Hallo verehrte Captiain-Huk-Leserschaft,
von Berlin geht es weiter nach Dortmund. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Dortmund zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG vor. Zunächst hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kft-Haftpflichtversicheerung auf die berechneten Sachverständigenkosten einen Großteil der Kosten erstattet. Im Prozess bestritt sie dann die Eigentümerstellung der Klägerin. Das ist widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB. Im Übrigen ist dem erkennenden Amtsgericht zuzustimmen, dass die HUK-COBURG mit der Zahlung des größeren Teils der berechneten Sachverständigenkosten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat, um einen Streit um die Berechtigung der Forderung zu beseitigen. Zur Sache selbst ist zu sagen, dass lediglich das Ergebnis stimmt. Das Gericht vertieft sich wieder in eine Preiskontrolle, obwohl der BGH eine solche untersagt hat, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) . Trotz dieser Grundsatzentscheidung des BGH mißt das Gericht die einzelnen Posten dann an der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH mit der Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) festgestellt hat, dass dem Geschädigten die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht bekannt sein müssen. Was der Geschädigte aber aus seiner subjektbezogenen Ex-ante-Sicht nicht kennen muss, kann dann später bei einer durch das Gericht vorgenommenen Schadenshöhenschätzung ihm nicht angelastet werden, denn es kommt entscheidend auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Hätte das Gericht den Sermon mit dem BVSK weggelassen, hätte man von einem akzeptablen Urteil sprechen können. Zu Recht hat die Geschädigte den Schadensverursacher persönlich, und nicht mehr die HUK-COBURG, auf den Restbetrag in Anspruch genommen. Lest aber selbst das Urteil aus Dortmund und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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