Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
ein Kommentator hatte in seinem -umfangreichen- Kommentar das Berufungsurteil des LG Bochum vom 31.5.2016 – 1-9 S 18/16 – dargestellt. Anstatt das Urteil im Kommentar zu veröffentlichen, haben wir uns entschlossen, das Berufungsurteil des LG Bochum – quasi als Kontrastprogramm – dem herausragenden Urteil des LG Dortmund gegenüberzustellen, das wir vor Kurzem veröffentlicht haben. Nachfolgend stellen wir Euch das Berufungsurteil des LG Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Die betroffene Versicherung ist leider nicht bekannt. Wir vermuten aber, dass es sich um die HUK-COBURG handelt. Das Berufungsurteil des LG Bochum ist kritisch zu betrachten. Zunächst wird das Urteil des BGH VI ZR 225/13 zutreffend zitiert und dann werden allerdings die Nebenkosten unter die Werte dieses BGH-Urteils heruntergerechnet. Darüber hinaus wird dann noch OLG München zitiert sowie Preise für Knipsebilder aus dem Supermarkt für 7-15 Cent zugrundegelegt. Bei höheren Preisen wird die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht angenommen. Wo soll da aber die Schadensgeringhaltungspflicht durch den Geschädigten verletzt worden sein? Da fragt es sich dann, wie es eigentlich mit der Fahrzeit und den Fahrtkosten zum Supermarkt steht, wenn man diese abwegige Berurteilung aus dem Urteil bis zu Ende denkt? Die von der HUK-COBURG „gesteuerte“ BVSK-Befragung 2015 ist nach Ansicht der Berufungskammer Bochum als Schätzungsgrundlage geeignet? Das steht entschieden im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, denn der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht ex-post als Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden, da ihm dann letztlich doch unterstellt wird, diese versicherungsgesteuerte Liste (mehr ist es wohl nicht?) kennen zu müssen. Schon allein in diesem Punkt sollte der Antrag auf Zulassung der Revison gestellt werden. Insgesamt widerspricht das Urteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daran ändert auch nicht die zu erwartende Enscheidung in schriftlicher Form des BGH-Urteils VI ZR 50/15. Eines ist aber aus dem Berufungsurteil des LG Bochum so langsam zu erkennen. Die Strategie der Versicherer: OLG Dresden, OLG München, LG Saarbrücken, LG Bochum, BGH VI ZR 357/13 und dann noch das mit Spannung erwartete „Schrotturteil“ VI ZR 50/15. Die Versicherer sind offensichtlich auf einem guten Weg mit tatkräftiger Unterstützung diverser Gerichte, die Schadensersatzrechte des Geschädigten immer mehr zu beschneiden. Erinnert alles an die Episode der gekippten Schwacke-Mietwagen-Rechtsprechung („Bielefelder Modell“), in dessen Folge heutzutage ca. 80 – 90 % der Urteile mit einer Selbstverständlichkeit rechtswidrig abgesetzt werden, dass dem rechtstreuen Juristen die Galle hochkommt. Ähnliches war bei der fiktiven Schadensabrechnung zu beobachten. Lest selbst das Bochumer Berufungsschrotturteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende
Willi Wacker
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