AG Waiblingen verurteilt am 13.2.2015 – 8 C 1708/13 – die R+V Allgemeine Versicherungs-AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Reparaturkosten einschließlich merkantiler Wertminderung, Mietwagen-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft

hier und heute stellen wir Euch ein interessantes Urteil aus Waiblingen zu den Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges, zur Wertminderung, zu den Mietwagenkosten, zu den Sachverständigenkosten, zu den Kosten eines Ergänzungsgutachtens und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die R+V Versicherung vor. Um es vorweg zu sagen: Das Amtsgericht Waiblingen hat einen Sachverständigen bestellt, der offenbar von merkantiler Wertminderung keine Ahnung hat. Allerdings hätte auch das erkennende Gericht den Sachverständigen fragen müssen, ob er das potentielle Käuferverhalten bei Kauf des verunfallten, aber reparierten Fahrzeugs berücksichtrigt habe. Das hat das Gericht unterlassen. Denn offenbar hat auch das erkennende Gericht keine Ahnung von der  m e r k a n t i l e n  Wertminderung. Insofern wurde bei der geltend gemachten Wertminderung ein Betrag von 300,– € weniger zugesprochen, wodurch beim Kläger 7% der Verfahrenskosten hängegeblieben sind. Die Schuld dafür trägt eindeutig der gerichtlich bestellte Sachverständige, der die Wertminderung fehlerhaft angesetzt hatte. Obwohl selbst nach der antiquierten Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm noch 1.000,– € ermittelt wurden, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden. Dabei verkennt er die Bedeutung der merkantilen Wertminderung. Denn bei der  m e r k a n t i l e n  Wertminderung kommt es nicht auf die Art der Reparaturausführung an, sondern vielmehr auf das Käuferverhalten beim Erwerb eines Fahrzeuges mit einem reparierten Vorschaden. Ausschlaggebend ist hierbei nur die Höhe der Reparaturkosten insgesamt. Ein durchschnittlicher (laienhafter) Fahrzeugkäufer wird wohl kaum in der Lage sein, eine Reparaturrechnung im Detail zu analysieren. Aber selbst wenn, steigt die Skepsis eines durchschnittlichen Fahrzeugkäufers sogar noch an, sofern er die Beschädigung von Achsteilen realisiert. Eine Wertminderung von 1.000,– €  ist deshalb die untere Latte bei einem 18 Monate alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 12.000 km, das einen Unfallschaden mit Achsbeschädigung erlitten hat bei Gesamtreparaturkosten von über  5.000,– €. „Besondere Sachkunde“ war es also nicht, was der gerichtliche Sachverständige zur Wertminderung abgeliefert hat.

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LG Stuttgart weist die Berufung der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung mit Urteil vom 14.7.2016 – 5 S 164/15 – zurück und bestätigt damit das angefochtene Urteil des AG Waiblingen vom 6.5.2015 – 9 C 45/15 -.

Hallo verehrte Capotain-Huk-Leserschaft,

von Gesestland geht heute die Urteilsreise weiter nach Stuttgart. Nachfolgend stellen wir Euch hier und heute noch ein Berufungsurteil aus Stuttgart zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht im Schadensersatzprozess mit umfangreicher Begründung vor. Leider hat uns der Einsender die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mitgeteilt, so dass wir diese Entscheidung keiner bestimmten Versicherung zuordnen können. Deshalb erfolgt noch einmal unsere Bitte, entweder das ungeschwärzte Urteil einsenden, die Anonymisierungen erfolgen dann von hier, oder aber gesondert die Versicherung bekannt geben. Was mir bei diesem Berufungsurteil aufgefallen ist, ist die Tatsache, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige selbst in seiner Vergütungsvereinbarung von „Gebühren“ spricht, obwohl ein Sachverständiger keine Gebühren berechnen darf. Solche Fehler sollten tunlichst unterbleiben, denn es gibt keine „Gebührenordnung für Sachverständige“. Lest aber selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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Gesetz zum Führen von Musterklagen – die Angst der Politiker vor dem Rechtsanspruch der Bürger

Gekaufte Verbände, zugetan agierende Anwaltskanzleien und Partei geleitete Richter werden beeindruckend gute Arbeit leisten

Mehr oder weniger am Bürger vorbei geht die Verabschiedung eines Gesetzes zur Führung von Musterklagen. Das Kabinett soll den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums bereits am 9. Mai 2018 zustimmen.

Wer jetzt denkt, endlich kann der kleine Mann sich mit gleich Betroffenen zusammen tun und den Anwalt des Vertrauens mit der Durchsetzung des angestrebten Rechtsanspruchs beauftragen, wird sich getäuscht sehen. Denn nur ausgewählte Verbände sollen/werden nach dem Willen von Politikern nach dem zu verabschiedenden  Musterklageverfahrensgesetz berechtigt sein, Sammelklagen zu führen. Mithin „Unternehmen“, die vom Geld ihrer Mitglieder, zukünftig wohl sprunghaft zunehmend vom Geld wohlgesinnter Gönner leben. Der Bürger hingegen wird so sicher wie das Amen in der Kirche im Verfahren dem Geschehen rund um seinen Rechtsanspruch zusehen, wie dieser nebulös dahin schwindet.

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AG Geestland verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.12.2017 – 3 C 329/17 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir beginnen die neue Wochen mit einem Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Das örtlich zuständige Amtsgericht Geestland musste über die im Schadensersatzfall von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Die einhundertprozentige Einstandspflicht der HUK-COBURG war unbestritten. Die HUK-COBURG meinte nur, mit dem von ihr berechneten Sachverständigenkosten ausreichend Schadensersatz geleistet zu haben. Das war natürlich ein Irrglaube, wie das nachfolgende Urteil zeigt. Lest selbst das Urteil des AG Geestland zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne (kurze) Woche.
Willi Wacker

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AG Stuttgart spricht im Schadensersatzprozess den abgetretenen Ersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten gegen die DEVK-Allgemeine Versicherungs AG überwiegend zu mit Urteil vom 17.7.2015 – 43 C 1126/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier noch ein „vergessenes“ Urteil aus Stuttgart im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die DEVK Versicherung vor. Und wieder war der Geschädigte – zumindest nach Ansicht des Gerichts – wohl kein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch, nachdem Abzüge bei den Sachverständigenkosten vorgenommen wurden. Nach der Ex-ante-Sicht, auf die es im Schadensersatz ankommt, konnte und durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass die Kosten des von ihm zur Beweissicherung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe zu berechnenfden Kosten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruch erforderlich und zweckmäßig sein würden, zumal der sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Im Übrigen hat das Urteil zwar einige wirklich gute Ansätze, aber im Ergebnis erhielt der Geschädigte keinen vollständigen Schadensausgleich nach § 249 BGB, was jedoch Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung nach den §§ 249 ff. BGB ist. Dass der Schadensersatzanspruch abgetreten worden ist, ändert nichts an der Rechtsnatur des abgetretenenn Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Auch nach der Abtretungsvereinbarung bleibt der Schadensersatzanspruch ein Schadensersatzanspruch. Er wandelt sich nicht um in einen Werklohnanspruch. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein sonniges Maiwochenende
Willi Wacker

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AG Bonn verurteilt im Schadensersatzprozess die bei der DA Allgemeine Versicherungs AG Versicherte aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.4.2014 – 104 C 60/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein etwas älteres Urteil aus Bonn im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Versicherungsnehmerin der DA Allgemeine Versicherung AG vor. Im Eifer des Gefechts wurde diese Entscheidung leider „vergessen“. Zur Bereicherung unserer Urteilsliste ist sie jedoch durchaus brauchbar, denn die Begründung entspricht den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen. Auch an dieser Entscheidung kann man gut erkennen, wie der BGH mit seinen nachfolgenden Entscheidungen die Gerichte regelrecht  verursichert hat. Dabei kann Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall so leicht sein. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Dessau-Roßlau ändert im Berufungsrechtsstreit um Schadensersatz nur geringfügig mit Berufungsurteil vom 21.12.2017 – 5 S 156/17 – das angefochtene Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.7.2017 – 7 C 816/16 – ab und verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung von noch 26,35 € Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch eine Berufungsentscheidung aus Dessau-Roßlau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Allgemeine Versicherung AG im Schadensersatzprozess vor. Die vorausgehende Entscheidung des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.7.2017 – 7 C 816/16 – hatten wir bereits am 23.10.2017 hier veröffentlicht. In der Berufungsentscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 21.12.2017 – 5 S 156/17 – wurde – ebenso wie beim Amtsgericht – eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen, obwohl es um Schadensersatz ging. Im Schadensersatzrecht haben grundsätzlich werkvertragliche Gesichtspunkte, wie die Angemessenheit, nichts zu suchen. Im Übrigen hat weder das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung noch das Berufungsgericht beachtet, dass es sich bei dem vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen um den Erfüllungsgehilfen des Schädigers handelt (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 286 ff.). Sofern kein Auswahlverschulden vorliegt, gehen dessen Fehler – auch bei der Berechnung seiner Kosten – zu Lasten des Schädigers mit der Möglichkeit des Schädigers, bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt ist von den erkennenden Spruchkörpern in beiden Instanzen übersehen worden. Sowohl deas amtsgerichtliche Urteil als auch das Berufungsurteil sind daher als an der Sache vorbei entschieden zu qualifizieren. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Allianz Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , , | 6 Kommentare

LG Halle verurteilt im Schadensersatzprozess die Aachen Münchener Vers. AG zur Zahlung restlicher Wiederherstellungskosten, Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.2.2018 – 3 O 278/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Berlin geht die Urteilsreise weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zum Schadensersatz für den Geschädigten nach einem Verkehrsufall sowie zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten gegen die Aachen Münchener Versicherungs AG vor. Die Aachen Münchener Versicherungs AG hatte mit allen Mitteln versucht, sich der Pflicht eines Haftpflichtversicherers zu entziehen, ist jedoch am Ende – auch nach Berufung beim OLG Naumburg – in der Hauptsache gescheitert. Zugute kam ihr nur, dass der gerichtliche Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges geringer eingeschätzt hatte als der vorgerichtliche Sachverständige. Bei allen anderen Positionen hat die Aachen Münchener Versicherungs AG eine krachende Niederlage erlitten. Der gesamte Rechtszug ist unter dem Endurteil angefügt. Unter anderem handelt es sich um eine interessante Entscheidung zur Vorschadensproblematik. Beachtenswert ist auch die Bemerkung zum § 287 ZPO in der OLG-Entscheidung, die – zu Recht – zu einer Beweiserleichterung für den Kläger kommt, anders als der VI. Zivilsenat des BGH in seinen jüngsten Entscheidungen. Lest aber selbst das Urteil des LG Halle und das Urteil des OLG Naumburg und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Berlin-Mitte verurteilt die Allianz Versicherungs-AG im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht im Wege der Klagehäufung zur Zahlung testlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.3.2018 – 124 C 3012/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute kommt das Urteil aus Berlin-Mitte, das wir Euch vorstellen wollen, etwas später. Aber dafür ist es interessant. Dass es in Berlin auch anders geht, als bei der Entscheidung, die wir am 28.04.2018 hier veröffentlicht hatten, zeigt dieses Beispiel im Schadensersatzrechtsstreit um die gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs-AG, wobei der Kläger mehrere abgetretene Schadensersatzansprüche im Wege der Klagehäufung zusammengefasst hat. Das erkennende Amtsgericht Mitte in Berlin hat in den Urteilsgründen zu Beginn teilweise gute Ansätze gezeigt, die jedoch am Ende durch die Angemessenheitsberechnung wieder zunichte gemacht wurden. Bis auf die Kürzungen ist das Urteil im Ergebnis richtig, insbesondere was die Kostenentscheidung betrifft. Lest aber selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem Motorrad, das von März bis Oktober zugelassen und das einzige Kraftfahrzeug des Geschädigten ist, mit Revisionsurteil vom 23.1.2018 – VI ZR 57/17 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Beginn des Wonnemonats Mai werden bei vielen Motorradfahrern die Motorräder wieder herausgeholt. In den kommenden wärmeren Monaten kommt es naturgemäß aber auch zu mehr Motorradunfällen. So kann es auch passieren, dass ein Motorrad für die Reparatur der unfallbeschädigten Teile in die Werkstatt muss. Hat der Eigentümer des Motorrades dann auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung? Spielt es dabei eine Rolle, dass das Motorrad das einzige Kraftfahrzeug des Geschädigten ist? Macht es einen Unterschied, ob das Kraftfahrzeug ganzjährig zugelassen ist oder nur zeitlich begrenzt für die wärmere Jahreszeit von März bis Oktober? Diese Fragen hatte der VI. Zivilsenat des BGH in dem Rechtsstreit zu entscheiden, bei dem durch das LG Stade die Revision zugelassen wurde. Das Landgericht Stade hatte, wie das Amtsgericht Tostedt, die Nutzungsausfallentschädigung nicht zugesprochen. Lest selbst das BGH-Urteil vom 23.1.2018 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Maibeginn
Willi Wacker

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AG Eilenburg verurteilt nur zum Teil zur Freistellung einer Sachverständigenkostenrechnung im Schadensersatzprozess mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 23.1.2018 – 2 C 784/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

es gibt Urteile, die kann man nur ironisch kommentieren. Eines davon ist das nachfolgend dargestellte Urteil aus Eilenburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Geklagt hatte die Geschädigte selbst. Insoweit hätte das Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 zugrunde gelegt werden müssen. Richtigerweise hat das erkennende Gericht aber wenigstens die Sachverständigenkosten als Vermögensschaden nach § 249 I BGB betrachtet. Dann aber im Weiteren dies nach § 249 II 1 BGB beurteilt und eine Preiskontrolle vorgenommen, obwohl der BGH im Schadensersatzrecht eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Der Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen ist gewahrt, wenn der Geschädigte zur Beweissicherung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht. Insoweit hätte eine werkvertragliche Preiskontrolle unterbleiben müssen. So verfiel das erkennende Gericht – trotz einiger guter Ansätze – am Ende doch nur in eine mangelhafte Urteilsbegründung mit dem Ergebnis, dass 45% der Verfahrenskosten an dem Geschädigten hängengeblieben sind. War wohl nix mit vollständigem Schadensausgleich nach § 249 BGB? Oder im Umkehrschluss: Der Geschädigte war offensichtlich kein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch? Oder soll so die subjektive Schadensbetrachtung aufgegeben werden? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Maifeiertag (Tag der Arbeit!)
Willi Wacker

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BGH-Urteil vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 -: Rückstufungsschaden aus der vom Geschädigten in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung ist bei Mitverschulden des Geschädigten auch quotenmäßig vom Schädiger zu ersetzen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser.

nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sind grundsätzlich vom Schädiger auch die Folgeschäden zu ersetzen. Reguliert der Schädiger nur einen Teil des von ihm angerichteten Schadens und nimmt der Geschädigte wegen des nicht regulierten Teils seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch, ist der durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandene Höherstufungsschaden vom Schädiger zu ersetzen,  denn nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. BGHZ 44, 382 ff; BGH VersR 2006, BGH VersR 2007, 81 Rn. 8). Wie ist aber zu entscheiden, wenn den Geschädigten am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein Mitverschulden trifft? Diese Frage war nunmehr vom VI. Zivilsenat des BGH zu entscheiden. Bei seiner neuerlichen Entscheidung vom 19.12.2017 – VI ZR 577/16 – hat der VI. Zivilsenat Bezug genommen auf seine Entscheidungen vom 25.4.2006 – VI ZR 36/05 – und vom 26.9.2006 – VI ZR 247/05 –  und darauf hingewiesen, dass die Frage bereits dahingehend entschieden worden ist, nämlich dass der Schädiger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet. Entsprechend der Haftungsquote ist dann auch der Rückstufungsschaden zu quotieren. Lest aber selbst das Revisionsurteil des BGH vom 19.12.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

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