Das AG Alsfeld – AZ: 30 C 685/15 (73), vom 29.06.2016 – verurteilt die HUK 24 mit ausgezeichneter Begründung zur Zahlung des gekürzten Sachverständigenhonorars

Das nachfolgende Urteil „Im Namen des Volkes“ lässt bezüglich der  rechtswidrig gekürzten Schadensersatzleistung durch die HUK 24 für das Unfallopfer keine Wünsche offen. Mehr noch, der hier urteilende Richter verpasst dem LG Saarbrücken (Urteil vom 10.02.12, Az.: 13 S 109/10) eine (wohltuende) Watschen.

Dass der Richter in seiner Urteilsbegründung die in Rechnung gestellten Positionen auf die Tätigkeit des Sachverständigen abstellt, darauf sei insbesondere verwiesen.

Amtsgericht Alsfeld                                                             Aktenzeichen: 30 C 685/15 (73)

Im Namen des Volkes

Urteil gemäß § 495a ZPO

In dem Rechtsstreit

gegen HUK 24

hat das Amtsgericht Alsfeld durch Richter König ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 29.06.16 für Recht erkannt:

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LG Coburg mit kritisch zu betrachtender Berufungsentscheidung zu den Sachverständigenkosten (LG Coburg Urt. v. 17.4.2015 – 32 S 89/14 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun das bereits angekündigte Skandalberufungsurteil des LG Coburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wir haben lange geprüft, ob wir dieses Urteil aus dem Jahr 2015 überhaupt veröffentlichen sollten. Damit uns aber nicht wieder der Vorwurf gemacht werden kann, versicherungsfeindlich zu sein, wie die HUK-COBURG in einem Rechtsstreit vor dem OLG Hamm hatte vortragen lassen, als es um die Befangenheit eines Sachverständigen ging, veröffentlichen wir der Objektivität wegen auch ein kritisch zu betrachtendes Urteil des Heimberufungsgerichts der HUK-COBURG. Obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450), nimmt das Gericht – offenbar im „Auftrag und nach den Vorgaben“ der HUK-COBURG – hier rechtswidrige Kürzungen von Einzelpositionen der Sachverständigenkostenrechnung vor. Im Rahmen der gerichtlichen Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO kann aber nur der Gesamtbetrag des Schadens, also der Rechnungsbetrag, auf die Erforderlichkeit betrachtet werden, denn die Schadensschätzung des § 287 ZPO ist eine Schadenshöhenschätzung. Schon von daher mangelt es bei der Coburger Berufungsentscheidung erheblich an der BGH-konformen Rechtsprechung. Man erkennt leicht, dass das Berufungsgericht dem größten Arbeitgeber der Region nicht weh tun wollte.  Das hat aber nichts mit unabhängiger Rechtsprechung zu tun. Lest selbst das Berufungsurteil des LG Coburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Dieburg verurteilt den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung AG persönlich zur Zahlung des von der Allianz vorgerichtlich gekürzten Schadensersatzes in der Form der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.1.2016 – 20 C 1352/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

bevor wir Euch ein Skandalberufungsurteil des LG Coburg vorstellen, veröffentlichen wir heute für Euch ein Urteil aus Dieburg zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Allianz Versicherung. Wieder einmal musste der Schädiger als Versicherter persönlich gerichtlich dafür in Anspruch genommen werden, was die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, in diesem Fall die Allianz Versicherungs AG, nicht bereit war, außergerichtlich zu regulieren. Zu Recht hat der beklagte Schädiger jetzt erfahren, in welch schlechter Versicherung er versichert ist. Diese drängt ihn sogar in einen Schadensersatzprozess, statt ihn durch vollständige Zahlung des Schadensersatzbetrages aus einem Rechtsstreit herauszuhalten. Dafür ist er ja versichert, dass die Versicherung den von ihm angerichteten Schaden ersetzt. Lest aber selbst das Urteil des AG Dieburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.1.2016 – 105 C 9261/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch – ohne viel Worte im Vorspann – ein Urteil des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allg. Vers. AG, die eigenmächtig und damit rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall gekürzt hatte, obwohl bereits etliche Urteile gegen die HUK-COBURG diesbezüglich ergangen waren. Es scheint, als ob die Verantwortlichen der HUK-COBURG unbedingt mit dem Kopf durch die Wand wollen. Wenn aber bereits so viele – richtige – Urteile gegen die HUK-COBURG ergangen sind, und dann trotzdem noch am rechtswidrigen Kürzungsverhalten festgehalten wird, schadet das mit Sicherheit dem Image dieser Versicherung. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Allg. Ver. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.1.2016 – 105 C 9425/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die der – rechtswidrigen – Ansicht war, eigenmächtig und ohne Anspruchsgrundlage die berechneten Sachveständigenkosten nach einem vom Fahrer des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursachten Verkehrsunfalls zu kürzen, obwohl volle Haftung der HUK-COBURG gegeben war. Mit klaren Worten hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG in ihre Schranken gewiesen. Gleichzeitig hat es auf die bereits gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile hingewiesen. Trotzdem wurde seitens der HUK-COBURG gekürzt. Das nennt man Beratungsresistenz. Jetzt hat die HUK-COBURG nicht nur den gekürzten Betrag, sondern auch die Kosten zu tragen. Das ist auch noch unwirtschaftliches Verhalten und eine Vergeudung von Versichertengeldern. Lest selbst das Urteil aus Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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AG Hannover verurteilt die VHV Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.1.2016 – 401 C 8806/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem gestern vorgestellten Schrotturteil des AG Bochum veröffentlichen wir heute  ein Urteil aus Hannover zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, die erkennende Amtsrichterin bemüht zur Urteilsbegründung aber wieder werkvertragliche Gesichtspunkte, indem sie eine Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen mit BVSK vornimmt. Die BVSK-Honorarbefragungen bilden lediglich das werkvertraglich festzusetzende Grundhonorar und die individuell zu bestimmenden Nebenkosten ab. Davon zu unterscheiden sind die im Sinne des § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten, die mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind oder als auszugleichender Vermögensnachteil im Sinne des § 249 II 2 BGB anzusehen sind (vgl. BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Für den Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es aber nicht auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte, sondern einzig und allein auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Daher hat grundsätzlich eine Überprüfung der berechneten Sachverständigenkosten nicht an der BVSK-Honorarbefragung zu erfolgen, um die Erforderlichkeit festzustellen. Nicht umsonst hat der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss. Lest aber selbst das Urteil des AG Hannover und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Kontrastprogramm des AG Bochum: Amtsrichter entscheidet mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit Urteil vom 23.2.2016 – 65 C 375/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir Euch heute vormittag das positive Urteil des AG Bochum vorgestellt hatten, folgt nun – quasi als Kontrast – hier ein „Schrotturteil“ des Amtsgerichts Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Unfallverursacherin persönlich. Leider ist uns die eintrittspdlichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Wir halten diese Fehlentscheidung des Dezernats 65 C des AG Bochum für eine Willkürrechtsprechung zu Lasten des Klägers vom Feinsten unter dem Deckmantel des § 287 ZPO. Dabei verkennt der zuständige Amtsrichter, dass § 287 ZPO eine Regelung zugunsten des Klägers ist, um Beweisschwierigkeiten bezüglich der Schadenshöhe zu umgehen. Das Gericht kann zugunsten des Klägers die Schadenshöhe schätzen, gegebenfalks mit sachverständiger Hilfe. Im Übrigen verkennt das Gericht, dass es sich bei § 287 ZPO um eine Schadenshöhenschätzung handelt, nicht um eine Überprüfungsnorm einzelner Rechnungspositionen. Es kommt lediglich auf die Gesamtsumme an. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 9.2.2016 – 83 C 202/15 – die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG rechtwidrig gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute wollen wir Euch zwei Urteile des Amtsgerichts Bochum vorstellen. Zunächst stellen wir Euch das positive Urteil vom 9.2.2016 vor. Nachdem es beim AG Bochum durchaus auch Zivilprozessabteilungen gibt, deren Dezernenten offenbar von Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall keine Ahnung haben – ein derartiges Urteil stellen wir Euch im Nachgang zu diesem positiven Urteil vor -, ist dieses Urteil ein Beispiel, wie Schadensersatz zu beurteilen ist. In der 83. Zivilabteilung des AG Bochum hält sich der erkennende Amtsrichter an das Gesetz und die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante BGH-Rechtsprechung wie auch an die entscheidungserhebliche Beachtung der Ex-ante-Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Es handelt sich um ein beachtenswertes Urteil aus der HUK-Coburg Hochburg in NRW, das ganz ohne § 287 ZPO und ohne Abstützung auf jedwedes Honorartableau auskommt, weil die Erforderlichkeit und die  Schadenersatzverpflichtung davon gerade nicht abhängen, denn es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11 -). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte, denn der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ist nach absolut herrschender Rechtsprechung und Literatur nicht dessen Erfüllungsgehilfe (BGHZ 63, 182 ff; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; OLG Nürnberg SP 2002, 358; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151; Himmelreich-Halm-Müller Hdb. des FA VerkR Kap. 6, Rn. 227) . Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95; s. auch OLG Naumburg aaO.).
Es ist also grundsätzlich nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung oder Plausibilität zu durchforsten, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass die Kosten deutlich erkennbar über den branchenüblichen Preisen liegen (BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Lest selbst das positive Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Heidelberg verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 5.2.2016 – 27 C 57/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Heidelberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Mir klaren und deutlichen Worten hat das erkennende Amtsgericht Heidelberg auf 8 Seiten begründet, warum die HUK-COBURG die berechneten Sachverständigenkosten zu erstatten hat und warum die vorgenommenen Kürzungen in Höhe von sage und schreibe 151,77 € rechtswidrig waren. Auch die Ausführungen zur Aktivlegitimation überzeugen. Lest daher selbst das gelungene Urteil des AG Heidelberg gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Auf Eure Meinungen sind wir gespannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Castrop-Rauxel erläßt in dem Rechtsstreit der Geschädigten gegen DEVK – 4 C 254/15 – einen interessanten Hinweisbeschluss vom 15.12.2015.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch einen Hinweisbeschluss aus Castrop Rauxel zur Haftungsteilung sowie zur fiktiven Abrechnung vor. Nach unseren Informationen wurde das Verfahren durch Vergleich beendet. Interessant sind aber die Auführungen des Amtsgerichts Castrop-Rauxel zu den UPE-Aufschlägen und zu den Verbringungskosten. Diese sind in der Region Castrop-Rauxel grundsätzlich erstattungspflichtig, da sie gerichtsbekannt anfallen. Lest selbst den Hinweisbeschluss und gebt dann bitte Eure Kommentare bekannt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte weist mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil Klage des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen wegen fehlender Aktivlegitimation ab, obwohl die HUK-COBURG außergerichtlich bereits aufgrund der Abtretung gezahlt hatte (AG Mitte Urteil vom 8.2.2016 – 113 C 3183/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 8.2.2016 vor, das nur mit erheblichem kritischen Abstand gelesen werden kann. Es geht in erster Linie um die Aktivlegitimation. Zuerst reguliert die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG außergerichtlich teilweise aufgrund der Abtretung und bestreitet dann im Prozess die Aktivlegitimation. Diesen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nennen die Juristen widersprüchliches Verhalten. Obwohl das bereits jedem Referendar nach dem ersten Staatsexamen bekannt ist, gibt der erkennende Amtsrichter, der auch noch promoviert hat, der die Aktivlegitimation bestreitenden beklagten HUK-COBURG auch noch Recht. Darüber hinaus hält er  einen Zeugenbeweis für unzulässige Ausforschung. Dieser Richter hat offenbar von Schadensersatzrecht keinerlei Ahnung, weil er fundamentale Rechtsfehler begeht. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Mir fällt bei dieser mangelhaften juristischen Arbeit nur ein, dass der Kandidat das Examen nicht hätte bestehen dürfen. Was denkt Ihr?

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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AG Bad Neustadt a.d. Saale verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 – 1 C 519/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil aus Bad Neustadt an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Die von der LVM Versicherung vorgerichtlich vorgetragene Überhöhung der Sachverständigenkosten hat diese im Rechtsstreit nicht substantiiert vorgetragen. Damit ist die beklagte LVM noch nicht einnmal der ihr obliegenden Darlegungspflicht (vgl. BGH VI ZR 225/13) nachgekommen. Schon von daher war ihr Bestreiten im Prozess  unsubstantiiert. Im Übrigen hätte es der LVM freigestanden, sich die behaupteten Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen und dann im Wege des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff) vorzugehen. Wir meinen daher, dass es sich bei der Entscheidung des AG Bad Neustadt an der Saale – bis auf den abgewiesenen Feststellungsantrag – um eine positive Entscheidung handelt. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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