AG Stendal weist im Schadensersatzprozess gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 19.2.2018 – 3 C 922/17 (3.4) – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Geilenkirchen in Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Stendal in Sachsen-Anhalt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stendal im Schadensersatzprozess um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Zunächst hatte das erkennende Gericht in den Urteilsgründen zutreffende Gesichtspunkte angeführt, indem es die Sachverständigenkosten als gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile ansah. Dann erfolgte jedoch der Rückfall auf eine Prüfung des § 249 II 1 BGB, obwohl konkrete Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht geltend gemacht wurden. Dass die restliche Schadensersatzforderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, ändert an ihrer Rechtsform nichts (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Es bleibt eine Schadensersatzforderung. Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 211/03). Was bei Schadensersatzansprüchen aus Anlass eines unverschuldeten Verkehrsunfalls erforderlich ist, hat der BGH bereits in dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 Rn. 11 – erklärt. Soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten der beweissichernden gutachterlichen Feststellungen zur Schadenshöhe und zum Schadensumfang zu den nach § 249 I BGB auszzugleichenden Vermögensnachteilen. Da der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern und zu belegen, ist er berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl hinzuzuziehen. Das Gericht ist entgegen der vorbezeichneten Ausführungen fälschlicherweise zu einer im Schadensersatzrecht grundsätzlich nicht gebotenen Prüfung der Angemessenheit übergegangen, obwohl es im Schadensersatzrecht nicht auf die werkvertragliche Angemessenheit ankommt. Die einzelnen Positionen der Sachverständigenrechnung wurden dann auch noch unter Bezugnahme auf § 287 ZPO im Einzelnen auf ihre angemessene Höhe überprüft. Das widerspricht dem § 287 ZPO, der eine Schadenshöhenschätzung, allerdings nicht der Einzelposten, sondern des Gesamtbetrages zuläßt. Es handelt sich um eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers. Diese Norm gibt dem Gericht nicht die Möglichkeit, eigenmächtig den dargelegten konkreten Schaden zu reduzieren, denn der konkrete Schaden ist bereits eingetreten. Ob dabei die Rechnung bezahlt wurde oder nicht, ist rechtlich nicht entscheidend, denn auch die noch nicht bezahlte Rechnung bildet als Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen auszugleichen Schaden (BGH VI ZR 73/04; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2009, 2616 Rn. 18). Alles das hat das erkennende Gericht außer Acht gelassen. Der Kläger hatte in seinem Schriftsatz die Berufung beantragt, der jedoch nicht entsprochen wurde. Daraufhin erfolgte die Gehörsrüge. Nachdem auch die Gehörsrüge abgebügelt wurde, erfolgte Verfassungsbeschwerde. Der Einsender dieses Urteils mag der Redaktion berichten, was aus der Verfassungsbeschwerde geworden ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Stendal und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne gewitterlose Woche
Willi Wacker

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AG Geilenkirchen verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mit lesenswertem Urteil im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.10.2016 – 2 C 28/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerinnen und -Leser,

zum Wochende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geilenkirchen zu den Reparaturkosten bei der fiktiven Abrechnung, zur Beilackierung, zu den Sachverständigenkosten und zur Unkostenpauschale vor. Da wollte doch allen Ernstes die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (leider liegt uns deren Name nicht vor!) durch Benennung einer Alternativwerkstatt noch niedrigere Stundenverrechnungssätze verkaufen als im Gutachten aufgeführt waren. Das erkennende Gericht ging jedoch in die Beweisaufnahme und befragte den Inhaber der Werkstatt. Dabei stellte sich heraus, dass diese Werkstatt noch höhere Stundensätze berechnet als der Sachverständige sie in seinem Schadensgutachten aufgeführt hatte. Der Verdacht des Prozessbetruges steht im Raum. Die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen besseres Wissen schlicht die Unwahrheit behauptet, obwohl ihr die wahren Preise der Referenzwerkstatt bekannt waren. Auch die Kfz-Versicherungen unterliegen vor Gericht der Wahrheitspflicht. Das Gericht hätte nach der Beweisaufnahme die Akte schließen und  diese dann an die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Ermittlungen weitergeben müssen. Auf jeden Fall ließ sich der erkennende Amtsrichter nicht aufs Glatteis führen. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung traf in diesem Fall wieder auf einen Richter, der etwas vom Schadensersatzrecht versteht. Lest aber selbst das Urteil des AG Geilenkirchen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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Spahn´s Idee – Das Staats-bürger-identität-portal

… daher unbedingt Herr Spahn Gesundheitsminister von Deutschland werden mußte?

Nach dem Milliarden an Krankenkassenbeiträgen der gesetzlich Krankenversicherten zur Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte veruntreut wurden, sollen nun die Entwickler einer „Gesundheits-App“ für Smartphone – als ein Baustein zur Schaffung des gläsernen und nackten Bürgers – sich die Taschen füllen.

Aktuelles zum Ableben der wohl weltweit teuersten Plastikkarte

Vor kurzem teilte ein Spruchband mit: „Spahn hält an der Gesundheitskarte fest.“ Doch offensichtlich soll Herr Spahn mittels der Europäischen Datenschutzverordnung (die die Datenweitergabe und das Datensammeln „im Interesse der Öffentlichkeit erlaubt“) nach dem Willen von den uns tatsächlich Regierenden möglichst geräuschlos den gläsernen und nackten Bürger in Deutschland gebären.

Ich zitiere aus einer „Volkszeitung“ – „Interview“ mit Herrn Spahn vom 24.05.2018 –

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AG Merseburg spricht im Schadensersatzprozess gut begründet die vorgerichtlich gekürzten, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die Generali Versicherung AG mit Urteil vom 20.12.2017 – 10 C 170/17 (X) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich melde mich nach fast 14 Tagen zurück. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein gut begründetes – und im Ergebnis richtiges – Urteil des AG Merseburg vom 20.12.2017 vor. Das erkennende Gericht hat die Sachverständigenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen, wie es der BGH bereits in der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – in Randnummer 11 getan hat. Zu Recht hat das Gericht auf die subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten im Zeitpunkt der Hinzuziehung des Sachverständigen zwecks Beweissicherung abgestellt. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch die – möglicherweise noch nicht bezahlte – Rechnung des Sachverständigen – auch bei abgetretenem Schadensersatzanspruch – als Indiz für den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angesehen. Auch die noch nicht bezahlte Rechnung stellt nämlich einen Schaden dar, da die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der Bezahlung gleichgestellt ist. Auf die logische Sekunde, die zwischen noch nicht bezahlter Rechnung und der bezahlten Rechnung liegt, kann es nicht ankommen. Dass die Schadensersatzforderung auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten an den klagenden Sachverständigen abgetreten war, ändert nichts am Ergebnis, denn durch die Abtretung verändert sich die abgetretene Forderung nicht (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht letztlich den Sachverständigen als den Erfüllungsgehilfen des Schädigers ansieht (vgl. dazu: Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.) und dem Schädiger einen Abtretungsanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs einräumt, wenn er der Auffassung ist, die berechneten Sachverständigenkosten seien überhöht. Lest aber selbst das Urteil des AG Merseburg vom 20.12.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Jülich verurteilt HUK Coburg zum Ausgleich vorgerichtlich gekürzter Verbringungs- und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 03.02.2017 (4 C 189/16)

Mit Entscheidung vom 03.02.2017 (4 C 189/16) wurde die HUK Coburg durch das Amstgericht Jülich zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt, den die HUK – wieder einmal – außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzt hatte. Im Einzelnen handelt es sich um die restlichen Verbringungskosten, die teilweise aus der konkret vorliegenden Reparaturrechnung (nach Gutsherrenart) willkürlich gekürzt wurden sowie um die restlichen Sachverständigenkosten. Das erkennende Gericht in Jülich hat sich jedoch nicht von den schrägen Argumenten der HUK aufs Glatteis führen lassen und ein Urteil abgesetzt, das den gesetzlichen Grundlagen des Schadensersatzrechts vollumfänglich gerecht wird. Auch diese Entscheidung ist wieder ein typisches Beispiel für die HUK´sche Strategie. Beliebiges Kürzen um jeden Preis am Gesetz vorbei, auch wenn die Sache letztendlich bei Gericht in die Hose geht. Denn offensichtlich gibt es immer noch genügend „Pappnasen“, die sich die Kürzungen der HUK gefallen lassen. Unter´m Strich also ein lohnendes „Geschäft“ für die HUK. „Erst komt das Fressen, dann die Moral“. Das Zitat aus der Dreigroschenoper ist der HUK doch (wie) auf den Leib geschneidert, oder? Denn mit Moral hat das alles nichts mehr zu tun, was in Coburg (mit zunehmender Perversion) in Sachen „Groschen“ – bis hin zur Groteske – praktiziert wird?

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AG Heinsberg verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.12.2012 (18 C 297/12)

Mit Entscheidung vom12.12.2012 (18 C 297/12) wurde die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zum Ausgleich vorgerichtlich gekürzter Kfz-Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht begründet den Anspruch exakt nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen und verweist die Versicherung auf den Forderungsausgleich (Regressprozess), da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, und deshalb mögliche Fehler des Sachverständigen – auch was die Rechnung betrifft – zu Lasten des Schädigers gehen (OLG Naumburg vom 20.01.2006 – 4 U 49/05). Obwohl es sich um eine etwas ältere Entscheidung handelt, ist sie in der Begründung nach wie vor topaktuell, denn sie trifft den Nagel voll auf den Kopf. Schadensersatz bleibt eben Schadensersatz – zumindest so lange der § 249 BGB dem Gesetz Ausdruck verleiht. Vollständiger Schadensaugleich bedeutet 100%-ige Entschädigung des Geschädigten und nicht 95, 90 oder 80%, wie es die Versicherer tagtäglich (rechtswidrig) praktizieren – und leider von einigen Gerichten auch noch gesetzeswidrige Schützenhilfe bekommen (siehe z.B. aktuell AG Coburg).

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AG Cham verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.07.2016 (1 C 518/16)

Mit Entscheidung vom 27.07.2016 (1 C 518/16) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Cham zur Erstattung außergerichtlich durch die HUK gekürzter Kfz-Sachverständigenkosten verurteilt. Der rechtswidrig gekürzte Schadensersatz wurde durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht eingeklagt. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch – unter Betrachtung schadensersatzrechtlicher Grundsätze – katastrophal. Das Gericht bemisst die übliche „Erstattungsfähigkeit“ der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honoarbefragung 2015 (HB III) und untergräbt die freie Marktwirtschaft durch willkürlich aufgestellte Grundsätze (Limitierung). Das Ganze geschieht dann noch unter dem Deckmantel des § 287 ZPO, der jedoch – nach eindeutiger BGH-Rechtsprechung – zu Gunsten des Klägers anzuwenden ist. Des weiteren hält das Gericht nur eine Gutachtenkopie für erstattungsfähig. Demzufolge müssten sich der Geschädigte und sein Anwalt eine Kopie wohl teilen, nachdem in der Regel der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung das Originalgutachten zur Regulierung vorgelegt wird? Angemessenheitsurteile wie diese sind leider keine Seltenheit und unterminieren das Schadensersatzrecht. Wie es besser und vor allem rechtsfehlerfrei geht, zeigt z.B. das Urteil aus Cuxhaven oder die Entscheidung aus Leipzig.

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AG Cuxhaven verurteilt HUK Coburg zum Ausgleich der vorgerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.02.2018 (5 C 517/17)

Mit Entscheidung vom 13.02.2018 (5 C 517/17) wurde die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch das Amtsgericht Cuxhaven zur Erstattung der außergerichtlich (rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Den Schadensersatz eingeklagt hatte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht. Offensichtlich wurde von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung wieder alles bestritten einschl. der Aktivlegitimation des Sachverständigen. Unabhängig vom Inhalt der Abtretungsvereinbarung handelt es sich um widersprüchliches Verhalten der Beklagten (venire contra factum proprium), sofern sie zuerst außergerichtlich 87,9 % der Sachverständigenkosten aufgrund der vorgelegten Abtretung reguliert und dann im Prozess die selbe Abretungsvereinbarung mit fehlender Aktivlegitimation rügt. Wie man unschwer erkennen kann, hat sich das erkennende Gericht nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und eine völlig korrekte Entscheidung auf schadensersatzrechtlicher Grundlage abgeliefert. Kein Auswahlverschulden des Geschädigten, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht – aus die Maus. Demzufolge handelt es ich um eine weitere positive Entscheidung, die man durchaus in die Kategorie „Musterurteil“ einordnen kann.

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Erstattung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.02.2018 (109 C 5050/17)

Mit Entscheidung vom 21.02.2018 (109 C 5050/17) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt, die durch die HUK außergerichtlich wieder einmal rechtswidrig gekürzt wurden. Dies ergibt sich unschwer aus der gegenständlichen Entscheidung, die mit dem nötigen Sachverstand zum Schadensersatzrecht erfreulich sachlich und völlig korrekt abgearbeitet wurde. Obwohl die HUK schon mehrere tausend Urteile dieser Art – und davon allein einige hundert im Gerichtsbezirk Leipzig – „eingefangen“ hat, besteht nach über 20 Jahren „Krieg“ gegen die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen nur wenig Hoffnung, dass bei der Coburger Versicherung irgendwann die Einsicht zu einer rechtskonformen Schadensregulierung Einzug hält. Von Urteilen wie diesen könnten sich z.B. die Coburger Gerichte u.a. eine Scheibe von abschneiden.

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AG Otterndorf verurteilt den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. – LVM – zur Zahlung restlicher Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche mit Urteil vom 26.1.2018 – 2 C 368/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf in einem Schadensersatzprozess um durch die LVM Versicherung gekürzte Schadenspositionen vor. Während das erkennende Amtsgericht Otterndorf zu Recht die LVM Versicherung auf das Werkstatt- bzw. Prognoserisiko hinwies und dabei erfreulich klare Worte zur Reparaturwerkstatt als Erfüllungswgehilfen des Schädigers fand, vermischte es die Bedeutung der Absätze 1 und 2 des § 249 BGB im Rahmen der konkreten Wiederherstellung. Zwar hat das Gericht die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes anerkannt und insoweit die Reparaturkosten als Wiederherstellungsaufwand, der durch die Rechnung konkret abgerechnet wird, die als konkrete Wiederherstellungskosten über § 249 I BGB zu bewerten wären, hat dann aber die Wiederherstellungskosten über § 249 II 1 BGB beurteilt. Das ist unsererer Ansicht nach fehlerhaft und inkonsequent. Auch wenn der Schädiger die ihm nach § 249 1 BGB obliegende Wiederherstellung selbst durchgeführt hätte, hätte es einer qualfizierten Fachwerkstatt bedurft, bei jüngeren als drei Jahre alten Fahrzeugen oder bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen sogar einer Markenfachwerkstatt. Damit hätte auch der Schädiger das zu reparierende Fahrzeug aus seiner Einflusssphäre herausgegeben. Die Werkstatt wäre auch dann sein Erfüllungsgehilfe bei der Wiederherstellung gewesen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschädigte die Werkstatt beauftragt. Auch dann ist die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (BGHZ 63, 182 ff.). Lest selbst das Urteil des AG Otterndorf vom 26.1.2018 – 2 c 368717 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Ich melde mich jetzt einmal für eineinhalb Wochen wieder ab und bin am 23.5.2018 mit neuen Urteilen für Euch wieder da.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Erfüllungsgehilfe, LVM Versicherung, Mehrwertsteuer, Prognoserisiko, Urteile, Verbringungskosten, Werkstattrisiko | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | 2 Kommentare

Amtsgericht Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess die am Gerichtsort ansässige HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG nur zum Teil zur Zahlung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 22.1.2018 – 12 C 1458/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Amtsgerichts aus Coburg zu den Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte auf SCHADENSERSATZ. Als Geschädigter konnte er von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, in diesem Fall von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, gemäß § 249 BGB vollständigen Schadensausgleich beanspruchen. Die Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Da der Geschädigte in der Regel keine Sachkunde besitzt, ist er berechtigt, zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen. In der Wahl der Mittel der Wiederherstellung ist der Geschädigte frei. Er kann und darf einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachten betrauen, zumal der von ihm hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, denn es ist die Verpflichtung des Schädigers, den vor dem Unfall bestehenden Zustand gemäß § 249 I BGB wiederherzustellen. Diese sich aus dem Gesetz und der allgemein herrschenden Rechtsprechung ergebenden Grundsätze sind von dem erkennenden Gericht völlig ignoriert worden. Dafür hat das erkennende Heimatgericht der HUK-COBURG mit der dolo-agit-Einrede, der angeblich verletzten Aufklärungspflicht des Sachverständigen, dem Gedanken von Treu und Glauben und  dem Mittelwert aus BVSK HB II – HB IV usw. dieser einen mächtigen „Heimvorteil“ verschafft, der durch Nichts zu rechtfertigen ist, zumal der BGH der BVSK-Honorarbefragung bereits eine Absage erteilt hat. Da es auf die Ex-ante-Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ankommt, kennt dieser selbstverständlich den Mittelwert von BVSK-Honorarbereichen keinesfalls. Woher auch? Hier wurde durch das Gericht eine Ex-post-Betrachtung angestellt, auf die es nicht ankommt. Das erkennende Gericht hat den zentralen Gesichtspunkt des Schadensersatzrechts völlig ignoriert. Der Geschädigte hat nämlich grundsätzlich Anspruch auf vollständigen Schadensersatz gem. § 249 BGB. Bei derartig kritisch zu betrachtenden Urteilen des AG Coburg, wie dem nachfolgend dargestellten,  kann man nur raten, Klagen gegen die HUK-COBURG vor dem Heimatgericht der HUK-COBURG tunlichst zu vermeiden. Besser ist es, indem der Fahrer oder der Halter des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges, diese haften nämlich neben der Versicherung als Gesamtschuldener, vor deren Wohnsitzgericht verklagt werden oder man wählt den Ort der unerlaubten Handlung, also den Unfallort. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Coburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Fürstenfeldbruck verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten im Schadensersatzprozess zur Zahlung erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.2018 – 4 C 1484/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Waiblingen in Baden-Württemberg geht es auf unserer Urteilsreise durch Deutschland weiter nach Fürstenfeldbruck in Bayern. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten im Schadensersatzprozess vor. Bei dem Urteil handelt es sich um eine gute Begründung mit Ausführungen zum Erfüllungsgehilfen in den Entscheidungsgründen. Allerdings hat das erkennende Gericht die Sachverständigenkosten an § 249 II 1 BGB gemessen, obwohl diese zum konkreten Wiederherstellungsaufwand gehören und nach BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 als konkreter Vermögensnachteil über § 249 I BGB auszugleichen sind. Bei dem Thema Nachbesichtigung liegt das erkennende Gericht allerdings völlig daneben. Es gibt grundsätzlich kein Nachbesichtigungsrecht des Schädigers. Aus dem Gesetz ist eine entsprechende Anspruchsnorm für eine Nachbesichtigung nicht vorhanden. Die Versicherer beanspruchen eine solche Nachbesichtigung, obwohl ihnen grundsätzlich dazu kein Recht zusteht. Das tut auch die HUK-COBURG, ohne eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Nachbesichtigung zu nennen. Insgesamt ist die HUK-COBURG mit ihren Argumenten – zu Recht – nicht durchgedrungen. Lest aber selbst das Urteil des AG Fürstenfeldbruck und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Erfüllungsgehilfe, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Nachbesichtigung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Schreib einen Kommentar