Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute stellen wir ein Urteil aus Frankfurt am Main zur Nachbesichtigung, zur Unkostenpauschale, zu den Sachverständigenkosten und zu den Rechtsanwaltsgebühren gegen die Aachen Münchener Versicherung vor. In diesem Schadensfall hat die beklagte Versicherung vorgerichtlich wieder alles bestritten, was zu bestreiten war. Aber dieses Bestreiten erfolgte ins Blaue hinein, war also nicht begründet. Insgesamt war der gesamte Vortrag der Beklagten im Wesentlichen unerheblich. Das Gericht hat auch klar die Beklagte in ihre Schranken verwiesen, dass das von ihr gestellte Begehren der Nachbesichtigung keine gesetzliche Grundlage hat. Der Versicherer des Schädigers kann lediglich Auskunft verlangen, mehr nicht. Daher sind grundsätzlich Nachbesichtigungsbegehren der Versicherer zurückzuweisen, weil sie im Gesetz keine Grundlage finden. Auch das Argument der Versicherung, die im Schadensgutachten enthaltenen Lichtbilder seien nicht aussagefähig, wurde durch das erkennende Gericht zu Recht schnell zurückgewiesen. Denn der vom Geachädigten beauftragte Sachverständige ist nicht sein Erfüllungsgehilfe. Vielmehr ist er als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen (vgl. Himmelreich-Halm-Müller Handb. d. Fachanw. Verkehrsr. Kap. 6 Rn. 227 mit Hinweis auf OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; AG Nürnberg SP 2008, 306), so dass mögliche Fehler des Sachverständigen gemäß §§ 278, 254 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind ( BGHZ 63, 182 ff; OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; AG Unna SP 2004, 205, 206; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Lest aber selbst das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.11.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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