Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute wollen wir Euch zwei Urteile des Amtsgerichts Bochum vorstellen. Zunächst stellen wir Euch das positive Urteil vom 9.2.2016 vor. Nachdem es beim AG Bochum durchaus auch Zivilprozessabteilungen gibt, deren Dezernenten offenbar von Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall keine Ahnung haben – ein derartiges Urteil stellen wir Euch im Nachgang zu diesem positiven Urteil vor -, ist dieses Urteil ein Beispiel, wie Schadensersatz zu beurteilen ist. In der 83. Zivilabteilung des AG Bochum hält sich der erkennende Amtsrichter an das Gesetz und die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante BGH-Rechtsprechung wie auch an die entscheidungserhebliche Beachtung der Ex-ante-Sichtweise des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Es handelt sich um ein beachtenswertes Urteil aus der HUK-Coburg Hochburg in NRW, das ganz ohne § 287 ZPO und ohne Abstützung auf jedwedes Honorartableau auskommt, weil die Erforderlichkeit und die Schadenersatzverpflichtung davon gerade nicht abhängen, denn es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann = NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11 -). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte, denn der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ist nach absolut herrschender Rechtsprechung und Literatur nicht dessen Erfüllungsgehilfe (BGHZ 63, 182 ff; OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548; OLG Nürnberg SP 2002, 358; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151; Himmelreich-Halm-Müller Hdb. des FA VerkR Kap. 6, Rn. 227) . Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95; s. auch OLG Naumburg aaO.).
Es ist also grundsätzlich nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung oder Plausibilität zu durchforsten, wenn für ihn nicht erkennbar ist, dass die Kosten deutlich erkennbar über den branchenüblichen Preisen liegen (BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Lest selbst das positive Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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