AG Schwandorf weist mit Beschluss vom 6.4.2016 – 1 C 237/16 – die nicht verklagte Versicherung als Prozessvertreterin zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl die neue Regelung des § 79 II ZPO schon längere Zeit gültig ist, versuchen es die Versicherungen immer noch, sich als Prozessbevollmächtigte der beklagten Versicherungsnehmer zu bestellen. Wir hatten hier im Blog bereits vielfach auf diese Unsitte der Versicherungen hingewiesen, die eindeutig gegen die Regelung der ZPO verstößt. Daher wurde zu Recht die – hier leider nicht bekannte – Versicherung zurückgewiesen. Bereits von Amtswegen ist zu prüfen, ob die sich bestellende Versicherung zur Vertretung im Prozess berechtigt ist. Lest aber selbst den Beschluss des AG Schwandorf. Gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Bad Neustadt a.d. Saale verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.3.2016 – 1 C 568/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Dortmund geht es weiter nach Neustadt an der Saale. Nachfolgend stellen wir Euch hier – ausnahmsweise mit kurzem Vorwort  – ein Urteil aus Bad Neustadt an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 – 406 C 519/16 -.

Hallo verehrte Captiain-Huk-Leserschaft,

von Berlin geht es weiter nach Dortmund. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil des  AG Dortmund zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VN der HUK-COBURG vor. Zunächst hatte die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kft-Haftpflichtversicheerung auf die berechneten Sachverständigenkosten einen Großteil der Kosten erstattet. Im Prozess bestritt sie dann die Eigentümerstellung der Klägerin. Das ist widersprüchliches Verhalten gemäß § 242 BGB. Im Übrigen ist dem erkennenden Amtsgericht zuzustimmen, dass die HUK-COBURG mit der Zahlung des größeren Teils der berechneten Sachverständigenkosten ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat, um einen Streit um die Berechtigung der Forderung zu beseitigen. Zur Sache selbst ist zu sagen, dass lediglich das Ergebnis stimmt. Das Gericht vertieft sich wieder in eine Preiskontrolle, obwohl der BGH eine solche untersagt hat, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer den Rahmen des Erforderlichen zur Wiederherstellung gewahrt hat (BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) . Trotz dieser Grundsatzentscheidung des BGH mißt das Gericht die einzelnen Posten dann an der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der BGH mit der Entscheidung vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 –  (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947)  festgestellt hat, dass dem Geschädigten die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht bekannt sein müssen. Was der Geschädigte aber aus seiner subjektbezogenen Ex-ante-Sicht nicht kennen muss, kann dann später bei einer durch das Gericht vorgenommenen Schadenshöhenschätzung ihm nicht angelastet werden, denn es kommt entscheidend auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten an. Hätte das Gericht den Sermon mit dem BVSK weggelassen, hätte man von einem akzeptablen Urteil sprechen können. Zu Recht hat die Geschädigte den Schadensverursacher persönlich, und nicht mehr die HUK-COBURG, auf den Restbetrag in Anspruch genommen. Lest aber selbst das Urteil aus Dortmund und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.3.2016 – 112 C 3308/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Berlin. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Wieder einmal wurde die HUK-COBURG zur Zahlung der gekürzten Beträge verurteilt. Wieder einmal wurden dadurch ihr durch die Prämienzahlungen der Versicherten  anvertraute Versichertengelder ohne ersichtlichen Grund vergeudet. Dem Image der HUK-COBURG schaden derartige verlorene Prozesse auf Dauer sicherlich. Lest aber selbst das Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstüttungskasse und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.3.2016 – 113 C 9362/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Bad Neuenahr-Ahrweiler geht es weiter nach Leipzig. Wieder einmal musste die HUK-COBURG hier eine Niederlage hinnehmen. Wie wir bereits berichtet hatten, ist Leipzig für die HUK-COBURG und ihre rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen ein schlechtes Pflaster. Hier hatte zwar ihre Taktik mit den verschiedenen Tochterunternehmen hinsichtlich der Passivlegitimation zum Teil Erfolg. In der Sache selbst hat allerdings das erkennende Gericht bestätigt, dass die von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung vorgenommenen Kürzungen rechtswidrig waren. Denn das Gericht hat zu Recht auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – verwiesen. Der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast, nämlich für die Behauptung, dass die berechneten Kosten des Sachverständigen im Endergebnis für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, ist die Beklagze nicht nachgekommen. Sie hat einfach – praktisch ins Blaue hinein – behauptet, die Kosten seien überhöht. Das ist keine substanzielle Darlegung. Folgerichtig wurde die Beklagte zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, da auch kein Auswahlverschulden von der Beklagten bewiesen wurde. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitteEure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt Aachen Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 – 36 C 472/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

damit die Woche nicht ganz so schlecht weiter geht, wie sie bereits mit dem heute mogen eingestellten Urteil anfing, veröffentlichen wir jetzt schnell hinterher ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Aachen Münchener Versicherung AG. Die Abtretung der Restsachverständigenkosten erfolgte erfüllungshalber. Die Kriterien der neuerlichen Entscheidung des BGH VI ZR 50/15 sind insoweit nicht anwendbar, weil es im Verfahren VI ZR 50/15 um eine Abtretung an Erfüllungs Statt ging. Der kleine, aber feine Unterschied muss schon noch gemacht werden. Im Übrigen ist verwunderlich, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen hat, dass der Streit um die Sachverständigenkosten nicht auf dem Rücken der  Geschädigten ausgetragen werden darf. Wie wahr, wie wahr!! Nur hält sich die Versicherungswirtschaft in der Regel nicht an diesen Grundsatz. Lest aber selbst das Urteil des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Coburg weist mit fehlerhafter Begründung im Urteil vom 22.2.2016 – 15 C 1664/15 – Klage auf Zahlung restlicher Sachverständienkosten ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

die Woche fängt ja gut an. Zum Wochenbeginn veröffentlichen wir hier ein weiteres Skandal-Schrotturteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG aus der 15. Zivilabteilung des Amtsgerichts Coburg. Und wieder wurde nach werkvertraglichen Gesichtspunkten auf der Grundlage von BVSK gekürzt sowie die Mehrwertsteuer auf die Nebenkosten unterschlagen. Dabei weiß doch jeder Jurastudent, dass es bei der Prüfung des Schadensersatzes nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte, sondern nur auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB ankommt. Dementsprechend wurde durch das erkennende Gericht wieder eine Geschädigte um den vollständigen Schadensersatzanspruch gebracht. Der Einfluss der HUK-COBURG auf die Gerichte in Coburg ist einfach nur noch widerlich. Der erkennende Amtsrichter versteckt sich auch noch hinter dem rechtswidrigen Rectsprechungsmüll des LG Coburg. Dem Klägervertreter kann aber der Vorwurf  nicht erspart werden, nicht vor einem anderen zuständigen Gericht geklagt zu haben. Nicht nur das Gericht ist zuständig. Die Zuständigket kann sich auch aus dem Unfallort ergeben. Auch kann der Fahrer oder der Halter an dem Ort seines jeweligen Wohnsitzes verklagt werden. Es bleibt nur zu hoffen, dass nach den diesseitigen  Veröffentlichungen keiner mehr in Coburg klagt.

Viele Grüße und trotzdem eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Neubrandenburg verurteilt die Provinzial Nord Brandkasse AG und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Reparaturkosten im 130%-Bereich mit Urteil vom 4.5.2016 – 104 C 507/15 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntag stellen wir Euch hier ein interessantes Urteil aus Neubrandenburg zur 130%-Regelung gegen die Provinzial Nord Brandkasse AG und deren Versicherugsnehmer vor. Wieder einmal versuchte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung eine Schadensabrechnung im 130 %-Bereich zu unterlaufen. Es blieb allerding bei dem Versuch. Zu Recht hat das erkennende Gericht auf die Möglichkeit der 130 %-Abrechnung hingewiesen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH VI ZR 119/09 = ZfS 2010, 202), ohne den BGH zu zitieren, was bei der klaren Rechtslage auch nicht notwendig war. Lest selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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LG Arnsberg ändert das Urteil des AG Menden ab und verurteilt zur Zahlung weiterer, abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 3.6.2014 – 3 S 58/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein etwas älteres Angemessenheits-Berufungsurteil aus Arnsberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, das allerdings einige gute Ansätze zeigt. Dann prüft das erkennende Berufungsgericht aber leider wieder die werkvertragliche Angemessenheit der Einzelpositionen nebst Kürzung von Nebenkostenpositionen, was schadensersatzrechtlich Unsinnn ist, denn es kommt, wie hier bereits mehrfach erwähnt, nicht auf Angemessenheitsgesichtspunkte, sondern auf die Erfoderlicheit im Sinne des § 249 BGB an. Auch unangemessene Kosten im Sinne des Werkvertragsrechtes können erforderlich im Sinne des § 249 BGB sein, sofern der Geschädgte aus seiner Ex-ante-Sicht heraus diese für zweckmäßig und notwendig erachtet. Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Eventuelle Fehler des Sachverständigen gehen, wenn ein Auswahlverschulden nicht vorliegt, nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Schädigers. Erfreulich ist, dass das Berufungsgericht – ebenso wie das Amtsgericht Menden – das Honorartableau der HUK-COBURG nicht als geeignete Schätzgrundlage angesehen hat. Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Arnsberg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Wolfsburg verurteilt mit erfreulich klaren Worten die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.1.2016 – 23 C 30/15 -.

Hallo verehrte Caaptain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir für Euch ein Urteil aus Wolfsburg zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands. Eine positive Entscheidung, wie wir meinen. Mit dieser Entscheidung wurde – zu Recht – auch dem HUK-Honorartableau und der BVSK-Befragung eine Absage erteilt. Die BVSK-Honorarbefragung stellt lediglich eine Tabelle der werkvertraglich zu fordernden Kosten der befragten Sachverständigen des BVSK dar. Sie bildet mithin lediglich das Ergebnis einer Angemessenheitsprüfung ab. Bekanntlich kommt es aber im Schadensersatzprozess nicht auf die Angemessenheit im Sinne des Werkvertrages, sondern auf die Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Beauftragung nach § 249 II BGB an. Das HUK-Honorartableau ist eine vom eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer selbst kreierte (nach welchen Kriterien überhaupt?) Honorarzusammenstellung, die allenfalls intern bei der HUK-COBURG Verwendung finden kann, denn ihr fehlt die Außenwirkung und die Allgemeinverbindlichkeit, daher kann auch diese Tabelle nicht im Wege der Schadenshöhenschätzung, aber auch nicht bei der Festlegung des erforderlichen Geldbetrages, verwandt werden. Für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB kommt es auf die Ex-ante-Sicht und die subjektbezogene Schadensbetrachtung des Geschädigten an (vgl. die Grundsatzentscheidung des BGH VI ZR 67/06 – BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Es wäre auch ein Ding aus dem Tollhaus, wenn der Schädiger mit irgendwelchen von ihm selbst gefertigten Tabellen die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes selbst bestimmen könnte. Lest aber selbst das Urteil des AG Wolfsburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Rostock entscheidet mit beachtenswerten Argumenten insbesondere zu den Mietwagenkosten, zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.2.2016 – 9 O 286/14 (4) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Rostock. Nachfolfeld veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil zur Haftungsquote, zu den Mietwagenkosten, zur Wertminderung, zur Kostenpauschale und zu den Sachverständigenkosten. Die Mietwagenkosten nach Schwacke sind unseres Erachtens mit guter Begründung zugesprochen worden. Dabei hat das erkennende Gericht Bezug genommen auf die BGH-Rechtsprechung. Das Gericht hat dabei genau so argumentiert, wie wir es hier im Blog immer wieder propagiert haben. Der Geschädigte kann nämlich nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, sofern er ein Fahrzeug zum Schwacke Tarif anmietet, da der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage ausdrücklich zugelassen hatte (vgl. hierzu u. a.: BGH Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – = BGH ZfS 2008, 383, 441; BGH Urt. v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07 – = BGH ZfS 2009, 82). Irgendwelche willkürlichen Kürzungen auf der Grundlage von Fraunhofer sind also rechtswidrig. Das gilt ebenso für Kürzungen nach dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer. Wie sollte der Geschädigte diesen Mittelwert im Voraus, weil es ja auf seine Ex-ante-Sicht ankommt, erkennen? Fracke und Fraunhofer sind nur Mittel, mit denen der Geschädigte mit Hilfe der Gerichte um den rechtmäßig zustehenden Schadensersatz auf Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten geprellt werden soll. Das Urteil ist für die Geltendmachung der Mietwagenkosten mehr als lesenswert. Auch für die Geltendmachung von Mietwagenkosten ist das Urteil als Textbaustein durchaus verwertbar. Lest selbst das Urteil des LG Rostock und gebt dann bitte Eure sachlichen kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Leipzig ändert Urteil des AG Leipzig ab und verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.1.2016 – 8 S 324/15 -.

Hallo verehrte Captin-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Leipzig und veröffentlichen für Euch gleich noch ein Berufungsurteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Nachdem diese bereits vielfach vor dem Amtsgericht Leipzig unterlegen war, wollte sie nunmehr mit einem Urteil des AG Leipzig zu ihren Gunsten Nägel mit Köpfen machen. Aber aufgrund der Berufung der Klägerin wurde das AG-Urteil abgeändert und die HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten verurteilt. Es handelt sich alles in allem um eine recht positive Entscheidung zugunsten des klagenden Sachverständigen. Erfreulich ist, dass sich auch das LG Leipzig gegen die – gelinde gesagt unsinnige – Rechtsprechung des OLG Dresden mit der Kappungsgrenze ausspricht. Die Rechtsprechung des OLG Dresden dürfte mit dem Urteil des BGH (in NJW 2014, 3151) hinfällig sein. Was mir allerdings an dem Urteil des LG Leipzig nicht gefällt, ist, dass das erkennende Gericht eine Einzelpositionsprüfung vornimmt. Die Schätzung nach § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Maßgeblich ist nur der Endbetrag.  Lest aber selbst das Berufungsurteil des LG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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