Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nach dem mustergültigen Urteil des AG Darmstadt, das wir Euch gestern hier im Blog vorgestellt hatten, veröffentlichen wir heute genau das Gegenstück, nämlich ein Schrotturteil des AG Bochum. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Geschädigte mit der Vorlage der Rechnung seinen Unfallschaden aus dem von dem Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs dargelegt und bewiesen hatte, hätte aus dem Gesichtspunkt des § 249 BGB die HUK-COBURG auch die ihrer Meinung nach überhöhten Sachverständigenkosten erstatten müssen, denn auch überhöhte Rechnungen sind dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten (vgl. Himmelreich-Halm-Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht Kap. 6 Rn. 226 mit Hinweis auf BGH VI ZR 67/06; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Gronau ZfS 2007, 510; AG Nürnberg NZV 2010, 627). Wie das AG Darmstadt in dem gestern veröffentlichten Urteil zutreffend formuliert hat, hätte der Schädiger von seinem Recht auf Abtretung eventueller Bereicherungsansprüche gegen den Sachverständigen Gebrauch machen können, denn der Streit um die erforderlichen Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Alles das hat der erkennende Dezernent der 45. Zivilabteilung des AG Bochum missachtet. Hinzu kommt, dass das Gericht eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen hat, obwohl es im Schadensersatzprozess auf sachverständigenvertragsrechtliche Gesichtspunkte nicht ankommt (Himmelreich-Halm-Müller aaO. unter Hinweis auf BGH DS 2007, 144; OLG München aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; LG Saarbrücken DAR 2007, 270; AG Bochum SP 2009, 266, 267; AG Herne SP 2008, 232 ). Eine Schadenhöhenschätzung nach § 287 ZPO verbietet im Übrigen eine Schätzung einzelner Positionen, denn es kommt lediglich auf den Gesamtbetrag an. Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. ), so dass dessen Fehler gemäß §§ 254 II 2 , 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (vgl. Himmelreich-Halm-Müller Kap. 6, Rn. 227 unter Hinweis auf BGHZ 63, 182; OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002, 358; LG Hagen NZV 2003, 337; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Das einzig Positive an diesem Urteil ist, dass die Berufung zugelassen wurde. Vielleicht kann der Einsender der Redaktion mitteilen, ob das Berufungsverfahren bei dem LG Bochum abgeschlossen ist? Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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