Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
es geht mit den Urteilen gegen die HUK-COBURG weiter in Rosenheim. Nachfolgend stellen wir Euch das Urteil des AG Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine weitere klare Niederlage für die HUK-COBURG. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind. Dabei nimmt das Gericht auch Bezug auf den Beschluss des OLG München 10 U 579/15. Nur dann, wenn für den Geschädigten als juristischen Laien erkennbar ist, dass die berechneten oder vereinbarten Sachverständigenkosten insgesamt erkennbar deutlich überhöht erscheinen, dann kann er nicht mehr vollen Ersatz der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. sein Versicherer. Diesen Beweis konnte die HUK-COBURG nicht führen. Das einfache Bestreiten reicht eben nicht aus! Damit ist die HUK-COBURG noch nicht einmal ordentlich der ihr obliegenden Darlegungspflicht nachgekommen. Auch die von der HUK-COBURG vorgeschlagene Mittelwertlösung ist abzulehnen. Die Gesichtspunkte aus der Mietwagenrechtsprechung sind auf die Sachverständigenkosten nicht übertragbar (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Auch insoweit ist dem Gericht zuzustimmen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker