AG Merseburg – AZ 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016 – verurteilt den VN der Allianz Vers. zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 212,05 Euro – ganz ohne BVSK

Der Geschädigte nahm seinen Unfallverursacher auf Grundlage einer Preisvereinbarung mit seinem Dienstleister auf Freistellung in Anspruch.

Hier nun in seiner Klarheit ein weiteres positives Urteil aus Merseburg. Die erkennende Richterin zeigt eigenen Sachverstand, erklärt dem Beklagten klar und deutlich, ohne irgendeine Befragung, die exante Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung eines anerkannten Sachverständigenbüro aus Halle. Die Richterin geht zu dieser Freistellungsklage korrekt auf die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung ein.

Richtungweisend sind zudem die Ausführungen dahingehend, dass die Betriebsgefahr für das Geschädigtenfahrzeug zurücktritt, wenn der Schädiger als Fahrradfahrer den Unfall überwiegend allein verschuldet hat.

Völlig korrekt sieht die Richterin weiterhin das Werkstattrisiko beim Schädiger.

Der Reparaturbetrieb wird grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).

Auch zur Erforderlichkeit, dass die am Schaden angrenzenden Bauteile zwecks Farbtonangleichung zu lackieren sind, entscheidet das AG in der historischen Stadt Merseburg mit tragfähiger Begründung.

Der Einsender des Urteils freut sich auf Eure Kommentare.

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AG Coburg entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 22.2.2016 – 15 C 1451/15 – in einem Rechtsstreit über erfüllungshalber abgetretene Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Caiptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

dass die HUK-COBURG mit ihr genehmen Urteilen in Schriftsätzen für ihre Schadensersatzkürzungen hausieren geht ist allgemein bekannt. Das sind dann auch die Positiv-Urteile, von der die HUK-COBURG manchmal spricht – und die angeblich die Zahl der hier im Blog gelisteten positiven Urteile übersteigen sollen. Einen Nachweis hat die HUK-COBURG bisher allerdings nicht erbracht. Vermutlich stammt der überwiegende Teil der Urteile, auf die die HUK-COBURG Bezug nimmt, aus Coburg und der näheren Region selbst. Ein Beispiel für diese Art von Urteilen bildet das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Coburg vom 22.2.2016 – 15 C 1451/15 – . In diesem Fall klagte ein Sachverständiger aus abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten. Es handelt sich mithin um einen erfüllüngshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch. Was prüft das angerufene Berufene Gericht in Coburg? Einen Werklohnanspruch, was sich aus den angegebenen Anspruchsgrundlagen ergibt. Dort sind nämlich die §§ 631 ff. BGB in Verbindung mit der Abtretung, § 398 BGB, aufgeführt. Das ist juristisch schlichtweg falsch und hätte im Examen zu einer mangelhaften Leisung des Kandidaten geführt. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist, bleibt er ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich durch die Abtretung nicht in einen werkvertraglichen Lohnanspruch um, nur weil jetzt der Sachverständige der Inhaber der abgetretenen Schadensersatzforderung ist. Wäre der Anspruch an die Großmutter abgetreten worden, wäre auch nicht Familienrecht anzuwenden oder wäre der Anspruch an die Bank abgetreten, wäre auch nicht Bankrecht anwendbar. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch abgetreten wird. Darauf hatten wir hier bereits mehrfach hingewiesen. Aber die Verantwortlichen der HUK-COBURG wollen das natürlich nicht wahr haben. Die werkvertragliche Schiene mit Angemessenheit und Üblichkeit ist ihr natürlich lieber. Aber auch unangemessene Kosten können schadensersatzrechtlich erforderlich sein im Sinne des § 249 BGB. Der Sachverständige ist nämlich ebenso wie die reparierende Werkstatt Erfüllunhsgehilfe des Geschädigten, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Dessen Fehler – ggf. oder zu hoch berechnete Kosten – gehen daher grundsätzlich zu Lasten des Schädigers und dessen Versicherers. Dass die Richter in Coburg diese juristischen Grundbegriffe bewußt außer Acht lassen, ist offenbar der Tatsache geschuldet, dass die HUK-COBURG der größte Arbeitgeber der Stadt ist. Nicht unberücksichtigt bleiben soll auch das Sponsering der HUK-COBURG dort vor Ort. Merkwürdig ist bei diesen „Fehlurteilen“, auf die die HUK-COBURG immer Bezug nimmt, dass diese Urteile in juristischen Fachzeitschriften nicht veröffentlicht sind. Bei der von der HUK-COBRG behaupteten Vielzahl von Positiv-Urteilen müssten doch zumindest ein Teil davon veröffentlicht sein, oder? Was denkt Ihr? Wir vermuten, dass die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG selbst wissen, dass es sich – juristisch gesehen – um „Schrotturteile“ handelt. Lest nun selbst das sehr kritisch zu betrachtende Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Das AG Halle 97 C 2782/15 verurteilt am 17.05.2016 den Versicherungsnehmer der LVM Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenen Recht

In der historischen Händelstadt Stadt Halle an der Saale scheint es an einer Vielfalt von Rechtsansichten nicht zu mangeln, daher heute wieder ein positives Urteil aus der Salzstadt.

Es klagte hier der Sachverständige persönlich aus Abtretung erfüllungshalber gegen den Schädiger, da die LVM Versicherung vollständige Schadensersatzleistungen verweigert hatte.

Die Kostenquote begründet sich in den fehlerhaften Mahnbescheid (doppelte Forderungsposition), welcher erst mit dem anschließenden Vollstreckungsbescheid angefochten wurde. Hier erkennt man, wie schnell Flüchtigkeitsfehler ohne Rechtsanwalt die Suppe versalzen können. Denn 2/3 der Kosten ohne Anspruch auf vollständigen Ersatz eigener Kosten wird hier trotz Recht zum Minusgeschäft.

Ausdrücklich hingewiesen sei dennoch auf die Feststellung des Gerichts:

„Denn die Abtretung der Forderung begründet keine vertragliche Beziehung zum Schädiger. Demzufolge kann er auch keine Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und Zessionär auf der einen Seite und dem Geschädigten auf der anderen Seite herleiten. Demzufolge sind ihm Einwen­dungen gegen die vom Sachverständigen an den Geschädigten gestellte Forderung rechtlich verwehrt.“

und auf die Erkenntnisse:

„letztlich ist der Unterschied in der Gesamtforderung der Sachverständigenkosten jedoch nicht so erheblich, als dass der Geschädigte dies bei Be­auftragung erkennen könnte.“

Dies wiederum bedingt, dass der Beklagte als Schädiger auch für die Gutachterkosten im vollen Umfang schadensersatzpflichtig ist.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit umfangreichem Urteil vom 16.3.2016 – 106 C 3363/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Otterndorf an der Elbe geht es weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend stellen wir Euch heute hier auch noch ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Gustus kürzte. Das erkennende Gericht in Halle hat der HUK-COBURG jedoch zu Recht ins Versicherungsbuch geschrieben, dass es so nicht geht. Immerhin umfasst das Urteil 12 Seiten. Das ist eine interessante Lektüre. Bis auf die Kürzung der Mahnkosten ein positives Urteil. Jeder Brancheninsider weiß, dass Mahnkosten mit 2,50 € betriebswirtschaftlich nicht darstellbar sind. Daran erkennt man z.B. die Praxisfremde der Richter. Trotzdem handelt es sich hier im konkreten Fall  um einen Richter, der schadensersatzrechtlich fest im Sattel sitzt. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Otterndorf entscheidet gegen VHV Versicherung zu den restlichen Reparaturkosten, zu den Verbringungskosten, zu den UPE-Aufschlägen, zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.5.2016 – 2 C 47/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es geht von Berlin nach Otterndorf weiter. In diesem Fall stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Otterndorf zu den Mietwagenkosten, den UPE-Aufschlägen, den Verbringungskosten sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Zu Recht stellt das erkennende Gericht bei dem erlittenen Schaden auf die Höhe der Reparaturkostenrechnung ab. Um diesen Betrag ist tatsächlich das Vermögen der Geschädigten verringert. Wenn sie den Reparaturbetrag bereits gezahlt hat, ist der Vermögensnachteil durch das Unfallereigns bedingt bereits eingetreten. Aber auch dann, wenn sie die Rechnung noch nicht voll bezahlt hat, ist sie mit der Zahlungsverpflichtung belastet, was der Bezahlung gleichsteht. Im Übrigen ist die Rechnungshöhe ein Indiz für die Erforderlichkeit der Wiederherstellungskosten. Wie die Verantwortlichen der VHV daher zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages kommen konnten ist schleierhaft und durch nichts zu begründen. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger und sein Versicherer (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Auch bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend entschieden. Das Gericht kam bei den Urteilsgründen – zu Recht – auch ohne BVSK-Honorarumfrage oder anderen Honorartableaus aus. Bei den Mietwagenkosten schätzt das erkennende Gericht allerdings die erforderlichen Mietwagenkosten am arithmetischen Mittel von  Schwacke und Fraunhofer. Das erscheint allerdings in kritischem Licht. Erkundigt sich der Geschädigte nach den Preisen aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel, so kann ihm kein Vorwurf der Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemacht werden, denn selbst der BGH hat den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anerkannt (vgl. BGH ZfS 2008, 383). Von dem Geschädigten kann nicht mehr verlangt werden, als das, was der BGH entschieden hat. Im Übrigen kann der Geschädigte aus seiner subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Blickwinkel der Ex-ante-Sicht nicht den Mittelwert verschiedener Schätzgrundlagen erkennen. Hier wird mit der Mittelwertberechnung eine bewußte Ex-post-Beurteilung vorgenommen, was mit der subjektbezogenen Ex-ante-Sicht nichts mehr zu tun hat. Hinsichtlich der erforderlichen Ersatzteilpreisaufschläge und der Verbringungskosten hat die VHV nur pauschal das Entstehen dieser Schadenspositionen bestritten. Das reicht nicht aus. Daher sind – zu Recht – die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge zugesprochen worden. Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt die HUK 24 AG zur Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten 239,59 € an Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.2.2015 – 119 C 3131/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Kön geht es weiter nach Berlin. Nachfolgend stellen wir  Euch hier ein Urteil aus Berlin-Mitte zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte, und dann auch noch in Höhe von fast 240,– €. Da muss es der HUK 24 AG aber verdammt schlecht gehen, wenn sie aus einer Rechnung einen derart hohen Betrag – zu Unrecht – kürzt? Im Übrigen muss sich der Vorstand der HUK 24 AG auch überlegen, dass mit einer derart hohe Kürzung und dem damit verbundenen Rechtsstreit anvertraute Gelder der Versichertengemeinschaft vergeudet werden. Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bei den Versicherern und insbesondere bei der HUK-COBBURG. Leider wird in dem Urteil wieder der falsche Begriff „Gebühren“ für das Grundhonorar gebraucht und das Gericht richtet sich nach der BVSK-Honorarumfrage, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 10). Lest selbst das Berliner Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt mit umfangreichem Urteil vom 5.7.2016 – 269 C 63/16 – den bei der VHV versicherten Fahrer zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn geht es von Völklingen an der Saar nach Köln am Rhein. Auch das Amtsgericht Köln musste über ungerechtfertigte Schadensersatzansspruchskürzungen bezüglich der geltend gemachten Sachverständigenkosten entscheiden. Das erkennende Gericht hat das Urteil in dem Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der VHV Versicherung mit neun Seiten sehr umfangreich, aber korrekt begründet. Bezüglich des vom Richter U. in dem Urteil zitierten Kölner LG-Urteils ist er aber offensichtlich nicht auf dem neuesten Stand. Natürlich ist die Entscheidung des LG Köln schon veröffentlicht – und zwar seit dem 19.10.2015 hier bei Captain HUK. Lest selbst das umfangreiche, aber richtige Urteil des AG Köln vom 5.7.2016. Merkwürdig ist, dass das Gericht das jüngste Urteil des BGH vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – noch nicht einmal erwähnt hat. Offensichtlich folgen die Gerichte insoweit nicht dem BGH. Was meint Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Völklingen richtet sich ganz nach dem OLG Saarbrücken und verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 29.3.2016 – 5 C 12/16 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Sonntag veröffentlichen wir wieder ein interessantes und lesenswertes Urteil des AG Völklingen gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Bekanntlich liegt Völklingen an der Saar und damit im Landgerichtsbezirk Saarbrücken. Gleichwohl richtet sich das erkennende Gericht nicht nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken, sondern auf die zutreffende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Die Urteile der sog. „Freymann-Kammer“ des LG Saarbrücken wurden offenbar bewußt übergangen. Wir sehen in diesem Urteil eine prima Entscheidung zu den restlichen Sachverständigenkosten auf der Grundlage des maßgeblichen OLG Saarbrücken. Da macht es dann auch nichts mehr, wenn das Gericht unzutreffenderweise von „Sachverständigengebühren“ spricht. Richtig ist natürlich die Bezeichnung „Sachverständigenkosten“, denn die Sachverständigen berechnen keine Gebühren. Aber immer wieder wird in Schreiben der HUK-COBURG oder in deren Schriftsätzen dieser falsche Begriff „Gebühren“ verwendet, um so den Eindruck zu erwecken, alle Sachverständigen würden nach einem einheitlichen Kostenschema ähnlich der Gebühren abrechnen, was jedoch nicht der Fall ist. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Völklingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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Nachdem die Generali Versicherung AG nicht auf die Klage auf Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten reagiert hat, erging vor dem AG Amberg am 8.1.2016 – 1 C 1154/15 – Endurteil.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun veröffentlichen wir ein Ureil in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Amberg, in dem die Generali Versicherung zwar die Verteidigungsabsicht und Klagebweisung angezeigt hatte, aber dann den Rechtsstreit nicht aufgenommen hat. Durch ihr Verhalten hat sie sich in die Position der Unterlegenen begeben. Offenbar wollte sie ein negatives Zrteil vermeiden? So erging relativ schnell das entsprechende Urteil auf Zahlung des Klagebetrages. Auch so werden anvertraute Versichertengelder vergeudet. Hätte man bereits vorgerichtlich den vollen Schadensersatz geleistet, wären die Anwalts- und Gerichtskosten erspart geblieben. Es handelt sich mithin um ein unwirtschaftliches Verhalten der Generali Versicherung. Lest selbst das Urteil des AG Amberg gegen die Generali Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonnabend.
Willi Wacker

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Und schon wieder scheut die HUK-COBURG einen Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Amberg – 2 C 1132/15 – und erkennt den Anspruch kostenpflichtig an mit Schreiben vom 28.9.2015.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch noch eine leichte Wochendlektüre zur Verfügung. Nachfolgend veröffentlichen wir im Nachgang zu dem gestrigen “ Rückzieher“ der HUK-COBURG hier noch einen  „Fallrückzieher“ der HUK-COBURG. Dieses Mal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die vorgerichtlich ohne Rechtsgrund den berechtigten Schadensersatzanspruch des Geschädigten, erfüllungshalber abgetreten, kürzte. Nachdem der Rechtsstreit durch Zustellung der Klageschrift an die beklagte HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG  rechtshängig wurde, bekamen die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar „kalte Füße“ und verweigerten einen streitigen Prozess um die restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten. Wieder wurde der Anspruch anerkannt, dieses Mal allerdings  ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Verantwortlichen der HUK-COBURG zahlen ohne Rechtspflicht? Da fragt man sich doch, ob die tatsächlich so großzügig gegenüber Unfallgeschädigten sind? Lest selbst das Schreiben der HUK-COBURG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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HUK-COBURG-Haftpflichtunterstützungskasse scheut Rechtsstreit um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Amberg – 3 C 1184/15 – und erkennt den Anspruch kostenpflichtig an mit Schreiben vom 16.12.2015.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag stellen wir Euch noch eine leichte Lesekost zum Regulierungsverhalten der HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vorgerichtlich berechtigte Schadensersatzforderungen des Geschädigten aufgrund eines von einem HUK-COBURG Versicherten verursachten Verkehrsunfalls nicht vollständig erfüllt. Nachdem der Geschädigte die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten gerichtlich durchsetzen wollte, verweigerten die Verantwortlichen der HUK-COBURG einen Rechtsstreit. Sie machten flott einen Rückzieher.  Frei nach dem Motto: Man kann es ja einmal versuchen. Vielleicht fällt ja der Geschädigte auf unsere dreiste Kürzung herein? Die rechtswidrige Kürzung kostet ja nur das Geld der HUK-COBURG-Versichertengemeinschaft. Man kann aber auch denken, dass die HUK-COBURG eine erneute Niederlage scheuen wollte, bei so vielen gegen sie bereits bis dahin ergangenen Urteilen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentae ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt am 11.3.2016 – 103 C 8440/15 – kurz und knapp, aber mit klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Rosenheim geht es wieder zurück nach Leipzig. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier wieder ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutaschlands a.G., die meinte, die abgetretenen Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Und wieder einmal musste der Gläubiger des Restschadensersatzanspruchs auf Erstattung der vollen Sachverständigenkosten bei voller Haftung der HUK-COBURG beim örtlich zuständigen Gericht die Restforderung gerichtlich durchsetzen. Und wieder einmal unterlag die HUK-COBURG vor Gericht. In diesem Fall konnte das angerufene Gericht sein Endurteil nach dem Motto „A good business as usual“ abfassen. Das Gericht kam ohne BVSK, ohne JVEG und ohne Schadenshöhenschätzung aus. So ist es richtig. Das Gericht bedurfte keiner Schätzung, da der Kläger mit der Rechnung ein Dokument über die Schadenshöhe vorgelegt hat. Was sollte das Gericht auch noch schätzen, denn letztlich ist der Rechnungsbetrag der Vermögensnachteil des Geschädigten, den der Schädiger nach § 249 II BGB auszugleichen hat? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 11.3.2016 – 103 C 8440/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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