Noch einmal: AG HH-Bergedorf verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (410c C 26/16 vom 03.06.2016)

Mit Urteil vom 03.06.2016 (410c C 26/16) hat das AG HH-Bergedorf den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 34,42 € zzgl. Zinsen und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Die Kanzlei Hamburger Meile hat das Urteil erstritten.

Die Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

  1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 ff., 398 BGB in Höhe von 34,42 € zu.

Die Haftung des Beklagten für die dem Zedenten aus dem Verkehrsunfall am xx.xx.2015 entstandenen Schäden dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG HH-Bergedorf verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (410a C 8/16 vom 01.06.2016)

Mit Urteil vom 01.06.2016 (410a C 8/16) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 46,32 € zzgl. Zinsen sowie weiterer Kosten einer Halterauskunft verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 496a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 46,32 €  zu.

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AG Germersheim verurteilt VN der Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 300,– € mit lesenswertem Urteil vom 11.3.2016 – 2 C 614/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des AG Germersheim vor zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den bei der Allianz Versicherung versicherten Kraftfahrer, der den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem der Kunde des Klägers einen Fahrzeugschaden erlitt. Die Allianz Versicherung kürzte die berechneten Sachverständigenkosten sogar um fast 300,– €. Dass bei diesem Betrag mit einer Klage zu rechnen war, hätte auch den Verantwortlichen bei der Allianz klar sein müssen. Insoweit stellt sich die Frage, ob nicht der Rechtsstreit durch die Allianz provoziert wurde. Das erkennende Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Grundsatzurteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 sowie auf VI ZR 357/13. Besser kann man das Kürzungsverhalten der Allianz nicht abbügeln. Lest aber selbst das Urteil des AG Germersheim und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Recklinghausen verurteilt VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit lesenswertem Urteil vom 7.4.2016 – 57 C 249/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zunächst einmal ist festzustellen, dass die Versicherungswirtschaft offensichtlich genau ein Auge auf diesen Blog geworfen hat. So sind in dem Blog des Bevollmächtigten der R+V-Versicherung, des Herrn Roland Richter, in den letzten Tagen drei Beiträge dieses Blogs mehr als kritisch beleuchtet worden. Es freut uns, dass die Versicherungswirtschaft durchaus beäugt, was hier geschrieben wird. Das ehrt uns. Nur ist der Versuch der Versicherungswirtschaft, diesen Blog hier madig zu machen, gescheitert. Dieser Blog erhält von Tag zu Tag mehr Leser. Selbst Richter des OLG Hamm haben bereits zur Entscheidung eines Rechtsstreits wegen der von der Versicherung behaupteten Befangenheit eines Sachverständigen, der angeblich Autor in unserem Blog sei, Einblick in diesen Blog genommen (OLG Hamm DS 2015, 222 ff.) und haben an der Notwendigkeit dieses Blogs keinen Zweifel gelassen. Das nur zur Aufgabe dieses Blogs. Heute wollen wir Euch noch als Kontrastprogramm zu dem Urteil des AG Bochum, das wir heute morgen eingestellt hatten, ein positives Urteil aus Recklinghausen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vorstellen. Lest selbst das Urteil des AG Recklinghausen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Bochum verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse nur zum Teil zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit nicht überzeugender Begründung im Urteil vom 20.8.2015 – 45 C 11/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem mustergültigen Urteil des AG Darmstadt, das wir Euch gestern hier im Blog vorgestellt hatten, veröffentlichen wir heute genau das Gegenstück, nämlich ein Schrotturteil des AG Bochum. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten. Da der Geschädigte mit der Vorlage der Rechnung seinen Unfallschaden aus dem von dem Fahrer des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Fahrzeugs dargelegt und bewiesen hatte, hätte aus dem Gesichtspunkt des § 249 BGB die HUK-COBURG auch die ihrer Meinung nach überhöhten Sachverständigenkosten erstatten müssen, denn auch  überhöhte Rechnungen sind dem Geschädigten grundsätzlich zu erstatten (vgl. Himmelreich-Halm-Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht Kap. 6 Rn. 226 mit Hinweis auf BGH  VI ZR 67/06; OLG München NJW 2010, 1462; OLG Düsseldorf SP 2008, 340; AG Gronau ZfS 2007, 510; AG Nürnberg NZV  2010, 627). Wie das AG Darmstadt in dem gestern veröffentlichten Urteil zutreffend formuliert hat, hätte der Schädiger von seinem Recht auf Abtretung eventueller Bereicherungsansprüche gegen den Sachverständigen Gebrauch machen können, denn der Streit um die erforderlichen Sachverständigenkosten darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff). Alles das hat der erkennende Dezernent der 45. Zivilabteilung des AG Bochum missachtet. Hinzu kommt, dass das Gericht eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen hat, obwohl es im Schadensersatzprozess auf sachverständigenvertragsrechtliche Gesichtspunkte nicht ankommt (Himmelreich-Halm-Müller aaO. unter  Hinweis auf BGH DS 2007, 144; OLG München aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; LG Saarbrücken DAR 2007, 270; AG Bochum SP 2009, 266, 267; AG Herne SP 2008, 232 ). Eine Schadenhöhenschätzung nach § 287 ZPO  verbietet im Übrigen eine Schätzung einzelner Positionen, denn es kommt lediglich auf den Gesamtbetrag an. Im Übrigen ist der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff. ), so dass dessen Fehler gemäß §§ 254 II 2 , 278 BGB dem Schädiger zuzurechnen sind (vgl. Himmelreich-Halm-Müller Kap. 6, Rn. 227 unter Hinweis auf BGHZ 63, 182; OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg SP 2002,  358; LG Hagen NZV 2003, 337; Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 151). Das  einzig Positive an diesem Urteil ist, dass die Berufung zugelassen wurde. Vielleicht kann der Einsender der Redaktion mitteilen, ob das Berufungsverfahren bei dem LG Bochum abgeschlossen ist? Lest aber selbst das  Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Darmstadt verurteilt mit mustergültigem Urteil vom 23.1.2016 – 306 C 387/15 – die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Landshut geht es weiter nach Darmstadt. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Die erkennende Amtsrichterin hat sich die Entscheidung nicht einfach gemacht. Sie hat auf insgesamt 19 Seiten die Rechtslage dargestellt. Aufgrund dieses Urteils müsste jetzt doch die VHV-Versicherung über die Bedeutung des § 249 BGB aufgeklärt sein? Warten wir es ab, ob die VHV sich die Beratung durch das AG Darmstadt zu Herzen nimmt. Von dem erkennenden Gericht ist die Rechtslage voll auf den Schadensersatzpunkt gebracht worden. Auch die BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 ist kritisch betrachtet worden. Die kritischen Bemerkungen zu der BGH-Entscheidung VI ZR 357/13 sind unserer Meinung nach zu Recht erfolgt. Die Begründung dieses Urteils ist unseres Erachtens als Abhandlung für eine Fachzeitschrift geeignet. Auf alle Fälle hat sich die Amtsrichterin sehr intensiv mit der Thematik beschäftigt. Als CH-Prädikat vergeben wir für dieses Urteil den Preis: Musterurteil! Was denkt Ihr? Lest selbst die Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landshut wendet den Schwacke-Mietpreisspiegel an und verurteilt zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten mit Urteil vom 8.1.2016 – 2 C 1389/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Landshut zu den Mietwagenkosten vor. Das erkennende Gericht hat sich unserer Meinung nach zu Recht auf den Schwacke-Mietpreisspiegel gestützt und sich gegen die Fraunhofer-Erhebung ausgesprochen. Allerdings überzeugt die Begründung nicht gänzlich. Teilweise hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das 2-ziffrige Postleitzahlsystem in der Fraunhofer-Erhebung einfach zu grobmaschig ist. Es werden städtische Bereiche, aber auch eindeutig ländliche Bereiche umfasst, die keineswegs gleich behandelt werden können. Teilweise reicht der in Frage stehende Bereich sogar bis zum Flughafen München im Erdinger Moos. Im Übrigen kommt hinzu, dass der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel als „Schätzungsgrundlage“ zugelassen hatte. Damit ist es irrelevant, ob das Fahrzeug auf dem Lande angemietet wurde oder sonstwo. Außerdem hat der BGH in keinem seiner Mietwagen-Urteile erwähnt, dass der Tatrichter die Mietwagenkosten auf der Grundlage irgendwelcher Listen kürzen dürfe. Die vom BGH erwähnten Listen und Tabellen sind lediglich als Schätzgrundlage dafür anzusehen, ob der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gehalten hat. Keinesfalls ist das die „Lizenz zum Kürzen“.  Dass das viele Richterinnen und Richter einfach nicht verstehen (wollen)? Was meint Ihr dazu? Lest selbst das Urteil des AG Landshut und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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So sieht es aus, wenn der Versicherer seine „mitversicherte Personen“ im Regen stehen läßt: AG Reinbek verurteilt die Halterin zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten (15 C 246/16 vom 02.06.2016)

Mit Urteil vom 02.06.2016 (15 C 246/16) hat das AG Reinbek die Halterin des bei der VHV Versicherung versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 132,44 € nebst Zinsen sowie der Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Offensichtlich war die Versicherungsnehmerin/Halterin nicht orientiert, weil sie keine Benachrichtigung ihrer Versicherung erhalten hatte, nach der diese die Forderung des Sachverständigen nicht vollständig ausgeglichen hat. Dieses Regulierungsverhalten ist schlichtweg unerträglich, läßt doch die Versicherung ihre Versicherungsnehmer sehenden Auges in Messer laufen. Pfui Deibel!

Inhaltlich: Auch in Reinbek gilt: der Rechnungsendbetrag ist massgeblich. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 132,44 € und 5,10 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 Abs. 1, Abs. 2, 398 BGB.

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AG Frankfurt am Main verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.1.2016 – 32 C 4644/16 (72) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Aachen geht es zum Wochenbeginn weiter nach Frankfurt am Main. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Nachdem die HUK-COBURG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal keinen vollen Schadensersatz bei vollständiger Haftung leistete, nahm der Geschädigte – zu Recht – den HUK-COBURG-Versicherten wegen des gekürzten Schadensersatzes in Anspruch. Nachdem dieser auch vorgerichtlich nicht den Restbetrag zahlte, musste er folgerichtig verklagt werden. Die HUK-COBURG ist zwar dem Rechtsstreit gegen ihren Versicherten als Streithelferin beigetreten, aber auch das hat der HUK-COBURG  wieder einmal nichts genützt. Der bei der HUK-COBURG Versicherte wurde antragsgemäß verurteilt und muss nun die Kosten des Rechtsstreits zahlen. Darüber hinaus erfährt er von den rechtswidrigen Schadenskürzungen seiner HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne unwetterfreie Woche
Willi Wacker

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LG Aachen ändert Urteil des AG Heinsberg ab und spricht restlichen Schadensersatz in Form der abgetretenen Sachverständigenkosten zu mit Berufungsurteil vom 11.3.2016 – 6 S 144/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute morgen stellen wir Euch hier ein Berufungsurteil des LG Aachen zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Im Wesentlichen handelt es sich um ein gutes Urteil, das allerdings mit kleinen Fehlern behaftet ist. Die Fehler betreffen insbesondere die Bezugnahme auf die BVSK-Honorarumfrage und das Verdrehen von Inhalten des BGH-Urteils zur zulässigen Verwendung dieser Liste. Der BGH hatte nämlich entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13),  Gleichwohl wird gerade dieses BGH-Urteil als Vorwand benutzt, die einzelnen Positionen der Rechnung an der BVSK-Honorarumfrage zu messen. Das ist unseres Erachtens eine juristische Ungenauigkeit. Was denkt Ihr? Lest selbst das Berufungsurteil des LG Aachen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Saarlouis verurteilt die VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.12.2015 – 29 C 1410/15 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch  ein positives Urteil aus Saarlouis zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Wieder einmal versuchte die VHV, den Geschädigten bei der Schadensregulierung über den Tisch zu ziehen, indem sein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der erforderlichen Sachverständigenkosten nur teilweise erfüllt wurde. Den gekürzten Schadensbetrag musste der Geschädigte einklagen, nur weil die VHV nicht in der Lage oder bereit war, den vollständigen Schadensersatz zu leisten. Bedauerlicherweise hat das AG Saarlouis die Forderung hinsichtlich der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen, was zu anteiligen Kosten führte. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarlouis und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Hamburg weist die Berufung der HUK-Coburg gegen Urteil des AG HH-Barmbek weitestgehend zurück, mit dem die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt wurde (323 S 45/14 vom 09.04.2015)

Inzwischen häufig von Gerichten im Norden zitiert, hier das  Urteil des LG Hamburg vom 09.04.2015 (323 S 45/14), mit dem die Berufung der HUK-Coburg gegen das klagstattgebende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung der Erstattung von Halterkosten muss noch gearbeitet werden.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Das Urteil:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2014, Az. 823 C 298/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten einer Halterauskunft freizuhalten.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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