AG Borna kürzt im Urteil vom 23.8.2016 – 3 C 1162/15 – mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Sachverständigennebenkosten in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG auf das Niveau von JVEG.

Hallo sehr verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem lesenswerten Urteil des AG Bochum, das wir gestern veröffentlicht hatten, nun wieder einmal ein Schrotturteil aus Borna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Die eintrittspflichtige HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. hatte – wie üblich – die berechneten Sachverständigenkosten nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Kraftfahrzeuges verursachten Verkehsunfalls offenbar nach ihrem eigenen Honorartableau gekürzt. Das erkennende Gericht kam nun auf die Idee, die berechneten Sachverständigennebenkosten entsprecchend der BGH-Rechtsprechung aus VI ZR 50/15 auf JVEG-Niveau herunterzurechnen. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts hier gesetzgeberische Funktionen bezüglich der Nebenkosten auszuüben. So oder so ähnlich werden wohl die nächsten Urteile nach VI ZR 50/15 ausfallen, könnte man meinen. Allerdings ist dabei unberücksichtigt gelassen, dass der BGH in seiner Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 gute Gründe dafür angeführt hat, warum das JVEG weder direkt noch analog noch als Bemessungsgrundlage im Schadenshöhenschätzverfahren angewandt werden kann. Der gerichtlich und der privat beauftragte Sachverständige unterscheiden sich in verschiedenen Punkten, weshalb für sie auch unterschiedliche Abrechnungsgrundlagen bestehen. Der eine erhält eine Entschädigung und billige Vergütung für seine Tätigkeit für das Gericht. Dafür haftet er  nur gemäß § 839a BGB. Der andere wird aufgrund eines privatrechtlichen Werkvertrages gem. §§ 631 ff. BGB tätig und haftet seinem Auftraggeber sowohl aus Vertrag als auch aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Beide unterschiedlich haftenden Sachverständigen in einen Topf zu werfen, verstößt unseres Erachtens gegen das Willkürverbot nach Art. 3 GG. Aus aktuellem Anlass wurde dieses Urteil vorgezogen. Offenbar geht die HUK-COBURG davon aus, dass das BGH-Urteil VI ZR 50/15 nicht nur die Besonderheiten im Saarland betrifft, wie es noch das LG Saarbrücken selbst erläutert hatte unter Bezugnahme auf den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. P (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ), sondern jetzt auch bundesweite Bedeutung habe? Das führt dann aber dazu, dass nach erfolgloser Gehörsrüge, sofern keine Berufung möglich ist und der Rechtsweg ausgeschöpft ist, nunmehr gegen fast alle amtsgerichtlichen Urteile gleichen Inhalts Verfassungsbeschwerde eingelegt werden kann. Denn die Art. 3, 12, 14 und 103 GG dürften verletzt sein. Merkwürdig ist an diesem Urteil noch, dass die erkennende Richterin das BGH-Urteil VI ZR 225/13 zitiert, in dem höhere Nebenkosten nicht beanstandet wurden, als hier gefordert und hält die hier berechneten Nebenkosten dann für den Geschädigten trotzdem für erkennbar überhöht. Das ist ein Widerspruch in sich. Zu allem Überfluss wird durch das Gericht bei der „Berechnung“ der Nebenkosten dann noch „Rosinenpickerei“ vorgenommen. Man glaubt es kaum, dass so etwas von einem deutschen Gericht verfasst wurde. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum weist Honorartableau der HUK-COBURG zurück und verurteilt die Unfallverursacherin zur Zahlung restlicher, erfüllugshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 14.3.2016 – 42 C 313/15 -.

Hallo verehrte Captain-huk-Leserinnen und -Leser,

von Reinbek in Schleswig-Holstein geht es weiter ins Ruhrgebiet nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute ein positives Urteil aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider ist uns auch in diesem Fall der Versicherer nicht bekannt. Damit kann das positive Urteil des AG Bochum keiner Versicherung in den Urteilslisten zugeordnet werden. Deshalb noch einmal der Aufruf, mit der Übersendung des Urteils auch die betroffene Kfz-Versicherung bekanntzugeben. Mit zutreffenden Gründen stellt das erkennende Gericht auf die Rechnungshöhe ab, denn § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung bzw. die hier verklagte Schadensverursacherin die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern kann, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Denn auch überhöhte Rechnungen sind grundsätzlich zu erstatten (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Bochum SP 2008, 267; AG Gronau ZfS 2007, 510; AG Nürnberg NZV 2010, 627). Notfalls muss sich der Versicherer den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen. Zu Recht weist das erkennende Gericht auch das von der Beklagten vorgelegte Honorartableau der HUK-COBURG als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO zurück. Eine von einer Kfz-Versicherung selbst gefertigte (nach welchen Kriterien eigentlich?) Tabelle kann im Rahmen der Schadensersatzerstattung keine Grundlage für die Bemessung des zu ersetzenden Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB sein. Lest aber selbst das positive Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und noch sonnige Tage
Willi Wacker

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Ich rege an, die amerikanische Philosophin Ayn Rand (1905 – 1982) postum zur Autorin bei Captain HUK zu erklären

…. und ihr nachfolgendes Zitat über Warum das Ganze?  zu stellen:

„Wenn du merkst, dass ein Handel nicht durch Zustimmung sondern durch Zwang zustande kommt – wenn du erkennen musst, dass du, um zu produzieren, eine Erlaubnis von Menschen bekommen musst, die nichts produzieren – wenn Du siehst, dass Geld zu denen fließt, die nicht mit Waren handeln, sondern diese nur für sich ausnutzen – wenn du feststellst, dass manche Menschen durch Gaunereien und bezogene Vergünstigungen viel reicher werden als durch ehrliche Arbeit und deine Gesetze dich nicht vor ihren Machenschaften schützen, die Gesetze sie aber vor dir schützen – wenn du siehst, dass Korruption belohnt wird und Ehrlichkeit nur zu Selbstaufopferung führt, dann merkst du vielleicht, dass deine Gesellschaft zum Scheitern verurteilt ist.“

Ayn Rand
Philosophin (USA)

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AG Reinbek verurteilt mit fast mustergültigem Urteil vom 11.7.2016 – 14 C 714/15 – die VHV Versicherung zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit die Woche nach dem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Leipzig, das wir heute Morgen veröffentlicht hatten, nicht allzu schlimm beginnt, veröffentlichen wir – praktisch als Kontrast zu dem Leipziger „Schrotturteil“ – jetzt noch ein Urteil des Amtsgerichts Reinbek, das man fast als Musterurteil bezeichnen könnte. Das erkennende Gericht hat die berechneten Kosten bereits als Indiz für die Erforderlichkeit angesehen. Weiter hat das erkennende Gericht – zu Recht – auf die Rechnungshöhe abgestellt. Es kommt nämlich im Schadensersatzrecht – anders als im Werkvertragsrecht – nicht auf einzelne Rechnungspositionen an. Nur bei der Rechnungshöhe kann der Geschädigte eventuell erkennen, ob die Rechnung insgesamt deutlich überhöht ist. Der § 287 ZPO räumt dem Tatrichter eine Schadenshöhenschätzung ein, nicht eine Preiskontrolle einzelner Rechnungsposten. Zu Recht hat das erkennende Gericht auch auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) verwiesen. Lest daher selbst das Urteil des AG Reinbek zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche.
Euer Willi Wacker

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Mitteilung der Wettbewerbszentrale – LG Leipzig – AZ 05 O 3203/15 vom 08.06.2016 – verbietet Autoritätsanmaßung des Sachverständigenverbandes DGSV bei der Mitgliederwerbung

01.09.2016 // Autoritätsanmaßung eines Sachverständigenverbandes bei der Mitgliederwerbung gerichtlich verboten

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016, Az. 05 O 3203/15, einem Verein folgende Werbung verboten:

„Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis. Mit einem Sachverständigenausweis des DGSV haben unsere Mitglieder ein Dokument in der Hand, das sie als Fachleute auszeichnet. Die Ausstellung von Ausweisen wurde durch den Gesetzgeber legitimiert. Dieser möchte somit die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Charakterstärke und persönliche Zuverlässigkeit unterstützen. Jedes Mitglied erhält eine autorisierte Urkunde bzw. Zertifikat.“

Quelle Wettbewerbszentrale, alles lesen >>>>>>

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AG Leipzig urteilt im Rechtssstreit gegen die HUK-COBURG allg. Vers. AG um restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit mehr als bedenklicher Begründung (AG Leipzig Urteil vom 11.3.2016 – 117 C 9557/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

dieses Mal fängt die Woche wieder mit einem Schotturteil an, damit sie positiv enden kann. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Leipzig mit bedenklicher Begründung  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wie üblich hatte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Das erkennende Gericht hielt doch allen Ernstes Kürzungen der Sachverständigennebenkosten auf 25% des Grundhonorars gemäß der umstrittenen Rechtsprechung des OLG Dresden für gerechtfertigt. Dabei hat der BGH bereits entschieden, dass eine pauschale Deckelung nicht geht. Das Urteil  VI ZR 357/13 des BGH wurde wohl absichtlich nicht erwähnt? Mit der Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil VI ZR 357/13 hätte das Gericht allerdings das eigene Urteil ad absurdum geführt. Über ein solches Urteil können wir nur noch den Kopf schütteln. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem noch eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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Fracke-Posse am OLG Hamm – AZ: I-9 U 142/15 vom 18.03.2016

Art-und-Umfang-des-Schadensersatzes

§ 249 BGB erklärt für Nichtjuristen
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Täglich passieren Unfälle, die zu körperlichen oder finanziellen Schäden bei den Beteiligten führen. Die Vorschrift des § 249 BGB legt fest, welche dieser Schäden in welchem Maße zu ersetzen sind. Der Natur nach kann man einige Schäden nicht rückgängig machen bzw. nicht faktisch den Zustand vor dem Schadenseintritt wiederherstellen. Daher muss der Gesetzgeber festlegen, nach welchem Maßstab er einen Schaden als ersetzt ansieht.
Die Leitidee ist hierbei der Ausgleichsgedanke: je nach Art, Inhalt und Umfang der Schädigung soll ein entsprechender Schadensersatz festgelegt werden, um den Geschädigten auszugleichen. Im Grunde soll er so gestellt werden, als wäre der Schaden gar nicht eingetreten.
§ 249 BGB geht von einer Totalreparation aus, d.h. dass der Geschädigte vollen Ersatz seines Schadens verlangen kann. Man unterscheidet dabei in die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall (Restitution) in Abs. 1 und den Geldausgleich (Kompensation) in Abs. 2. Der Geschädigte darf das Schadensbeseitigungsmittel grundsätzlich frei wählen.
Jedoch darf er nach der Schadensersatzleistung auch nicht besser dastehen als vorher, da dies dem Gerechtigkeitsverständnis zuwider liefe. Beispielsweise muss er sich daher an das Gebot der Wirtschaftlichkeit halten. Er muss dabei, sofern mehrere Möglichkeiten der Schadensbeseitigung zur Verfügung stehen, diejenige wählen, die „erforderlich“ ist, also mit dem verhältnismäßig geringsten Aufwand einhergeht.

Quelle: bgb.kommentar.de

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AG Eisleben verurteilt den bei der VHV versicherten Unfallverursacher zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten unter Abweisung der Anwaltskosten mit Urteil vom 15.7.2016 – 21 C 64/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstag geben wir Euch hier ein Urteil aus Eisleben zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der VHV Allgemeine Versicherung AG bekannt. Wieder einmal hat der Forderungsberechtigte aus abgetretenem Recht nicht den eintrittspflichtigen Versicherer, sondern die Unfallverursacher persönlich wegen des Restschadensersatzes auch gerichtlich in Anspruch genommen. Obwohl auch in diesem Fall seitens des Versicherers die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen bestritten wurde, sieht das Gericht zu Recht keinen Anlass an der bestehenden Aktivlegitimation zu zweifeln. Dem Grunde nach war in der Hand des Geschädigten der Anspruch auf vollständige Erstattung der – berechneten – Sachverständigenkosten entstanden, so dass auch in der Hand des Sachverständigen dieser Schadensersatzanspruch vollständig zu erfüllen war. Leider wurden die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen. Die dafür gegebene Begründung überzeugt mich allerdings nicht, denn es gilt der formaljuristische Beklagtenbegriff. Der im Rechtsstreit in Anspruch genommene Unfallverursacher persönlich ist nicht mit dem Haftpflichtversicherer identisch. Diese verbindet nur ein Haftpflichtversicherungsverhältnis. Sie haften auch als Gesamtschuldner, wenn sie beide in Anspruch genommen werden, sind demnach eigene juristische Personen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare zu diesem Urteil des AG Eisleben bekannt.

Viele Grüße und ein sonniges Wochenende
Willi Wacker

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LG Köln entscheidet mit Urteil vom 23.4.2015 – 6 S 199/14 – zu der Wirksamkeit einer Abtretungsvereinbarung und verurteilt zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

da für so manchen bald das Wochenende beginnt, veröffentlicheen wir hier für Euch als Wochenendlektüre ein Berufungsurteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, bei dem die Wirksamkeit der Abtretung durch die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung bestritten wurde. Leider ist uns auch in diesem Fall die Veersicherung nicht bekannt. Beim AG Leverkusen war die Versicherung noch erfolgreich, ist jedoch dann in der Berufung bei der Berufungskammer des LG Köln an die Wand gefahren. Allerdings war dem LG Köln noch nicht das Urteil des BGH vom 21.6.2016 – VI ZR 475/15 – bekannt und konnte auch noch nicht bekannt sein. Nach der BGH-Entscheidung dürfte die Sache allerdings anders zu betrachten sein. Was denkt Ihr? Lest selbst das Kölner Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes sonniges Wochenende, für den, der es sonnig mag
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt mit fragwürdiger Begründung die LVM Versicherung zur Zahlung von Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2016 – 28 C 167/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie kompliziert es für einen Geschädigten im Saarland jetzt nach BGH VI ZR 50/15 wird, zeigt das nachfolgende Urteil aus Saarlouis zu den Sachverständigenkosten nebst Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu einem Prüfbericht gegen die LVM Versicherung. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv, die Begründung zu den Sachverständigenkosten überzeugen keineswegs. Ich halte die Begründung insoweit sogar für äußerst problematisch. Der Geschädigte wird nach dem Stand der jeweiligen Rechtsprechung (im Saarland!) beurteilt. Das bedeutet, der Geschädigte müsste die jeweilige Rechtsprechung kennen? Seit wann gehört zum Wissenstand und zu den Erkenntnismöglichkeiten eines Normalbürgers die genaue Kenntnis der jeweiligen Rechtsprechung? So langsam wird die Rechtsprechung – meiner Auffassung nach – immer fragwürdiger. Die Begründung zu den Kosten für die gutachterliche Stellungnahme ist allerdings wieder rechtsfehlerfrei. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis vom 15.6.2016 – 28 C 167/16 (70) – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

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Rechtsanwalt Udo Schwerd – Der befangene Richter

Rechtsanwalt Udo Schwerd:

Und dennoch zeigt die inzwischen hohe Zahl der Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, dass immer mehr Rechtsanwälte „den Mut haben“, ihren Mandanten diesen Schritt zu empfehlen und ihn trotz der erheblichen Mehrarbeit und Kosten auch durchziehen.

Der befangene Richter

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO einer der Gründe, die eine Ablehnung des entsprechenden Richters rechtfertigen können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Befangenheit des Richters aus persönlichen oder sachlichen Gründen tatsächlich besteht. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist vielmehr bedeutend, ob für einen vernünftig denkenden Menschen Zweifel an der Objektivität des Richters begründet sind. 

Allgemeine Überlegungen

Bevor man einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und im Zweifel erst recht gegen sich aufbringt, sollte man sich gedanklich damit auseinandersetzen, dass nach wie vor nur ein Bruchteil der (zahlenmäßig enorm zunehmenden) Ablehnungsgesuche Erfolg hat.  Weiter lesen …….

Quelle: Rechtsanwalt Udo Schwerd

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AG Gelsenkirchen verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.5.2016 – 10 C 121/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir heute hier ein positives Urteil aus Gelsenkirchen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Nachdem der Rechtsstreit am Amtsgericht Gelsenkirchen rechtshängig wurde, hatte die VHV noch Verteidigungsabsicht angezeigt. Dann aber hat sie wieder einmal kampflos die Flügel gestreckt und damit den schlüssigen Vortrag des Klägers zugestanden. Zu Recht hat daher das Amtsgericht Gelsenkirchen die berechneten Sachverständigenkosten – auch ohne Bezahlung – als Indiz für die Erforderlichkeit angesehen. Was mit allerdings wiederum nicht gefällt ist, dass das erkennende Gericht wieder eine Preiskontrolle durchführt. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 -). Das gilt auch für die Sachverständigenkosten (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen hat der Geschädigte gewahrt, indem er ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe in Auftrag gab, weil er selbst nicht in der Lage war, den Schaden zu beziffern. In sofern bilden dann die berechneten Kosten ein Indiz für die Erforderlichkeit. Lest aber selbst das Urteil des AG Gelsenkirchen vom 27.5.2016 – 10 C 121/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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