Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier veröffentlichen wir für Euch ein positives Urteil aus Meldorf zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten, so wie sie von dem Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte – zu Recht – mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt hatte, berechnet wurden, kürzte. Mit ihrem Einwand vor Gericht, der Geschädigte habe gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen, scheiterte die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. Sie vergisst dabei, dass der vom geschädigten Kfz-Eigentümer eingeschaltete Kfz-Sachverständige der Ergüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg NZV 2010, 627; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Fehler des Sachverständigen, auch bei der Berechnung seiner Kosten, gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Unna SP 2004, 205 f; AG Nürnberg SP 2008, 306). Das wird häufig von der HUK-COBURG – und auch anderen Versicherern – übersehen. In den Entscheidungsgründen hat das erkennende Gericht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung abgestellt. Entscheidend ist daher die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Wenn er die Beauftragung des Kfz-Sachverständigen für notwendig erachtete, weil er eben selbst den Umfang des Schadens wegen eventuell versteckter Schäden nicht angeben konnte und er auch die Höhe des Schadens nicht beziffern konnte, sind die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, der von dem Schädiger zu erstatten ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Meldorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
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