Hallo sehr verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem lesenswerten Urteil des AG Bochum, das wir gestern veröffentlicht hatten, nun wieder einmal ein Schrotturteil aus Borna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. hatte – wie üblich – die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges verursachten Verkehsunfalls offenbar nach ihrem eigenen Honorartableau gekürzt. Das erkennende Gericht kam nun auf die Idee, die berechneten Sachverständigennebenkosten entsprecchend der BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 50/15 auf JVEG-Niveau herunterzurechnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts hier gesetzgeberische Funktionen bezüglich der Nebenkosten auszuüben. So oder so ähnlich werden wohl die nächsten Urteile nach VI ZR 50/15 ausfallen, könnte man meinen. Allerdings ist dabei unberücksichtigt gelassen, dass der BGH in seiner Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 gute Gründe dafür angeführt hat, warum das JVEG weder direkt noch analog noch als Bemessungsgrundlage im Schadenshöhenschätzverfahren angewandt werden kann. Der gerichtlich und der privat beauftragte Sachverständige unterscheiden sich in verschiedenen Punkten, weshalb für sie auch unterschiedliche Abrechnungsgrundlagen bestehen. Der eine erhält eine Entschädigung und billige Vergütung für seine Tätigkeit für das Gericht. Dafür haftet er nur gemäß § 839a BGB. Der andere wird aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages gem. §§ 631 ff. BGB tätig und haftet seinem Auftraggeber sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Beide unterschiedlich haftenden Sachverständigen in einen Topf zu werfen, verstößt unseres Erachtens gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG. Aus aktuellem Anlass wurde dieses Urteil vorgezogen. Offenbar geht die HUK-COBURG davon aus, dass das BGH-Urteil VI ZR 50/15 nicht nur die Besonderheiten im Saarland betrifft, wie es noch das LG Saarbrücken selbst erläutert hatte unter Bezugnahme auf den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. P (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ), sondern jetzt auch bundesweite Bedeutung habe? Das führt dann aber dazu, dass nach erfolgloser Gehörsrüge, sofern keine Berufung möglich ist und der Rechtsweg ausgeschöpft ist, nunmehr gegen fast alle amtsgerichtlichen Urteile gleichen Inhalts Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Denn die Art. 3, 12, 14 und 103 GG dürften verletzt sein. Merkwürdig ist an diesem Urteil noch, dass die erkennende Richterin das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitiert, in dem höhere Nebenkosten nicht beanstandet wurden, als hier gefordert und hält die hier berechneten Nebenkosten dann für den Geschädigten trotzdem für erkennbar überhöht. Das ist ein Widerspruch in sich. Zu allem Überfluss wird durch das Gericht bei der „Berechnung“ der Nebenkosten dann noch „Rosinenpickerei“ vorgenommen. Man glaubt es kaum, dass so etwas von einem deutschen Gericht verfasst wurde. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker