Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
als Kontrast zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil aus dem Coburger Rechtssumpf stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten und zu den Verbringungskosten gegen die HUK-COBURG vor. Der HUK-COBURG muss gewaltig das Wasser bis zum Halse stehen, denn anders sind die willkürlichen Kürzungen der Verbringungskosten nicht zu verstehen. Zu der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten hat der Bundesrichter Wellner in seinem Büchlein „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ doch geschrieben, dass der BGH zu dieser Frage zwar bisher noch nicht entschieden hat, dass aber bereits den Versicherern die Rechtslage bekannt sein müsste, da eine Revision durch den betreffenden Versicherer kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Das mit Sicherheit deshalb, weil der Senat vermutlich einen Hinweis erteilt hat, dass nach der BGH-Rechtsprechung die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind, sofern eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist. Eine fiktive Schadensabrechung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Schaden auch repariert werden kann. Sofern im Falle der Reparatur in einer regionalen Markenfachwerkstatt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, sind diese auch im Falle der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Es handelt sich um erforderliche Wiederherstellungskosten. Allerdings haben die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar das Büchlein des Richters am BGH Wolfgang Wellner nicht gelesen? Anders kann man nicht verstehen, wie die HUK-COBURG jetzt auch willkürlich an den Verbringungskosten kürzt. Es kann aber auch eine andere Lösung geben, nämlich die, dass die Verantwortlichen in Coburg immer frecher werden? Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker