AG HH-Bergedorf bestätigt nach Einspruch das Versäumnisurteil gegen den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeugs, mit dem dieser zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt wurde (410a C 20/16 vom 29.06.2016)

Mit Urteil vom 29.06.2016 (410a C 20/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf das Versäumnisurteil gegen den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges aufrecht erhalten, mit dem dieser zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 153,16 € zzgl. Zinsen und den Kosten einer Haltersanfrage verurteilt wurde.

Das Gericht nimmt auch zum erstmaligen Bestreiten der Aktivlegitimation, der Eigentümerstellung des Geschädigten etc. Stellung und qualifiziert es als das, was es ist: prozessual nicht zu berücksichtigendes Filibustern.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

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GEZ rechtens wegen Vetternwirtschaft?

GEZ rechtens? Verfassungsrichter winkte Gesetz seines Bruders durch

Am Freitag (18. März 2016) entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass der Rundfunkbeitrag von der Gebühreneinzugszentrale GEZ ohne ein Empfängsgerät rechtens ist, wie Berlin Journal berichtete. Den abgeschmetterten Bürgern bleibt nur noch, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen.

Aber da stoßen sie auf einen Familienbetrieb.

Schon im Mai 2013 (Aktenzeichen 1BvR 1700/12) hat der dortige Vizepräsident das GEZ-Gesetz über den Zwangs-Rundfunkbeitrag seines Bruders durchgewunken. Verfassungsrichter Professor Ferdinand Kirchhof (65), der bereits 2013 über Klagen von Bürgern über die Rechtmäßigkeit der GEZ-Gebühren mitzuentscheiden hatte, ist der jüngere Bruder von Professor Paul Kirchhof (73) – dem Vater der neuen Rundfunksteuer.

(…….)

Und: „Was wir nicht für möglich gehalten haben, ist die Mitwirkung des Vizepräsidenten Ferdinand Kirchhof an diesem Beschluss. Er ist der Bruder des früheren Verfassungsrichters Paul Kirchhof, der wegen seines Gutachtens im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio aus dem Jahre 2010 als Vater des Rundfunkbeitrags gilt.“

Quelle Berlin Journal,  alles lesen >>>>>

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AG Bonn verurteilt den bei der HUK-COBURG Allg. Vers. AG versicherten Fahrzeugführer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG Allg. Vers. AG. nicht zahlen wollte, mit Urteil vom 7.3.2016 – 110 C 252/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am Sonnabend veröffentlichen wir als Wochenendlektüre hier für Euch ein Urteil aus Bonn zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG Allg. Vers. AG. Nachdem die HUK-COBURG Allg. Vers. AG nicht bereit war, den vollständigen Schadensersatz nach einem von ihrem Versicherten alleine verursachten Verkehrsunfall zu leisten, hat der Schadensersatzgläubiger zu Recht den Schadensverursacher auch gerichtlich in Anspruch genommen. Das erkennende Gericht hat den Zahlungsanspruch auf restlichen Schadensersatz aus abgetretenem Recht zwar im Wesentlichen positiv begründet, jedoch dann aber leider wieder eine werkvertragliche Überprüfung der Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung vorgenommen. Im Übrigen benutzt das Gericht die falschen Begriffe „Sachverständigengebühren“ und „Grundgebühr“, obwohl der Sachverständige keine Gebühren berechnet. Gebührenrechnungen erstellen öffentlich-rechtliche Hoheitsträger. Von einem deutschen Gericht kann man schon erwarten, dass es die richtigen Worte findet. Lest aber selbst das Urteil des AG Bonn und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und weiterhin ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Göppingen verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.1.2016 – 2 C 507/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Freitagnachmittag – kurz vor dem beginnenden Wochende – stellen wir Euch hier noch ein positives Urteil aus Göppingen zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherung AG vor. Das Gericht schätzt die Nebenkosten gemäß § 287 ZPO nach der BVSK-Befragung. Das halte ich für fehlerhaft, denn der BGH hat eindeutig entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse dieser Sachverständigenumfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 9). Was der Geschädigte aus seiner EX-ante-Sicht allerdings nicht kennen muss, kann ihm bei einer Ex-Post-Betrachtung im Nachhinein möglicherweise – je nach Einzelfall –  nicht angelastet werden. Lest aber selbst das Urteil aus Göppingen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion zugesandt durch die Rechtsanwalts-Kanzlei Dory & Kollegen aus 73033 Göppingen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.3.2016 – 105 C 7798/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

an diesem sommerlichen Freitag geht es von Berlin-Mitte weiter nach Leipzig. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG mit rechtsfehlerfreier Begründung, wie wir meinen. Wieder musste das Gericht die HUK-COBURG auf die bereits mehrfach gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile allein beim AG Leipzig zu Beginn der Urteilsgründe hinweisen. Lernen die Verantwortlichen in Coburg denn nichts aus den gegen ihre Versicherung ergangenen Urteile? Offenbar nein! das zeigt die besondere Arroganz dieser Versicherung gegenüber der Rechtsprechung und die Beratungsresistenz der HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig  und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 11.3.2016 – 101 C 3340/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinen und -Leser,

wieder einmal musste die HUK-COBURG verklagt werden, weil sie nicht nach Recht und Gesetz den von ihrem Versicherten verursachten Schaden – trotz voller Haftung – vollständig regulierte. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nachzuzahlen. Hier stellen wir Euch das Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG vor. Besser wäre es vielleicht gewesen, direkt den bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer oder Halter (an Stelle der Coburger Versicherung) zu verklagen, denn dann hätte der Schädiger auch mitbekommen, dass seine HUK-COBURG in diesem Fall nicht nach Recht und Gesetz den von ihm angerichteten Schaden reguliert. In diesem Fall war es aber vielleicht auch richtig, die HUK-COBURG direkt zu verklagen, so wurde ihr deutlich ins Urteil geschrieben, dass ihr gesamter Vortrag unbeachtlich ist. Ferner hat die Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt, wie sich der als Saldo in Abzug gebrachte Betrag zusammensetzt, so dass das Bestreiten der Anspruchshöhe unbeachtlich ist. Das ist für die Anwälte der HUK-COBURG allerdings mehr als peinlich, so etwas vom Gericht lesen zu müssen. Lest aber selbst das Urteil aus Berlin und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen sonnigen Tag
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt den VN der HUK-COBURG zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten und die HUK-COBURG als Streithelferin zur Zahlung der Kosten mit Urteil vom 8.3.2016 – 28 C 77/16 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht weiter ins Saarland. Hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein positives Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Fahrer und die HUK-COBURG als Nebenintervenientin. Bei den Entsscheidungsgründen hat sich das erkennende Gericht nicht so sehr nach der – umstrittenen – Rechtsprechung des LG Saarbrücken gerichtet. Vielmehr hat das Gericht – zu Recht – auf die unterschiedliche Rechtsprechung allein im Saarland hingewiesen und dann die Frage gestellt, ob ein wirtschaftlich denkender und verständiger Menssch in der Situation des Geschädigten mehr Erkenntnisse hätte als die Entscheidungsträger, die unterschiedlich urteilen? Nein! Der Geschädigte konnte aus seiner Ex-Ante-Sicht durchaus von erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ausgeben, denn die vorgelegte Rechnung – unabhängig davon, ob bezahlt oder nicht – ist ein Indiz für die  Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes.  Dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass die berechneten oder vereinbarten Kosten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen (vgl. BGH VI ZR 225/13 – Rn. 8) liegen, das hat der Beklagte und auch die Streithelferin nicht dargelegt und auch nicht bewiesen. Die HUK-COBURG ist daher ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Zu Recht ist auch eine Berufung an das LG Saarbrücken nicht ausgesprochen worden. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 6.1.2016 – 107 C 3508/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von München geht es weiter nach Leipzig. Heute veröffentlichen wir für Euch noch ein  Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die Allianz Versicherungs AG, die diese vorgerichtlich ohne Rechtsgrund gekürzt hatte. Die vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme mit der Zeugenbefragung war unserer Meinung nach völlig unnötig, denn es geht im Schadensersatzprozess lediglich um den erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 BGB, und nicht um angemessene oder übliche Kosten im Sinne des Werkvertragsrechtes. Auch wenn sich herausgestellt hätte, dass die berechneten Kosten unangemessen im S. d. §§ 631, 632ff. BGB wären, so sind sie aus der entscheidenden Ex-ante-Sicht des Geschädigten gleichwohl erforderlich. Ansonsten dürfte es sich aber durchaus um eine positive Entscheidung zu den restlichen Sachverständigenkosten handeln. Lest aber selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG München urteilt in einem Rechtsstreit gegen die Allianz Versicherungs AG entgegen der BGH-Rechtsprechung zu der sog. Bagatellschadensgrenze mit Urteil vom 28.2.2016 – 322 C 20889/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch bei dieser Entscheidung des AG München – Heimatgericht der Allianz Versicherungs AG – haben wir lange überlegt, ob wir das Urteil, dem man die Nähe zur Münchner Versicherung anmerkt, überhaupt veröffentlichn sollten, zumal das Gericht –  entgegen der BGH-Rechtsprechung – die Klage abgewiesen hat. Bei einem Schaden, der über dem Betrag von 1.000,– € lag, weil zu dem Netto-Schadensbetrag auch noch die Wertverbesserung von 70,– € mitberücksichtigt werden müsste. In dem Betrag von 823,01 € war bereits der Abzug einer Wertverbesserung in Höhe von 70,– € enthalten, wie im Gutachten entsprechend ausgeführt. Bei einem Brutto-Schaden von knapp über 1.000,– € kann allerdings kein Bagatellschaden mehr angenommen wrden. Bekanntlich hatte der BGH die Beauftragung eines Sachverständigen bei etwa 715,– € Schaden revisionsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BGH VI ZR 365/03 -). Der Gipfel der Unverständlichkeit in der Urteilsbegründung ist, dass das erkennende Gericht bei einem Rechtsstreit aus dem Jahre 2015 auf die Rechtsprechung des LG München aus dem Jahre 2001 verweist, obwohl der BGH am 30.11.2004 den Betrag von rund 715,– € revisionsrechtlich nicht beanstandet hatte (BGH VI ZR 365/03 ). Lest aber selbst das Urteil des AG München und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.       

Viele Grüße und eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker

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Amtsgericht Halle – AZ: 91 C 4067/15 vom 06.05.2016 – bescheinigt der Zürich Insurance plc NL für Deutschland und deren Rechtsvertretung BLD rechtswidriges Verhalten und spricht dem Kläger den gekürzten Schadensersatzbetrag auf die Sachverständigenkosten zu

Macht- und Rechtsmissbrauch des Kfz-Versicherers Zurich Insurance mittels Mehrfachsterne-Urteil „abgestraft“

Ebenso wie das AG Aschersleben die HUK-Coburg vorführen musste, kann auch die Richterin am AG Halle kein gutes Haar an die Zurich Insurance plc NL für Deutschland lassen. Ausweislich der Urteilsbegründung war dem klagenden Sachverständigen eher eine moderate als eine hochpreisige Rechnungslegung anhand seiner eigenen Honorartabelle und diese wiederum im Vergleich zum VKS und BVSK zu bescheinigen.

Bei keiner der in der Rechnung angegebenen Stückkosten bzw. Pauschalkosten liegen die Preise des Klägers, die in seiner Honorartabelle ausgewiesen sind, erkennbar über den Kosten der Honorarumfrage 2012/ 2013. Zudem hat er den eigenen Korridor mit der Abrechnung gemäß Anl. 4 jeweils nicht in vollem Umfang ausgeschöpft.

Die ZÜRICH kürzte somit nachweislich rein willkürlich den erforderlichen Schadensersatzbetrag, ohne selbst einfachste rechtliche Standards einzuhalten.

Grundsätzlich indiziert die Vorlage der Rechnung jedoch die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages und es hätte daher im Rechtsstreit der Beklagten die Darlegung und der Beweis dafür oblegen, dass sich die Abrechnung offenkun­dig nicht mehr im Rahmen des vertraglich Vereinbarten hält. Dieser Darlegungslast hat sie im vorliegenden Fall nicht genügt.

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AG Ingolstadt verurteilt mit bedenklicher Begründung die HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 10 C 2557/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Ingolstadt zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK24 AG. Geklagt hatte im vorliegenden Fall der Geschädigte. Im Ergebnis hat das erkennende Gericht zwar richtig entschieden. Allerdings ist aber dennoch jede Menge schadensersatzrechtlichen Unsinns – verteilt auf 13 Seiten – dabei herausgekommen, indem auf BVSK, JVEG, OLG München usw. abgestellt wurde. Dabei muss der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen (BGH DS 2014, 90 ff. Rn. 10 = NJW 2014, 1947 ff.). Was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kennen muss, kann ihm im Nachhinein allerdings auch nicht negativ durch das Gericht angelastet werden. Auch die Bezugnahme auf die Bestimmungen des JVEG ist zum Zeitpunkt der  Entscheidung verfehlt, denn der BGH hatte mit seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450) entschieden, dass auch die vom Berufungsgericht Frankfurt/ Oder vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG auf das Grundhonorar und die Nebenkosten revisionsrechtlich zu beanstanden ist. Der Anwendungsbereich des JVEG bezieht sich sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten ausschließlich auf  gerichtlich oder staatsanwaltlich bestellte Sachverständige, nicht jedoch auf Privatgutachter (vgl. BGH DS 2007, 144  ff.). Auch eine entsprechende Übertragung verbietet sich, da der Anwendungsbereich des JVEG in § 1 JVEG genau und ausschließlich geregelt ist. Für eine entsprechende Anwendbarkeit ist daher kein Raum (a.A. LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13 -). Wir sehen daher die Begründung als kritikbehaftet an. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Fünf Sterne – Richter am AG Aschersleben – AZ 3 C 635/15 (IV) vom 31.05.2016 – erklärt dem Coburger Versicherer, dass die vorgenommene Kürzung des SV-Honorars verlogen ist und betrügerische Züge trägt

Der Richter am AG Aschersleben bezeichnet das Agieren der HUK Coburg vor Gericht als

„unverständlich und kaum glaubhaft“

und zudem als

„nicht nur widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, sondern bereits aus dem oben genannten Grund rechtsunerheblich“

Die Urteilsbegründung erfolgte unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung: X ZR 122/05  dahingehend:

Allein die relativ geringfügige Hauptforderung zeigt, dass die vereinbarten Sachverständigenkosten, einschließlich der Nebenkosten, nicht offensichtlich überhöht waren. Die insofern getroffene Vereinbarung ist für den Erstattungsanspruch des Geschädigten damit maßgeblich (BGH, X ZR 122/05).

Meine Empfehlung geht an die Millionen von HUK-Versicherten, den Tausenden von HUK-Vertragspartnern und den zukünftigen HUK-Autokäufern, widmet dem nachfolgenden Urteil  Eure ungeteilte Aufmerksamkeit.

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