AG Aschaffenburg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 22.2.2016 – 124 C 2285/15 – die bei der Generali Vers. AG versicherte Unfallverursacherin zur Zahlung des Betrages von restlichen 35,70 €, den die Generali vorgerichtlich nicht ersetzen wollte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Feierabend stellen wur Euch hier ein Urteil aus Aschaffenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die Versicherungsnehmerin der Generali Versicherung AG vor. Wieder hat ein erfahrener Verkehrsanwalt die Unfallverursacherin persönlich für den Restschaden in Anspruch genommen, nachdem die eintrittspflichtige Generali Versicherung den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten nicht vollständig erfüllt hat. Mit gerichtlicher Hilfe des AG Aschaffenburg erhielt der Geschädigte dann doch noch vollen Schadensersatz bei voller Haftung der Unfallverursacherin. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Aschaffenburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen schönen Feierabend.
Willi Wacker

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AG Friedberg verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 17.2.2016 – 2 C 1453/15 (23) – die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Restschadensbetrages in Form der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute wieder ein positives Urteil aus Hessen zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs vor. Wieder einmal wollte oder konnte die HUK-COBURG nicht vollständigen Schadensersatz gemäß § 249 BGB leisten. Weil die unverschuldet Geschädigte aber nicht auf dem Rest ihres Schadens sitzen bleiben wollte, nahm sie gegen die Unfallverursacherin persönlich die gerichtliche Hilfe des Amtsgerichts Friedberg in Hessen in Anspruch. Zu Recht hat das erkennende Gericht dann in seinem Urteil festgestellt, dass die Schädigerin sich das Regulierungsverhalten ihrer HUK-COBURG anrechnen lassen muss. Die für die beklagte Fahrerin außergerichtlich auftretende HUK-COBURG hat sich ernsthaft und endgültig geweigert, den eingeklagten  Betrag zu zahlen, so dass die Klägerin direkt auf Leistung klagen kann (BGH, Urt. v. 13.01.2004 – XI ZR 355/02). Zu Recht ist die Beklagte dann auch verurteilt worden, den von der HUK-COBURG gekürzten Betrag nachzuzahlen. Die von der HUK-COBURG behauptete erkennbar eklatante Überhöhung, die in der Beweislast der Beklagten liegt, konnte diese nicht beweisen. Denn es kommt auf die subjektive, gerade für den Geschädigten, erkennbare eklatante Überhöhung an. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Friedberg (Hessen) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Köln verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Restschadensbetrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht regulieren wollte, mit Urteil vom 16.2.2016 – 266 C 213/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Köln am Rhein. Hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG vor. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG – trotz einhundertprozentiger Haftung  – nicht vollen Schadensersatz geleistet . Wieder einmal musste daher gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung der Restschadensersatzes gegen den Unfallverursacher persönlich in Anspruch genommen werden. Und wieder einmal musste der bei der HUK-COBURG Versicherte das ausbaden, was die HUK-COBURG rechtswidrig angerichtet hatte. Zu Recht wurde der bei der HUK-COBURG Versicherte persönlich für den Restschaden verurteilt. Lest selbst das Urteil des AG Köln und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und noch einen schönen sonnigen Nachmittag
Willi Wacker

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AG Halle, AZ: 97 C 2350/15 vom 24.06.2016 – verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten, abgetretenen Schadensersatzes

Im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO erteilt der Amtsrichter des AG Halle (Saale) der Allianz Versicherungs AG und deren bevorzugter Rechtsvertretung (BLD) eine Absage unter Bezugnahme von § 404 BGB.

§ 404

Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Da dem Geschädigten bei der Beauftragung seines Sachverständigen kein Auswahlverschulden vorzuwerfen war, waren neben der eigentlichen Forderung auch die Mahn- und Rechtsanwaltskosten dem klagenden SV-Büro zu erstatten.

Für meine Begriffe wurde uns ein rundum stimmiges Urteil zugesandt, welches auch dem 6. Senat am BGH ausgesprochen gut zu Gesicht gestanden hätte. Nach  VI ZR 50/15 können mithin nur berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der unterzeichnenden Senatsrichter bleiben, incl. zu negierender Rechtsverbindlichkeit des BGH-Urteils wegen mehrfachen Verstoßes gegen das GG, unter Missachtung von § 249 BGB.

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Misst der BGH – je nach Senat – mit zweierlei Maß oder ziehen am Ende doch alle an einem Strang in Richtung der Versicherungswirtschaft?

Wie schon des Öfteren festgestellt, triftet der VI. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen immer weiter ab von den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB hin zu Gunsten der Versicherer. Insbesondere bei den Urteilen zur fiktiven Abrechnung und bei den Mietwagenkosten ist diese Tendenz seit Jahren deutlich erkennbar. Aktuell kann man diesen Trend auch bei den Sachverständigenkosten feststellen. Zu den SV-Kosten hatte der IV. Zivilsenat (Versicherungssenat) des BGH bereits im Jahr 2012 eine (schadensersatzrechtlich) völlig korrekte Entscheidung abgesetzt, die inhaltlich im deutlichen Widerspruch steht zur fehlerhaften Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13). Nach Ansicht des IV. Senats stand es außer Frage, dass der Schädiger seiner Versicherung die entstandenen SV-Kosten – ohne wenn und aber – vollumfänglich zu erstatten habe. Mit der sog. Indizwirkung von bezahlten oder unbezahlten Rechungen sowie sonstigem juristischem Quark, mit dem der VI. Zivilsenat die Erstattung der Schadensposition Sachverständigenkosten (zu Lasten der Geschädigten) aktuell torpediert, hatte sich der IV. Zivilsenat nicht mal ansatzweise auseinandergesetzt. Die entsprechende Entscheidung (IV ZR 251/10) hatten wir bereits am 03.04.2014 bei Captain HUK veröffentlicht. Hier nun ein Beitrag zu dieser Thematik, der uns freundlicherweise zur Veröffentlichung überlassen wurde.

Versicherungsregress zu den Gutachterkosten

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kfz-Haftpflichtversicherer die von ihm aufgewendeten Gutachterkosten gegen seinen eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.01.2012, IV ZR 251/10 Stellung genommen.

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 14.1.2016 – 105 C 9426/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenanfang geht es von Neubrandenburg weiter nach Leipzig. Nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die den Geschädigten bzw. den Sachverständigen um die berechtigten abgetretenen Sachverständigenkosten prellen wollte. So gut, wie in dem heute morgen eingestellten Beitrag dargestellt, ist offenbar der Ruf der HUK-COBURG, wenn es um die Schadensregulierung geht, nicht? Denn immer wieder muss das Gericht beauftragt werden, damit der vollständige Schadensersatz seitens der HUK-COBURG geleistet wird. Das nicht nur in Leipzig, wie die im Urteil aufgeführten Urteile zeigen, sondern auch im ganzen Bundesgebiet, wie die Liste dieses Blogs beweist. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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„Die HUK-Coburg verkauft bald auch Autos“

und will

„…. guten Namen bei Autofahrern auch für andere Geschäftszweige nutzen.“

Über Jahre ließen und lassen sich hunderte der sogenannten Vertrauenswerkstätten des Versicherers in die Karten gucken. Nun berichtet Herbert Fromme, Versicherungskorrespondent der  SZ, ausgesprochen wohlwollend im Sinne der HUK-Coburg, dass der Versicherer das 1. eigene Autohaus eröffnen wird.

Versicherer gesteuerte Schäden mögen zu mehr Auslastung in den Kfz-Betrieben führen.  Unternehmensgewinne zur Eigenkapitalerhöhung werden die Bilanzen dennoch kaum ausweisen. Mittlerweile sehen sich die Kfz-Werkstätten zunehmend  der Kürzungswut von HUK und Co. auch bei den nicht gesteuerten Schäden ausgesetzt. Wer sich dagegen wehrt, befürchtet augenscheinlich nicht zu Unrecht Repressalien, wie Zahlungsverzögerungen oder Schadenwegsteuerung. Spätestens jetzt dürft der Letzte erkennen, wohin Die Fahrt ins Blaue geht. Entweder  in die totale Abhängigkeit bei alleinigem unternehmerischen Risiko bzw. direkt in die Pleite. Dennoch wurde der  branchenfremden Konkurrenz bekanntlich noch der Rote Teppich preisgünstiger Dienstleistungen rund ums Fahrzeug ausgerollt.

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AG Neubrandenburg weist mit nicht nachvollziehbarer Begründung Klage auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.2.2016 – 102 C 822/15 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende geben wir Euch hier zur heißen Diskussion, die hoffentlich viele sachliche Kommentare hevorruft, ein Schrott- bzw. Skandalurteil des Amtsgerichts aus Neubrandenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung bekannt. Ihr werdet Euch fragen, warum Skandal? Weil hier nicht nur schadensersatzrechtlicher Blödsinn durch das Gericht verzapft wurde, sondern außerdem auch die Berufung nicht zugelassen wurde, obwohl die Entscheidung in krassem Gegensatz zur Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Neubrandenburg steht und die Berufung seitens der Klagepartei ausdrücklich beantragt wurde, sofern das Amtsgericht von der Rechtsprechung des LG Neubrandenburg abweichen sollte. Das Gericht wollte also offenbar vorsätzlich ein Fehlurteil zementieren. Demzufolge wurde also nicht nur ein Schrotturteil abgeliefert, sondern auch die Verfassungsrechte des Klägers mit Füßen getreten. Ein Positives hat die Sache aber dennoch. Durch Fehlentscheidungen wie diese erkennt man sofort, in welchem Lager das Gericht steht? Aus dieser und anderen Falschurteilen läßt sich jetzt eine entsprechende Datei mit Urteilen der betroffenen deutschen Gerichte erstellen. Vor diesen Gerichten wird dann intern gewarnt. Wenn es möglich ist, sollte dann durch Klage gegen den Fahrer oder den Halter oder Klage vor dem Gericht der unerlaubten Handlung ein anderes zuständiges Gericht angerufen werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Essen verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 18.1.2016 – 14 C 543/15 – den Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung zur Zahlung des Schadensbetrages, den die VHV rechtswidrig gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es weiter nach Essen. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Essen zu den restlichen  Sachverständigenkosten gegen den VN der VHV Versicherung vor. Auch in diesem Schadensfall hat der Geschädigte, nachdem die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, in diesem Fall die VHV, nicht vollständig Schadensersatz geleistet hat, den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. So müsste es immer gehen. Denn Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner für die angerichteten Schäden. Unter Bezugnahme auf die entscheidenden BGH-Urteile wurde zu Recht der Schädiger persönlich zur Zahlung des Restschadensersatzes verurteilt. Es ist daher auch wichtig, dass ein erfahrener Verkehrsanwalt die Klage führt und den Kläger berät, wie in diesem Fall. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.1.2016 – 105 C 9107/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht mit einem Urteil des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG weiter. Ohne große Worte im Vorspann stellen wir Euch hier das Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG vor. Wieder wies der erkennende Amtsrichter die beklagte HUK-COBURG auf die bereits gegen sie ergangenen Urteile hin. Es zeigt sich darin nur die Beratungsresistenz dieser Versicherung aus Coburg. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VW-Abgasskandal – Will die ÖRAG Rechtsschutzversicherung dem Fahrzeughersteller VW in Deutschland unter die Arme greifen?

VW Skandal – Landgericht Freiburg urteilt zugunsten eines Geschädigten

Das Landgericht Freiburg, 14 O 61/16 (nicht rechtskräftig) hat in einem Verfahren die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verurteilt, ein Verfahren gegenüber einem Autohändler sowie gegenüber der Volkswagen AG zu decken. Das Landgericht Freiburg sieht hinreichende Erfolgsaussichten. Außerdem wurde festgestellt, dass die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, alle Schäden zu ersetzen, die durch die unberechtigte Deckungsablehnung entstanden sind oder noch entstehen werden.

Ein Geschädigter hatte einen PKW des VW Konzerns erworben, der von den Manipulationen betroffen ist. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherung verweigerte die Deckung, weil der Geschädigte zunächst die Nachbesserung abwarten müsse. Die ÖRAG meint, der Mangel könne durch einen finanziellen Aufwand von EUR 60.- bis 200.- behoben werden. Daraufhin gab die von dem Geschädigten beauftragte Rechtsanwaltsanwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ein nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenes Gutachten (sog. Stichentscheid) ab, welches die ÖRAG Rechtsschutzversicherung bindet.

Quelle: EXTREMNEWS, weiter lesen >>>>>

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BVerfG – 1 BvR 345/16, vom 27.05.2016 – Nichtzulassung der Berufung stellt einen Verstoß gegen GG Art. 3 Abs. 1 dar

Die Beschwerdeführerin, ein inkassoberechtigtes Factoringunternehmen, beantragte vor Erlass des Urteils die Berufung für den Fall der Abweichung von der Rechtsprechung des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 ZPO). Das AG Köln kam dem nicht nach, obwohl es von der mehrfachen landesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Abtretung des Sachverständigen hinreichend bestimmt sei, abgewichen war.

Dieser Vorgehensweise erteilte das Bundesverfassungsgericht, wie nachfolgend eingestellt, mit dem Beschluss vom 27. Mai 2016 – 1 BvR 345/16 – eine Absage.

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