Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft
hier und heute stellen wir Euch ein interessantes Urteil aus Waiblingen zu den Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeuges, zur Wertminderung, zu den Mietwagenkosten, zu den Sachverständigenkosten, zu den Kosten eines Ergänzungsgutachtens und zu den Rechtsanwaltskosten gegen die R+V Versicherung vor. Um es vorweg zu sagen: Das Amtsgericht Waiblingen hat einen Sachverständigen bestellt, der offenbar von merkantiler Wertminderung keine Ahnung hat. Allerdings hätte auch das erkennende Gericht den Sachverständigen fragen müssen, ob er das potentielle Käuferverhalten bei Kauf des verunfallten, aber reparierten Fahrzeugs berücksichtrigt habe. Das hat das Gericht unterlassen. Denn offenbar hat auch das erkennende Gericht keine Ahnung von der m e r k a n t i l e n Wertminderung. Insofern wurde bei der geltend gemachten Wertminderung ein Betrag von 300,– € weniger zugesprochen, wodurch beim Kläger 7% der Verfahrenskosten hängegeblieben sind. Die Schuld dafür trägt eindeutig der gerichtlich bestellte Sachverständige, der die Wertminderung fehlerhaft angesetzt hatte. Obwohl selbst nach der antiquierten Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm noch 1.000,– € ermittelt wurden, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die Wertminderung um 300,– € reduziert, mit der Begründung, dass bei der Reparatur Schraubteile verwendet wurden. Dabei verkennt er die Bedeutung der merkantilen Wertminderung. Denn bei der m e r k a n t i l e n Wertminderung kommt es nicht auf die Art der Reparaturausführung an, sondern vielmehr auf das Käuferverhalten beim Erwerb eines Fahrzeuges mit einem reparierten Vorschaden. Ausschlaggebend ist hierbei nur die Höhe der Reparaturkosten insgesamt. Ein durchschnittlicher (laienhafter) Fahrzeugkäufer wird wohl kaum in der Lage sein, eine Reparaturrechnung im Detail zu analysieren. Aber selbst wenn, steigt die Skepsis eines durchschnittlichen Fahrzeugkäufers sogar noch an, sofern er die Beschädigung von Achsteilen realisiert. Eine Wertminderung von 1.000,– € ist deshalb die untere Latte bei einem 18 Monate alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 12.000 km, das einen Unfallschaden mit Achsbeschädigung erlitten hat bei Gesamtreparaturkosten von über 5.000,– €. „Besondere Sachkunde“ war es also nicht, was der gerichtliche Sachverständige zur Wertminderung abgeliefert hat.