dann auch noch dies: Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger hilft dabei, seinen Berufsstand abzuschaffen.

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Als Kontrast zum „Schrotturteil aus Coburg“ hier nun ein gut begründetes Urteil des AG Frankfurt (Oder) vom 18.3.2015 – 25 C 722/14 – im Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Schrotturteil“ des AG Coburg, das wir heute vormittag veröffentlicht hatten, veröffentlichen wir jetzt für Euch – quasi als Kontrast dazu – hier ein positives Urteil aus Frankfurt (Oder) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wie im Fall des AG Coburg war auch in diesem Rechtsstreit die HUK-COBURG die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung. Im Fall des AG Frankfurt (Oder) war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Im Gegensatz zu dem fehlerhaften Urteil des AG Coburg hat das AG Frankfurt (Oder) hier zutreffend nicht auf §§ 631 ff. BGB abgestellt. Anspruchsgrundlage sind die schadensersatzrechtlichen Bestimmungen des StVG in Verbindung mit § 249 BGB. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, kommt noch § 398 BGB hinzu. Obwohl der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten an den Sachverständigen erfüllungshalber abgetreten war, wandelt sich der Restschadensersatzanspruch in der Hand des Sachverständigen nicht in einen Werkvertragslohnanspruch um. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Auch bei der Bestimmung des „erforderlichen Geldbetrages“ im Sinne des § 249 II BGB kommt es nicht auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte der Angemessenheit oder Üblichkeit an, denn auch unangemessene Kosten oder unübliche Kosten können den erforderlichen Geldbetrag darstellen. Im Gegensatz zu den Richtern in Coburg haben das die Richter in Frankfurt (Oder) zutreffend erfasst. Das erkennende Gericht hat daher mit Recht (!) und zu Recht festgestellt, dass das berechnete Honorar den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellt, der vom Schädiger zu ersetzen ist. Mit diesem Urteil wird die HUK-COBURG in Schriftsätzen nicht hausieren gehen. Lest daher selbst das Urteil des AG Frankfurt (Oder) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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