Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auch bei dieser Entscheidung des AG München – Heimatgericht der Allianz Versicherungs AG – haben wir lange überlegt, ob wir das Urteil, dem man die Nähe zur Münchner Versicherung anmerkt, überhaupt veröffentlichn sollten, zumal das Gericht – entgegen der BGH-Rechtsprechung – die Klage abgewiesen hat. Bei einem Schaden, der über dem Betrag von 1.000,– € lag, weil zu dem Netto-Schadensbetrag auch noch die Wertverbesserung von 70,– € mitberücksichtigt werden müsste. In dem Betrag von 823,01 € war bereits der Abzug einer Wertverbesserung in Höhe von 70,– € enthalten, wie im Gutachten entsprechend ausgeführt. Bei einem Brutto-Schaden von knapp über 1.000,– € kann allerdings kein Bagatellschaden mehr angenommen wrden. Bekanntlich hatte der BGH die Beauftragung eines Sachverständigen bei etwa 715,– € Schaden revisionsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BGH VI ZR 365/03 -). Der Gipfel der Unverständlichkeit in der Urteilsbegründung ist, dass das erkennende Gericht bei einem Rechtsstreit aus dem Jahre 2015 auf die Rechtsprechung des LG München aus dem Jahre 2001 verweist, obwohl der BGH am 30.11.2004 den Betrag von rund 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet hatte (BGH VI ZR 365/03 ). Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker
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