Anwaltsklausel zum Download – Ein Service der Grundrechtepartei

Wollen wir, das „Im Namen des Volkes“ wieder Recht gesprochen wird, müssen die Rechtssuchenden ihre „Anwälte des Rechts“ flächendeckend in die Verantwortung nehmen.

 @   „Das einzige, was dagegen steht, ist die umstrittene Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB.“  (Pumuckel6. September 2016 at 18:22)

Nichtjuristen sind den Juristen gegenüber privilegiert dahingehend, dass der Nichtjurist sich inhaltlich mit einem Gesetz zunächst auseinandersetzen muss, um sich im Eigeninteresse schlau zu lesen.

Juristen meinen, das Mandat besteht darin, den vorbereiteten Textbaustein vom Anwaltsgehilfen personalisierend aufbereiten zu lassen. Schließlich wurde zum Examen das BGB auswendig gelernt. Während sich der Jurist, den Postlauf der Rechnung im Auge behaltend, quantitativ sich dem nächsten Mandanten zuwendet, bemüht der Nichtjurist vorzugsweise das World Wide Web. So „lernt“ er:

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Hat ein Allianz-Vertreter seine Kunden zum Betrug animiert, um sich die Taschen voll zu stopfen?

Gier frisst Hirn

Die Leipziger Volkszeitung berichtet über einen Skandal, der seinesgleichen Sucht. Hiernach hat sich ein Allianz-Außendienst-Mitarbeiter mit Hilfe seiner Kunden die Taschen vollgestopft.  Nach mehrfach getürkten Schäden, ist nach Erkenntnissen des Gerichts ein nicht kleiner Teil der von der Allianz ausgezahlten Schadenssummen vom Konto der „Geschädigten“ auf das Allianz-Vertreter-Konto transferiert worden.

Jesewitzer vorm Landgericht Leipzig: Versicherung abgezockt?

Ein Jesewitzer Ehepaar steht im Verdacht, die Versicherung abgezockt zu haben. Bei zwei Wasserschäden in ihrem Eigenheim gab es Ungereimtheiten. In erster Instanz wurden sie freigesprochen, doch die Staatsanwaltschaft ist von der Schuld überzeugt, führte den Fall vors Landgericht Leipzig.

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AG München stellt in Kenntnis des BGH-Urteils VI ZR 50/15 nicht auf das Merkmal „bezahlte Sachverständigenkosten“ ab mit Urteil vom 13.7.2016 – 341 C 30483/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bereits in einem Kommentar von mir zu dem BGH-Urteil VI ZR 50/15 hatte ich auf das Urteil des AG München vom 13.7.2016, also nach  der Entscheidung des BGH, hingewiesen. Das AG München hat meines Erachtens zu Recht nicht auf das Merkmal des Bezahltseins der Sachverständigenrechnung abgestellt, wie es der BGH macht. Es kann – entgegen der Ansicht des BGH – nicht auf die Frage, ob bezahlt oder nicht, im Schadensersatzprozess, anders als möglicherweise im Werklohnprozess, nicht ankommen, denn im Schadensersatzprozess wird der Betrag gefordert, der erforderlich ist, den vor dem Schadensereignis bestandenen Zustand wiederherzustellen. Um den vormaligen Zustand feststellen zu können, ist die Einholung eines Sachverständigengutachten regelmäßig notwendig und zweckmäßig, denn der Geschädigte selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, die Höhe und den Umfang des Schadens anzugeben. Unabhängig von diesem positiven Aspekt der Entscheidung des AG München leidet dieses aber wieder an der Tatsache, dass eine Angemessenheitsprüfung der Sachverständigenkosten vorgenommen wurde. Leider ist uns auch nicht bekannt, um welche Versicherung es sich handelt, so dass dieses Urteil in der Urteilsliste nicht zugeordnet werden kann. Wir bitten die Einsender daher noch einmal, uns auch die betroffene Versicherung mitzuteilen. Lest selbst das Urteil des AG München und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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BGH urteilt mit bedenklicher und mehr als kritisch zu betrachtender Begründung erneut im Revisionsverfahren zu den an Erfüllungs Statt abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 –

Von einigen Lesern schon seit vielen Wochen sehnsüchtig erwartet: Hier nun die Vorstellung des erneuten Revisionsurteils des VI. Zivilsenates (VI ZR 50/15 vom 26.04.2016) zu dem „Angemessenheitprüfungs-Urteil“ des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – . Der BGH musste sich hierbei wieder mit einer Berufungsentscheidung des LG Saarbrücken auseinandersetzen, nachdem von dort die Revision erneut zugelassen wurde.

Zur Vorgeschichte:

Nachdem das LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) zunächst den Versuch unternommen hatte, Beträge an Nebenkosten der Sachverständigenkostenrechnung, welche die Höhe von 100,– € pauschal überschreiten, als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu qualifizieren und freihändig auf einen Betrag von 100.– € zu kürzen, wurde diese Entscheidung durch den BGH mit Urteil vom 22.07.2015 – VI ZR 357/13 – aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht in Saarbrücken zurückverwiesen. Die Urteilsbesprechung zu VI ZR 357/13 wurde am 17.08.2014 hier bei CH veröffentlicht.

Das LG Saarbrücken nahm sodann einen zweiten Anlauf und entschied, dass der Geschädigte hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Nebenkosten in der Rechnung des Sachverständigen eine Plausibilitätskontrolle durchführen müsse und diese Nebenkosten die Kosten der tatsächlichen Auslagen nicht übersteigen dürfen (13 S 41/13 vom 19.12.2014). Die Höhe dieser Nebenkosten hat das LG Saarbrücken nach § 287 ZPO an den Kosten zu den Vorschriften des „Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Drittinnen und Dritten“ (kurz: JVEG) gemessen.

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AG Saarlouis entscheidet bei wirtschaftlichem Totalschaden zur Nutzungsausfallentschädigung nach Veräußerung des noch verkehrssicheren Fahrzeugs durch Geschädigten mit Urteil vom 25.1.26 – 28 C 317/15 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

bevor es heute nachmittag in das wohlverdiente Wochenende geht, stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Saarlouis zum Nutzungsaufall nach einem Verkehrsunfall vor sowie auch zur Haftungsverteilung bei einem Parkplatzunfall. Interessant sind hierbei jedoch die Ausführungen zur Nutzungsausfallentschädigung. Sofern ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit und auch nicht mehr verkehrssicher ist, es somit nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden kann, steht dem Geschädigten wegen des Verlustes der Gebrauchsmöglichkeit am Fahrzeug eine Nutzungsaushallentschädigung zu. Das ist grundsätzlich unbestritten.  Hier war es aber so, dass der Geschädigte das Fahrzeug, an dem wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten war, das aber noch fahrtüchtig und verkehrssicher war, nach der Begutachtung veräußert hatte. Auch in diesem Fall steht ihm Nutzungsausfallentschädigung zu. Lest selbst das Urteil des AG Saarlouis vom 25.1.2016 – 28 C 317/15 (70) – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Meldorf verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.5.2016 – 92 C 1107/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch ein positives Urteil aus Meldorf zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten, so wie sie von dem Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte – zu Recht – mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hatte, berechnet wurden, kürzte. Mit ihrem Einwand vor Gericht, der Geschädigte habe gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, scheiterte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. Sie vergisst dabei, dass der vom geschädigten Kfz-Eigentümer eingeschaltete Kfz-Sachverständige der Ergüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Fehler des Sachverständigen, auch bei der Berechnung seiner Kosten, gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Unna SP 2004, 205 f; AG Nürnberg SP 2008, 306). Das wird häufig von der HUK-COBURG – und auch anderen Versicherern – übersehen. In den Entscheidungsgründen hat das erkennende Gericht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung abgestellt. Entscheidend ist daher die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Wenn er die Beauftragung des Kfz-Sachverständigen für notwendig erachtete, weil er eben selbst den Umfang des Schadens wegen eventuell versteckter Schäden nicht angeben konnte  und er auch die Höhe des Schadens nicht beziffern konnte, sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, der von dem Schädiger zu erstatten ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Meldorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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Reaktionen auf den Traum Dirk Müllers von einem fairen Finanzsystem

… „ohne Strafen, ohne Regulierung“ ….. „mit Motivation und Anreize“ …. ?

Dirk Müller auf dem Jahrestreffen des Diplomatic Council – Für ein faires Finanzsystem

Veröffentlicht am 03.08.2016

Als Vorsitzender des Fair Finance Forums eröffnete Dirk Müller das Jahrestreffen des Diplomatic Council 2016 mit einer Grundsatzrede. Hierin forderte er nicht nur die Rückkehr zu mehr gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein bei den Akteuren an den Finanzmärkten, sondern zeigte auf wie Unternehmen wieder dazu gebracht werden können, auch das Gemeinwohl bei Ihren Handlungen zu berücksichtigen. Neben Gesetzesänderungen, die im Rahmen des Fair Finance Forums angestoßen werden sollen, gilt es zunächst bei Unternehmen und Fondsmanagern ein Bewusstsein für die wirklichen Interessen der Anleger, und dafür zu schaffen, dass Fairness langfristig überhaupt nicht im Widerspruch zur Rendite steht.

Quelle:  YouTube-Video >>>>>>>>

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AG Frankfurt am Main verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Restschadensbetrages in Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.3.2016 – 29 C 3471/15 (85) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

bevor wir Euch das jüngste BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 50/15 hier im Blog vorstellen, was von vielen Usern des Blogs sehnlichst erwartet wurde, und was in der  nächsten Zeit erfolgen wird, veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherten der HUK-COBURG. Damit weiß nun wieder ein Kunde der HUK-COBURG Bescheid darüber, wie seine ach so günstige Haftpflichtversicherung die von ihm angerichteten Schäden reguliert, nämlich rechtwidrig. Völlig zu Recht hat der Geschädigte den bei der HUK-COBURG Versicherten als Unfallverursacher in Anspruch genommen, nachdem die HUK-COBURG bei voller Haftung keinen vollen Schadensersatz geleistet hatte. Dementsprechend muss der Versicherte selbst nun das ausbaden, was ihm seine Versicherung angerichtet hat, nämlich den Restschadensersatz zu erbringen. Hinzu kommen dann auch noch Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Lest aber selbst das Urteil des AG Frankfurt / Main und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Essen verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Schadensersatzes, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht leisten wollte oder konnte, mit Urteil vom 24.2.2016 – 22 C 24/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Essen an der Ruhr. Wir stellen Euch heute noch ein Urteil des AG Essen zu den Verbringungskosten und zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. So ist es richtig. Immer schön den bei der HUK-COBURG Versicherten mit ins Boot holen, sofern die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hat. Auf diese Weise laufen der HUK-COBURG – über kurz oder lang – die Kunden reihenweise davon bzw. viele werden erst gar kein Kunde bei der HUK-COBURG, sobald sie von den unzähligen Urteilen gegen die HUK-COBURG , z.B. durch diesen Blog, Wind bekommen. Irgendwann entscheidet dann nicht mehr nur die Billigprämie. Wer billig kauft, kauft eben zweimal. Das trifft auf die HUK-COBURG völlig zu, wie man dem Urteil entnehmen kann. Zuerst freut man sich über die Billigprämie und im Schadensfall ist dann Zahltag. Dann kommt der gekürzte Schadensersatz der HUK-COBURG einschl. Verfahrenskosten noch auf die Billigprämie obendrauf und höher gestuft wird man auch noch. Das Lockangebot der HUK-COBURG ist demzufolge nur eine spekulative Anzahlung mit potentieller Nachschusspflicht. Super Geschäft, oder? Da spekuliere ich doch lieber an der Börse. Da weiß man wenigstens von vorneherein, dass man von den Großspekulanten über den Tisch gezogen wird. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile, Verbringungskosten | Verschlagwortet mit , , , , , | 4 Kommentare

AG Halle (Saale) verurteilt mit bedenklicher Begründung den VN der Allianz-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2016 – 95 C 2261/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch wieder ein „Angemessenheitsurteil“ aus Halle an der Saale auf Grundlage der BVSK-Umfrage zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Allianz Versicherung vor. Das Gericht misst die Sachverständigenkosten wieder an der BVSK-Umfrage, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn 10). Darüber hinaus wurden vom Gericht 9,47 € als für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht angesehen. Das halten wir – gelinde gesagt – für Quatsch. Bei einer Rechnung über 558,15 € einen Betrag von noch nicht einmal 10,– € als erkennbar deutlich überhöht anzusehen, leuchtet nicht ein. Etwas mehr als 551,– € sollen erkennbar den üblichen Preisen entsprechen und noch nicht einmal 10,– €   dagegen nicht? Unserer Ansicht nach und entsprechend der Rechtsprechung des BGH aus VI ZR 225/13 erscheint uns diese Begründung, dass  aus der Sicht des Geschädigten die vom Gericht festgestellte angebliche „Überhöhung“ in Höhe von 9,47 € natürlich sofort und ohne weiteres für den Geschädigten deutlich erkennbar war, an den Haaren herbeigezogen. Was denkt Ihr? Dafür wurden aber die anteiligen Gerichtskostenzinsen zugesprochen. Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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OLG Naumburg – 2 U 101/13 vom 10.07.2014 – Erheblicher Schmerzensgeldaufschlag wegen des ungebührlich zögerlichen Regulierungsverhaltens des eintrittspflichtigen Haftpflicht-Versicherers

Die Kanzlei Quirmbach und Partner weist auf ein richtungweisendes Urteil vom OLG Naumburg (Sachsen Anhalt) dahingehend hin, dass ein Versicherer mit empfindlichen Strafen mittels Schmerzensgelderhöhung zu rechnen hat, wenn nach einem Verkehrsunfall mit Körperverletzung die Schadenregulierung – vorsätzlich – verzögert.

Entwürdigendes Regulierungsverhalten führt zu Erhöhung des Schmerzensgeldes

Nach einem Verkehrsunfall müssen Geschädigte nicht nur lernen, mit den Verletzungen und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen zurechtzukommen, Darüber hinaus müssen sie sich auch mit dem gegnerischen Versicherer wegen der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auseinandersetzen. Nicht selten werden sie dabei vom Versicherer gedemütigt: Die Verletzungen und Beeinträchtigungen werden nicht ernst genommen, die Schadensregulierung stagniert, die Nerven liegen blank. Das belastet nicht nur die Psyche, sondern hat auch negative Folgen für die körperliche Genesung.

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AG HH-Bergedorf verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung von BGH VI ZR 50/15 (410b C 79/16 vom 29.07.2016)

Mit Urteil vom 29.07.2016 (410b C 79/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 135,85 € nebst Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Das Ureil berücksichtigt auch die Entscheidung des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, mit der der BGH die Erforderlichkeit gem. § 249 Abs. 2 BGB bei der Höhe von Nebenkosten meinte einschränken zu müssen. Völlig zu Recht hat das AG HH-Bergedorf ausgeführt, dass damit einer Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO anhand der Gesamtrechnungssumme eben nicht „ein Riegel vorgeschoben“ wurde. Dies ist deshalb besonders anerkennenswert, da sich eine Vielzahl von Richterinnen und Richter eben mit Begeisterung auf dieses Urteil des BGH stürzen und damit beginnen, was der BGH selbst ausgeschlossen hat: die Durchführung einer Preiskontrolle.

Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

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