Berufungskammer des LG Neubrandenburg ändert Urteil des AG Neubrandenburg ab und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.1.2016 – 1 S 30/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir ohne großen Vorspann ein Berufungsurteil aus Neubrandenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bzw. ihre Tochter HUK 24 AG vor. Leider entscheidet die Berufungskammer 1 S des Landgerichts Neubrandenburg wieder mit der BVSK-Tabelle, obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (vgl. BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947). Wann werden die Gerichte entsprechend der BGH-Rechtsprechung entscheiden? Lest selbst das Urteil des LG Neubrandenburg und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) hält bei einem Schaden von ca. 786,– € brutto ein Sachverständigengutachten für erforderlich und verurteilt die HUK-COBURG zur Zahlung der abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.2.2016 – 99 C 3902/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

die fehlerbehafteten Urteile im Schadesersatzrecht nehmen leider immer mehr zu. Liegt das an der mangelhaften Ausbildung der Richter und Richterinnen? Wohl kaum. Allerdings ist auch festzustellen, dass sich die erkennenden Gerichte offensichtlich  nicht mehr so viel Mühe bei der Urteilsabfassung geben wie früher. Da werden offenbar unreflektiert Textbausteine der Versicherungsanwälte übernommen, ohne ihre rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Da werden etwa im Schadensersatzprozess, obwohl es nur um die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB geht, werkvertragliche Gesichtspunkte der Angemessenheit und Üblichkeit gemäß der §§ 631 ff BGB geprüft, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte außer Betracht zu bleiben haben, denn es geht nicht um einen werkvertraglichen Honoraranspruch – auch wenn der Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten worden ist – , sondern um einen Schadensersatzanspruch. So hat auch das Amtsgericht Halle an der Saale die berechneten Sachverständigenkosten, die keineswegs für den Geschädigten deutlich erkennbar überhöht waren, an der werkvertraglichen Honorarliste des BVSK gemessen, was ein Unding ist, denn es werden damit Äpfel mit Birnen verglichen. Lest aber selbst das Urteil des AG Halle (Saale) zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Eines wird die HUK-COBURG und den GDV allerdings nicht erfreuen, dass nämlich das erkennende Gericht auch bei einem Schaden von ca. 786,– € ein Sachverständigengutachten für erforderlich im Sinne des § 249 BGB gehalten hat. Dem Geschädigten war bei der Beauftragung des Kft-Sachverständigen keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorzuwerfen.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum spricht mit kritisch zu betrachtender Begründung im Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG nur einen Teil der berechneten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.2.2016 – 67 C 319/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir Euch gestern ein fast makelloses Urteil des Amtsgerichts Bochum vorgestellt hatten, geben wir Euch heute, qausi als Kontrast, hier ein Schrotturteil des gleichen Amtsgerichts aus Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Die Berufung gegen dieses Schrotturteil wurde zwar zugelassen, was man in Bochum wegen der Rechtsprechung der Berufungskammer 9 S. aber nicht unbedingt als Gewinn bezeichnen kann. Lest selbst das Urteil, das ich nicht weiter kommentieren möchte, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt mit fast mustergültigem Urteil vom 7.3.2016 – 47 C 170/15 – die Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG vorgerichtlich nicht erstatten wollte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier nun veröffentlichen wir für Euch wieder ein positives Urteil aus Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK-COBURG versicherte Unfallverursacherin. Nachdem zunächst die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage war, den eingetretenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete. So musste die Versicherte der HUK-COBURG letztlich für das einstehen, was ihr die HUK-COBURG rechtswidrig eingebrockt hatte. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte hat die junge Richterin des AG Bochum durchaus Durchblick im Schadensersatzrecht bewiesen. Allerdings hat das Urteil auch einen kleinen Makel. Zum Schluss prüft das erkennende Gericht unnötigerweise dann doch noch Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung, obwohl dem Schädiger und dem Gericht eine Preiskontrolle versagt ist, wenn der geschädigte Kfz-Eigentümer den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat er, als er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hatte, denn ohne sachverständige Hilfe war es dem Geschädigten nicht möglich, den Schaden einzugrenzen und die Schadenshöhe anzugeben. Lest selbst das Urteil des AG Bochum und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Neuss entscheidet in einem Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG über die fiktive Schadensabrechnung sowie über die restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 – 75 C 2038/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wenn man manche Urteile liest, kommen einem die Tränen. Das nachfolgend dargestellte Urteil ist so eines. Man zweifelt, ob die erkennende Richterin, die allerdings auch noch nicht endgültig beamtet ist, tatsächlich ihr Staatsexamen bestanden hat. Da wird zum Beispiel die Gleichwertigkeit der Werkstatt nach § 287 ZPO geschätzt. Nach § 287 ZPO kann allerdings nur die Höhe des Schadensbetrages geschätzt werden, nicht jedoch Werkstätten als solche. Im Übrigen kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Werkstätten, sondern auf die Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparaturen an. Also ist das Urteil in dieser Hinsicht absoluter Schrott. Es liegt ein eindeutiger Missbrauch von § 287 ZPO vor, wie wir meinen. Sofern der § 287 ZPO zugunsten des Klägers auszulegen ist, dann gibt es keinen Raum für willkürliche Entscheidungen zur Gleichwertigkeit zugunsten des Beklagten. Die Sachverständigenkosten sind zwar positiv entschieden worden, aber wieder wurde mit der BVSK-Honorarbefragung argumentiert. Dass damit die BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil VI ZR 225/13 unterlaufen wird, ist der erkennenden Richterin offenbar nicht aufgefallen.  Die Arroganz der Richter in Bezug auf die freie tatrichterliche Willkür ist einfach nur noch zum K…. , sie enbehrt im Übrigen auch jeglicher Grundlage im Gesetz, denn nur der berechnete Gesamtbetrag kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wenn keine andere Möglichkeit zur Verifizierung gegeben ist. Gegebenfalls muss der erkennende Richter mit sachverständiger Hilfe entscheiden ( vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).  Vermutlich wird aber die richterliche Schätzungswillkür durch das neue BGH-Urteil, dessen schriftliche Urteilsgründe erwartet werden,  zu den Sachverständigenkosten noch an Fahrt zunehmen. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Neubrandenburg ändert erneut erstinstanzliches Urteil ab und verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.1.2016 – 1 S 29/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir Euch Ende letzter Woche hier ein Berufungsurteil des LG Neubrandenburg bekannt gegeben hatten, stellen wir Euch zu Beginn dieser Woche ein weiteres Urteil der Berufungskammer des LG Neubrandenburg hier vor. In diesem Rechtsstreit musste erneut aus abgetretenem Recht wegen gekürzter Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG gerichtlich vorgegangen werden. Die Berufungskammer hat dann im Ergebnis richtig die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung verurteilt, aber in der Begründung mit BVSK argumentiert, obwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Umfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Im Übrigen nimmt die Berufungskammer eine Einzelpositionenüberprüfung nach § 287 ZPO vor, obwohl § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung darstellt. Lediglich der Gesamtbetrag der Rechnung ist von Bedeutung, wie das LG Hamburg zutreffend festgestellt hat. Lest selbst das Berufungsurteil aus Neubrandenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Chemnitz verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 7.1.2016 – 13 C 2187/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

an diesem verregneten Sonnabend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil aus Chemnitz zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die eigenmächtig und ohne Rechtsgrundlage die berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzte. Für die von der HUK-COBURG durchgeführten Kürzungsorgie gibt es einfach keine Rechtsgrundlage. Wenn die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meint, Schadenspositionen seien überhöht, so hat sie, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt, weil eben der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilge im Sinne des § 278 BGB ist, den berechneten Schadensbetrag zu erstatten, kann sich allerdings den vermeintlichen Bereicherungsanspruch abtreten lassen und im Wege des Vorteilsausgleichs gegen den Sachverständigen vorgehen. Insoweit ist der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht rechtlos. Der Streit um die Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken der Unfallopfer ausgetragen werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen, sind weder Gericht noch Schädiger berechtigt eine Preiskontrolle durchzuführen und eigenmächtig Schadenspositionen kürzen. Leider hat das aber auch das erkennende Amtsgericht Chemnitz getan und „von Gottes Gnaden“ wieder willkürlich Schreibkosten gekürzt. Diese Kürzung ist auch nicht über § 287 ZPO gerechtfertigt, da § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung darstellt. Entscheidend ist der Endbetrag der Schadensposition „Sachverständigenkosten“. Eine Preiskontrolle einzelner Rechnungspositionen ist über § 287 ZPO daher nicht möglich. Lest aber selbst das Urteil des AG Chemnitz und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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LG Neubrandenburg ändert erstinstanzliches Urteil ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 27.1.2016 – 1 S 28/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum bevorstehenden Wochenende veröffentlichen wir für Euch heute ein Berufungsurteil aus Neubrandenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DA Versicherung. Nachdem zunächst das Amtsgericht Neubrandenburg anders entschieden hatte, hat das Berufungsgericht dann die Sach- und Rechtslage wieder auf die richtigen Füße gestellt und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Im Ergebnis ist daher das Berufungsurteil des LG Neubrandenburg zwar positiv, aber leider hat die Berufungskammer wieder mit einer werkvertraglichen Einzelpositionsüberprüfung auf der Grundlage von BVSK entschieden. Eine Einzelpositionsprüfung im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ist gar nicht möglich, denn im Rahmen der Schadensschätzung kann nur der Gesamtbetrag, der den Schaden bildet, geschätzt werden. Insoweit sind die Formulierungen im § 287 ZPO eindeutig. Lest aber selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes unwetterarmes Wochenende
Willi Wacker

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AG Zwickau verurteilt HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.12.2015 – 2 C 1493/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein kurzes Urteil aus Zwickau zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, aber leider ist die Begründung falsch. Dies gilt insbesondere, weil das Gericht die „Prozentregel“ anwendet. Der BGH, der die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe revisionsrechtlich gebilligt hat, hat mit keinem Wort entschieden, dass nur eine prozentuale Relation, bezogen auf den Schadensbetrag, anerkannt werden könne. Die von der HUK-COBURG immer wieder vorgebrachten 20 Prozent entbehren jeglicher höchstrichterlicher Grundlage. Lest selbst das Urteil des AG Zwickau und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. Die Kommentare sollten allerdings sachlich sein.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) verurteilt Versicherungsnehmerin der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.2.2016 – 95 C 1961/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser

hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der Allianz Versicherung vor. Leider wurde seitens des erkennenden Gerichts wieder mit BVSK argumentiert, obwohl der BGH mit seiner Entscheidung vom 11.2.2014 entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen muss (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = NZV 2014, 255). Was aber der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung nicht kennen muss, das kann dann auch das Gericht im Nachhinein nicht zur Grundlage seiner Schadenshöhenschätzung machen. Leider wurde aber auch auf Seiten des Klägers mit BVSK hantiert. Dann braucht man sich allerdings auch nicht mehr zu wundern, wenn die Gerichte mit BVSK argumentieren. Lest selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bühl verurteilt den VN der Allianz zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 06.06.2016 (AZ 3C 58/16)

Hier ein aktuelles Urteil aus Bühl zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den VN der Allianz Versicherung, das als Redaktionsbeitrag eingestellt werden soll.

Die gegenständliche Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch leider fehlerhaft, da das Gericht die Sachverständigenkosten detailliert – aufgrund der interessensgesteuerten BVSK-Liste – nach werkvertraglichen Kriterien auf die „Üblichkeit“ überprüft und damit die schadensersatzrechtlichen Grundlagen außer Acht lässt. Gemäß BGH muss der Geschädigte die BVSK-Liste nicht kennen. Darüber hinaus ist die BVSK-Liste auch nicht repräsentativ, da sie nur eine kleine Minderheit aller am Mark vertretenen Kfz-Sachverständigen repräsentiert. Denn mehr als 95% aller Kfz-Sachverständigen sind nicht im BVSK organisiert. Deshalb sind auch Sachverständigenkosten oberhalb von BVSK durchaus „üblich“. Demzufolge darf das Gericht die BVSK-Liste – ex post – nicht als Grundlage für irgendeine Überprüfung verwenden. Zur Kürzung erst recht nicht. Das wissen die „Kürzungs- oder Überprüfungsrichter“ offensichtlich sehr genau, da die (werkvertragliche) Detailüberprüfung der Einzelpositionen stets als „Schätzung gemäß § 287 ZPO“ verbrämt wird. Aber auch damit stellen sich die Richter wieder ein Bein. Denn der § 287 ZPO ist zu Gunsten des Klägers auszulegen, wodurch eine Kürzung von Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess nicht, bzw. bestenfalls bei grober Verletzung, also bei offensichtlicher Überschreitung der Wuchergrenze, zulässig ist. Darüber hinaus ist weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, die Sachverständigenkosten zu überprüfen, sofern sich der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen bewegt.

Im Grunde also völlig triviale Grundlagen, die auch jeder Normalbürger ohne juristisches Studium versteht. Deshalb ist es absolut unverständlich und auch nicht hinnehmbar, dass es immer wieder Gerichte gibt, die selbst die einfachsten Zusammenhänge nicht verstehen (wollen?) und in dessen Folge fehlerhafte Urteile bzw. Begründungen abliefern.

Trotz alledem hat die Allianz Versicherung hier wieder (zu Recht) eines auf die Mütze bekommen. Auch der VN der Allianz hat es nun schwarz auf weiß, dass er bei einer „Holzkase“ versichert ist, die ihn im Schadensfall im Regen hat stehen lassen. Analog der HUK´schen Strategie. Die müssen inzwischen sogar Unsummen in Fernsehwerbung investieren, um den Leuten Sand in die Augen zu streuen. Aktuelles Beispiel: Man lasse seine Versicherten im Schadensfall angeblich nicht im Regen stehen. Gegenteiliges wird bei Captain HUK fast täglich bewiesen, wodurch die Werbemillionen an Versichertengeldern im Nichts verpuffen. Der Werbeetat wird in der Regel immer dann hochfahren, sobald die Mund zu Mund Empfehlung ins Stocken gerät bzw. sich ins Gegenteil dreht.

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AG Coburg verurteilt mit einer als skandalös zu beurteilenden Endscheidung zur nur teilweisen Zahlung von restlichem Schadensersatz nach Verkehrsunfall (AG Coburg Urteil vom 13.1.2016 – 12 C 1162/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch nach dem Schrotturteil des LG Bochum noch ein  skandalöses Schrotturteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG ohne Berufungsmöglichkeit. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können. Obwohl es nach der BGH-Rechtsprechung auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen ankommt (vgl. BGH Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -), wird durch das Amtsgericht am Stammsitz der HUK-COBURG in Coburg dem Kürzungsgebaren der HUK-COBURG auch noch das Wort geredet. Eine derartige Entscheidung „Im Namen des Volkes“ zu überschreiben, ähnelt einer Unverfrorenheit und bildet einen Schlag ins Gesicht des Rechtsstaats. Wir schlagen vor, dass die Coburger Gerichte diesen „formalen Fehler“ schnellstens korrigieren. Als neue Formulierung bietet sich „Im Auftrag und im Namen der HUK-COBURG“ an. Ähnliches ergibt sich ja auch schon aus den Prüfberichten der von der HUK-COBURG beauftragten Prüfdienstleister. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen (!) Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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