AG Rosenheim verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 30.3.2016 – 12 C 332/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit den Urteilen gegen die HUK-COBURG weiter in Rosenheim. Nachfolgend stellen wir Euch das Urteil des AG Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Bei diesem Urteil handelt es sich um eine weitere klare Niederlage für die HUK-COBURG. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass grundsätzlich die berechneten Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind. Dabei nimmt das Gericht auch Bezug auf den Beschluss des OLG München 10 U 579/15. Nur dann, wenn für den Geschädigten als juristischen Laien erkennbar ist, dass die berechneten oder vereinbarten Sachverständigenkosten insgesamt erkennbar deutlich überhöht erscheinen, dann kann er nicht mehr vollen Ersatz der berechneten Sachverständigenkosten beanspruchen. Die Beweislast hierfür trägt der Schädiger bzw. sein Versicherer. Diesen Beweis konnte die HUK-COBURG nicht führen. Das einfache Bestreiten reicht eben nicht aus! Damit ist  die HUK-COBURG noch nicht einmal ordentlich der ihr obliegenden Darlegungspflicht nachgekommen. Auch die von der HUK-COBURG vorgeschlagene Mittelwertlösung ist abzulehnen. Die Gesichtspunkte aus der Mietwagenrechtsprechung sind auf die Sachverständigenkosten nicht übertragbar (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Auch insoweit  ist dem Gericht zuzustimmen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig wirft der HUK-COBURG Allg. Vers. AG widersprüchliches Verhalten vor und verurteilt sie zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.3.2016 – 111 C 5342/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale ist es nicht sonderlich weit bis Leipzig. Hier und heute veröffentlichen wir daher für Euch gleich noch ein positives Urteil des AG Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch dieses Mal war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Auch in diesem Fall hat sie die Rechnung ohne das erkennende Gericht gemacht. Die Besonderheit in diesem Fall ist noch, dass die HUK-COBURG auf die abgetretenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich bereits Zahlungen geleistet hatte und dann im Prozess die Aktivlegitimation bestreitet. Das ist widersprüchliches Verhalten und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die HUK-COBURG hält sich eben nicht an gesetzliche Regelungen, sondern trägt gegebenenfalls auch widersprüchlich vor, wenn sie meint, dass es ihr nützen könnte. Dass sie dabei aber die ihr anvertrauten Versichertengelder vergeudet, interessiert sie nicht. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 24.3.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur zum überwiegenden Teil zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung der Abzüge (AG Halle /Saale Urt. v. 24.3.2016 – 104 C 3826/13 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg an der Elbe geht es weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Halle an der Saale, bei dem man nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Zuerst wurde alles schlüssig begründet und dann die Fahrtkosten mit völlig absurder Begründung in Abzug gebracht. Zuerst hat das Gericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die von ihm behaupteten Überhöhungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Einen Beweis, dass mit der Beauftragung des Sachverständigen der Geschädigte gegen seine vermeintliche Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben soll, hat allerdings die beweisbelastete HUK-COBURG nicht gebracht. Daran kann man aber erkennen, dass einige Richter offensichtlich absichtlich Schaden anrichten wollen, indem dem Kläger mit diesem schadensersatzrechtlichen Unsinn, der auch noch von der HUK-COBURG befeuert wird, anteilige Kosten auferlegt werden. Lest selbst dieses Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona verurteilt mit einer erfreulich klar begründeten Entscheidung vom 30.3.2016 – 318c C 306/15 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bayreuth in Bayern geht es weiter nach Hamburg. Nachfolgend stellen wir Euch  hier ein Urteil aus Hamburg-Altona zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Veasicherungs AG vor. Es handelt sich um eine sehr gut begründete Entscheidung. Völlig zu Recht hat das erkennende Gericht in Hamburg-Altona auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung abgestellt und auf den Gesamtrechnungsbetrag und nicht auf einzelne Rechnungsposten. Daran ändert auch das neue Urteil des BGH VI ZR 50/15 nichts, denn bei der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, wenn man sie überhaupt vornehmen muss, kommt es nur auf den Gesamtrechnungsbetrag an. Zwar ist der Tatrichter besonders freigestellt in der Schadenshöhenschätzung, aber die ist nur vorzunehmen, wenn der Kläger seinen subjektbezogenen Schaden nicht schlüssig anderweitig nachgewiesen hat. Ein Nachweis ist die Rechnung des Sachverständigen, denn letztlich ist der Geschädigte um diesen Rechnungsbetrag in seinem Vermögen gemindert. Auf Grund der werkvertraglichen Vereinbarungen ist er zum Ausgleich derselben gem. §§ 631, 632 ff. BGB verpflichtet. Zum anderen ist dieser Rechnungsbetrag fest mit dem Fahrzeugschaden verbunden, denn ohne Sachverständigengutachten wäre eine Schadenhöhenangabe bezüglich des verunfallten Fahrzeugs nicht möglich. Mithin legt der Kläger bereits  Dokumente über seinen Schaden vor, nämlich das Gutachten bezüglich des Umfangs und der Höhe des Fagrzeugschadens und die Rechnung über die Höhe der Gutachterkosten. Insoweit führt der Kläger auch bereits einen Beweis für seinen Schaden (Urkundsbeweis). Dann ist es dem Gericht verwehrt, eigenmächtig diesen – bereits eingetretenen – Schaden im Wege der Schätzung zu reduzieren, zumal § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger schaffen soll. Ein in einer Urkunde verbriefter Betrag kann schon logisch nicht mehr gemindert werden. An dieser Ansicht ändert sich auch nichts, wenn der Sachdensersatzanspruch, wie hier, erfüllungshalber abgetreten wird. Lest selbst das Urteil des AG Hamburg-Altona und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau RA Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts: „BND-Zugriff auf Internet-Knoten wie DE-CIX ist insgesamt rechtswidrig“

Pflichtlektüre

  • für alle, die gegenüber Dritten zu Verschwiegenheit verpflichtet sind
  • vor jeder Verfassungsbeschwerde
  • für jeden Richter, jeder Richterin, die unter Missachtung von Art. 97 GG rechts-beugend agieren.

Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts: „BND-Zugriff auf Internet-Knoten wie DE-CIX ist insgesamt rechtswidrig“

von Gastbeitrag am 05. August 2016, 16:36 in Überwachung / 39 Kommentare

Die Massenüberwachung des BND an Internet-Knoten ist illegal. Zu diesem Fazit kommt Jura-Professor Hans-Jürgen Papier in einem Gutachten für den Frankfurter Knoten DE-CIX. Der Geheimdienst kann Gesetze weder rechtlich noch tatsächlich einhalten und „missachtet und überschreitet“ Grundsätze der Verfassung.

IV. Der Vorbehalt des Gesetzes und seine Grenzen

1. Allgemeine Anforderungen
Soweit deutsche Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste Telekommunikationsverkehre im In- und Ausland, zwischen Inländern und/oder Ausländern überwachen, aufzeichnen, die daraus gewonnenen Informationen speichern, verarbeiten, weiterverwenden oder weiterleiten, nehmen sie Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 I GG vor. Solche Eingriffe sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie auf Grund eines Gesetzes erfolgen (Art. 10 II 1 GG). Dieses Gesetz muss überdies den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseingreifende Gesetze in formeller und materieller Hinsicht genügen.

Das bedeutet unter anderem, dass das Gesetz normenklar und bereichsspezifisch die Eingriffsermächtigungen formulieren muss, dass keinesfalls der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet werden darf (Art. 19 II GG), dass die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und dass schließlich der aus der Menschenwürdegarantie (Art. 1 I GG) folgende Kernbereich der Freiheitsgewähr stets und uneingeschränkt gewahrt bleibt, dass mit anderen Worten der Kernbereich privater Lebensgestaltung stets unangetastet bleibt. Hinzu treten gegebenenfalls prozedurale Schutzanforderungen, die gewährleisten, dass die Grundrechtsträger auch in der Lage sind, den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz effektiv durchzusetzen. Hinzu kommt die grundgesetzliche Anforderung, dass nach Art. 19 I GG das jeweilige zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 I GG legitimierende Gesetz dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.

Quelle:  NETZPOLITIK.ORG,  alles lesen >>>>>>>

 

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AG Bayreuth verurteilt Versicherungsnehmerin der VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und stellt fest, dass kein Rückforderungsanspruch aus bereits geleisteten Schadenspositionen besteht mit Urteil vom 30.3.2016 – 103 C 1251/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Bayreuth zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der VHV Versicherung vor. Die Besonderheit dieses Falles liegt hier vor allem darin, dass die VHV versucht hatte, plötzlich mit angeblichen Rückforderungsansprüchen, die aus zwei bereits regulierten Schadenpositionen hergeleitet wurden, (hilfsweise) aufzurechnen. Dies wurde mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet, was die gegnerische Versicherung am Ende viel Geld gekostet hat. Den Klageantrag aus der Fesstellungsklage hat die beklagte Versicherungsnehmerin der VHV sogar dann auch noch anerkannt, so dass schon von daher ihr die Kosten aufzuerlegen waren. Die weiteren Urteilsgründe vermögen freilich nur teilweise zu überzeugen. M.E. unrichtig ist die Ansicht zur Mahnung. Wenn der Gläubiger die Versicherung mahnt, so gilt dies auch gegenüber dem Versicherungsnehmer der Versicherung, denn in diesem Fall haften Fahrer, Halter und Versicherer als Gesamtschuldner. Wird einem gemahnt, so gilt die Wirkung der Mahnung gegenüber allen Schuldnern. Lest aber selbst das Urteil des AG Bayreuth und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig kürzt im Rechtsstreit mit der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die Nebenkosten mit fragwürdiger Begründung im Urteil vom 18.3.2016 – 117 C 9558/15 -.

Hallo verehrte aptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

in Leipzig gibt es zwar viel Licht, wie das am Samstag veröffentlichte Urteil des AG Leipzig zeigte, aber leider auch etwas Schatten, wie das heute veröffentlichte Urteil des AG Leipzig zeigt. Kaum zu glauben, dass es bei ein und demselben Gericht so unterschiedliche Urteilsbegründungen gibt. Nachfolgend stellen wir Euch das „Angemessenheitsurteil“ des Dezernats 117 C des AG Leipzig vom 18.3.2016 vor. Der vom Geschädigten zur Schadensfeststellung hinzugezogene Kfz-Sachverständige fertigte das Schadensgutachten, das der Geschädigte bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, der HUK-COBURG, zwecks Schadensregulierung einreichte. Da die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten – wie üblich – nicht vollständig ersetzte, nahm der Sachverständige aus abgetretenem Recht die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. auch gerichtlich in Anspruch. Das erkennende Gericht zeigte bei der Urteilsbegründung zunächst recht ordentliche Ansätze, fiel dann jedoch wieder auf eine willkürliche Kürzung der Nebenkosten gemäß der Rechtsprechung des OLG Dresden zurück. Die Heranziehung der rechtsfehlerhaften Begründung des OLG Dresden ist genauso falsch wie das Aktenzeichen (7 U 114/12 anstatt 7 U 111/12). Dabei übersieht das erkennende Gericht, dass sich OLG Dresden durch BGH VI ZR 225/13 überholt hat. Von dem erkennenden Gericht gibt es auch noch ein fast gleichlautendes Urteil vom 11.03.2016 mit dem Aktenteichen 117 C 9556/15, von dessen Veröffentlichung wir jedoch absehen. Wir halten es einfach nur noch für unglaublich, wie einige Richter und Richterinnen meinen, gesetzgeberische Tätigkeiten ausüben zu müssen. Dabei herrscht die Gewaltenteilung, die ein wesentliches Merkmal unserer Demokratie ist. Nicht umsonst haben die Verfassungsväter die Legislative und die Judikative getrennt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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HUK 24 AG verweist zwar im Rechtsstreit gegen sie auf VI ZR 50/15, wird aber dennoch vom AG Leipzig mit Urteil vom 29.7.2016 – 103 C 2816/16 – zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heue stellen wir Euch als weitere Wochenendlektüre ein positives Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor. Wieder war es die HUK 24 AG, die meinte, nach eigenem Gutdünken die berechneten Schverständigenkosten kürzen zu können. Dabei operiert sie schon fleißig mit dem letzten Urteil des BGH – VI ZR 50/15 -, das allerdings mehr als kritisch gesehen werden muss. So kritiklos kann das BGH-Urteil nicht hingenommen werden, denn es beinhaltet mehrere Fehler, auf die wir bereits hier hingewiesen hatten. Im Übrigen erscheint es schon bedeklich, wenn der BGH seine eigene  Rechtsprechung ignoriert, ohne die entgegensgesetzte Rechtsprechung überhaupt zu erwähnen. So ist mit keinen Wort das BGH-Urteil VI ZR 225/13 erwähnt worden, obwohl dort der BGH die in VI ZR 50/15 jetzt beanstandeten Nebenkosten noch gut geheißen hatte. Warum diese Kehrtwendung? Dass dem Richter Wellner das Urteil VI ZR 225/13, an dem er nicht mitgewirkt hatte,  nicht gefallen hat, hat er in seinen Seminaren bereits kundgetan. Das aber nur am Rande zu dem von der HUK-COBURG jetzt angeführten BGH-Urteil VI ZR 50/15. Trotz der Entscheidung des BGH VI ZR 50/15 hat das erkennende Amtsgericht Leipzig – zu Recht – auf den Gesamtrechnungsbetrag abgestellt. Wenn der Versicherer von dem Gesamtbetrag von rund 450,– € fast 400,– € zahlt, dann kann und muss der Geschädigte bei Kenntnis der zurückhaltenden Schadensersatzleistungen der Beklagten, was allgemein bekannt ist und was die Urteilsliste in diesem Blog eindeutig beweist, gerade davon ausgehen, dass die vereinbarten Preise der Erforderlichkeit entsprechen. Dass sie für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht seien, muss der Schädiger beweisen. Auch diesen Beweis konnte die HUK 24 AG nicht antreten. Folgerichtig wurde sie daher verurteilt. Da half ihr VI ZR 50/15 auch nicht. Lest daher das Urteil des AG Leipzig vom 29.7.2016 selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Hagen urteilt zu der Schadensregulierung mit Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten, Restkraftstoff im Tank, Ummeldekosten und der allgemeinen Unkostenpauschale mit Urteil vom 19.10.2015 – 4 O 267/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

als erste Wochenendlektüre veröffentlichen wir hier für Euch ein umfangreiches Urteil aus Hagen zur Schadensregulierung und zur Frage der Haftungsteilung. Thematisiert wurden auch die Mietwagenkosten, die Unkostenpauschale, die Ummeldekosten, die im vorliegenden Fall auch fiktiv abgerechnetet werden konnten, da tatsächlich eine Neuerwerb eines Ersatzfahrzeugs belegt war, und der Restkraftstoff im totalbeschädigten Unfallfahrzeug. Insoweit eine interessante Entscheidung des LG Hagen vom 19.10.2015. Lest selbst das Urteil des LG Hagen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.3.2016 – 106 C 1313/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

und schon wieder müssen wir heute ein für die HUK-COBURG negatives Urteil veröffentlichen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Offensichtlich wurde seitens der HUK-COBURG wieder alles bestritten, was man nur bestreiten konnte. Das erkennende Gericht hat sich jedoch nicht von dem – teilweise unsinnigen – Vortrag der HUK-COBURG aufs Glatteis führen lassen. Zum größten Teil war der Vortrag der HUK-COBURG am (Schadensersatz-) Thema vorbeigeführt. Zum Teil handelt es sich beim Vortrag der HUK-COBURG um Argumente aus dem Werkvertrag, die im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Zum Teil sind die Argumente völlig unerheblich. Die für die Prozessführung verantwortlichen Damen und Herren bei der HUK-COBURG haben offenbar von der zum Zweiten Examen geforderten Relationstechnik mit der Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens noch nichts gehört? Denn ansonsten wäre derartiger – unerheblicher – Vortrag unterblieben. Der HUK-COBURG mag ins Versichertenbuch geschrieben werden, dass auch überhöhte Rechnungen zu erstatten sind, wenn für den Geschädigten der Rechnungsgesamtbetrag nicht deutlich erkennbar überhöht ist (BGH DS 2007, 144; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Bochum SP 2008, 267) . Dass der Geschädigte das erkennen konnte, liegt in der Darlegungs- und Beweislast des Schädigers (BGH VI ZR 50/15). Folgerichtig ist der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer, die HUK-COBURG, auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. hierzu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff). Dieser ist dem Versicherer auch generell zuzumuten (vgl. BGH BGHZ 63, 182 ff = NJW 1975, 160 für den Rückgriff der Versicherung bei der Reparaturwerkstatt). Lest aber selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Verbraucherschutz – Abschlussprovisionen vor Gericht (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 – 20 U 201/15)

Quelle: FAZ vom 10.09.2016

Verbraucherschützer haben ein Urteil gegen Versicherer erwirkt. Nun wird über dessen Bedeutung gestritten. Wurden den Versicherten tatsächlich Abschlusskosten doppelt in Rechnung gestellt?

Der Bund der Versicherten ist ein Verbraucherschutzverein, der gern draufhaut. Als er an diesem Mittwoch über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln gegen die HDI Lebensversicherung (Az.: 20 U 201/15) informierte, ließ sich BDV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein so zitieren: „Mit dieser Abschlusskosten-Abzocke erleichtern die Versicherungsunternehmen ihre Kunden branchenweit um Milliarden.“ Wenn das Urteil auf alle Versicherer angewandt würde, komme ein Volumen von 3 Milliarden Euro zusammen, das die Branche unzulässigerweise ihren Kunden abgenommen habe.

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AG Fürstenwalde/Spree verurteilt R+V-Versicherung zur Zahlung des vollen Umsatzsteuerbetrages nach Anschaffung eines regelbesteuerten Ersatzfahrzeugs für das Unfallfahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden mit Urteil vom 27.1.2016 – 26 C 111/15 -.

Hallo verehrteCaptain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein interessantes Urteil zu der Mehrwertsteuer nach wirtschaftlichem Totalschaden und Anschaffung eines teureren, regelbesteuerten Kraftfahrzeuges vor. Das Amtsgericht Fürstenwalde an der Spree musste über diesen interessanten, aber eigentlich doch klaren  Sachverhalt entscheiden, nachdem die R+V-Versicherung nicht gewillt war, vollständigen Schadensersatz in der Form der vollen Umsatzsteuer zu zahlen. Soweit mir bekannt ist, hat der Bevollmächtigte der R+V-Versicherung, Herr Assessor Roland Richter, auf seinem Blog über dieses für die R+V-Versicherung negative Urteil nicht berichtet. Während hier im Blog doch auch für den Geschädigten negative Urteile veröffentlicht werden, was eine Objektivität darstellt, läßt der Blog des Herrn Richter dies vermissen. Es war mal ein netter, aber erfolgloser Versuch der R+V-Versicherung, den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche auf Erstattung der vollen Umsatzsteuer zu prellen. Lest aber selbst das Urteil aus Fürstenwalde und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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