AG Leipzig verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie zur Zahlung restlicher Verbringungskosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 110 C 8320/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

als Kontrast zu dem heute morgen veröffentlichten Urteil aus dem Coburger Rechtssumpf stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten und zu den Verbringungskosten gegen die HUK-COBURG vor. Der HUK-COBURG muss gewaltig das Wasser bis zum Halse stehen, denn anders sind die willkürlichen Kürzungen der Verbringungskosten nicht zu verstehen. Zu der Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten hat der Bundesrichter Wellner in seinem Büchlein „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“ doch geschrieben, dass der BGH zu dieser Frage zwar bisher noch nicht entschieden hat, dass aber bereits den Versicherern die Rechtslage bekannt sein müsste, da eine Revision durch den betreffenden Versicherer kurz vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Das mit Sicherheit deshalb, weil der Senat vermutlich einen Hinweis erteilt hat, dass nach der BGH-Rechtsprechung die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen sind, sofern eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist. Eine fiktive Schadensabrechung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Schaden auch repariert werden kann. Sofern im Falle der Reparatur in einer regionalen Markenfachwerkstatt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, sind diese auch im Falle der fiktiven Abrechnung zu ersetzen. Es handelt sich um erforderliche Wiederherstellungskosten. Allerdings haben die Verantwortlichen der HUK-COBURG offenbar das Büchlein des Richters am BGH Wolfgang Wellner nicht gelesen? Anders kann man nicht verstehen, wie die HUK-COBURG jetzt auch willkürlich an den Verbringungskosten kürzt. Es kann aber auch eine andere Lösung geben, nämlich die, dass die Verantwortlichen in Coburg immer frecher werden? Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg erkennt Sachverständigenkostenkürzung durch die HUK-COBURG Allg. Vers. AG als rechtswidrig an und verurteilt insoweit die HUK-COBURG zur Zahlung mit Urteil vom 22.2.2016 – 15 C 1450/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

um es vorweg zu sagen: Das Amtsgericht am Sitz der HUK-COBURG hat doch tatsächlich entschieden, dass die in Coburg ansässige HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hat. Man kann es kaum glauben, dass die Richterschaft oder zumindest ein Teil derselben in Coburg die HUK-COBURG zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt. Aber das ist tatsächlich geschehen. Zwar ist nur ein Teil der gekürzten Kosten des Sachverständigen zugesprochen worden, aber immerhin. Damit steht fest, dass auch das AG Coburg die von der HUK-COBURG vorgenommenen Schadensersatzkürzungen als rechtswidrig erachtet. Denn ansonsten wäre keine Verurteilung der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG erfolgt. Trotz dieser Teilverurteilung erscheint das Urteil des AG Coburg vom 22.2.2016 als ein rechtswidriges Urteil vom HUK-COBURG-Richter-Kartell aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Immer die gleiche Leier. Es wird auf die rechtswidrige Rechtsprechung des LG Coburg Bezug genommen und Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung überprüft und richterlich Kürzungen vorgenommen. Auf das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis zum Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer wird nicht Bezug genommen, obwohl der BGH dort entschieden hat, wie Schadensersatz bezüglich der Sachverständigenkosten zu leisten ist. Dann wird in dem Coburger Urteil eine unzulässige Preiskontrolle durchgeführt. Dabei wird dann auch die Mehrwertsteuer bei den Nebenkosten in der Sachverständigenkostenrechnung wieder unterschlagen. Oder wie es der Richter interpretiert: „selbstredend“ als brutto bezeichnet. Auch wenn es sich um ein „Schrotturteil“ handelt, solltet Ihr das Urteil aus Coburg lesen und sachlich kommentieren. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts (…….)

Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Ausgesprochen kritische Stellungnahme zum (neuerlichen) Gesetzentwurf von Prof. Dr. Hans – Peter Schwintowski (16.03.2016)

Es gibt also eine Dreiecksbeziehung zwischen Gericht, Gutachter und Opfer. Das Interesse des Gerichtes ist ein anderes, als das Interesse des Gutachters. Beide Interessen unterscheiden sich elementar von den Interessen des Opfers.

Daher empfahl Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski dem Gesetzgeber, eine Gutachterkoordinierungsstelle einzurichten. Die Koordinierungsstelle könne die zu vergebenen Aufträge  an einen geeigneten Sachverständigen weiterleiten. Und zwar ohne Offenlegung des Auftraggebers, um die Neutralität des Gutachters zu gewährleisten.

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AG Olpe urteilt mit annähernd 10 Jahre alter Schwacke-Liste zu den erforderlichen Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (AG Olpe Urteil vom 23.4.2014 – 25 C 835/12 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute wollen wir Euch noch ein „Angemessenheitsurteil“ aus Olpe zu den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Das Urteil ist zwar etwas älter, aber gleichwohl wollen wir es Euch nicht vorenthalten. Das erkennende Geicht hat als Schätzgrundlage die Fraunhofer-Liste zwar zu Recht abgelehnt, aber dafür den Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 verwendet, obwohl der Unfall im Jahre 2012 passierte. Das erkennende Gericht meinte dazu, dass neuere Schwackelisten aufgrund von Preissteigerungen nicht anwendbar seien. Woher der Richter diese Weisheit nimmt, bleibt offen. Im Übrigen ist diese Weisheit einfach falsch. Zur Wiederherstellung erforderliche Geldbeträge im Sinne des § 249 II BGB können nicht auf Listen und Tabellen, die rund 10 Jahre alt sind, gestützt werden. Das ist einfach weltfremd und berücksichtigt keineswegs die Inflation und die Preissteigerungen. Schon allein das Porto ist in dieser Zeit erheblich gestiegen. Ebenso die Kraftstoffpreise. Trotz der im Wesentlichen positiven Ausführungen in der Begründung erscheint der Richter in diesem Fall Gottgleich zu sein und kann offensichtlich wohl machen, was er will? Auch wenn der besonders freigestellte Tatrichter bei der Schadenshöhenschätzung weitgehend frei ist, ist die tatrichterliche Schätzung gem. § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers auszulegen. Die Sicht des Geschädigten sowie der vollständige Schadensausgleich gem. § 249 BGB wurde auch hier wieder am Ende auf dem Gerichtsflur entsorgt. In der neueren Rechtsprechung ist das erkennende Gericht bei der Schätzung nach § 287 ZPO dann auf „Fracke“ eingeschwenkt, was die Sicht des Geschädigten hinsichtlich der notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen völlig auf den Kopf stellt. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Auf die Sicht eines Amtsrichters im Nachhinein kommt es grundsätzlich nicht an. Lest selbst das Mietwagenurteil aus Olpe und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt wieder einmal die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.2.2016 – 110 C 8318/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

für diese Woche beginne ich – nach kurzer Auszeit – hier mit einem  positiven Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Durch das Amtsgericht Leiptig wurde rechtskräftig festgestellt, dass diese Kürzung durch die HUK-COBURG rechtswidrig war. Dementsprechend wurde die kürzende HUK-COBURG verurteilt, den gekürzten Betrag nebst Zinsen und Gerichts- und Mahnkosten zu zahlen. Hätte die HUK-COBURG gesetzeskonform vorgerichtlich den Schaden reguliert, für den sie ohnehin zu einhundert Prozent haftete, wäre der Versichertengemeinschaft der HUK-COBURG einiges erspart geblieben. Leipzig ist eben ein schlechtes Pflaster für die HUK-COBURG. Die Vielzahl der gegen diese Versicherung in Leipzig ergangenen Urteile beweisen das eindrücklich (siehe die Urteilsliste dieses Blogs HUK-COBURG Sachverständigenkostenkürzungen). Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Vom BigBrotherAward 2016 in der Kategorie Verbraucherschutz an die Generali Versicherung – zur gigantischen Verschwendung von Krankenkassenbeiträgen durch das Bundesministerium für Gesundheit

Aufgrund der verschleiernden, gleichgeschalteten Pressemitteilungen von Deutsche Wirtschafts Nachrichten bis zur Dorfzeitung (korrekter ist der MDR):

Regierung entnimmt für Flüchtlinge eine Milliarde aus Gesundheits-Fonds

Die Bundesregierung entnimmt im kommenden Jahr rund tausend Millionen Euro zur Versorgung von Flüchtlingen aus dem Gesundheitsfonds. Durch die Maßnahme sollen die Krankenkassen vor zu großen finanziellen Belastungen bewahrt werden.

Der Bund entnimmt im kommenden Jahr eine Milliarde Euro aus dem Gesundheitsfonds, um damit medizinische Leistungen für Asylbewerber zu finanzieren, berichtet AFP. Weitere 500 Millionen Euro werden aus der Reserve des Fonds verwendet, um Investitionen für die telemedizinische Infrastruktur zu finanzieren, wie es in dem vom Bundeskabinett am Mittwoch beschlossenen Gesetzentwurf heißt.

habe ich über den Artikel vom 14.12.2013 bei Captain HUK:

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AG Halle (Saale) verurteilt im Wege der Klagehäufung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung zusammengefasster, restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.2.2016 – 104 C 4138/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

dass es in Halle an der Saale am dortigen Amtsgericht auch anders geht, zeigt das Urteil eines anderen Dezernates des Amtsgerichts Halle an der Saale, das wir Euch heute vorstellen wollen. Das erkennende Gericht in Halle an der Saale hatte zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zu entscheiden. Der klagende Kfz-Sachverständige hatte mehrere Forderungen gegen die beklagte HUK-COBURG-Tochter zusammengefasst und im Wege der Klagehäufung geltend gemacht. Damit war der Berufungsstreitwert überschritten. Das erkennende Gericht hat das Urteil vom 25.2.2016  im wesentlichen korrekt begründet. Lediglich der Abzug einer Fahrtkostenposition und die Verzinsung der Gerichtskosten begegnen der Kritik. Lest auch dieses Urteil aus Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) weist im Rechtsstreit mit der LVM die Klage auf Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung ab (AG Halle /Saale Urteil vom 24.2.2016 – 102 C 1409/15 -).

Hallo verehrte CaptainHuk-Leserinnen und -Leser,

in dieser Woche stellen wir Euch eine bunte Mischung aus positiven und negativen Urteilen vor. Als Kontrast zu dem gestern noch veröffentlichten  positiven Urteil stellen wir Euch hier wieder ein „Vollpfosten-Schrotturteil“ aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Obwohl es nach einem Unfall bei der Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmaßnahme, hier der Einschaltung eines anerkannten Kfz-Sachverständigen, auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten ankommt (vgl. BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13) nimmt der erkennende Richter des AG Halle an der Saale hier eine Ex-post-Prüfung im Nachhinein vor, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass das Gericht nicht berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigze den Rahmer des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 -). Der erkennende Richter spielt sich hier offenbar als gesetzgebende Instanz zur Festlegung einer Kostenordnung für Sachverständige auf? Da überschreitet das Gericht seine Kompetenzen. Schlimmer geht es fast nimmer im Schadensersatzprozess. Aus diesem juristischen Müll  nährt sich letztendlich allerdings die Versicherungswirtschaft. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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BVerfG entscheidet mit Beschluss vom 10.6.2016 – 1 BvR 742/16 – zum von der Kfz-Versicherung behaupteten Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers bei einer Kollision mit einem Pkw auf dem Fußgängerüberweg.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zwischendurch wollen wir Euch auch einmal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Unfallereignissen bekanntgeben. Sie fragen sicherlich zu Recht, wie das BVerfG über Unfälle entscheiden kann, obwohl dazu doch die ordentlichen Gerichte berufen sind? Wenn Entscheidungen der Fachgerichte gegen Grundrechte verstoßen, besteht die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, das seinen Sitz in Karlsruhe hat. In dem Fall, den wir Euch heute vorstellen, war ein Rollstuhlfahrer auf einem „Zebrastreifen“ (Fußgängerüberweg gekennzeichnet mit Fahrbahnmarkierungen und Zeichen 350 nach § 42 StVO) von einem Pkw-Fahrer derart stark angefahren worden, dass er aus dem Rollstuhl fiel und sich verletzte. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung hat dann doch tatsächlich ein Mitverschulden eingewandt, weil der Rollstuhlfahrer nicht angeschnallt gewesen sei. Der am Rollstuhl befindliche Beckengurt dient aber nur der Sicherung während des Transportes in einem Behindertenfahrzeugs. Soweit zum Thema Mitverschulden und  „Anschnallpflicht eines Rollstuhlfahrers“. Demnächst lastet die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unfall mit einem Fußgänger auf dem Zebrastreifen dem Fußgänger bezüglich seiner Verletzungen auch noch ein Mitverschulden an, weil er keinen Schutzhelm getragen hat? Bedauerlich ist nur, dass das erkennende Amtsgericht Bretten (liegt übrigens bei Karlsruhe!) die Argumenation der Kfz-Versicherung mitgemacht hat. Lest selbst den Beschluss des BVerfG im Verfassungsbeschwerdeverfahren und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Partnerwerkstätten auf Tauchstation?

Wenn Signalisation, dann freiwillig

Der Bundesverband der Partnerwerkstätten (BVdP) hat sowohl bei der KUK-Coburg als auch beim Schadenmanager Innovation Group erklärt, dass eine Signalisation zur Marke „Die Partnerwerkstatt“ kein Zwang sein darf, sondern die Partnerwerkstatt darüber frei entscheiden dürfe, ob sie Werbetafeln, Fahnen und Stelen aufstellt.

Der BVdP drängt darauf, dass die Betriebe einen entsprechenden Spielraum bekommen. Die Verantwortlichen der HUK sollen mit den Betrieben eine gemeinsame Lösung finden. „Der Ausübung von Zwang setzen wir uns entgegen“, so Paintinger.

Quelle: asp.de,   alles lesen >>>>>>

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AG Neubrandenburg urteilt in einem Mietwagenrechtsstreit gegen die HUK 24 AG, wobei die Begründung nicht überzeugt (AG Neubrandenburg Urteil vom 25.2.2016 – 103 C 724/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Neubrandenburg zu den Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK24 AG vor. Zwar wurde die beklagte HUK 24 AG überwiegend zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten verurteilt. Aber die Begründung zur Abweisung der restlichen, eingeklagten Mietwagenkosten überzeugt unseres Erachtens nicht, denn leider wurden die erforderlichen Mietwagenkosten nach „Fracke“ geschätzt. Das ist schadensersatzrechtlich nicht haltbar. Der VI. Zivilsenat hat ausdrücklich mit Urteil vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07 – den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage anerkannt. Sofern also das Mietwagenunternehmen nach dieser, vom BGH anerkannten Schätzgrundlage, die Mietwagenpreise berechnet, hat der Geschädigte eigentlich alles richtig gemacht. Er hat sich nach den Vorgaben des BGH, immerhin unser höchstes Zivilgericht, gehalten. Ihm dann durch ein Gericht ein sogenanntes Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorzuwerfen, dass die Preise nicht nach dem arithmetischen Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer berechnet sind, ist absurd. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten bei Abschluss des Mievertrages an. Zu diesem Zeitpunkt sind dem Geschädigten regelmäßig weder die Preise nach Fraunhofer noch nach Schwacke bekant, geschweige denn nach „Fracke“. Das erkennende Gericht sollte einmal erklären, weshalb der Geschädigte gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen haben soll, wenn er einen Mietwagen zum Schwacke-Tarif anmietet und die Rechnung dann seitens des Gerichts auf Fracke gekürzt wird, obwohl der BGH die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage ausdrücklich zugelassen hat? Eine derartige Erklärung ist ernsthafterweise nicht möglich, weil sich der Geschädigte an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, und damit gesetzeskonform, verhalten hat. Was das Gericht macht, ist eine Ex-post-Betrachtung nach Vorgaben der Versicherungswirtschaft. Auf die gerichtliche Ex-post-Sicht kommt es aber nicht an, sondern auf die subjektbezogene Ex-ante-Sicht des Geschädgten. Unverständlich ist auch die vom Gericht vorgenommne Kürzung der allgemeinen Unkostenpauschale auf 20,– €. Zwanzig Euro als allgemeine Unkostenpauschale sind unserer Ansicht nach auch völlig überholt, wenn man berücksichtigt, was für einen Stress und Rennerei der Geschädigte heutzutage mit den Versicherern bei der Abwicklung eines – unverschuldeten – Unfallschadens hat, für den grundsätzlich der Versicherer zu einhundert Prozent einzustehen hat. Da reichen auch die teilweise anerkannten 30,– € nicht aus. Lest aber selbst das Mietwagenurteil aus Neubrandeng und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

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Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, HUK-Coburg Versicherung, Mietwagenkosten, Unkostenpauschale, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile Mittelwert | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar

„Werkstattklausel“ bzw.: Wenn der Blöde nach dem Willen des AG München auch der Dumme ist?

….. oder einfach nur – gerichtlich verfügte –  Bereicherung des Versicherers an den Versicherten?

Werkstattklausel in Kfz-Versicherung auch bei Wartezeit bindend

Kfz-Versicherung: Ist eine Werkstattklausel zwischen Versicherung und Versichertem vereinbart, sollte diese eingehalten werden, sonst könnte der Eigenanteil an den Versicherten übergehen. Dies gilt auch, wenn eine Vertragswerkstatt kurzfristig keine freien Termine hat. Solang das Fahrzeug uneingeschränkt fahren kann, ist die Wartezeit hinzunehmen.

Für den Fall, dass eine Werkstattklausel mit einer Versicherung vereinbart ist, und dennoch eine Reparatur bei einer freien Werkstatt in Auftrag gegeben wird, muss der Versicherte einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten tragen. Ob sich die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt decken, ist dabei irrelevant. Dies hat das Amtsgericht München mit einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. 122 C 6798/14 vom 26.09.2014).

Quelle: versicherungsbote.de, alles lesen: >>>>>>>>>

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