Hier ein aktuelles Urteil aus Bühl zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Allianz Versicherung, das als Redaktionsbeitrag eingestellt werden soll.
Die gegenständliche Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch leider fehlerhaft, da das Gericht die Sachverständigenkosten detailliert – aufgrund der interessensgesteuerten BVSK-Liste – nach werkvertraglichen Kriterien auf die „Üblichkeit“ überprüft und damit die schadensersatzrechtlichen Grundlagen außer Acht lässt. Gemäß BGH muss der Geschädigte die BVSK-Liste nicht kennen. Darüber hinaus ist die BVSK-Liste auch nicht repräsentativ, da sie nur eine kleine Minderheit aller am Mark vertretenen Kfz-Sachverständigen repräsentiert. Denn mehr als 95% aller Kfz-Sachverständigen sind nicht im BVSK organisiert. Deshalb sind auch Sachverständigenkosten oberhalb von BVSK durchaus „üblich“. Demzufolge darf das Gericht die BVSK-Liste – ex post – nicht als Grundlage für irgendeine Überprüfung verwenden. Zur Kürzung erst recht nicht. Das wissen die „Kürzungs- oder Überprüfungsrichter“ offensichtlich sehr genau, da die (werkvertragliche) Detailüberprüfung der Einzelpositionen stets als „Schätzung gemäß § 287 ZPO“ verbrämt wird. Aber auch damit stellen sich die Richter wieder ein Bein. Denn der § 287 ZPO ist zu Gunsten des Klägers auszulegen, wodurch eine Kürzung von Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht, bzw. bestenfalls bei grober Verletzung, also bei offensichtlicher Überschreitung der Wuchergrenze, zulässig ist. Darüber hinaus ist weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, die Sachverständigenkosten zu überprüfen, sofern sich der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegt.
Im Grunde also völlig triviale Grundlagen, die auch jeder Normalbürger ohne juristisches Studium versteht. Deshalb ist es absolut unverständlich und auch nicht hinnehmbar, dass es immer wieder Gerichte gibt, die selbst die einfachsten Zusammenhänge nicht verstehen (wollen?) und in dessen Folge fehlerhafte Urteile bzw. Begründungen abliefern.
Trotz alledem hat die Allianz Versicherung hier wieder (zu Recht) eines auf die Mütze bekommen. Auch der VN der Allianz hat es nun schwarz auf weiß, dass er bei einer „Holzkase“ versichert ist, die ihn im Schadensfall im Regen hat stehen lassen. Analog der HUK´schen Strategie. Die müssen inzwischen sogar Unsummen in Fernsehwerbung investieren, um den Leuten Sand in die Augen zu streuen. Aktuelles Beispiel: Man lasse seine Versicherten im Schadensfall angeblich nicht im Regen stehen. Gegenteiliges wird bei Captain HUK fast täglich bewiesen, wodurch die Werbemillionen an Versichertengeldern im Nichts verpuffen. Der Werbeetat wird in der Regel immer dann hochfahren, sobald die Mund zu Mund Empfehlung ins Stocken gerät bzw. sich ins Gegenteil dreht.
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