Der Geschädigte nahm seinen Unfallverursacher auf Grundlage einer Preisvereinbarung mit seinem Dienstleister auf Freistellung in Anspruch.
Hier nun in seiner Klarheit ein weiteres positives Urteil aus Merseburg. Die erkennende Richterin zeigt eigenen Sachverstand, erklärt dem Beklagten klar und deutlich, ohne irgendeine Befragung, die exante Sicht des Geschädigten bei der Beauftragung eines anerkannten Sachverständigenbüro aus Halle. Die Richterin geht zu dieser Freistellungsklage korrekt auf die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung ein.
Richtungweisend sind zudem die Ausführungen dahingehend, dass die Betriebsgefahr für das Geschädigtenfahrzeug zurücktritt, wenn der Schädiger als Fahrradfahrer den Unfall überwiegend allein verschuldet hat.
Völlig korrekt sieht die Richterin weiterhin das Werkstattrisiko beim Schädiger.
Der Reparaturbetrieb wird grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten tätig (vgl. BGH Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73).
Auch zur Erforderlichkeit, dass die am Schaden angrenzenden Bauteile zwecks Farbtonangleichung zu lackieren sind, entscheidet das AG in der historischen Stadt Merseburg mit tragfähiger Begründung.
Der Einsender des Urteils freut sich auf Eure Kommentare.